599. Verordnung: 59. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 292/1981, wird wie folgt geändert
1. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Hausapotheken führende Ärzte, auf
die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2
lit. a oder b zutreffen, haben alljährlich bis
30. April dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger eine Zusammenstellung
über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr
mit den begünstigten Beziehern getätigten
Umsätze zu übermitteln.
(2) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und die Österreichische
Ärztekammer haben einvernehmlich die
Höhe des Nachlasses festzustellen, der für die
Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum
30. Juni des folgenden Jahres zu gewähren ist,
soweit nicht für die Höhe des Nachlasses die
Bestimmungen des § 3 Abs. 4 oder 5 maßgebend
sind.
(3) Die Namen jener Hausapotheken führenden
Ärzte, denen ein Anspruch auf Verrechnung
eines Nachlasses gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b
zusteht, sind vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger in einem Verzeichnis
unter Angabe der Höhe des jeweils zu
gewährenden Nachlasses zusammenzufassen. Dieses
Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
der Österreichischen Ärztekammer, den
Sozialversicherungsträgern und den sonstigen in
Betracht kommenden begünstigten Beziehern
zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer
hat den in diesem Verzeichnis angeführten Ärzten
die Höhe des von ihnen den begünstigten Beziehern
zu gewährenden Nachlasses bekanntzugeben.
(4) Jeder begünstigte Bezieher oder der eine
Hausapotheke führende Arzt kann innerhalb
von sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung
oder Ergänzung des Verzeichnisses bzw. auf
Berichtigung der Höhe des Nachlasses beim
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
einbringen. Über den Antrag
entscheiden der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und die Österreichische
Ärztekammer einvernehmlich nach
nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage.
(5) Sofern das im Abs. 4 vorgesehene Einvernehmen
zwischen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und der
Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden
kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften
der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz zu entscheiden."
2. In der Anlage B wird der Abschnitt „Anmerkungen"
geändert wie folgt
a) Der 5. Absatz hat zu lauten
„Arzneimittel, die keine zusätzliche Bezeichnung
aufweisen, entsprechen den Bestimmungen
des Europäischen Arzneibuches, österreichische
Ausgabe, bzw. den Bestimmungen des Österreichischen
Arzneibuches."
b) Der 6. Absatz ist zu streichen.
c) Der 7. Absatz hat zu lauten
„*) bedeutet, daß dieses Arzneimittel nicht
im Europäischen Arzneibuch, österreichische
Ausgabe, bzw. nicht im Österreichischen Arzneibuch
beschrieben ist."
d) Der 8. Absatz hat zu lauten
„Eine Zahl im Zusammenhang mit dem Buchstaben
M bedeutet einen Hinweis auf die zulässigen
Aufbewahrungs- und Abgabevorschriften
des Österreichischen Arzneibuches."
3. In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel
wie folgt aufzunehmen
4. In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel
zu streichen
5. In der Anlage B werden die Preisansätze
der nachstehend angeführten Arzneimittel und
Gefäße wie folgt festgesetzt
6. In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel wie folgt anzuführen
7. Die in der Österreichischen Arzneitaxe 1962
bisher im Anschluß an eine Substanz aufgeschienenen
Bezeichnungen (DAB. 6), (Ergb. 6)
und (Ph. A. VIII) sind zu streichen und durch
„*)" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Artikel I Z 1 tritt mit 1. Jänner 1983 in
Kraft.
(2) Artikel I Z 2 bis 7 tritt mit 1. Jänner 1982
in Kraft.