599. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Saalfelden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 164
Hochkönig Straße wird im Bereich der Gemeinde
Saalfelden wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt im
Ortsteil Pfaffing bei km 2,6 der bestehenden
Bundesstraße, führt nach Norden, die Urslau
querend, über die Ramseider Wiesen nach Obsmarkt
und zur Anton Wallnerstraße. Von dort
verläuft sie in nördlicher Richtung zur Straße
in den Bachwinkl, unterquert die S 11 Pinzgauer
Schnellstraße (Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5
Bundesstraßengesetz 1971) im Ortsteil Pabing
und führt sodann in westlicher Richtung nördlich
des Ortsteiles Dorfheim zur bestehenden
Trasse bei km 1,8.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Saalfelden aufliegenden
Planunterlage (Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.