599. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren samt Anlagen sowie Anhängen und dem Protokoll über die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 30. November 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren, dessen Artikel 16 Absatz 3 eine verfassungsändernde
Bestimmung enthält, samt Anlagen I bis X sowie Anhängen und dem Protokoll über die Anwendung
von Artikel 6 Absatz 1 des Staatsvertrages samt Anhängen I und II, welches also lautet
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN andererseits —
IN DEM WUNSCHE, die Zollförmlichkeiten
beim Grenzübergang von Warentransporten zu
erleichtern und zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Zollwesens zwischen
den Vertragsparteien zu verwirklichen;
IN DER ERWÄGUNG, daß es deshalb angezeigt
erscheint, auf die Bestimmungen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens zurückzugreifen
und die Voraussetzungen für ihre Anwendung
auf die Warenbeförderungen festzulegen,
die beide Vertragsparteien betreffen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL 1
(1) Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren, die in den Anlagen I
bis IX enthalten sind, werden vorbehaltlich der
Bestimmungen dieses Abkommens auf die Waren
angewandt, die zwischen zwei in der Gemeinschaft
gelegenen Orten über österreichisches Gebiet
befördert werden, und zwar sowohl
— bei unmittelbarem Versand, mit oder ohne
Umladung in Österreich, als auch
— beim Weiterversand von Österreich aus,
gegebenenfalls nach Lagerung in einem
Zollager (d. h. Lagerung unter zollamtlicher
Überwachung).
(2) Diese Bestimmungen können auch auf
andere Warenbeförderungen angewandt werden,
die sowohl das Gebiet der Gemeinschaft als auch
österreichisches Gebiet berühren.
ARTIKEL 2
(1) Im Sinne der Kapitel I, II und III dieses
Abkommens sind
a) die „Gemeinschaft": die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
b) ein „Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der
Gemeinschaft.
(2) Im Rahmen des Artikels 1 hat die Republik
Österreich bei Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
Jede Bezugnahme in diesen Bestimmungen auf
die Gemeinschaft oder auf die Mitgliedstaaten
gilt auch als Bezugnahme auf die Republik Österreich.
Soweit es sich jedoch um die Artikel 1
und 7 der Verordnung über das gemeinschaftliche
Versandverfahren (Anlage I) und
Artikel 6 Unterabsatz 1 der Verordnung zur
Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr
(Anlage VIII) handelt, bezieht sich
der Begriff „Gemeinschaft" ausschließlich auf die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
ARTIKEL 3
Waren, die mit einem Versandpapier des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens befördert
werden, dürfen, insbesondere bei Teilung der
Ladung, Umladung oder Zusammenstellung von
Sammelladungen, weder gegen andere Waren ausgetauscht
werden, noch dürfen Waren entnommen
oder andere Waren hinzugefügt werden.
Um die Nämlichkeit und Unversehrtheit der
Waren zu gewährleisten, die entsprechend Artikel
1 Absatz 1 nach Österreich gelangt sind,
bleiben die Waren, die mit einem Versandpapier
T 2 oder T 2 L weiterversandt werden
können, unter ständiger Überwachung der österreichischen
Zollverwaltung.
ARTIKEL 4
(1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten
und der Republik Österreich leisten einander
in dem in Artikel 38 der Verordnung über
das Versandverfahren (Anlage I)
vorgesehenen Rahmen Amtshilfe, die Fälle eingeschlossen,
in denen Waren, die auf Grund von
Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens zwischen
zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert
werden, von einem Versandpapier T 2 L
begleitet werden.
Soweit erforderlich, teilen die Zollverwaltungen
einander die Feststellungen mit, die Waren
betreffen, für die die Amtshilfe vorgesehen ist
und die entweder in einem Mitgliedstaat oder
in Österreich in einem Zollager gelagert worden
sind.
(2) Liegt der Verdacht einer Unregelmäßigkeit
oder Zuwiderhandlung vor, so erteilt die österreichische
Zollverwaltung auf Antrag der Zollverwaltung
eines Mitgliedstaates Auskunft über
die Einzelheiten der Beförderung der Waren, die
mit einem Versandpapier T 1, T.2 oder T 2 L
in diesen Mitgliedstaat verbracht und dort als
durch Österreich durchgeführt oder als in Österreich
gelagert angemeldet wurden.
ARTIKEL 5
(1) Für Waren, die zwischen zwei in der
Gemeinschaft gelegenen Orten über österreichisches
Gebiet befördert und von Österreich aus
nach Lagerung in einem Zollager weiterversandt
werden, dürfen Versandpapiere T 2 oder T 2 L
nur unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt
werden
— Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten
haben; bei Waren der Kapitel 1
bis 24 des Zolltarifschemas für die Einreihung
der Waren in die Zolltarife (Abkommen
von Brüssel vom 15. Dezember
1950) ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt.
— Die Waren müssen gesondert gelagert und
dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen
worden sein, die zu ihrer Erhaltung
erforderlich waren oder die in einer Teilung
der Sendung bestanden, ohne daß dabei
die Umschließungen ersetzt wurden.
— Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher
Überwachung durchgeführt worden
sein.
(2) Für Waren, die in Österreich einer anderen
Zollbehandlung als dem Anweisungsverfahren
(Versandverfahren) oder dem Lagerverfahren
unterzogen worden sind und in die Gemeinschaft
weiterversandt werden, darf kein Versandpapier
T 2 oder T 2 L ausgestellt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung
auf einer Messe oder einer ähnlichen
öffentlichen Veranstaltung vorübergehend nach
Österreich eingeführt und nur solchen Behandlungen
unterworfen worden sind, die zu ihrer
Erhaltung erforderlich waren oder die in einer
Teilung der Sendung bestanden.
KAPITEL II
Durchführungsbestimmungen
ARTIKEL 6
(1) Die zuständigen österreichischen Zollstellen
sind befugt, insbesondere die Aufgaben von
Abgangszollstellen, Grenzübergangsstellen, Bestimmungszollstellen
und Zollstellen der Bürgschaftsleistung
wahrzunehmen. Vorbehaltlich des
Artikels 5 dieses Abkommens und des nachstehenden
Absatzes 4 werden von einer österreichischen
Abgangszollstelle Versandpapiere T 2
oder T 2 L nur bei Vorlage eines in einem Mitgliedstaat
ausgefertigten Versandpapiers T 2 oder
T 2 L ausgestellt.
Die ausgestellten Versandpapiere müssen auf
das entsprechende Versandpapier T 2 oder T 2 L
hinweisen und alle besonderen Angaben enthalten,
die darin aufgenommen sind.
(2) Die zuständigen Zollstellen der Mitgliedstaaten
sind befugt, Versandpapiere T 1 und T 2
für Bestimmungszollstellen in Österreich auszustellen.
Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 1,
zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung
über die Ausstellung des internen
gemeinschaftlichen Versandpapiers zum Nachweis
für den Gemeinschaftscharakter von Waren (Anlage
V) und des nachstehenden Absatzes 4 sind
sie auch zur Ausstellung von Versandpapieren
T 2 L für Waren befugt, die nach Österreich
versandt werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung
zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
für Warenbeförderungen im
Eisenbahnverkehr (Anlage VIII) kann das gemeinschaftliche
Versandverfahren bei einer
anderen als der im Versandschein T 1 oder T 2
angegebenen Zollstelle beendet werden, wenn
beide Zollstellen zu derselben Vertragspartei gehören.
Diese Zollstelle wird damit Bestimmungszollstelle.
(4) Von dem Zeitpunkt an, ab dem von Artikel
7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) nicht mehr Gebrauch gemacht werden
kann, stellen die Zollstellen keine Versandpapiere
T 2 L mehr für Waren aus, die im Verfahren
des internationalen Straßengüterverkehrs
befördert werden.
ARTIKEL 7
Für Postsendungen (einschließlich Postpakete),
die von einem Postamt eines Mitgliedstaates
aus nach Österreich oder von einem österreichischen
Postamt aus in einen Mitgliedstaat versandt
werden, dürfen die zuständigen Zollstellen
vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens
Versandpapiere T 2 L ausstellen.
ARTIKEL 8
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden Waren,
deren Beförderung in Österreich beginnt, bei
Anwendung der Verordnung zur Vereinfachung
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für
Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (Anlage
VIII) als Waren angesehen, die im externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert
werden.
