599. Notenwechsel betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung
von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung
der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Vereinbarung
vom 24. August 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 505/1978 über die Errichtung vorgeschobener
österreichischer Grenzdienststellen am
Grenzübergang Simbach-Innbrücke folgende
Änderung vorschlagen
Artikel 2 erhält folgende Fassung
„Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 umfaßt
a) Die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— die Innbrücke von der gemeinsamen
Grenze bis zur Innstraße;
— die Innstraße einschließlich der Gehsteige
von der Innbrücke bis zur Grundstücksgrenze
zwischen den Gebäuden Innstraße
Nr. 36 und 38;
— den Hochwasserdamm zu beiden Seiten
der Innstraße jeweils bis zu der Gabelung
des Dammweges;
— die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46
und 48 gehörenden Grundstücke sowie
den Zufahrtsweg von der Innstraße;
— die öffentlichen Sanitäranlagen auf dem
Grundstück des Gebäudes Innstraße
Nr. 65 und den Zugang von der Straße;
— die Abfertigungskioske auf dem Hochwasserdamm;
— den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß
Innstraße Nr. 48;
— die sanitären Anlagen im Erdgeschoß und
ersten Obergeschoß des Gebäudes Innstraße
Nr. 48;
— sämtliche Verbindungswege im Erdgeschoß
und ersten Obergeschoß des
Gebäudes Innstraße Nr. 48;
b) die den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benützung überlassenen Räume,
und zwar
— das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes
Innstraße Nr. 46;
— im Gebäude Innstraße Nr. 48 im Erdgeschoß
den Raum rechts neben dem Eingang."
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am
1. Dezember 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit
der Vereinbarung vom 24. August 1978 außer
Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 9. Oktober 1986
L. S.
An die
Botschaft der
Republik Österreich.
Bonn
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/241-A/86
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 9. Oktober 1986 - 510-511.13/3 OST — zu
bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, (es folgt
der weitere Text der deutschen Verbalnote)
zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1986 in Kraft
tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom
24. August 1978 außer Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, am 9. Oktober 1986
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn