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599_1986 AT

599. Notenwechsel betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 599. Notenwechsel betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung

zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung

der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Vereinbarung

vom 24. August 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 505/1978 über die Errichtung vorgeschobener

österreichischer Grenzdienststellen am

Grenzübergang Simbach-Innbrücke folgende

Änderung vorschlagen

Artikel 2 erhält folgende Fassung

„Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt

a) Die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Innbrücke von der gemeinsamen

Grenze bis zur Innstraße;

— die Innstraße einschließlich der Gehsteige

von der Innbrücke bis zur Grundstücksgrenze

zwischen den Gebäuden Innstraße

Nr. 36 und 38;

— den Hochwasserdamm zu beiden Seiten

der Innstraße jeweils bis zu der Gabelung

des Dammweges;

— die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46

und 48 gehörenden Grundstücke sowie

den Zufahrtsweg von der Innstraße;

— die öffentlichen Sanitäranlagen auf dem

Grundstück des Gebäudes Innstraße

Nr. 65 und den Zugang von der Straße;

— die Abfertigungskioske auf dem Hochwasserdamm;

— den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß

Innstraße Nr. 48;

— die sanitären Anlagen im Erdgeschoß und

ersten Obergeschoß des Gebäudes Innstraße

Nr. 48;

— sämtliche Verbindungswege im Erdgeschoß

und ersten Obergeschoß des

Gebäudes Innstraße Nr. 48;

b) die den österreichischen Bediensteten zur

alleinigen Benützung überlassenen Räume,

und zwar

— das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes

Innstraße Nr. 46;

— im Gebäude Innstraße Nr. 48 im Erdgeschoß

den Raum rechts neben dem Eingang."

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

1. Dezember 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit

der Vereinbarung vom 24. August 1978 außer

Kraft tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 9. Oktober 1986

L. S.

An die

Botschaft der

Republik Österreich.

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/241-A/86

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 9. Oktober 1986 - 510-511.13/3 OST — zu

bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, (es folgt

der weitere Text der deutschen Verbalnote)

zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1986 in Kraft

tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom

24. August 1978 außer Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, am 9. Oktober 1986

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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