(2) Bei den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) bezeichneten Waren vermerkt
die österreichische Abgangszollstelle vorbehaltlich
des Artikels 6 dieses Abkommens auf dem
Exemplar Nr. 3 des internationalen Frachtbriefes,
daß die darin bezeichneten Waren im internen
gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert
werden. Zu diesem Zweck bringt sie in dem
Feld „Warenbezeichnung" die Kurzbezeichnung
T 2 und den Dienststempel an. Bei Beförderungen
mit internationalem Expreßgutschein
werden die Kurzbezeichnung T 2 und der Dienststempel
auf dem als Begleitschein bezeichneten
Exemplar angebracht.
(3) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) bezeichneten Waren wird die
Kurzbezeichnung T1 auf den obengenannten
Papieren nicht angebracht. Die Republik Österreich
kann im übrigen zulassen, daß diese Waren
im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
befördert werden, ohne daß bei der Abgangszollstelle
der internationale Frachtbrief oder der
internationale Expreßgutschein vorgelegt werden
muß.
(4) Artikel 6 der Verordnung zur Vereinfachung
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr
(Anlage VIII) ist auf Warenbeförderungen,
die in Österreich beginnen oder über Österreich
in die Gemeinschaft gelangen, nicht anzuwenden.
ARTIKEL 9
(1) Bis zur Vereinbarung eines Verfahrens zum
Austausch statistischer Angaben, das sicherstellt,
daß der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten
die zur statistischen Erhebung der Durchfuhr
notwendigen Angaben zur Verfügung
stehen, ist ein dem Exemplar Nr. 4 der Versandpapiere
T 1 und T 2 entsprechendes zusätzliches
Exemplar für statistische Zwecke abzugeben
a) bei der österreichischen Grenzübergangsstelle,
wenn die Waren von einem in der
Gemeinschaft gelegenen Ort über österreichisches
Gebiet unmittelbar an einen
anderen in der Gemeinschaft gelegenen
Ort versandt werden;
b) bei der ersten Grenzübergangsstelle in der
Gemeinschaft, wenn die Waren im gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert
werden und die Beförderung in Österreich
beginnt.
(2) Das oben bezeichnete zusätzliche Exemplar
ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren
nach der Verordnung zur Vereinfachung des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförderungen
im Eisenbahnverkehr (Anlage
VIII) befördert werden.
ARTIKEL 10
Der Preis der Waren (Feld 37 der Vordrucke
T 1 und T 2) ist gegebenenfalls lediglich
auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden
Exemplar Nr. 1 anzugeben.
ARTIKEL 11
(1) In den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft
und der Republik Österreich muß für
jede Warenbeförderung im gemeinschaftlichen
Versandverfahren, die in der Gemeinschaft beginnt,
eine Sicherheit geleistet werden, die auch
für die Republik Österreich gültig ist; die Ausnahmen
nach Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43
Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) sowie nach der Verordnung
über die Aufstellung der Liste der Luftfahrtgesellschaften,
die im Rahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens von der Sicherheitsleistung
befreit sind (Anlage VII), bleiben, unberührt.
(2) Absatz 1 ist auf jede Warenbeförderung im
gemeinschaftlichen Versandverfahren, die in
Österreich beginnt, entsprechend anzuwenden.
ARTIKEL 12
(1) Die Bürgschaftsurkunden haben den
Mustern I bis III der Anlage X zu entsprechen.
(2) Wenn es die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
oder Handelsbräuche erfordern,
kann jeder Mitgliedstaat oder die Republik
Österreich zulassen, daß die Bürgschaft in anderer
urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit
die gleichen Rechtswirkungen wie mit den in
den vorgenannten Mustern vorgesehenen Bürgschaftsurkunden
erzielt werden.
(3) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt
worden ist, erhält hierüber unter den von den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder
der Republik Österreich festgelegten Bedingungen
in einem oder mehreren Exemplaren eine
Bürgschaftsbescheinigung nach Muster IV der Anlage
X.
(4) Eine Bürgschaft, die bei einer Zollstelle der
Bürgschaftsleistung einer Vertragspartei bestellt
worden ist, kann nicht für Beförderungen verwendet
werden, die ausschließlich das Gebiet der
anderen Vertragspartei berühren.
ARTIKEL 13
(1) Die nachstehend genannten, in den Anlagen
I, II, III, VIII und IX in eckigen Klammern
wiedergegebenen Bestimmungen sind nicht anwendbar
Anlage I Artikel 1 Absatz 4; Artikel 2
Absatz 2 Unterabsatz 2; Artikel
3; Artikel 4; Artikel 8;
Artikel 10; Artikel 15; Artikel
26 Absatz 2; Artikel 29;
Artikel 30 Absatz 3; Artikel 32
Absatz 2; Artikel 41; Artikel 45
Absatz 2; Artikel 47; Artikel 48
Absatz 2; Artikel 52; Artikel 53;.
Artikel 55 bis Artikel 62;
Anlage II Artikel 3 und Artikel 4;
Anlage III Artikel 1;
Anlage VIII Artikel 7 Absätze 2 und 4;
Artikel 15 Buchstabe a; Artikel
16; Artikel 18 Buchstabe a;
Anlage IX Artikel 15 Absatz 1 und Artikel
16 Buchstabe a.
Die Artikel 4, 15, 41, 47, 52 und 53 der
Anlage I sowie die vorstehend genannten Bestimmungen
der Anlagen VIII und IX bleiben jedoch
in den Mitgliedstaaten anwendbar.
(2) Soweit in den Anlagen zu diesem Abkommen
auf die Bestimmungen des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
bzw. des Vertrages über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl verwiesen wird, geschieht dies nur im Hinblick
auf den zollrechtlichen Status der Waren
innerhalb der Gemeinschaft.
(3) Im Sinne der Verordnung über die Durchführungsmodalitäten
des in Artikel 32 der Verordnung
(EWG) Nr. 542/69 über das gemeinschaftliche
Versandverfahren vorgesehen Systems
der Pauschalbürgschaft (Anlage III) ist „Rechnungseinheit"
der Wert von 0,88867088 g Feingold.
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
ARTIKEL 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen
den von der Republik Österreich, der Gemeinschaft
oder den Mitgliedstaaten erlassenen Einfuhr-,
Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder
-beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit,
zum Schutze der Gesundheit und des
Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des
nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert oder
des gewerblichen und kommerziellen Eigentums
gerechtfertigt sind.
ARTIKEL 15
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,
dem Vertreter der Gemeinschaft und der Republik
Österreich angehören.
Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird
entsprechend dem in seiner Geschäftsordnung
vorgesehenen Verfahren abwechselnd von einer
der beiden Vertragsparteien wahrgenommen.
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich in
gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens
einmal jährlich zusammen, im übrigen, sooft
dies erforderlich ist.
(4) Der Gemischte Ausschuß erläßt seine
Geschäftsordnung.
ARTIKEL 16
(1) Der Gemischte Ausschuß trägt für die Erfüllung
dieses Abkommens Sorge. Er spricht zu
diesem Zweck Empfehlungen aus und faßt in
den in Absatz 3 genannten Fällen Beschlüsse.
(2) Er empfiehlt insbesondere
a) Änderungen dieses Abkommens;
b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung
des Abkommens erforderlich sind.
(3) Er beschließt
a) Änderungen der Anlagen dieses Abkommens,
die durch Änderungen von Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
erforderlich sind;
b) Änderungen dieses Abkommens, die mit
dem Beitritt des Königreichs Dänemark,
Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland zu den
Europäischen Gemeinschaften in unmittelbarem
Zusammenhang stehen.
Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien
nach ihren eigenen Regeln ausgeführt.
ARTIKEL 17
Bestandteil dieses Abkommens sind
— die Anlagen I bis X mit Ausnahme der
in eckigen Klammern wiedergegebenen und
in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bestimmungen;
— das Protokoll über die Anwendung von
Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens;
— die in den Anhängen I und II beigefügten
Briefwechsel.
KAPITEL IV
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 18
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des
zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt,
an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig mitgeteilt
haben, daß die zu diesem Zweck erforderlichen
Verfahren abgeschlossen sind.
ARTIKEL 19
Die Vertragsparteien unterrichten einander
über die Vorschriften, die sie zur Durchführung
dieses Abkommens erlassen.
