599_1996
AT
599. Kundmachung: Moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 599. Kundmachung: Moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren
1996_599_0 599. Kundmachung: Moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren
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Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf moldavische Prüfungs-
und Gewährzeichen für alle Waren aus Moldova Anwendung findet und diese im Markenregister
des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.