599. Bundesgesetz: 2. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 468/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 791/1974 wird wie folgt geändert
1. § 1 lit. g hat zu lauten
„„Wertzollgesetz 1980" das Wertzollgesetz
1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweiligen Fassung";"
2. § 2 Abs. 3 und 4 hat zu lauten
„(3) Ausgangszollsätze im Sinne des Artikels 4
des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS)
im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland
zur Gemeinschaft sind
a) die im Zolltarif festgelegten allgemeinen
Zollsätze oder
b) die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten
und in der Liste XXXII-Österreich enthaltenen
Vertragszollsätze,
je nachdem, welcher von diesen Zollsätzen im
Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergibt.
Es sind in jedem Falle die Zollsätze nach dem
Stande vom 1. Juli 1980 zugrunde zu legen;
(4) Keine Ausgangszollsätze im Sinne der
Abs. 1 und 3 sind Zollsätze, die im Rahmen
von Kontingenten, bei Vorliegen eines Erlaubnisscheines
oder einer Bestätigung angewendet
werden, sowie Zollermäßigungen, die auf Grund
des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 93/1972,
oder des § 6 des Zolltarifgesetzes 1958 oder
anderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt worden
sind."
3. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Solange die in der Liste C (Anhang IV
zum Protokoll Nr. 3) angeführten Erdölerzeugnisse
von den in diesem Protokoll festgelegten
Ursprungsregeln ausgenommen sind, sind bei der
Ausfuhr für derartige Erzeugnisse Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 und Ursprungserklärungen
EUR. 2 unter Bedachtnahme auf
die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955 auszustellen."
4. § 7 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 erhalten
die Bezeichnungen (1) bis (5).
c) Im neuen Absatz 2 wird der Ausdruck
„Abs. 2" ersetzt durch „Abs. 1".
5. Im § 11 hat der erste Satz zu lauten
„Der Bundesminister für Finanzen hat die im
Abkommen (EWG) und im Abkommen (EGKS)
oder in Beschlüssen des Gemischten Ausschusses
in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen
und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in
Österreich, insbesondere für die im Artikel 8
Abs. 1 und 2 des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen
Fälle, bedeutsam sind, durch Verordnung jeweils
in Schilling festzusetzen."
6. § 12 wind wie folgt geändert
a) Die Abs. 1 und 2 haben zu entfallen.
b) Die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung
(1) und (2).
c) Im neuen Abs. 2 werden die Worte „nach
Abs. 2 oder 3" ersetzt durch „nach Abs. 1".
7. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Werden Ursprungserzeugnisse im
Sinne des Protokolls Nr. 3 in das Gebiet eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
ausgeführt, dann darf eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder eine Unsprungserklärung
EUR. 2 nur ausgestellt werden, wenn in Österreich
keine unzulässige Zollrückvergütung für
verarbeitete Vormaterialien in Anspruch genommen
wird.
(2) Der Begriff der unzulässigen Zollrückvergütung
im Sinne des Abs. 1 umfaßt die Einräumung
jeglicher Zollbegünstigung nach Abs. 3,
die für verarbeitete Vormaterialien nur im Zusammenhang
mit der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen
gewährt wird. Dies gilt jedoch nicht
für
a) Vormaterialien der nachfolgenden Aufstellung
ohne Rücksicht auf deren Ursprung
b) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
oder eines Mitgliedstaates der
Europäischen Freihandelsassoziation sind;
c) Vormaterialien ohne Rücksicht auf deren
Ursprung, die landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
von der Art sind, wie sie
in der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des
Abkommens (EWG) angeführt sind, wenn
sie für die Herstellung von Waren der Tabelle
I des Protokolls Nr. 2 verwendet
werden, und zwar nur hinsichtlich der dem
Ausgleich der Preisunterschiede bei den in
den Vormaterialien mitverarbeiteten landwirtschaftlichen
Erzeugnissen dienenden
Abgaben oder Abgabenteilen.