ARTIKEL 20
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei
unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten gekündigt werden.
ARTIKEL 21
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,
jede in deutscher, französischer, italienischer
und niederländischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften
unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Für die Republik Österreich
Leitner e. h.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
Pingel e. h.
ANLAGE I
Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
— (EWG) Nr. 542/69 vom 18. März 1969 (1) —
ABSCHNITT I
Allgemeine Vorschriften
ARTIKEL 1
(1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren im
Sinne dieser Verordnung ist auf die Beförderung
der in den Absätzen 2 und 3 genannten Waren
zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen
Orten anzuwenden. Die Beförderung erfolgt im
externen oder im internen gemeinschaftlichen
Versandverfahren.
(2) Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
werden befördert
a) Waren, die nicht die Voraussetzungen der
Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
erfüllen,
b) Waren, die unter den Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl fallen und die nach
diesem Vertrag in der Gemeinschaft nicht
im freien Verkehr sind.
(3) Im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren
werden befördert
a) Waren, die die Voraussetzungen der Artikel
9 und 10 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
erfüllen, im folgenden „Gemeinschaftswaren"
genannt,
b) Waren, die unter den Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl fallen und die nach
diesem Vertrag in der Gemeinschaft im
freien Verkehr sind,
wenn sie zollrechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen,
statistischen oder sonstigen Regelungen
des Warenverkehrs unterliegen.
[(4) Vorbehaltlich der Artikel 2 Absatz 2, 7 Absatz
3, 8 Buchstabe b, 47, 48 Absatz 2 und 49 Absatz
2 sind zur Anwendung der Vorschriften des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über den freien Warenverkehr
solche Waren als Gemeinschaftswaren anzusehen,
die ordnungsgemäß über eine Binnengrenze
in das Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht
werden, es sei denn, daß für diese Waren
ein externer gemeinschaftlicher Versandschein
vorgelegt wird.]
(1) Geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1079/71
vom 25. Mai 1971
ARTIKEL 2
(1) Abweichend von Artikel 1 ist das gemeinschaftliche
Versandverfahren nicht anzuwenden,
wenn Waren im Rahmen eines Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung oder eines Veredelungsverkehrs
befördert werden.
(2) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über den freien Warenverkehr sind auf Waren,
die im Rahmen eines internationalen Verfahrens
der vorübergehenden Verwendung oder eines
internationalen Veredelungsverkehrs befördert
werden, nur dann anzuwenden, wenn ein internes .
gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird,
das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter
dieser Waren ausgestellt worden ist.
[Unter den Voraussetzungen, die nach dem
Verfahren des Artikels 58 festzulegen sind, können
diese Waren jedoch ohne Vorlage eines solchen
Papiers als Gemeinschaftswaren angesehen
werden.]
[ARTIKEL 3
(1) Abweichend von Artikel 1 kann jeder Mitgliedstaat
an Stelle des externen oder des internen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens ein einzelstaatliches
Verfahren vorsehen, wenn Waren im
Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 auf seinem
Gebiet oder auf dem Seeweg von einem zu einem
anderen inländischen Hafen befördert werden.
(2) Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit
Gebrauch, so hat er dafür zu sorgen, daß
die Durchführung der gemeinschaftlichen Regelungen
gewährleistet ist, denen die Waren unterliegen.
(3) Für die Anwendung von Absatz 1 gilt das
Gebiet der Wirtschaftsunion der Benelux-Staaten
als Gebiet eines Mitgliedstaats.]
[ARTIKEL 4
(1) Wird bei der Weiterbeförderung von Waren,
die nach Artikel 2 Absatz 1 oder nach Artikel 3
zu einem einzelstaatlichen Verfahren abgefertigt
worden sind, eine Binnengrenze überschritten,
so sind diese Waren vor Überschreitung der
genannten Grenze zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
abzufertigen.
(2) Unter den Voraussetzungen, die nach dem
Verfahren des Artikels 58 festzulegen sind, kann
jedoch für Waren, die zu einem Verfahren der
vorübergehenden Verwendung oder zu einem
Veredelungsverkehr abgefertigt worden sind, von
der Anwendung des Absatzes 1 abgesehen werden.]
ARTIKEL 5
Diese Verordnung steht Vereinbarungen zwischen
Mitgliedstaaten über den Grenzverkehr
nicht entgegen.
ARTIKEL 6
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch zweiseitige.
Vereinbarungen untereinander das Verfahren
für bestimmte Verkehre vereinfachen,
wenn die Durchführung der gemeinschaftlichen
Regelungen gewährleistet ist, denen die Waren
unterliegen.
Diese Vereinbarungen sind der Kommission
und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
ARTIKEL 7
(1) Abweichend von Artikel 1 ist das gemeinschaftliche
Versandverfahren nicht anzuwenden
auf die Warenbeförderung im Verfahren des
internationalen Straßengüterverkehrs (TIR-Übereinkommen),
im Verfahren des internationalen
Eisenbahnverkehrs (TIF-Übereinkommen) oder
im Schiffsverkehr auf Grund des Rheinmanifestes
(Artikel 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte),
sofern eine solche Beförderung außerhalb der
Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll.
Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt die Warenbeförderung
mit der Eisenbahn im Gebiet eines
Mitgliedstaats, dessen Zollverwaltung ein besonderes
Überwachungsverfahren anwendet, als Beförderung
im Verfahren des internationalen
Eisenbahnverkehrs, sofern die Beförderung auf
Grund eines einzigen Beförderungspapiers durchgeführt
wird.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem in allen
Mitgliedstaaten das in Artikel 32 vorgesehene
System der pauschalen Sicherheitsleistung eingeführt
ist, mindestens jedoch bis zum Ablauf einer
Frist von vier Jahren ab 1. Januar 1970, können
Waren im Verfahren des internationalen Straßengüterverkehrs
selbst dann befördert werden,
wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft
begonnen hat und enden soll.
In der Rheinschiffahrt können Waren vorübergehend
selbst dann auf Grund des Rheinmanifestes
befördert werden, wenn die Beförderung
innerhalb der Gemeinschaft begonnen hat und
enden soll.
(3) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über den freien Warenverkehr sind auf Waren,
die in einem Verfahren nach den Absätzen 1
und 2 einschließlich des Schiffsverkehrs auf Grund
des Rheinmanifestes befördert werden, nur unter
der Voraussetzung anzuwenden, daß neben dem
für dieses Verfahren erforderlichen Papier ein
internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt
wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter
dieser Waren ausgestellt worden
ist.
Dieses interne gemeinschaftliche Versandpapier
ist am oberen Rand mit dem Hinweis „TIR"
oder „TIF" oder „Rheinmanifest" sowie mit dem
Ausstellungsdatum und der Nummer des für das
betreffende Verfahren verwendeten Papiers zu
versehen.
[ARTIKEL 8
Besteht zwischen der Gemeinschaft und einem
Drittland kein Abkommen, auf Grund dessen
Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft
gelegenen Orten befördert werden, durch dieses
Drittland im gemeinschaftlichen Versandverfahren
durchgeführt werden können, so gilt folgende
Regelung
a) Das gemeinschaftliche Versandverfahren
wird nur angewendet, wenn die Warenbeförderung
durch dieses Drittland auf
Grund eines einzigen, in einem Mitgliedstaat
ausgestellten Beförderungspapiers
durchgeführt wird; für die Dauer der
Durchfuhr durch dieses Drittland wird das
gemeinschaftliche Versandverfahren ausgesetzt;
b) Artikel 7 Absätze 1 und 3 werden angewendet
auf Waren, die durch dieses Drittland
durchgeführt werden, selbst wenn die
Beförderung innerhalb der Gemeinschaft
begonnen hat und enden soll.]
ARTIKEL 9
Können in den Fällen, die in dieser Verordnung
vorgesehen sind, die Vorschriften des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über den freien Warenverkehr
nur angewendet werden, wenn ein internes
gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird,
das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter
der Waren ausgestellt worden ist, so kann
der Antragsteller bei Vorliegen eines triftigen
Grundes dieses Papier von den zuständigen Behörden
des Abgangsmitgliedstaats nachträglich erhalten.
