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599_1983 AT

599. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 599. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Auf Grund der §§ 3,9,11 und 13 des Schiffahrtspolizeigesetzes,

BGBl. Nr. 91/1971, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 103/1979 und

386/1983 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung,

BGBl. Nr. 259/1971, in der Fassung der

Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl.

Nr. 411/1971 sowie der Verordnungen BGBl.

Nr. 198/1974, 476/1976 und 162/1979 wird wie

folgt geändert

1. § 0.02 Z 3 lit. c und d haben zu lauten

„c) bei der Durchführung von Wasserbauarbeiten

hinsichtlich der dabei verwendeten

Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen

nicht an die Bestimmungen des § 30.01 Z 3

lit. a und b,

d) nicht an die Bestimmungen des § 20.01 Z 5

gebunden."

2. § 1.01 lit. m hat zu lauten

„m) aa) „fahrend" oder „in Fahrt

befindlich": Fahrzeuge oder

Flöße, die weder unmittelbar noch

mittelbar vor Anker liegen, am Ufer

festgemacht oder festgefahren sind;

bb) „sichere Geschwindigkeit"

eine Geschwindigkeit, bei der

ein Fahrzeug, ein Schlepp- oder

Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge

bei Anwendung angemessener

und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung

eines Zusammenstoßes unter

den gegebenen Umständen und

Bedingungen innerhalb der gegebenen

Entfernung anhalten können;"

3. § 1.01 lit. o hat zu lauten

„o) aa) „Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang

und Sonnenuntergang;

bb) „beschränkte Sichtverhältnisse"

eine Verminderung

der Sicht durch Nebel, Schneetreiben,

Regenschauer oder sonstige Ursachen;"

4. § 1.01 lit. t hat zu lauten

„t) aa) „Folge sehr kurzer Töne"

eine Folge von mindestens sechs

Tönen je von etwa einer viertel

Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen

den aufeinanderfolgenden

Tönen ebenfalls etwa eine viertel

Sekunde beträgt.

bb) „Dreitonzeichen": ein dreimal

hintereinander abzugebendes Schallzeichen

aus drei ohne Unterbrechung

aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener

Höhe mit einer Dauer von

insgesamt etwa zwei Sekunden. Die

Frequenzen der Töne müssen zwischen

165 und 297 Hertz liegen. Zwischen

dem höchsten und dem tiefsten

Ton muß ein Intervall von zwei ganzen

Tönen bestehen. Jede Folge der

drei Töne muß mit dem tiefsten Ton

beginnen und mit dem höchsten Ton

enden.

cc) „Fahrwasser": der beim jeweiligen

Wasserstand für die durchgehende

Schiffahrt benützbare und

durch Fahrwasserzeichen bezeichnete

Teil der Wasserstraße."

5. Der Abschnitt 6 Teil F hat zu lauten

„F. SCHIFFAHRT BEI BESCHRÄNKTEN

SICHTVERHÄLTNISSEN; RADARSCHIFFAHRT

§ 6.30 Allgemeine Bestimmungen

1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle

Fahrzeuge in Fahrt die der Sicht entsprechende

sichere Geschwindigkeit einhalten. Sie müssen

die vorgeschriebenen Schallzeichen geben und

die für die Fahrt bei Nacht vorgesehene

Bezeichnung führen.

2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit

Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse,

die übrige Schiffahrt und die örtlichen

Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr für

sich oder andere Fahrzeuge fortsetzen können.

3. Beim Anhalten müssen die Fahrzeuge das Fahrwasser

so weit wie möglich freimachen.

§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen

1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen

unmittelbarer Nähe sowie außerhalb behördlich

genehmigter Liegeplätze stilliegen, müssen,

sobald sie die im § 6.32 Z 3 lit. a oder im § 6.33

Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden

Fahrzeuges vernehmen, folgende

Schallzeichen geben

a) wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers

liegen, eine Gruppe von Glockenschlägen;

b) wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers

liegen, zwei Gruppen von Glockenschlägen;

c) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei Gruppen

von Glockenschlägen.

2. Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens

einer Minute zu wiederholen.

3. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten bei

einem Schubverband nur für das schiebende

Fahrzeug, bei gekuppelten Fahrzeugen nur für

ein Fahrzeug der Verbindung und bei einem

Schleppverband nur für das schleppende Fahrzeug

und das letzte Fahrzeug des Verbandes.

