599_1978
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599. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 599. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien durch den Verfassungsgerichtshof
1978_599_0 599. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
und gemäß den §§ 64 und 65 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
dem Bundeskanzleramt am 20. November 1978
zugestellten Erkenntnis vom 13. Oktober 1978,
G 84/78-11, die im § 2 des Bundesgesetzes vom
25. Jänner 1973, BGBl. Nr. 636, über die Entschädigung
bestimmter Vermögensverluste in Italien
enthaltenen Worte „wenn sie am 17. Juli 1971
als physische Personen österreichische Staatsbürger
waren oder als juristische Personen ihren
Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich
gehabt haben" als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.