[ARTIKEL 10
Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote
oder -beschränkungen der Mitgliedstaaten sind
anwendbar, soweit sie mit den drei Verträgen
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
vereinbar sind.]
ARTIKEL 11
Im Sinne dieser Verordnung sind
a) der „Hauptverpflichtete"
die Person, die selbst oder durch einen
befugten Vertreter durch eine zollamtlich
geprüfte Anmeldung die Abfertigung zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt
und damit gegenüber den zuständigen
Behörden die Haftung für die ordnungsgemäße
Durchführung dieses Verfahrens
übernimmt;
b) „Beförderungsmittel": insbesondere
— Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger,
— Eisenbahnwagen,
— Wasserfahrzeuge,
— Luftfahrzeuge,
— Behälter im Sinne des Zollabkommens
über Behälter vom 18. Mai 1956;
c) die „Abgangszollstelle"
die Zollstelle, bei der das gemeinschaftliche
Versandverfahren beginnt;
d) die „Grenzübergangsstelle"
— die Eingangszollstelle, die in einem Mitgliedstaat
liegt, der nicht der Abgangsmitgliedstaat
ist,
— wenn im Verlauf eines gemeinschaftlichen
Versandverfahrens die Sendung
das Gebiet der Gemeinschaft verläßt,
auch die Ausgangszollstelle aus der Gemeinschaft;
e) die „Bestimmungszollstelle"
die Zollstelle, der die Waren zur Beendigung
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
zu gestellen sind;
f) die „Zollstelle der Bürgschaftsleistung"
die Zollstelle, bei der eine Gesamtbürgschaft
geleistet wird;
g) die „Binnengrenze"
die gemeinsame Grenze zweier Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT II
Externes gemeinschaftliches Versandverfahren
ARTIKEL 12
(1) Sollen Waren im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden, so
sind sie nach Maßgabe dieser Verordnung mit
einer Versandanmeldung T l zum Versand anzumelden.
Die Versandanmeldung T 1 ist die
Anmeldung von Waren mit einem Vordruck T 1
(siehe Muster in Anhang A), der gegebenenfalls
durch einen oder mehrere Vordrucke T 1 bis
(siehe Muster in Anhang B) ergänzt wird. Die Vordruckmuster sind in der Verordnung über
die Vordrucke für die Anmeldungen zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren (Anlage II) enthalten
(2) Die Vordrucke T 1 und T 1 bis sind in
einer von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats
zu bestimmenden Amtssprache
der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen.
Soweit erforderlich, können die zuständigen
Behörden eines durch das gemeinschaftliche
Versandverfahren berührten Mitgliedstaats
die Übersetzung in die oder eine Amtssprache
dieses Mitgliedstaats verlangen.
(3) Die Versandanmeldung T 1 ist von demjenigen,
der die Abfertigung zum externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren beantragt,
oder seinem befugten Vertreter zu unterzeichnen;
sie ist der Abgangszollstelle in mindestens drei
Exemplaren vorzulegen.
(4) Der Versand anmeldung T 1 beigefügte ergänzende
Unterlagen sind Bestandteil der Anmeldung.
(5) Der Versandanmeldung T 1 ist das Beförderungspapier
beizufügen.
Die Abgangszollstelle kann auf die Vorlage
dieses Papiers bei der Zollabfertigung verzichten.
Das Beförderungspapier ist aber während der
Beförderung den Zollstellen auf Verlangen jederzeit
vorzulegen.
(6) Schließt sich das gemeinschaftliche Versandverfahren
im Abgangsmitgliedstaat einem besonderen
Zollverfahren an, so ist in der Versandanmeldung
T 1 auf dieses Verfahren oder auf
die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen.
ARTIKEL 13
Der Hauptverpflichtete hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen
Frist unter Beachtung der von den zuständigen
Behörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert
der Bestimmungszollstelle zu gestellen;
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren und über den Versand
in den bei der Beförderung berührten Mitgliedstaaten
einzuhalten.
ARTIKEL 14
(1) Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, daß das
Versandpapier T 1 nach von ihm festzulegenden
Bedingungen für einzelstaatliche Verfahren verwendet
wird.
(2) Die ergänzenden Angaben, die hierzu von
einer anderen Person als dem Hauptverpflichte-
ten in dem Versandpapier T 1 eingetragen werden,
sind gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften nur für diese Person
verbindlich.
(ARTIKEL 15
(1) Müssen Waren, bevor sie zum externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt
werden können, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr
angemeldet werden, so sind diese Anmeldung
und die Anmeldung zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren zusammenzufassen und in
einem Vordruck T 1 abzugeben, der gegebenenfalls
durch einen oder mehrere Vordrucke T 1
bis ergänzt wird.
Neben den Vordrucken T 1 und T 1 bis können
jedoch bis zum 31. Dezember 1970 die einzelstaatlichen
Vordrucke für die Ausfuhr und die
Wiederausfuhr verwendet werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Angaben
nach seinen einzelstaatlichen Vorschriften
neben den im Vordruck T 1 vorgesehenen Angaben
in den entsprechenden Spalten der Anmeldung
zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr zu machen
sind, und schreibt die Anzahl der Exemplare
vor.]
ARTIKEL 16
(1) Dasselbe Beförderungsmittel kann verwendet
werden, um Waren bei mehreren Abgangszollstellen
zu laden und bei mehreren Bestimmungszollstellen
zu entladen.
(2) In einer Versandanmeldung T 1 dürfen nur
die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges
Beförderungsmittel verladen worden sind
oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt
sind, von derselben Abgangszollstelle zu
derselben Bestimmungszollstelle befördert zu
werden.
Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten die nachstehenden
Beförderungsmittel als ein einziges Beförderungsmittel,
sofern mit ihnen Waren befördert
werden, die zusammenbleiben sollen
a) ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren
Anhängern oder Sattelanhängern,
b) mehrere Eisenbahnwagen,
c) Schiffe, die eine Einheit bilden,
d) Behälter, die auf ein Beförderungsmittel
im Sinne dieses Artikels verladen worden
sind.
ARTIKEL 17
(1) Die Abgangszollstelle trägt die Versandanmeldung
T 1 ein, bestimmt die Frist, innerhalb
derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu
gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in
der erforderlichen Weise.
(2) Sie versieht die Versandanmeldung T 1 mit
den entsprechenden Angaben, behält das für sie
bestimmte Exemplar und händigt die übrigen
Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen
Vertreter aus.
ARTIKEL 18
(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich
durch Verschluß gesichert.
(2) Der Verschluß erfolgt
a) durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel
bereits auf Grund anderer Zollvorschriften
zugelassen oder von der Abgangszollstelle
als verschlußsicher anerkannt
worden ist;
b) im übrigen durch Packstückverschluß.
(3) Als verschlußsicher können Beförderungsmittel
anerkannt werden,
a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam
angebracht werden können,
b) die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen
oder hinzugefügt werden können,
ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu
hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen,
c) die keine Verstecke enthalten, in denen
Waren verborgen werden können, und
d) deren Laderäume für die Zollkontrolle
leicht zugänglich sind.
(4) Die Abgangszollstelle kann vom Verschluß
absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch
Beschreibung in der Versandanmeldung T 1 oder
in den Begleitpapieren unter Berücksichtigung
etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
festgestellt werden kann.
ARTIKEL 19
(1) Die dem Hauptverpflichteten oder seinem
Vertreter von der Abgangszollstelle ausgehändigten
Exemplare des Versandscheins T 1 müssen
die Waren bei der Beförderung begleiten.
(2) Die Beförderung hat über die im Versandschein
T 1 angegebenen Grenzübergangsstellen zu
erfolgen. Andere Grenzübergangsstellen können
benutzt werden, soweit dies gerechtfertigt ist.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann auf seinem Gebiet
zur Überwachung Beförderungswege bestimmen.
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission
das Verzeichnis der für gemeinschaftliche
Versandverfahren zuständigen Zollstellen
und deren Öffnungszeiten.
Die Kommission teilt diese Angaben den anderen
Mitgliedstaaten mit.
ARTIKEL 20
Die Exemplare des Versandscheins T 1 sind in
jedem Mitgliedstaat den Zollstellen auf Verlangen
vorzulegen; die Zollstellen können prüfen,
ob noch ein ordnungsmäßiger Verschluß vorliegt.
