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599. Bundesgesetz: 2. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 599. Bundesgesetz: 2. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz,

BGBl. Nr. 468/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 791/1974 wird wie folgt geändert

1. § 1 lit. g hat zu lauten

„„Wertzollgesetz 1980" das Wertzollgesetz

1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweiligen Fassung";"

2. § 2 Abs. 3 und 4 hat zu lauten

„(3) Ausgangszollsätze im Sinne des Artikels 4

des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS)

im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland

zur Gemeinschaft sind

a) die im Zolltarif festgelegten allgemeinen

Zollsätze oder

b) die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten

und in der Liste XXXII-Österreich enthaltenen

Vertragszollsätze,

je nachdem, welcher von diesen Zollsätzen im

Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergibt.

Es sind in jedem Falle die Zollsätze nach dem

Stande vom 1. Juli 1980 zugrunde zu legen;

(4) Keine Ausgangszollsätze im Sinne der

Abs. 1 und 3 sind Zollsätze, die im Rahmen

von Kontingenten, bei Vorliegen eines Erlaubnisscheines

oder einer Bestätigung angewendet

werden, sowie Zollermäßigungen, die auf Grund

des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 93/1972,

oder des § 6 des Zolltarifgesetzes 1958 oder

anderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt worden

sind."

3. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Solange die in der Liste C (Anhang IV

zum Protokoll Nr. 3) angeführten Erdölerzeugnisse

von den in diesem Protokoll festgelegten

Ursprungsregeln ausgenommen sind, sind bei der

Ausfuhr für derartige Erzeugnisse Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 und Ursprungserklärungen

EUR. 2 unter Bedachtnahme auf

die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955 auszustellen."

4. § 7 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 erhalten

die Bezeichnungen (1) bis (5).

c) Im neuen Absatz 2 wird der Ausdruck

„Abs. 2" ersetzt durch „Abs. 1".

5. Im § 11 hat der erste Satz zu lauten

„Der Bundesminister für Finanzen hat die im

Abkommen (EWG) und im Abkommen (EGKS)

oder in Beschlüssen des Gemischten Ausschusses

in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen

und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in

Österreich, insbesondere für die im Artikel 8

Abs. 1 und 2 des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen

Fälle, bedeutsam sind, durch Verordnung jeweils

in Schilling festzusetzen."

6. § 12 wind wie folgt geändert

a) Die Abs. 1 und 2 haben zu entfallen.

b) Die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung

(1) und (2).

c) Im neuen Abs. 2 werden die Worte „nach

Abs. 2 oder 3" ersetzt durch „nach Abs. 1".

7. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Werden Ursprungserzeugnisse im

Sinne des Protokolls Nr. 3 in das Gebiet eines

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften

ausgeführt, dann darf eine Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder eine Unsprungserklärung

EUR. 2 nur ausgestellt werden, wenn in Österreich

keine unzulässige Zollrückvergütung für

verarbeitete Vormaterialien in Anspruch genommen

wird.

(2) Der Begriff der unzulässigen Zollrückvergütung

im Sinne des Abs. 1 umfaßt die Einräumung

jeglicher Zollbegünstigung nach Abs. 3,

die für verarbeitete Vormaterialien nur im Zusammenhang

mit der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen

gewährt wird. Dies gilt jedoch nicht

für

a) Vormaterialien der nachfolgenden Aufstellung

ohne Rücksicht auf deren Ursprung

b) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse

eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften

oder eines Mitgliedstaates der

Europäischen Freihandelsassoziation sind;

c) Vormaterialien ohne Rücksicht auf deren

Ursprung, die landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

von der Art sind, wie sie

in der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des

Abkommens (EWG) angeführt sind, wenn

sie für die Herstellung von Waren der Tabelle

I des Protokolls Nr. 2 verwendet

werden, und zwar nur hinsichtlich der dem

Ausgleich der Preisunterschiede bei den in

den Vormaterialien mitverarbeiteten landwirtschaftlichen

Erzeugnissen dienenden

Abgaben oder Abgabenteilen.

