599. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3,9,11 und 13 des Schiffahrtspolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 91/1971, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 103/1979 und
386/1983 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung,
BGBl. Nr. 259/1971, in der Fassung der
Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl.
Nr. 411/1971 sowie der Verordnungen BGBl.
Nr. 198/1974, 476/1976 und 162/1979 wird wie
folgt geändert
1. § 0.02 Z 3 lit. c und d haben zu lauten
„c) bei der Durchführung von Wasserbauarbeiten
hinsichtlich der dabei verwendeten
Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen
nicht an die Bestimmungen des § 30.01 Z 3
lit. a und b,
d) nicht an die Bestimmungen des § 20.01 Z 5
gebunden."
2. § 1.01 lit. m hat zu lauten
„m) aa) „fahrend" oder „in Fahrt
befindlich": Fahrzeuge oder
Flöße, die weder unmittelbar noch
mittelbar vor Anker liegen, am Ufer
festgemacht oder festgefahren sind;
bb) „sichere Geschwindigkeit"
eine Geschwindigkeit, bei der
ein Fahrzeug, ein Schlepp- oder
Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge
bei Anwendung angemessener
und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung
eines Zusammenstoßes unter
den gegebenen Umständen und
Bedingungen innerhalb der gegebenen
Entfernung anhalten können;"
3. § 1.01 lit. o hat zu lauten
„o) aa) „Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang
und Sonnenuntergang;
bb) „beschränkte Sichtverhältnisse"
eine Verminderung
der Sicht durch Nebel, Schneetreiben,
Regenschauer oder sonstige Ursachen;"
4. § 1.01 lit. t hat zu lauten
„t) aa) „Folge sehr kurzer Töne"
eine Folge von mindestens sechs
Tönen je von etwa einer viertel
Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen
den aufeinanderfolgenden
Tönen ebenfalls etwa eine viertel
Sekunde beträgt.
bb) „Dreitonzeichen": ein dreimal
hintereinander abzugebendes Schallzeichen
aus drei ohne Unterbrechung
aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener
Höhe mit einer Dauer von
insgesamt etwa zwei Sekunden. Die
Frequenzen der Töne müssen zwischen
165 und 297 Hertz liegen. Zwischen
dem höchsten und dem tiefsten
Ton muß ein Intervall von zwei ganzen
Tönen bestehen. Jede Folge der
drei Töne muß mit dem tiefsten Ton
beginnen und mit dem höchsten Ton
enden.
cc) „Fahrwasser": der beim jeweiligen
Wasserstand für die durchgehende
Schiffahrt benützbare und
durch Fahrwasserzeichen bezeichnete
Teil der Wasserstraße."
5. Der Abschnitt 6 Teil F hat zu lauten
„F. SCHIFFAHRT BEI BESCHRÄNKTEN
SICHTVERHÄLTNISSEN; RADARSCHIFFAHRT
§ 6.30 Allgemeine Bestimmungen
1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle
Fahrzeuge in Fahrt die der Sicht entsprechende
sichere Geschwindigkeit einhalten. Sie müssen
die vorgeschriebenen Schallzeichen geben und
die für die Fahrt bei Nacht vorgesehene
Bezeichnung führen.
2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit
Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse,
die übrige Schiffahrt und die örtlichen
Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr für
sich oder andere Fahrzeuge fortsetzen können.
3. Beim Anhalten müssen die Fahrzeuge das Fahrwasser
so weit wie möglich freimachen.
§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen
1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen
unmittelbarer Nähe sowie außerhalb behördlich
genehmigter Liegeplätze stilliegen, müssen,
sobald sie die im § 6.32 Z 3 lit. a oder im § 6.33
Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden
Fahrzeuges vernehmen, folgende
Schallzeichen geben
a) wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers
liegen, eine Gruppe von Glockenschlägen;
b) wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers
liegen, zwei Gruppen von Glockenschlägen;
c) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei Gruppen
von Glockenschlägen.
2. Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens
einer Minute zu wiederholen.
3. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten bei
einem Schubverband nur für das schiebende
Fahrzeug, bei gekuppelten Fahrzeugen nur für
ein Fahrzeug der Verbindung und bei einem
Schleppverband nur für das schleppende Fahrzeug
und das letzte Fahrzeug des Verbandes.
§ 6.32 Bestimmungen für Fahrzeuge,
die mit Radar fahren
1. Ein Fahrzeug gilt bei beschränkten Sichtverhältnissen
als mit Radar fahrend, wenn es mit folgenden
Einrichtungen ausgerüstet ist und diese
einsetzt
a) ein Radargerät und ein Gerät zur Anzeige
der Wendegeschwindigkeit, die sich in einwandfreiem
Zustand befinden und behördlich
zugelassen sind;
b) eine Sprechfunkanlage für die Verbindung
Schiff—Schiff und Schiff—Land, die sich
in einwandfreiem Zustand befindet und
behördlich zugelassen ist;
c) ein Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens.
2. Benützt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine
Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen
sich im Steuerhaus ständig zwei Personen aufhalten,
die mit der Verwendung von Radar in
der Schiffahrt hinreichend vertraut sind und von
denen mindestens eine der Schiffsführer oder
sein Vertreter ist. Ist das Steuerhaus mit einem
Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, so ist
die Steuerung des Fahrzeuges allein durch den
Schiffsführer oder seinen Vertreter zulässig,
wenn die zweite Person erforderlichenfalls
unverzüglich hinzugezogen werden kann.
3. Sobald ein mit Radar zu Tal fahrendes Fahrzeug
auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemerkt,
deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage
verursachen kann, oder wenn es sich einer
Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm
noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden
können, muß es
a) das Dreitonzeichen geben, das so oft wie
notwendig zu wiederholen ist;
b) seine Geschwindigkeit vermindern oder,
falls notwendig, anhalten.
4. Sobald ein mit Radar zu Berg fahrendes Fahrzeug
das Dreitonzeichen nach Z 3 lit. a vernimmt
oder auf dem Radarschirm Fahrzeuge
bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage
verursachen kann, oder wenn es sich
einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm
noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge
befinden können, muß es
a) die in § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen
geben und den Talfahrern über
Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen
Namen, seinen Standort und Kurs mitteilen,
sowie die Seite der Vorbeifahrt vorschlagen;
b) seine Geschwindigkeit vermindern oder,
falls notwendig, anhalten.
5. Alle mit Radar zu Tal fahrenden Fahrzeuge
müssen dem Bergfahrer über Sprechfunk antworten
und ihre Fahrzeugart, ihren Namen,
ihren Standort und Kurs mitteilen und entweder
die vorgeschlagene Seite für die Vorbeifahrt
bestätigen oder eine andere Seite verlangen.
6. Befürchtet ein Bergfahrer, daß der vom Talfahrer
verlangte Kurs nicht geeignet ist und sich
daraus die Gefahr eines Zusammenstoßes ergeben
kann, muß er dies dem Talfahrer über
Sprechfunk mitteilen. In diesem Fall müssen die
Schiffsführer die unter Z 3 lit. b und Z 4 lit. b
genannten Vorsichtsmaßnahmen treffen.
7. Das Überholen von Fahrzeugen bei beschränkten
Sichtverhältnissen ist nur zulässig, wenn die
Seite des Überholens über Sprechfunk abgesprochen
wurde und die Fahrwasserbreite ausreichend
ist.
8. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen
finden die Bestimmungen der Z 3 bis 7 nur
auf das Fahrzeug Anwendung, auf dem sich der
Führer des Schubverbandes oder der gekuppelten
Fahrzeuge befindet.
§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge,
die nicht mit Radar fahren
1. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen
nicht mit Radar fahren, müssen einen Ausguck
auf dem Vorschiff aufgestellt haben und
mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die
Verbindungen Schiff—Schiff und Schiff—Land
ermöglicht, sich in einwandfreiem Zustand
befindet und behördlich zugelassen ist. Bei
einem Verband ist der Ausguck nur auf dem
ersten Fahrzeug aufzustellen. Der Ausguck muß
sich mit dem Schiffs- oder Verbandsführer entweder
akustisch oder optisch oder über eine
Sprechverbindung verständigen können. Die
Fahrzeuge müssen in der Lage sein, erforderlichenfalls
innerhalb einer Entfernung anzuhalten,
welche die halbe Sichtweite nicht übersteigt.
2. Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes
einzeln fahrende Fahrzeug „einen langen Ton"
und jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer
eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge
befindet, „zwei lange Töne" geben; diese
Schallzeichen sind in Abständen von längstens
einer Minute zu wiederholen.
3. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen
nicht mit Radar fahren, müssen, sobald sie
das im § 6.32 Z 3 lit. a vorgesehene Dreitonzeichen
vernehmen,
a) wenn sie sich in der Nähe eines Ufers
befinden, an diesem Ufer bleiben und dort,
falls erforderlich, bis zur Beendigung der
Vorbeifahrt anhalten;
b) wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere
wenn sie gerade von einem Ufer
zum anderen wechseln, das Fahrwasser so
weit und so schnell wie möglich freimachen.
4. Sobald Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen
nicht mit Radar fahren, die in Z 2
genannten Schallzeichen vernehmen, müssen sie
unverzüglich ihre Geschwindigkeit vermindern
und mit äußerster Vorsicht weiterfahren.
§ 6.34 Benützung der Sprechfunkanlage
1. Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
muß die Sprechfunkanlage ständig
auf Kanal 16, auf dem deuschen Donauabschnitt
auf Kanal 10, eingeschaltet sein.
2. Für die Verbindung Schiff—Schiff ist Kanal 10
zu verwenden.
3. Die Sprechfunkanlage darf von Fahrzeugen nur
für Mitteilungen benützt werden, die der Sicherheit
der Schiffahrt dienen. Diese Mitteilungen
müssen möglichst kurz gefaßt sein."
6. § 11.01 lit. j hat zu entfallen.
7. § 11.08 Z 3 hat zu lauten
„3. Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten
Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt
wird, kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen
von einzelnen Bestimmungen der
§§ 16.07, 18.01 und 18.02 sowie §§ 30.01 Z 2
und 40.21 Z 3 und 4 gestatten."
8. In § 13.02 haben in der Überschrift die Worte
„und Fähren" zu entfallen.
9. § 13.09 hat zu lauten
„§ 13.09 Nachtbezeichnung der
schwimmenden Geräte
Abweichend von § 3.27 müssen schwimmende
Geräte, wenn sie am Ufer festgemacht sind und
nicht in das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur
das Licht gemäß § 3.20 Z 1 auf der dem Fahrwasser
zugekehrten Seite führen."
10. Dem § 13.09 wird folgender § 13.10 angefügt
„§ 13.10 Bezeichnung von Fahrzeugen
bei beschränkten
Sichtverhältnissen
Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge,
die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen,
zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß § 3.27
oder § 3.41 auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten
Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen,
daß sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm
einzeln erkennbar sind."
11. § 16.07 hat zu lauten
„§ 16.07 Segelfahrzeuge
Segelfahrzeuge dürfen Wasserstraßen nur befahren,
wenn sie mit einer geeigneten Einrichtung zum
Rudern (zB durch Anbringung von Rudergabeln)
ausgestattet sind. Beträgt die Wasserverdrängung
eines Segelfahrzeuges im Leerzustand mehr als
250 kg, ist dieses anstelle der Rudereinrichtung mit
einem Maschinenantrieb, dessen Leistung
4400 Watt übersteigt, auszurüsten."
12. Dem § 16.07 wird folgender § 16.08 angefügt
„§ 16.08 Verkehr von Kleinfahrzeugen
bei beschränkten Sichtverhältnissen
Fahrzeuge für Sportzwecke haben bei beschränkten
Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich
freizumachen."
13. § 17.02 hat zu entfallen.
14. Im § 18.01 Z 1 wird am Ende der lit. b der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
lit. c angefügt
„c) im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer
2079,5 bis 2074,8)."
15. Im § 19.01 Z 3 hat die Tabelle zu lauten
16. § 20.01 Z7 hat zu lauten
„7. Überschreitet der Wasserstand der Donau
780 cm am Pegel Passau-Maxbrücke, so ist die
Schiffahrt einschließlich des Fährverkehrs in
der Grenzstrecke außerhalb der Häfen verboten."
17. § 20.02 Z 1 und 2 haben zu entfallen.
18. § 20.02 Z 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung
§ 20.02 Z 1 bis 4.
19. In der Anlage 1 hat die dritte Zeile zu lauten
„Ungarn HU"
20. Der Anhang 9 hat zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.