Die Waren werden nicht beschaut, es sei denn,
daß der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht,
die zu Mißbräuchen führen könnte.
ARTIKEL 21
Die Sendung ist bei jeder Grenzübergangsstelle
unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins
T 1 vorzuführen.
ARTIKEL 22
(1) Der Beförderer hat bei jeder Grenzübergangsstelle
einen Grenzübergangsschein nach dem
Muster in Anhang E abzugeben. (1)
(2) Die Grenzübergangsstellen beschauen die
Waren nicht, es sei denn, daß der Verdacht einer
Unregelmäßigkeit besteht, die zu Mißbräuchen
führen könnte.
(3) Erfolgt die Beförderung entsprechend Artikel
19 Absatz 2 über eine andere als die im
Versandschein T 1 angegebene Grenzübergangsstelle,
so übersendet diese Zollstelle den Grenzübergangsschein
unverzüglich der im Versandschein
T 1 angegebenen Grenzübergangsstelle.
ARTIKEL 23
Werden Waren bei einer Zwischenzollstelle zugeladen
oder entladen, so sind die von der oder
den Abgangszollstellen ausgehändigten Exemplare
des Versandscheins T 1 vorzulegen.
ARTIKEL 24
(1) Die in einem Versandschein T 1 aufgeführten
Waren können ohne neue Anmeldung unter Aufsicht
einer Zollstelle des Mitgliedstaats, auf dessen
Gebiet die Umladung erfolgen soll, auf ein anderes
Beförderungsmittel umgeladen werden. Die
Zollstelle trägt in diesem Fall im Versandschein
T 1 einen Vermerk ein.
(2) Die Zollstelle kann unter den von ihr festgelegten
Voraussetzungen die Umladung ohne
zollamtliche Aufsicht zulassen. Bei einer solchen
Umladung hat der Beförderer den Versandschein
T 1 mit einem entsprechenden Vermerk
(1) Die Vordruckmuster sind in der Verordnung überdie Vordrucke für die im Rahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens vorgesehenenGrenzübergangsscheine (Anlage VI) enthalten
zu versehen und die nächste Zollstelle, der die
Waren vorzuführen sind, zu unterrichten, damit
die Umladung zollamtlich bescheinigt wird.
ARTIKEL 25
(1) Wird während der Beförderung der Verschluß
ohne Absicht des Beförderers verletzt, so
hat dieser in dem Mitgliedstaat, in dem sich das
Beförderungsmittel befindet, von einer Zollstelle,
wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls
von einer anderen befugten Behörde, so schnell
wie möglich ein Protokoll aufnehmen zu lassen.
Soweit möglich, werden neue Verschlüsse angelegt.
(2) Bei Unfällen, die eine Umladung auf ein
anderes Beförderungsmittel erfordern, gilt Artikel
24.
Wenn keine Zollstelle in der Nähe ist, kann
eine andere befugte Behörde nach Maßgabe von
Artikel 24 Absatz 1 tätig werden.
(3) Zwingt eine unmittelbar drohende Gefahr
zum sofortigen teilweisen oder völligen Entladen,
so kann der Beförderer in eigener Verantwortung
handeln; er hat dies im Versandschein T 1 zu vermerken.
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Kann der Beförderer auf Grund eines Unfalls
oder eines anderen Vorfalls während der
Beförderung die Frist nach Artikel 17 nicht einhalten,
so hat er die in Absatz 1 genannte zuständige
Behörde so schnell wie möglich zu benachrichtigen.
Diese Behörde trägt einen entsprechenden
Vermerk im Versandschein T 1 ein.
ARTIKEL 26
(1) Die Bestimmungszollstelle vermerkt auf den
Exemplaren des Versandscheins T 1 das Ergebnis
ihrer Prüfung und sendet der Abgangszollstelle
unverzüglich ein Exemplar zurück; das andere
Exemplar verbleibt bei der Bestimmungszollstelle.
[(2) Das gemeinschaftliche Versandverfahren
kann bei einer anderen als der im Versandschein
T 1 angegebenen Zollstelle beendet werden.
Diese Zollstelle wird damit Bestimmungszollstelle.]
ARTIKEL 27
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, hat der Hauptverpflichtete eine
Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der
Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird,
die ein Mitgliedstaat für die Waren beanspruchen
könnte, die sein Gebiet beim gemeinschaftlichen
Versandverfahren berühren.
(2) Die Sicherheit kann für mehrere gemeinschaftliche
Versandverfahren als Gesamtbürgschaft
oder für jedes gemeinschaftliche Versandverfahren
einzeln geleistet werden.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 33 Absatz 2 besteht
die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen
dritten Person, die in dem Mitgliedstaat
ansässig und als Steuerbürge zugelassen ist, in
dem die Sicherheit geleistet wird.
ARTIKEL 28
(1) Die Person, die nach Artikel 27 die Bürgschaft
übernimmt, ist verpflichtet, in den Mitgliedstaaten,
deren Gebiet vom gemeinschaftlichen
Versandverfahren berührt wird, eine natürliche
oder juristische dritte Person zu benennen,
die die Mitbürgschaft übernimmt.
Dieser Mitbürge muß in dem betreffenden
Mitgliedstaat ansässig sein und sich selbstschuldnerisch
zur Zahlung der Zölle und anderen Abgaben
verpflichten, die dort beansprucht werden
könnten.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt von
einem Beschluß des Rates ab; dieser beschließt
auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit, nachdem geprüft worden ist, unter
welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ihre
Ansprüche auf Grund von Artikel 36 haben
durchsetzen können. Die Kommission legt hierzu
spätestens am 31. März 1971 einen Bericht vor.
[ARTIKEL 29
(1) Vorbehaltlich Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe
a ist die in Artikel 27 Absatz 3 genannte
Bürgschaft je nach ihrer Art in einer Urkunde
zu leisten, die dem Muster I oder II im Anhang F
entspricht.
(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern,
kann jeder Mitgliedstaat zulassen, daß
die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet
wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen
wie mit der im Muster vorgesehenen
Bürgschaftsurkunde erzielt werden.]
ARTIKEL 30
(1) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Zollstelle
der Bürgschaftsleistung zu leisten.
(2) Die Zollstelle der Bürgschaftsleistung bestimmt
die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung
an und erteilt dem Hauptverpflichteten
die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft
gemeinschaftliche Versandverfahren von
jeder beliebigen Abgangszollstelle aus durchzuführen.
[(3) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt
worden ist, erhält hierüber unter den von den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten
Bedingungen in einem oder mehreren
Exemplaren eine Bürgschaftsbescheinigung nach
dem Muster in Anhang G.]
(4) In jeder Versandanmeldung T 1 ist auf diese
Bescheinigung hinzuweisen.
ARTIKEL 31
(1) Die Zollstelle der Bürgschaftsleistung kann
die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen,
unter denen sie erteilt wurde, nicht,
mehr vorliegen.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt den betroffenen
Mitgliedstaaten den Widerruf von Bewilligungen
mit.
ARTIKEL 32
(1) Jeder Mitgliedstaat kann zulassen, daß die
natürliche oder juristische dritte Person, die nach
Maßgabe der Artikel 27 und 28 die Bürgschaft
übernimmt, sich — gleichgültig, wer Hauptverpflichteter
ist — in einer einzigen Urkunde in
Höhe eines Pauschbetrags von fünftausend Rechnungseinheiten
je Anmeldung zur Zahlung der
Zölle und anderen Abgaben verpflichtet, die bei
den im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten
Versandverfahren gegebenenfalls beansprucht
werden können. Der Pauschbetrag wird
höher festgesetzt, wenn die Beförderung der
Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist
insbesondere die Belastung durch Zölle und
andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die
Waren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
unterliegen.
[(2) Nach dem Verfahren des Artikels 58 werden
festgelegt
a) das Muster für die Bürgschaftsurkunde nach
Absatz 1;
b) die Warenbeförderungen, für die eine Erhöhung
des Pauschalbetrags in Betracht
kommen könnte, sowie die Voraussetzungen,
unter denen die Erhöhung vorgenommen
wird;
c) die Bedingungen, unter denen der Nachweis
erbracht wird, daß die Sicherheit nach
Absatz 1 für ein bestimmtes gemeinschaftliches
Versandverfahren gilt.]