(3) In den in Abs. 1 genannten Fällen ist unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nur

dann auszustellen, wenn sichergestellt ist, daß

a) Zölle nach § 45 des Zollgesetzes 1955 nicht

vergütet werden oder

b) Vormaterialien, die in einem Vormerkverkehr

zur Veredlung oder Ausbesserung,

und die inneren Umschließungen, die in

einem Vormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung eingeführt worden sind,

trotz ihrer Wiederausfuhr hinsichtlich des

Zolles so behandelt werden, als ob sie im

Inland verblieben wären, oder

c) für eingeführte Vormaterialien, die in

einer Zollfreizone oder einem Zollager be-

oder verarbeitet wurden, oder für ausländische

innere Umschließungen, die in einer

Zollfreizone oder einem Zollager zum Verpacken

oder Umpacken verwendet worden

sind, trotz ihrer Wiederausfuhr jener Betrag

an Zoll vorgeschrieben worden ist,

der zu entrichten gewesen wäre, wenn sie

zum freien Verkehr abgefertigt worden

wären.

(4) Wird eine Ursprungserklärung EUR. 2

verwendet, so darf eine im Sinne des Abs. 2

unzulässige Zollrückvergütung nicht mehr beansprucht

werden; ein durch eine Zollrückvergütung

Begünstigter hat in den im Abs. 3 ge-

nannten Fällen zu beantragen, die Zollrückvergütung

durch Erhebung des Zollbetrages in der

Höhe des durch sie erlangten Zollvorteiles unwirksam

zu machen. Der Begünstigte hat dem

Zollamt die für die Zollvorschreibung erforderlichen

Angaben zu machen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 über das

Verbot der Zollrückvergütung gelten nicht, wenn

die Vorzugsbehandlung im Einfuhrstaat nicht

beansprucht oder verweigert worden ist oder

wenn Rückwaren im Sinne des Zollgesetzes 1955

vorliegen. Eine bereits erfolgte Zollvergütung

oder Zollabrechnung oder eine gemäß Abs. 3

lit. c oder Abs. 4 erfolgte Vorschreibung ist

auf Antrag entsprechend abzuändern, sofern kein

Zweifel an der Nämlichkeit der Waren besteht.

Ein solcher Antrag kann innerhalb von drei

Jahren nach dem Austritt der betreffenden Ware

aus Österreich gestellt werden.

(6) Die Bestimmung des Abs. 2 lit. b gilt nicht

für unter das Abkommen (EGKS) fallende Vormaterialien

oder Waren, die Ursprungserzeugnisse

der Gemeinschaft sind und aus Griechenland

nach Österreich versandt worden sind, wenn diese

selbst in unverändertem Zustand oder wenn daraus

hergestellte Waren in einen anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt

werden."

8. Im § 19 ist in den Abs. 2 und 3 die Zitierung

„Wertzollgesetz 1955" durch die Zitierung

„Wertzollgesetz 1980" zu ersetzen.

9. § 23 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) (Verfassungsbestimmung) Tritt das

Zusatzprotokoll zum Abkommen (EGKS)

im Anschluß an den Beitritt der Republik

Griechenland zur Gemeinschaft zum 1. Jänner

1981 nicht in Kraft, dann sind bis zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls

die darin enthaltenen Zollbestimmungen

und die darauf Bezug habenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß,

in dem die Republik Griechenland Gegenrecht

übt, anzuwenden. Der Bundesminister

für Finanzen hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten im

Bundesgesetzblatt zu verlautbaren, ab welchem

Zeitpunkt und in welchem Ausmaß

die Zollbestimmungen des genannten Zusatzprotokolls

gegenüber Griechenland anzuwenden

sind."

b) Im Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „§ 7

Abs. 5" ersetzt durch „§ 7 Abs. 4"; der

Ausdruck „§ 18 Abs. 7" hat zu entfallen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1981 in Kraft.

(2) Folgende Verordnungen treten mit Ablauf

des 31. Dezember 1980 außer Kraft

1. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 21. März 1973, BGBl. Nr. 148,

über die Ermächtigung von Zollämtern

zweiter Klasse zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen.

2. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 9. Feber 1974, BGBl. Nr. 109,

über die Ermächtigung des Zollamtes zweiter

Klasse Mariahilf zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen.

3. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 11. Dezember 1975, BGBl.

Nr. 651, über die Änderung und Ergänzung

der Bestimmungen betreffend das Verbot der Zollrückvergütung

im Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaften

oder der Europäischen Freihandelsassoziation.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 23 Abs. 4 des

EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes.

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