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599_1996 AT

599. Kundmachung: Moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 599. Kundmachung: Moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf moldavische Prüfungs-

und Gewährzeichen für alle Waren aus Moldova Anwendung findet und diese im Markenregister

des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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