ARTIKEL 33
(1) Die Sicherheit für ein einzelnes gemeinschaftliches
Versandverfahren ist bei der Abgangszollstelle
zu leisten.
(2) Sie kann bar hinterlegt werden. Die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten bestimmen
die Höhe der Barsicherheit; sie ist bei jeder
Grenzübergangsstelle im Sinne von Artikel 11
Buchstabe d erster Gedankenstrich zu erneuern.
ARTIKEL 34
Unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften, die
für weitere Fälle eine Befreiung vorsehen, wird
der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten von der Entrichtung
der Zölle und anderen Abgaben befreit
a) für Waren, die nachweislich durch höhere
Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis
untergegangen sind;
b) für behördlich anerkannte Fehlmengen, die
auf Grund der Eigenart der Ware entstanden
sind.
ARTIKEL 35
Der Sicherungsgeber ist von seinen Verpflichtungen
gegenüber den Mitgliedstaaten, deren Gebiet
bei der Beförderung im gemeinschaftlichen
Versandverfahren berührt wurde, befreit, wenn
der Versandschein T 1 bei der Abgangszollstelle
erledigt worden ist.
Der Sicherungsgeber wird auch nach Ablauf
einer Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der
Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet,
von seinen Verpflichtungen befreit, wenn
er von der Abgangszollstelle nicht über die Nichterledigung
des Versandscheins T 1 unterrichtet
worden ist.
ARTIKEL 36
(1) Wird festgestellt, daß im Verlauf eines gemeinschaftlichen
Versandverfahrens in einem bestimmten
Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen
worden sind, so werden hierdurch fällig
gewordene Zölle und andere Abgaben — unbeschadet
der Strafverfolgung — von diesem Mitgliedstaat
nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erhoben.
(2) Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht
fest, so gilt sie als begangen,
a) wenn sie während des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens bei einer Grenzübergangsstelle
an einer Binnengrenze festgestellt
wird: in dem Mitgliedstaat, den das
Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt
verlassen haben;
b) wenn sie während des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens bei einer Grenzübergangsstelle
im Sinne von Artikel 11 Buchstabe
d zweiter Gedankenstrich festgestellt
wird: in dem Mitgliedstaat, zu dem diese
Grenzübergangsstelle gehört;
c) wenn sie während des gemeinschafflichen
Versandverfahrens auf dem Gebiet eines
Mitgliedstaats nicht bei der Grenzübergangsstelle,
sondern an einer anderen Stelle
festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat, wo
diese Feststellung getroffen worden ist;
d) wenn die Sendung nicht der Bestimmungszollstelle
gestellt worden ist: in dem Mitgliedstaat,
in den das Beförderungsmittel
oder die Waren zuletzt nachweislich auf
Grund der Grenzübergangsscheine gelangt
sind;
e) wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat,
wo diese Feststellung getroffen
worden ist.
ARTIKEL 37
(1) Die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats
ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine
T 1 und die von diesen Behörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen haben in
den anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche
Wirkung wie die von den Zollbehörden dieser
Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine
T 1 und zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen.
(2) Feststellungen der zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens haben
in den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Beweiskraft
wie Feststellungen der zuständigen Behörden
dieser Mitgliedstaaten.
ARTIKEL 38
Soweit erforderlich, unterrichten sich die Zollverwaltungen
der Mitgliedstaaten gegenseitig
über Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften
und Auskünfte, die sich auf Beförderungen
im gemeinschaftlichen Versandverfahren
beziehen, sowie über Unregelmäßigkeiten und
Zuwiderhandlungen in diesem Verfahren.
ABSCHNITT III
Internes gemeinschaftliches Versand verfahren
ARTIKEL 39
(1) Sollen Waren im internen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden, so sind sie
mit einer Versandanmeldung T 2 zum Versand
anzumelden. Die Versandanmeldung T 2 ist die
Anmeldung von Waren mit einem Vordruck T 2
(siehe Muster in Anhang C), der gegebenenfalls
durch einen oder mehrere Vordrucke T 2 bis
(siehe Muster in Anhang D) ergänzt wird. (1)
(1) Die Vordruckmuster sind in der Verordnung überdie Vordrucke für die Anmeldungen zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren (Anlage II) enthalten
(2) Für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren
gilt Abschnitt II entsprechend, soweit
nicht in den Artikeln 40 und 41 etwas anderes
bestimmt ist.
ARTIKEL 40
Eine Sicherheit ist für die Beförderung zwischen
der Abgangszollstelle und der ersten Grenzübergangsstelle
nur dann zu leisten, wenn dies
nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem
die Abgangszollstelle liegt, erforderlich ist.
[ARTIKEL 41
(1) Waren, für die die Ausfuhrmöglichkeiten
bei einer Grenzzollstelle des Ausfuhrmitgliedstaats
erfüllt werden, brauchen, bei dieser Zollstelle
nicht zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
abgefertigt zu werden, wenn sie keinen
gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Überwachung
ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.
In diesem Fall brauchen in der Versandanmeldung
T 2 nur die Angaben eingetragen zu werden,
die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften
des Abgangsmitgliedstaats für die Ausfuhr
erforderlich sind.
Die Ausfuhrzollstelle versieht ein Exemplar
des Versandpapiers T 2 mit einem. Vermerk und
händigt es dem Ausführer oder dessen Vertreter
aus, auf Wunsch zusammen mit den nicht verwendeten
Exemplaren. Das mit einem Vermerk
versehene: Exemplar ist bei der Eingangszollstelle
des: angrenzenden Mitgliedstaats abzugeben. Bei
dieser Zollstelle kann dann ein internes gemeinschaftliches
Versandverfahren beginnen; diese
Zollstelle wird damit Abgangszollstelle.
(2) Bis zum 31. Dezember 1970 brauchen die
Vordrucke T 2 und T 2 bis im Abgangsstaat nicht
verwendet zu werden, wenn die Waren bei der
Eingangszollstelle des angrenzenden Mitgliedstaats
zum freiere Verkehr abgefertigt; werde
sollen. In diesem Fall tritt an die Stelle des in
Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten, mit einem
Vermerk versehenen Papiers ein Exemplar des
von der Ausfuhrzollstelle mit einem Vermerk
versehenen einzelstaatlichen Ausfuhrpapiers.]
ABSCHNITT IV
Sondervorschriften für bestimmte Beförderungsarten
ARTIKEL 42
(1) Die Eisenbahnen der Mitgliedstaaten sind
von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.
(2) Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 21 und
Artikel 22 sind auf die Warenbeförderung im
Eisenbahnverkehr nicht anzuwenden.
(3) Im Falle des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe
d ersetzen die Anschreibungen der Eisenbahnen
die Grenzübergangsseheine.
ARTIKEL 43
(1) Für die Warenbeförderung, auf dem Rhein
und den Rheinwasserstraßen ist keine Sicherheit
zu leisten.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Warenbeförderung
auf anderen in seinem Gebiet gelegenen
Wasserstraßen auf die Sicherheitsleistung
verzichten. Die Mitgliedstaaten teilen die hierzu
getroffenen Maßnahmen der Kommission mit;
diese unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.
ARTIKEL 44
(1) Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren
ist für die Warenbeförderung im Seeverkehr
nicht zwingend vorgeschrieben.
Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren
ist für diese Beförderung nicht zwingend
vorgeschrieben, wenn die Waren keinen gemeinschaftlichen
Maßnahmen zur Überwachung ihrer
Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.
(2) Erfolgt die Beförderung, im gemeinschaftlichen
Versandverfahren ganz oder zum Teil auf
dem Seeweg, so ist für die Beförderung im Seeverkehr
keine Sicherheit zu leisten.
ARTIKEL 45
(1) Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren
ist für die Warenbeförderung im Luftverkehr
nicht zwingend vorgeschrieben.
Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren
ist für diese Beförderung nicht zwingend vorgeschrieben,
wenn die Waren keinen gemeinschaftlichen
Maßnahmen zur Überwachung ihrer
Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.
[(2) Erfolgt die Beförderung im gemeinschaftlichen
Versandverfahren ganz oder zum Teil auf
dem Luftweg, so ist £ür die Beförderung im
Luftverkehr, die von Luftfahrtgesellschaften
durchgeführt wird, die in. einer nach dem Verfahren
des Artikels, 58 aufzustellenden Liste genannt
sind, keine Sicherheit zu leisten.]