(3) In den in Abs. 1 genannten Fällen ist unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nur
dann auszustellen, wenn sichergestellt ist, daß
a) Zölle nach § 45 des Zollgesetzes 1955 nicht
vergütet werden oder
b) Vormaterialien, die in einem Vormerkverkehr
zur Veredlung oder Ausbesserung,
und die inneren Umschließungen, die in
einem Vormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung eingeführt worden sind,
trotz ihrer Wiederausfuhr hinsichtlich des
Zolles so behandelt werden, als ob sie im
Inland verblieben wären, oder
c) für eingeführte Vormaterialien, die in
einer Zollfreizone oder einem Zollager be-
oder verarbeitet wurden, oder für ausländische
innere Umschließungen, die in einer
Zollfreizone oder einem Zollager zum Verpacken
oder Umpacken verwendet worden
sind, trotz ihrer Wiederausfuhr jener Betrag
an Zoll vorgeschrieben worden ist,
der zu entrichten gewesen wäre, wenn sie
zum freien Verkehr abgefertigt worden
wären.
(4) Wird eine Ursprungserklärung EUR. 2
verwendet, so darf eine im Sinne des Abs. 2
unzulässige Zollrückvergütung nicht mehr beansprucht
werden; ein durch eine Zollrückvergütung
Begünstigter hat in den im Abs. 3 ge-
nannten Fällen zu beantragen, die Zollrückvergütung
durch Erhebung des Zollbetrages in der
Höhe des durch sie erlangten Zollvorteiles unwirksam
zu machen. Der Begünstigte hat dem
Zollamt die für die Zollvorschreibung erforderlichen
Angaben zu machen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 über das
Verbot der Zollrückvergütung gelten nicht, wenn
die Vorzugsbehandlung im Einfuhrstaat nicht
beansprucht oder verweigert worden ist oder
wenn Rückwaren im Sinne des Zollgesetzes 1955
vorliegen. Eine bereits erfolgte Zollvergütung
oder Zollabrechnung oder eine gemäß Abs. 3
lit. c oder Abs. 4 erfolgte Vorschreibung ist
auf Antrag entsprechend abzuändern, sofern kein
Zweifel an der Nämlichkeit der Waren besteht.
Ein solcher Antrag kann innerhalb von drei
Jahren nach dem Austritt der betreffenden Ware
aus Österreich gestellt werden.
(6) Die Bestimmung des Abs. 2 lit. b gilt nicht
für unter das Abkommen (EGKS) fallende Vormaterialien
oder Waren, die Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft sind und aus Griechenland
nach Österreich versandt worden sind, wenn diese
selbst in unverändertem Zustand oder wenn daraus
hergestellte Waren in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt
werden."
8. Im § 19 ist in den Abs. 2 und 3 die Zitierung
„Wertzollgesetz 1955" durch die Zitierung
„Wertzollgesetz 1980" zu ersetzen.
9. § 23 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) (Verfassungsbestimmung) Tritt das
Zusatzprotokoll zum Abkommen (EGKS)
im Anschluß an den Beitritt der Republik
Griechenland zur Gemeinschaft zum 1. Jänner
1981 nicht in Kraft, dann sind bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls
die darin enthaltenen Zollbestimmungen
und die darauf Bezug habenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß,
in dem die Republik Griechenland Gegenrecht
übt, anzuwenden. Der Bundesminister
für Finanzen hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten im
Bundesgesetzblatt zu verlautbaren, ab welchem
Zeitpunkt und in welchem Ausmaß
die Zollbestimmungen des genannten Zusatzprotokolls
gegenüber Griechenland anzuwenden
sind."
b) Im Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „§ 7
Abs. 5" ersetzt durch „§ 7 Abs. 4"; der
Ausdruck „§ 18 Abs. 7" hat zu entfallen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1981 in Kraft.
(2) Folgende Verordnungen treten mit Ablauf
des 31. Dezember 1980 außer Kraft
1. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 21. März 1973, BGBl. Nr. 148,
über die Ermächtigung von Zollämtern
zweiter Klasse zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen.
2. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 9. Feber 1974, BGBl. Nr. 109,
über die Ermächtigung des Zollamtes zweiter
Klasse Mariahilf zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen.
3. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 11. Dezember 1975, BGBl.
Nr. 651, über die Änderung und Ergänzung
der Bestimmungen betreffend das Verbot der Zollrückvergütung
im Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Freihandelsassoziation.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 23 Abs. 4 des
EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes.