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599_1991 AT

599. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 599. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 1992

Auf Grund des § 12 a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 wird

kundgemacht

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig

beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)

im Jahre 1992 beträgt 317000.

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