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599_1989 AT

599. Verordnung: Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 599. Verordnung: Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung — AEV

Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Gerichtsgebührengesetzes

(GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 343/1989, wird verordnet

Justizkonto

§ 1. Als Justizkonto, auf dem die durch

Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichtsgebühren

zugunsten des Bundes gutgeschrieben

werden, wird das Konto mit der Bezeichnung

„Oberlandesgerichtspräsidium Wien" und der Kontonummer

5460.009 bei der Österreichischen

Postsparkasse bestimmt.

Abbuchungsermächtigung

§ 2. Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

vor Gericht befugt sind und einer

disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie

öffentlich-rechtliche Körperschaften (im folgenden

Gebührenentrichter) haben die Abbuchungsermächtigung

(§ 4 Abs. 2 Z 2 lit. a GGG) mittels eines

Abbuchungsauftrags für Lastschriften zu erteilen.

§ 3. Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist

der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische

Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen.

Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die

Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren

einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger

ist der Bund unter Angabe des Justizkontos

(§ 1) anzuführen.

§ 4. Die kontoführende Stelle des Gebührenentrichters

hat je eine Ausfertigung des Abbuchungsauftrags

für Lastschriften, des allfälligen Widerrufs

der Abbuchungsermächtigung und der sonstigen

Änderungsaufträge an die Buchhaltung des Oberlandesgerichts

Wien, Bellariastraße 8, 1016 Wien,

zu übersenden.

Eingaben

§ 5. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe

das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen

sind, oder den Anschriftcode (§ 7 ERV, BGBl.

Nr. 600/1989), unter dem ein Konto zur Einziehung

der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben.

Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den

Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung

der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein

Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so

sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto

einzuziehen.

§ 6. (1) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs

hat der Gebührenentrichter in der Eingabe

zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die

erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die

Vermerke „Gebühreneinzug!" oder „AEV!") und

allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag

hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren

als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere

Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen

werden sollen, so hat der Gebührenentrichter

darauf zusätzlich hinzuweisen.

(2) Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben

nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht

bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen.

Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode

verfügt, hat er auch diesen dort

anzuführen.

§ 7. Wenn das Konto, von dem die Gerichtsgebühren

einzuziehen sind, nicht von der Österreichischen

Postsparkasse geführt wird, hat der Gebührenentrichter

außer diesem Konto auch das

Postscheckkonto der kontoführenden Bank anzugeben.

Durchführung der Abbuchung und Einziehung

§ 8. Die Abbuchung und die Einziehung der

Gerichtsgebühren sind im Weg der automationsunterstützten

Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 9. (1) Die Gerichte, bei denen die technischen

Voraussetzungen (Abs. 2) gegeben sind, haben die

Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren

selbst zu veranlassen.

(2) Die technischen Voraussetzungen für die

Veranlassung der Abbuchung und Einziehung von

Gerichtsgebühren liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab

dem zumindest ein Datensichtgerät und ein

Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff

auf einen der im Netzwerk Justiz eingerichteten

Zwischenrechner möglich ist.

§ 10. (1) Bezirksgerichte, bei denen die technischen

Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben

sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung

und Einziehung der Gerichtsgebühren an das

Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder

Kreisgerichts zu wenden.

(2) Gerichtshöfe, bei denen die technischen

Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind,

haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und

Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht

an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht

Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen

Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien

und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht

Innere Stadt Wien, das Landesgericht für

Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an

das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu

wenden.

(3) § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Drittschuldneranfrage-Verordnung,

BGBl. Nr. 452/1986, ist sinngemäß

anzuwenden.

§ 11. Die Gerichtsgebühren werden im Auftrag

des Bundes von der Österreichischen Postsparkasse

abgebucht und eingezogen.

§ 12. Der Einziehungsauftrag des Bundes an die

Österreichische Postsparkasse hat zu enthalten

1. den abzubuchenden und einzuziehenden

Betrag,

2. den Namen und das Konto des Gebührenentrichters

und, wenn dieses Konto nicht von der

Österreichischen Postsparkasse geführt wird,

das Postscheckkonto der kontoführenden

Bank,

3. das Justizkonto (§ 1) sowie

4. das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe,

die Bezeichnung der Rechtssache und, soweit

eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage

für die Gerichtsgebühren.

Einbringung von Gebühren

§ 13. (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder

nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden

konnten, hat die Österreichische Postsparkasse

hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts

Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (§ 1) zu

verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts

Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei

dem die Gebührenpflicht begründet wurde.

(2) Der Kostenbeamte des Gerichtes hat unter

Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag

zu erlassen, wenn die Gerichtsgebühren durch

Abbuchung und Einziehung nicht oder nicht

vollständig entrichtet worden sind.

Rückzahlung

§ 14. (1) § 30 GGG ist auch auf Gerichtsgebühren

anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung

entrichtet werden.

(2) Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des

Gerichtes durchzuführen.

Einführungszeitpunkt

§ 15. Gerichtsgebühren können ab dem 1. Jänner

1990 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet

werden.

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