ARTIKEL 46
(1.) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist
für die Warenbeförderung, durch Rohrleitungen
nicht zwingend vorgeschrieben.
(2) Erfolgt die Beförderung durch Rohrleitungen
im gemeinschaftlichen Versandverfahren, so
ist keine Sicherheit zu leisten.
[ARTIKEL 47
Die Vorschriften des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über
den freien Warenverkehr sind auf Waren, die
auf Grund von Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz
2, Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder
Artikel 46 Absatz 1 nicht im internen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden
nur dann anzuwenden, wenn ein internes gemeinschaftliches
Versandpapier vorgelegt wird, das
zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter
der Waren ausgestellt worden ist.]
ABSCHNITT V
Sondervorschriften für Postsendungen
ARTIKEL 48
(1) Abweichend von Artikel 1 ist das gemeinschaftliche
Versandverfahren auf Postsendungen
(einschließlich Postpakete) nicht anzuwenden.
[(2) Die Vorschriften des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über den freien Warenverkehr sind auf Waren,
die bei einem in der Gemeinschaft gelegenen
Postamt abgesandt werden, nur dann anzuwenden,
wenn die Umschließungen und die Begleitpapiere
mit keinem gelben Aufklebezettel nach
dem Muster in Anhang II versehen sind. Die zuständigen
Behörden des Abgangsmitgliedstaats
sind verpflichtet, einen solchen Klebezettel auf
den Umschließungen und Begleitpapieren anzubringen
oder anbringen zu lassen, wenn die
Waren die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10
des genannten Vertrags nicht erfüllen.]
ABSCHNITT VI
Sondervorschriften für von Reisenden mitgeführte
oder in ihrem sonstigen Reisegepäck enthaltene
Waren
ARTIKEL 49
(1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist
für die Beförderung von Waren, die Reisende
mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck
enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben,
wenn es sich um Waren handelt, die
nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.
(2) Die Vorschriften des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über den freien Warenverkehr sind auf Waren,
die auf Grund von Absatz 1 nicht im gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden,
anzuwenden,
a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß
es sich um Gemeinschaftswaren handelt,
und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser
Erklärung besteht und wenn der Gesamtwert
der Waren je Reisender dreihundert
Rechnungseinheiten nicht übersteigt;
b) in anderen Fällen, wenn ein internes gemeinschaftliches
Versandpapier vorgelegt
wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter
der Waren ausgestellt worden
ist.
ABSCHNITT VII
Statistische Vorschriften
ARTIKEL 50
Bei Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
dient dieses Verfahren auch als
Grundlage für die statistische Erhebung der
Durchfuhr und Ausfuhr.
ARTIKEL 51
(1) Die Versandpapiere T 1 und T 2 dienen als
statistische Unterlagen für die Warenbeförderung
im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
(2) Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 Absätze
1 und 2 dienen die dafür vorgesehenen
Papiere als statistische Unterlagen für die Durchfuhr.
Im Falle des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2
trifft jeder Mitgliedstaat die für die Statistik
erforderlichen Maßnahmen.
(3) Werden für ein und dieselbe Warenbeförderung
nacheinander ein einzelstaatliches Durchfuhrpapier
und ein Versandschein T 1 oder T 2
ausgestellt, so dient nur das Versandpapier T 1
oder T 2 als statistische Unterlage.
[ARTIKEL 52
Die Abgangszollstelle übersendet der für die
Außenhandelsstatistik des Abgangsstaats zuständigen
Dienststelle unverzüglich nach Erledigung
des Versandscheins T 1 oder T 2 ein Exemplar"
dieses Papiers, das dem von der Bestimmungszollstelle
der Abgangszollstelle zurückgesandten
Exemplar entspricht.]
[ARTIKEL 53
Die zuständige Zollstelle übersendet das für die
Statistik vorgesehene Exemplar der Ausfuhr- oder
Wiederausfuhranmeldung unverzüglich der
für die Außenhandelsstatistik zuständigen Dienststelle
des Staats, aus dem die Waren ausgeführt
werden.]
ARTIKEL 54
Der Hauptverpflichtete oder sein bevollmächtigter
Vertreter hat auf Verlangen der für die
Außenhandelsstatistik zuständigen einzelstaat-
lichen Dienststellen alle für diese Statistik erforderlichen
Auskünfte bezüglich des Versandpapiers
T 1 oder T 2 zu erteilen.
[ARTIKEL 55
(1) Bis zum 31. Dezember 1970 ist ein zusätzliches
Exemplar des Versandpapiers T 1 oder T 2
abzugeben
a) bei jeder Grenzübergangsstelle, mit Ausnahme
der ersten und mit Ausnahme der
Grenzübergangsstelle nach Artikel 11 Buchstabe
d zweiter Gedankenstrich,
b) bei der Bestimmungszollstelle.
(2) Die Grenzübergangsstelle übersendet gemäß
den Vorschriften, die nach dem Verfahren des
Artikels 58 festzulegen sind, dieses Exemplar
unverzüglich der für die Außenhandelsstatistik
zuständigen Dienststelle des Mitgliedstaats, den
das Beförderungsmittel zuletzt verlassen hat.
(3) Die Bestimmungszollstelle übersendet unverzüglich
der im Bestimmungsstaat für die Außenhandelsstatistik
zuständigen Dienststelle das für
diese vorgesehene Exemplar.]
[ABSCHNITT VIII
Vorschriften über den Ausschuß für das gemeinschaftliche
Versandverfahren]
[ARTIKEL 56
(1) Es wird ein Ausschuß für das gemeinschaftliche
Versandverfahren — im folgenden „Ausschuß"
genannt — eingesetzt, der aus Vertretern
der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter
der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.]
[ARTIKEL 57
Der Ausschuß kann alle die Anwendung dieser
Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm
der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag
des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.]
[ARTIKEL 58
(1) Nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3
werden die Vorschriften erlassen, die erforderlich
sind
a) zur Durchführung der Artikel 2, 4, 7, 8,
9, 32, 34, 35, 41, 45, 55 und 60;
b) zur Ausgestaltung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens, damit bestimmte gemeinschaftliche
Maßnahmen zur Überwachung
der Verwendung oder der Bestimmung
von Waren angewendet werden können;
c) zur Vereinfachung der Förmlichkeiten des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens, insbesondere
des internen gemeinschaftlichen
Versandverfahrens, und zur Anpassung dieser
Förmlichkeiten an die Erfordernisse, die
sich aus der Eigenart bestimmter Waren
ergeben;
d) zur Verlängerung der Fristen, nach deren
Ablauf die Artikel 7 Absatz 2, 15 Absatz 1,
41 Absatz 2 und 55 nicht mehr anwendbar
sind; die Fristen dürfen nicht über das
Doppelte der in diesen Artikeln genannten
Fristen hinaus verlängert werden.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet
dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden
Vorschriften. Der Ausschuß nimmt zu diesem
Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der
Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden
Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme
kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen
zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten
nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen
werden; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung
nicht teil.
(3) a) Die Kommission erläßt die in Aussicht
genommenen Vorschriften, wenn sie der
Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
b) Entsprechen die in Aussicht genommenen
Vorschriften nicht der Stellungnahme des
Ausschusses oder ist keine Stellungnahme
ergangen, so schlägt die Kommission dem
Rat unverzüglich die zu erlassenden Vorschriften
vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit.
c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von
drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag
übermittelt worden ist, keinen Beschluß
gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Vorschriften
von der Kommission erlassen.]
[ABSCHNITT IX
Schlußvorschriften]
[ARTIKEL 59
Abweichend von dieser Verordnung können
Belgien, Luxemburg und die Niederlande auf die
im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
verwendeten Papiere die Abkommen anwenden,
welche sie untereinander geschlossen
haben oder schließen, um die Grenzformalitäten
an der belgisch-luxemburgischen und belgisch-
niederländischen Grenze zu vereinfachen oder zu
beseitigen.]
[ARTIKEL 60
(1) Die Anhänge sind Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Muster in den Anhängen können nach
dem Verfahren des Artikels 58 den Erfordernissen,
die sich aus der Eigenart bestimmter
Waren ergeben, sowie technischen Erfordernissen
angepaßt werden.]
[ARTIKEL 61
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission
über die Bestimmungen, die er zur Durchführung
dieser Verordnung erläßt.
