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599_1987 AT

599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Bundesgesetz über die Beschäftigung

von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/

1948, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 13. Feber 1952, BGBl.

Nr. 45, womit das Bundesgesetz über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

abgeändert wird;

2. Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1952,

BGBl. Nr. 16/1953, womit das Verzeichnis

der für Jugendliche verbotenen Betriebe und

Arbeiten ergänzt wird;

3. Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, BGBl.

Nr. 141, womit das Bundesgesetz über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

abgeändert wird;

4. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953,

BGBl. Nr. 21/1954, womit das Bundesgesetz

vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141, abgeändert

wird;

5. Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung und des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom

25. Oktober 1954, BGBl. Nr. 258, womit das

Verzeichnis der für Jugendliche verbotenen

Betriebe und Arbeiten neuerlich abgeändert

und ergänzt wird;

6. Bundesgesetz vom 26. November 1954,

BGBl. Nr. 19/1955, betreffend die neuerliche

Abänderung des Bundesgesetzes vom

9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141, womit das Bundesgesetz

über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen abgeändert wird;

7. Bundesgesetz vom 31. März 1955, BGBl.

Nr. 70, womit das Bundesgesetz über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

abgeändert wird;

8. Bundesgesetz vom 6. Dezember 1955, BGBl.

Nr. 263, betreffend Änderungen des Bundesgesetzes

über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen;

9. Bundesgesetz vom 5. Dezember 1956, BGBl.

Nr. 263, betreffend Änderung des Bundesgesetzes

über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen;

10. Bundesgesetz vom 5. April 1962, BGBl.

Nr. 113, mit dem das Bundesgesetz über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

neuerlich abgeändert wird;

11. Bundesgesetz vom 13. Feber 1969, BGBl.

Nr. 103, mit dem das Bundesgesetz über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

abgeändert wird;

12. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969,

BGBl. Nr. 462, mit dem Arbeitszeitvorschriften

abgeändert und ergänzt werden, Art. I;

13. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1971,

BGBl. Nr. 470, mit dem das Bundesgesetz

über die Beschäftigung von Kindern und

Jugendlichen geändert wird;

14. Bundesgesetz vom 20. Juni 1973, BGBl.

Nr. 331, mit dem das Bundesgesetz über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

geändert wird;

15. Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit

dem Vorschriften über die Ausübung von

Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung

1973 - GewO 1973);

16. Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/

1974, Art. VIII lit. b;

17. Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl.

Nr. 390, betreffend die Vereinheitlichung

des Urlaubsrechtes und die Einführung einer

Pflegefreistellung, Art. VIII Abs. 1 Z 3;

18. Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, BGBl.

Nr. 110, mit dem das Bundesgesetz über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

geändert wird;

19. Bundesgesetz vom 28. April 1982, BGBl.

Nr. 229, mit dem das Bundesgesetz über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

geändert wird;

20. Bundesgesetz vom 3. Feber 1983, BGBl.

Nr. 81, mit dem urlaubsrechtliche Bestimmungen

im Urlaubsgesetz, Journalistengesetz,

Hausbesorgergesetz und im Bundesgesetz

über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen sowie das Hausgehilfen-

und Hausangestelltengesetz geändert werden,

Art. IV;

21. Bundesgesetz vom 3. Juli 1987, BGBl.

Nr. 338, mit dem das Bundesgesetz über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

geändert wird.

Artikel III

Folgende Bestimmungen sind aufgehoben und

werden daher als nicht mehr geltend festgestellt

1. § 13 (durch Art. I Z 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 462/1969);

2. der Anhang (durch Art. II des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 331/1973 in Verbindung mit § 14

der Verordnung BGBl. Nr. 527/1981);

3. Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 141/1953 (durch Art. VIII lit. b des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 399/1974).

Artikel IV

Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen

werden als nicht mehr geltend festgestellt

1. Im § 24 Abs. 3 der Klammerausdruck „(Vertrauensmänner)";

2. § 33 samt Überschrift;

3. § 34 Abs. 1;

4. Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 141/1953.

Artikel V

Die Art. VI und VII des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 81/1983 und Art. II Z 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 338/1987 werden durch diese Kundmachung

nicht berührt.

Artikel VI

(1) Im § 1 Abs. 3 lit. a wird die Bezugnahme auf

das Landarbeitsgesetz richtiggestellt.

(2) Im § 9 Abs. 1 wird im Hinblick auf § 13

Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl.

Nr. 143, der Ausdruck „Arbeitsinspektoren für

Jugendschutz, Frauen- und Kinderarbeit" durch

„Arbeitsinspektoren für Kinderarbeit, Jugend- und

Lehrlingsschutz" ersetzt.

(3) Im § 9 Abs. 2 werden im Hinblick auf das

Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, die Worte

„den Rechten öffentlicher Lehranstalten" durch

„Öffentlichkeitsrecht" und der Ausdruck „private

Schulen" durch „Privatschulen" ersetzt.

(4) Im § 11 Abs. 6 lit. b und im § 11 a werden die

Bezugnahmen auf das Schulunterrichtsgesetz richtiggestellt.

(5) Im § 11 Abs. 6 lit. d wird die offensichtlich

auf einem Redaktionsversehen beruhende Zitierung

„Art. II § 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975," auf

„Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975," richtiggestellt.

(6) Im § 18 Abs. 1 wird die Wendung „in der geltenden

Fassung" auf „in der jeweils geltenden Fassung"

richtiggestellt.

(7) Vor § 21 a, der derzeit aus einem offensichtlichen

Redaktionsversehen unter der Überschrift

„Verbot der Akkordarbeit" eingeordnet ist, wird

die Überschrift „Beförderung höherer Geld- oder

Sachwerte" eingefügt.

(8) Im § 23 Abs. 4 wird die Wendung „in geltenden

Verordnungen" durch die Wendung „in am

19. September 1948 geltenden Verordnungen"

ersetzt.

(9) Im § 25 Abs. 2 wird im Hinblick auf Art. II

Z 6 der 35. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 585/1980,

die Bezugnahme auf § 132 a Abs. 5 ASVG durch

die Bezugnahme auf § 132 a Abs. 6 ASVG ersetzt.

(10) Im § 26 Abs. 3 wird im Hinblick auf das

Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, der

Ausdruck „Betriebsvertretung" durch „Arbeitnehmerschaft

des Betriebes" ersetzt.

(11) Im § 29 wird die Bezugnahme auf das

Arbeitsinspektionsgesetz richtiggestellt.

(12) Im § 30 wird die Wendung „in der geltenden

Fassung" auf die Wendung „in der jeweils geltenden

Fassung" richtiggestellt.

(13) In der Überschrift vor § 34 entfallen die •

Worte „Wirksamkeit und".

(14) Im § 34 wird im Hinblick auf Art. I Z 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987 der Ausdruck

„Bundesminister für Unterricht und Kunst" durch

„Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport",

der Ausdruck „Bundesminister für soziale Verwaltung"

durch „Bundesminister für Arbeit und Soziales",

der Ausdruck „Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie" durch „Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten", der Ausdruck

„Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"

durch „Bundeskanzler" und der Ausdruck

„Bundesminister für Verkehr" durch „Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr"

ersetzt.

Artikel VII

(1) Die Schreibweise von Zitaten, Gliederungsbezeichnungen,

Beträgen und Zahlen wird der heutigen

Schreibweise angepaßt. Die Punkte nach

Überschriften entfallen.

(2) Die überholten terminologischen Wendungen

„die Bestimmungen des", „die Vorschriften

des" und dergleichen werden durch einfachere

Wendungen ersetzt.

(3) Im § 1 Abs. 2 wird die überholte terminologische

Wendung „finden keine Anwendung" durch

„ist nicht anzuwenden" ersetzt.

(4) In folgenden Bestimmungen werden überholte

terminologische Wendungen und sonstige

Unstimmigkeiten richtiggestellt: § 2 Abs. 2, § 3

(Beistrichsetzung), § 5, § 5 a Abs. 1 lit. a (Beistrichsetzung)

und Abs. 4 lit. b, §§ 7 Abs. 1 und 2 lit. b,

19 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 30 und 34 Abs. 2 Z 4.

Artikel VIII

Im wiederverlautbarten Text werden folgende

Gliederungsbezeichnungen geändert und Bezugnahmen

darauf innerhalb des Textes entsprechend

richtiggestellt

Artikel IX

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von

Kindern und Jugendlichen wird mit dem Titel

„Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen 1987 — KJBG" wiederverlautbart.

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