§ 6.32 Bestimmungen für Fahrzeuge,

die mit Radar fahren

1. Ein Fahrzeug gilt bei beschränkten Sichtverhältnissen

als mit Radar fahrend, wenn es mit folgenden

Einrichtungen ausgerüstet ist und diese

einsetzt

a) ein Radargerät und ein Gerät zur Anzeige

der Wendegeschwindigkeit, die sich in einwandfreiem

Zustand befinden und behördlich

zugelassen sind;

b) eine Sprechfunkanlage für die Verbindung

Schiff—Schiff und Schiff—Land, die sich

in einwandfreiem Zustand befindet und

behördlich zugelassen ist;

c) ein Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens.

2. Benützt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine

Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen

sich im Steuerhaus ständig zwei Personen aufhalten,

die mit der Verwendung von Radar in

der Schiffahrt hinreichend vertraut sind und von

denen mindestens eine der Schiffsführer oder

sein Vertreter ist. Ist das Steuerhaus mit einem

Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, so ist

die Steuerung des Fahrzeuges allein durch den

Schiffsführer oder seinen Vertreter zulässig,

wenn die zweite Person erforderlichenfalls

unverzüglich hinzugezogen werden kann.

3. Sobald ein mit Radar zu Tal fahrendes Fahrzeug

auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemerkt,

deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage

verursachen kann, oder wenn es sich einer

Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm

noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden

können, muß es

a) das Dreitonzeichen geben, das so oft wie

notwendig zu wiederholen ist;

b) seine Geschwindigkeit vermindern oder,

falls notwendig, anhalten.

4. Sobald ein mit Radar zu Berg fahrendes Fahrzeug

das Dreitonzeichen nach Z 3 lit. a vernimmt

oder auf dem Radarschirm Fahrzeuge

bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage

verursachen kann, oder wenn es sich

einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm

noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge

befinden können, muß es

a) die in § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen

geben und den Talfahrern über

Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen

Namen, seinen Standort und Kurs mitteilen,

sowie die Seite der Vorbeifahrt vorschlagen;

b) seine Geschwindigkeit vermindern oder,

falls notwendig, anhalten.

5. Alle mit Radar zu Tal fahrenden Fahrzeuge

müssen dem Bergfahrer über Sprechfunk antworten

und ihre Fahrzeugart, ihren Namen,

ihren Standort und Kurs mitteilen und entweder

die vorgeschlagene Seite für die Vorbeifahrt

bestätigen oder eine andere Seite verlangen.

6. Befürchtet ein Bergfahrer, daß der vom Talfahrer

verlangte Kurs nicht geeignet ist und sich

daraus die Gefahr eines Zusammenstoßes ergeben

kann, muß er dies dem Talfahrer über

Sprechfunk mitteilen. In diesem Fall müssen die

Schiffsführer die unter Z 3 lit. b und Z 4 lit. b

genannten Vorsichtsmaßnahmen treffen.

7. Das Überholen von Fahrzeugen bei beschränkten

Sichtverhältnissen ist nur zulässig, wenn die

Seite des Überholens über Sprechfunk abgesprochen

wurde und die Fahrwasserbreite ausreichend

ist.

8. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen

finden die Bestimmungen der Z 3 bis 7 nur

auf das Fahrzeug Anwendung, auf dem sich der

Führer des Schubverbandes oder der gekuppelten

Fahrzeuge befindet.

§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge,

die nicht mit Radar fahren

1. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen

nicht mit Radar fahren, müssen einen Ausguck

auf dem Vorschiff aufgestellt haben und

mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die

Verbindungen Schiff—Schiff und Schiff—Land

ermöglicht, sich in einwandfreiem Zustand

befindet und behördlich zugelassen ist. Bei

einem Verband ist der Ausguck nur auf dem

ersten Fahrzeug aufzustellen. Der Ausguck muß

sich mit dem Schiffs- oder Verbandsführer entweder

akustisch oder optisch oder über eine

Sprechverbindung verständigen können. Die

Fahrzeuge müssen in der Lage sein, erforderlichenfalls

innerhalb einer Entfernung anzuhalten,

welche die halbe Sichtweite nicht übersteigt.

2. Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes

einzeln fahrende Fahrzeug „einen langen Ton"

und jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer

eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge

befindet, „zwei lange Töne" geben; diese

Schallzeichen sind in Abständen von längstens

einer Minute zu wiederholen.

3. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen

nicht mit Radar fahren, müssen, sobald sie

das im § 6.32 Z 3 lit. a vorgesehene Dreitonzeichen

vernehmen,

a) wenn sie sich in der Nähe eines Ufers

befinden, an diesem Ufer bleiben und dort,

falls erforderlich, bis zur Beendigung der

Vorbeifahrt anhalten;

b) wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere

wenn sie gerade von einem Ufer

zum anderen wechseln, das Fahrwasser so

weit und so schnell wie möglich freimachen.

4. Sobald Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen

nicht mit Radar fahren, die in Z 2

genannten Schallzeichen vernehmen, müssen sie

unverzüglich ihre Geschwindigkeit vermindern

und mit äußerster Vorsicht weiterfahren.

§ 6.34 Benützung der Sprechfunkanlage

1. Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

muß die Sprechfunkanlage ständig

auf Kanal 16, auf dem deuschen Donauabschnitt

auf Kanal 10, eingeschaltet sein.

2. Für die Verbindung Schiff—Schiff ist Kanal 10

zu verwenden.

3. Die Sprechfunkanlage darf von Fahrzeugen nur

für Mitteilungen benützt werden, die der Sicherheit

der Schiffahrt dienen. Diese Mitteilungen

müssen möglichst kurz gefaßt sein."

6. § 11.01 lit. j hat zu entfallen.

7. § 11.08 Z 3 hat zu lauten

„3. Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten

Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt

wird, kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen

von einzelnen Bestimmungen der

§§ 16.07, 18.01 und 18.02 sowie §§ 30.01 Z 2

und 40.21 Z 3 und 4 gestatten."

8. In § 13.02 haben in der Überschrift die Worte

„und Fähren" zu entfallen.

9. § 13.09 hat zu lauten

„§ 13.09 Nachtbezeichnung der

schwimmenden Geräte

Abweichend von § 3.27 müssen schwimmende

Geräte, wenn sie am Ufer festgemacht sind und

nicht in das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur

das Licht gemäß § 3.20 Z 1 auf der dem Fahrwasser

zugekehrten Seite führen."

10. Dem § 13.09 wird folgender § 13.10 angefügt

„§ 13.10 Bezeichnung von Fahrzeugen

bei beschränkten

Sichtverhältnissen

Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge,

die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen,

zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß § 3.27

oder § 3.41 auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten

Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen,

daß sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm

einzeln erkennbar sind."

11. § 16.07 hat zu lauten

„§ 16.07 Segelfahrzeuge

Segelfahrzeuge dürfen Wasserstraßen nur befahren,

wenn sie mit einer geeigneten Einrichtung zum

Rudern (zB durch Anbringung von Rudergabeln)

ausgestattet sind. Beträgt die Wasserverdrängung

eines Segelfahrzeuges im Leerzustand mehr als

250 kg, ist dieses anstelle der Rudereinrichtung mit

einem Maschinenantrieb, dessen Leistung

4400 Watt übersteigt, auszurüsten."

12. Dem § 16.07 wird folgender § 16.08 angefügt

„§ 16.08 Verkehr von Kleinfahrzeugen

bei beschränkten Sichtverhältnissen

Fahrzeuge für Sportzwecke haben bei beschränkten

Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich

freizumachen."

13. § 17.02 hat zu entfallen.

14. Im § 18.01 Z 1 wird am Ende der lit. b der

Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

lit. c angefügt

„c) im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer

2079,5 bis 2074,8)."

15. Im § 19.01 Z 3 hat die Tabelle zu lauten

16. § 20.01 Z7 hat zu lauten

„7. Überschreitet der Wasserstand der Donau

780 cm am Pegel Passau-Maxbrücke, so ist die

Schiffahrt einschließlich des Fährverkehrs in

der Grenzstrecke außerhalb der Häfen verboten."

17. § 20.02 Z 1 und 2 haben zu entfallen.

18. § 20.02 Z 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung

§ 20.02 Z 1 bis 4.

19. In der Anlage 1 hat die dritte Zeile zu lauten

„Ungarn HU"

20. Der Anhang 9 hat zu lauten

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

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