599. Verordnung: Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Gerichtsgebührengesetzes
(GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 343/1989, wird verordnet
Justizkonto
§ 1. Als Justizkonto, auf dem die durch
Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichtsgebühren
zugunsten des Bundes gutgeschrieben
werden, wird das Konto mit der Bezeichnung
„Oberlandesgerichtspräsidium Wien" und der Kontonummer
5460.009 bei der Österreichischen
Postsparkasse bestimmt.
Abbuchungsermächtigung
§ 2. Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung
vor Gericht befugt sind und einer
disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie
öffentlich-rechtliche Körperschaften (im folgenden
Gebührenentrichter) haben die Abbuchungsermächtigung
(§ 4 Abs. 2 Z 2 lit. a GGG) mittels eines
Abbuchungsauftrags für Lastschriften zu erteilen.
§ 3. Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist
der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische
Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen.
Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die
Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren
einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger
ist der Bund unter Angabe des Justizkontos
(§ 1) anzuführen.
§ 4. Die kontoführende Stelle des Gebührenentrichters
hat je eine Ausfertigung des Abbuchungsauftrags
für Lastschriften, des allfälligen Widerrufs
der Abbuchungsermächtigung und der sonstigen
Änderungsaufträge an die Buchhaltung des Oberlandesgerichts
Wien, Bellariastraße 8, 1016 Wien,
zu übersenden.
Eingaben
§ 5. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe
das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen
sind, oder den Anschriftcode (§ 7 ERV, BGBl.
Nr. 600/1989), unter dem ein Konto zur Einziehung
der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben.
Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den
Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung
der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein
Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so
sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto
einzuziehen.
§ 6. (1) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs
hat der Gebührenentrichter in der Eingabe
zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die
erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die
Vermerke „Gebühreneinzug!" oder „AEV!") und
allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag
hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren
als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere
Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen
werden sollen, so hat der Gebührenentrichter
darauf zusätzlich hinzuweisen.
(2) Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben
nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht
bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen.
Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode
verfügt, hat er auch diesen dort
anzuführen.
§ 7. Wenn das Konto, von dem die Gerichtsgebühren
einzuziehen sind, nicht von der Österreichischen
Postsparkasse geführt wird, hat der Gebührenentrichter
außer diesem Konto auch das
Postscheckkonto der kontoführenden Bank anzugeben.
Durchführung der Abbuchung und Einziehung
§ 8. Die Abbuchung und die Einziehung der
Gerichtsgebühren sind im Weg der automationsunterstützten
Datenverarbeitung durchzuführen.
§ 9. (1) Die Gerichte, bei denen die technischen
Voraussetzungen (Abs. 2) gegeben sind, haben die
Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren
selbst zu veranlassen.
(2) Die technischen Voraussetzungen für die
Veranlassung der Abbuchung und Einziehung von
Gerichtsgebühren liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab
dem zumindest ein Datensichtgerät und ein
Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff
auf einen der im Netzwerk Justiz eingerichteten
Zwischenrechner möglich ist.
§ 10. (1) Bezirksgerichte, bei denen die technischen
Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben
sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung
und Einziehung der Gerichtsgebühren an das
Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder
Kreisgerichts zu wenden.
(2) Gerichtshöfe, bei denen die technischen
Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind,
haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und
Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht
an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht
Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen
Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien
und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht
Innere Stadt Wien, das Landesgericht für
Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an
das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu
wenden.
(3) § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Drittschuldneranfrage-Verordnung,
BGBl. Nr. 452/1986, ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 11. Die Gerichtsgebühren werden im Auftrag
des Bundes von der Österreichischen Postsparkasse
abgebucht und eingezogen.
§ 12. Der Einziehungsauftrag des Bundes an die
Österreichische Postsparkasse hat zu enthalten
1. den abzubuchenden und einzuziehenden
Betrag,
2. den Namen und das Konto des Gebührenentrichters
und, wenn dieses Konto nicht von der
Österreichischen Postsparkasse geführt wird,
das Postscheckkonto der kontoführenden
Bank,
3. das Justizkonto (§ 1) sowie
4. das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe,
die Bezeichnung der Rechtssache und, soweit
eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage
für die Gerichtsgebühren.
Einbringung von Gebühren
§ 13. (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder
nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden
konnten, hat die Österreichische Postsparkasse
hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts
Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (§ 1) zu
verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts
Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei
dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
(2) Der Kostenbeamte des Gerichtes hat unter
Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag
zu erlassen, wenn die Gerichtsgebühren durch
Abbuchung und Einziehung nicht oder nicht
vollständig entrichtet worden sind.
Rückzahlung
§ 14. (1) § 30 GGG ist auch auf Gerichtsgebühren
anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung
entrichtet werden.
(2) Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des
Gerichtes durchzuführen.
Einführungszeitpunkt
§ 15. Gerichtsgebühren können ab dem 1. Jänner
1990 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet
werden.