Die Kommission teilt diese Informationen den
anderen Mitgliedstaaten mit.]
[ARTIKEL 62
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft, mit Ausnahme
von Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2
Unterabsatz 1, Artikel 7 Absatz 3 und von
Artikel 50 bis 55, die am 1. Januar 1970 in
Kraft treten.
(2) Das externe und das interne gemeinschaftliche
Versandverfahren werden auf die Versandanmeldungen
angewendet, die vom 1. Januar
1970 an bei den Abgangszollstellen eingetragen
werden.
Waren, deren Beförderung in der Gemeinschaft
vor dem 1. Januar 1970 begonnen hat, können
jedoch noch bis zum 10. Januar 1970 in einem
anderen als dem externen oder dem internen
gemeinschaftlichen Versandverfahren versendet
werden. In diesem Fall wird Artikel 1 Absatz 4
auf solche Waren nicht angewendet.]
ANLAGE II
Verordnung
über die Vordrucke für die Anmeldungen
zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
— (EWG) Nr. 1617/69 vom 31. Juli 1969 (1) —
ARTIKEL 1
(1) Die Vordrucke für die Anmeldungen zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren müssen den
in der Anlage beigefügten Mustern entsprechen
mit Ausnahme der einzelstaatlichen Zwecken vorbehaltenen
Felder.
(2) Es ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht
von 40 bis 65 g zu verwenden. Es
muß so gut deckend gearbeitet sein, daß die Eintragungen
auf der einen Seite die Lesbarkeit
der Eintragungen auf der anderen Seite nicht
beeinträchtigen. Es muß so fest sein, daß es bei
normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.
Für die Vordrucke T 1 und T 1 bis ist hellblaues,
für die Vordrucke T 2 und T 2 bis weißes Papier
zu verwenden.
(3) Die Vordrucke haben das Format 210 X
297 mm, wobei in der Länge eine Toleranz von
—5 bis + 8 mm zugelassen ist. Der Zeilenabstand
für maschinengeschriebene Texte beträgt
4,24 mm (1/6 Zoll). Die Einteilung der Vordrucke
muß genau eingehalten werden.
ARTIKEL 2
(1) Die Vordrucke für die Anmeldungen zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren sind in Sätzen
herzustellen, die es ermöglichen, die einzelnen
Exemplare im Durchschreibeverfahren herzustellen.
(1) Geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 595/71
vom 22. März 1971
(2) Ein Satz besteht mindestens aus folgenden
Exemplaren in der Reihenfolge
a) Exemplar für die Abgangszollstelle (Nr. 1),
b) Exemplar für die Bestimmungszollstelle
(Nr. 2),
c) Rückschein (Nr. 3),
d) Exemplar für statistische Zwecke (Nr. 4).
(3) Der Rückschein (Nr. 3) ist rot, das Exemplar
Nr. 4 dunkelblau umrandet.
(4) Die Vordrucke müssen den Namen und die
Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei
enthalten.
[ARTIKEL 3
Wenn in den in Artikel 55 der Verordnung
(EWG) Nr. 542/69 vorgesehenen Fällen der Satz
nicht genügend Exemplare für statistische Zwecke
enthält, sind zusätzliche Exemplare zu verwenden,
die dem Exemplar Nr. 4 entsprechen.]
[ARTIKEL 4
Werden entsprechend den Artikeln 15 und 39
der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 die Ausfuhrerklärung
oder die Wiederausfuhrerklärung und
die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
zusammengefaßt und in einem Vordruck
abgegeben, so wird der in Artikel 2 bezeichnete
Vordrucksatz gleichzeitig vorgelegt mit
dem Exemplar oder den Exemplaren, die von
dem Abgangsmitgliedstaat für die Ausfuhr oder
Wiederausfuhr verlangt werden.]
ARTIKEL 5
Es wird eine Spalte 32 in die Vordrucke T 2
und T 2 bis aufgenommen, deren möglicher Inhalt
später, festgelegt wird.
ANLAGE III
Verordnung
über die Durchführungsmodalitäten des in
Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 542/
1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren
vorgesehenen Systems der Pauschalbürgschaft
— (EWG) Nr. 2311/69 vom 19. November
1969 (1) —
[ARTIKEL 1
(1) Übernimmt eine natürliche oder eine juristische
dritte Person unter den in den Artikeln 27
und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 über
das gemeinschaftliche Versandverfahren genannten
Bedingungen und nach dem Verfahren des
Artikels 32 Absatz 1 dieser Verordnung eine
Bürgschaft, so ist die Bürgschaft in einer Urkunde
zu leisten, die dem in Anhang I beigefügten
Muster entspricht.
(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern,
kann jeder Mitgliedstaat zulassen, daß
die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form
geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen
wie mit der im Muster vorgesehenen
Bürgschaftsurkunde erzielt werden.]
ARTIKEL 2
(1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung
durch die Zollstelle, bei der die in Artikel 1
bezeichnete Bürgschaft geleistet wird — Zollstelle
der Bürgschaftsleistung —, wird der Sicherungsgeber
ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung
festgelegten Bedingungen und in deren
Rahmen den/die erforderlichen Sicherheitstitel an
Personen auszuhändigen, die beabsichtigen, als
Hauptverpflichtete aufzutreten, und von einer
beliebigen Abgangszollstelle aus ein gemeinschaftliches
Versandverfahren durchzuführen.
Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird
den anderen Mitgliedstaaten durch den Mitgliedstaat,
in dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung
sich befindet, unverzüglich mitgeteilt.
(2) Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel
bis zu einem Betrag von 5000 Rechnungseinheiten.
(3) Die Sicherheitstitel werden auf Vordrucken
nach dem Muster im Anhang II ausgestellt und
in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft
abgefaßt. Die auf der Rückseite dieses Musters
enthaltenen Angaben können auch auf den
oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben
über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen
Textteile bleiben unverändert.
(1) Geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2570/
1969 vom 22. Dezember 1969 und (EWG) Nr. 1031/
1970 vom 1. Juni 1970
Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier
mit einem Quadratmetergewicht von 55
bis 65 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem
roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf
dem jede auf mechanischem oder chemischem
Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
Der Vordruck hat das Format 105 X 148 mm.
(4) Unbeschadet von Artikel 3 kann der
Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein
gemeinschaftliches Versandverfahren durchführen.
Der Titel ist der Abgangszollstelle zu übergeben
und wird von dieser aufbewahrt.
ARTIKEL 3
(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3
genannten Fällen darf die Abgangszollstelle keine
höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von
5000 Rechnungseinheiten je Versandanmeldung
verlangen, unabhängig davon, wie hoch der
Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die
mit einer Versandanmeldung zu befördernden
Waren ist.
(2) Wenn aus besonderen den Transport betreffenden
Gründen die Beförderung der Waren
erhöhte Risiken in sich birgt und die Abgangszollstelle
deswegen die Pauschalsicherheit von
5000 Rechnungseinheiten für offensichtlich unzureichend
hält, so kann sie ausnahmsweise eine
höhere Sicherheit verlangen, die aus einem Mehrfachen
des Pauschbetrags von 5000 Rechnungseinheiten
besteht.
(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der
Liste in Anhang III aufgeführt sind, wird die
Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden
Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag
von 5000 Rechnungseinheiten entspricht.
In diesem Fall wird der Pauschbetrag der
erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge
der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches
von 5000 Rechnungseinheiten festgesetzt.
(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten
Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangszollstelle
die erforderliche Anzahl an Sicherheitstiteln
entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags
von 5000 Rechnungseinheiten abzugeben.
ARTIKEL 4
(1) Enthält die Versandanmeldung außer den
Waren, die in der in Artikel 3 Absatz 3 genannten
Liste aufgeführt sind, noch andere
Waren, so sind die Vorschriften dieser Verordnung
so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten
in getrennten Anmeldungen enthalten
wären.
(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren
einer Warenart außer Betracht, deren Menge
oder Wert verhältnismäßig unbedeutend ist.
ANLAGE IV
Verordnung
betreffend die Unterrichtung der Beteiligten
über den Ablauf ihrer gemeinschaftlichen
Versandverfahren
— (EWG) Nr. 2312/69 vom 19. November
1969 —
ARTIKEL 1
(1) