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599_1978 AT

599. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 599. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

und gemäß den §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 20. November 1978

zugestellten Erkenntnis vom 13. Oktober 1978,

G 84/78-11, die im § 2 des Bundesgesetzes vom

25. Jänner 1973, BGBl. Nr. 636, über die Entschädigung

bestimmter Vermögensverluste in Italien

enthaltenen Worte „wenn sie am 17. Juli 1971

als physische Personen österreichische Staatsbürger

waren oder als juristische Personen ihren

Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich

gehabt haben" als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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