599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Bundesgesetz über die Beschäftigung
von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/
1948, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz vom 13. Feber 1952, BGBl.
Nr. 45, womit das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
abgeändert wird;
2. Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1952,
BGBl. Nr. 16/1953, womit das Verzeichnis
der für Jugendliche verbotenen Betriebe und
Arbeiten ergänzt wird;
3. Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, BGBl.
Nr. 141, womit das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
abgeändert wird;
4. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953,
BGBl. Nr. 21/1954, womit das Bundesgesetz
vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141, abgeändert
wird;
5. Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung und des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
25. Oktober 1954, BGBl. Nr. 258, womit das
Verzeichnis der für Jugendliche verbotenen
Betriebe und Arbeiten neuerlich abgeändert
und ergänzt wird;
6. Bundesgesetz vom 26. November 1954,
BGBl. Nr. 19/1955, betreffend die neuerliche
Abänderung des Bundesgesetzes vom
9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141, womit das Bundesgesetz
über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen abgeändert wird;
7. Bundesgesetz vom 31. März 1955, BGBl.
Nr. 70, womit das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
abgeändert wird;
8. Bundesgesetz vom 6. Dezember 1955, BGBl.
Nr. 263, betreffend Änderungen des Bundesgesetzes
über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen;
9. Bundesgesetz vom 5. Dezember 1956, BGBl.
Nr. 263, betreffend Änderung des Bundesgesetzes
über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen;
10. Bundesgesetz vom 5. April 1962, BGBl.
Nr. 113, mit dem das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
neuerlich abgeändert wird;
11. Bundesgesetz vom 13. Feber 1969, BGBl.
Nr. 103, mit dem das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
abgeändert wird;
12. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969,
BGBl. Nr. 462, mit dem Arbeitszeitvorschriften
abgeändert und ergänzt werden, Art. I;
13. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1971,
BGBl. Nr. 470, mit dem das Bundesgesetz
über die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen geändert wird;
14. Bundesgesetz vom 20. Juni 1973, BGBl.
Nr. 331, mit dem das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
geändert wird;
15. Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit
dem Vorschriften über die Ausübung von
Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung
1973 - GewO 1973);
16. Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/
1974, Art. VIII lit. b;
17. Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl.
Nr. 390, betreffend die Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer
Pflegefreistellung, Art. VIII Abs. 1 Z 3;
18. Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, BGBl.
Nr. 110, mit dem das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
geändert wird;
19. Bundesgesetz vom 28. April 1982, BGBl.
Nr. 229, mit dem das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
geändert wird;
20. Bundesgesetz vom 3. Feber 1983, BGBl.
Nr. 81, mit dem urlaubsrechtliche Bestimmungen
im Urlaubsgesetz, Journalistengesetz,
Hausbesorgergesetz und im Bundesgesetz
über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen sowie das Hausgehilfen-
und Hausangestelltengesetz geändert werden,
Art. IV;
21. Bundesgesetz vom 3. Juli 1987, BGBl.
Nr. 338, mit dem das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
geändert wird.
Artikel III
Folgende Bestimmungen sind aufgehoben und
werden daher als nicht mehr geltend festgestellt
1. § 13 (durch Art. I Z 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 462/1969);
2. der Anhang (durch Art. II des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 331/1973 in Verbindung mit § 14
der Verordnung BGBl. Nr. 527/1981);
3. Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 141/1953 (durch Art. VIII lit. b des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 399/1974).
Artikel IV
Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen
werden als nicht mehr geltend festgestellt
1. Im § 24 Abs. 3 der Klammerausdruck „(Vertrauensmänner)";
2. § 33 samt Überschrift;
3. § 34 Abs. 1;
4. Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 141/1953.
Artikel V
Die Art. VI und VII des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 81/1983 und Art. II Z 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 338/1987 werden durch diese Kundmachung
nicht berührt.
Artikel VI
(1) Im § 1 Abs. 3 lit. a wird die Bezugnahme auf
das Landarbeitsgesetz richtiggestellt.
(2) Im § 9 Abs. 1 wird im Hinblick auf § 13
Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl.
Nr. 143, der Ausdruck „Arbeitsinspektoren für
Jugendschutz, Frauen- und Kinderarbeit" durch
„Arbeitsinspektoren für Kinderarbeit, Jugend- und
Lehrlingsschutz" ersetzt.
(3) Im § 9 Abs. 2 werden im Hinblick auf das
Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, die Worte
„den Rechten öffentlicher Lehranstalten" durch
„Öffentlichkeitsrecht" und der Ausdruck „private
Schulen" durch „Privatschulen" ersetzt.
(4) Im § 11 Abs. 6 lit. b und im § 11 a werden die
Bezugnahmen auf das Schulunterrichtsgesetz richtiggestellt.
(5) Im § 11 Abs. 6 lit. d wird die offensichtlich
auf einem Redaktionsversehen beruhende Zitierung
„Art. II § 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975," auf
„Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975," richtiggestellt.
(6) Im § 18 Abs. 1 wird die Wendung „in der geltenden
Fassung" auf „in der jeweils geltenden Fassung"
richtiggestellt.
(7) Vor § 21 a, der derzeit aus einem offensichtlichen
Redaktionsversehen unter der Überschrift
„Verbot der Akkordarbeit" eingeordnet ist, wird
die Überschrift „Beförderung höherer Geld- oder
Sachwerte" eingefügt.
(8) Im § 23 Abs. 4 wird die Wendung „in geltenden
Verordnungen" durch die Wendung „in am
19. September 1948 geltenden Verordnungen"
ersetzt.
(9) Im § 25 Abs. 2 wird im Hinblick auf Art. II
Z 6 der 35. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 585/1980,
die Bezugnahme auf § 132 a Abs. 5 ASVG durch
die Bezugnahme auf § 132 a Abs. 6 ASVG ersetzt.
(10) Im § 26 Abs. 3 wird im Hinblick auf das
Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, der
Ausdruck „Betriebsvertretung" durch „Arbeitnehmerschaft
des Betriebes" ersetzt.
(11) Im § 29 wird die Bezugnahme auf das
Arbeitsinspektionsgesetz richtiggestellt.
(12) Im § 30 wird die Wendung „in der geltenden
Fassung" auf die Wendung „in der jeweils geltenden
Fassung" richtiggestellt.
(13) In der Überschrift vor § 34 entfallen die •
Worte „Wirksamkeit und".
(14) Im § 34 wird im Hinblick auf Art. I Z 1 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987 der Ausdruck
„Bundesminister für Unterricht und Kunst" durch
„Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport",
der Ausdruck „Bundesminister für soziale Verwaltung"
durch „Bundesminister für Arbeit und Soziales",
der Ausdruck „Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie" durch „Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten", der Ausdruck
„Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"
durch „Bundeskanzler" und der Ausdruck
„Bundesminister für Verkehr" durch „Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr"
ersetzt.
Artikel VII
(1) Die Schreibweise von Zitaten, Gliederungsbezeichnungen,
Beträgen und Zahlen wird der heutigen
Schreibweise angepaßt. Die Punkte nach
Überschriften entfallen.
(2) Die überholten terminologischen Wendungen
„die Bestimmungen des", „die Vorschriften
des" und dergleichen werden durch einfachere
Wendungen ersetzt.
(3) Im § 1 Abs. 2 wird die überholte terminologische
Wendung „finden keine Anwendung" durch
„ist nicht anzuwenden" ersetzt.
(4) In folgenden Bestimmungen werden überholte
terminologische Wendungen und sonstige
Unstimmigkeiten richtiggestellt: § 2 Abs. 2, § 3
(Beistrichsetzung), § 5, § 5 a Abs. 1 lit. a (Beistrichsetzung)
und Abs. 4 lit. b, §§ 7 Abs. 1 und 2 lit. b,
19 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 30 und 34 Abs. 2 Z 4.
Artikel VIII
Im wiederverlautbarten Text werden folgende
Gliederungsbezeichnungen geändert und Bezugnahmen
darauf innerhalb des Textes entsprechend
richtiggestellt
Artikel IX
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen wird mit dem Titel
„Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen 1987 — KJBG" wiederverlautbart.