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599_1981 AT

599. Verordnung: 59. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 599. Verordnung: 59. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 292/1981, wird wie folgt geändert

1. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Hausapotheken führende Ärzte, auf

die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2

lit. a oder b zutreffen, haben alljährlich bis

30. April dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger eine Zusammenstellung

über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr

mit den begünstigten Beziehern getätigten

Umsätze zu übermitteln.

(2) Der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und die Österreichische

Ärztekammer haben einvernehmlich die

Höhe des Nachlasses festzustellen, der für die

Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum

30. Juni des folgenden Jahres zu gewähren ist,

soweit nicht für die Höhe des Nachlasses die

Bestimmungen des § 3 Abs. 4 oder 5 maßgebend

sind.

(3) Die Namen jener Hausapotheken führenden

Ärzte, denen ein Anspruch auf Verrechnung

eines Nachlasses gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b

zusteht, sind vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger in einem Verzeichnis

unter Angabe der Höhe des jeweils zu

gewährenden Nachlasses zusammenzufassen. Dieses

Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

der Österreichischen Ärztekammer, den

Sozialversicherungsträgern und den sonstigen in

Betracht kommenden begünstigten Beziehern

zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer

hat den in diesem Verzeichnis angeführten Ärzten

die Höhe des von ihnen den begünstigten Beziehern

zu gewährenden Nachlasses bekanntzugeben.

(4) Jeder begünstigte Bezieher oder der eine

Hausapotheke führende Arzt kann innerhalb

von sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung

oder Ergänzung des Verzeichnisses bzw. auf

Berichtigung der Höhe des Nachlasses beim

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

einbringen. Über den Antrag

entscheiden der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und die Österreichische

Ärztekammer einvernehmlich nach

nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage.

(5) Sofern das im Abs. 4 vorgesehene Einvernehmen

zwischen dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und der

Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden

kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften

der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz zu entscheiden."

2. In der Anlage B wird der Abschnitt „Anmerkungen"

geändert wie folgt

a) Der 5. Absatz hat zu lauten

„Arzneimittel, die keine zusätzliche Bezeichnung

aufweisen, entsprechen den Bestimmungen

des Europäischen Arzneibuches, österreichische

Ausgabe, bzw. den Bestimmungen des Österreichischen

Arzneibuches."

b) Der 6. Absatz ist zu streichen.

c) Der 7. Absatz hat zu lauten

„*) bedeutet, daß dieses Arzneimittel nicht

im Europäischen Arzneibuch, österreichische

Ausgabe, bzw. nicht im Österreichischen Arzneibuch

beschrieben ist."

d) Der 8. Absatz hat zu lauten

„Eine Zahl im Zusammenhang mit dem Buchstaben

M bedeutet einen Hinweis auf die zulässigen

Aufbewahrungs- und Abgabevorschriften

des Österreichischen Arzneibuches."

3. In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel

wie folgt aufzunehmen

4. In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel

zu streichen

5. In der Anlage B werden die Preisansätze

der nachstehend angeführten Arzneimittel und

Gefäße wie folgt festgesetzt

6. In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel wie folgt anzuführen

7. Die in der Österreichischen Arzneitaxe 1962

bisher im Anschluß an eine Substanz aufgeschienenen

Bezeichnungen (DAB. 6), (Ergb. 6)

und (Ph. A. VIII) sind zu streichen und durch

„*)" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Artikel I Z 1 tritt mit 1. Jänner 1983 in

Kraft.

(2) Artikel I Z 2 bis 7 tritt mit 1. Jänner 1982

in Kraft.

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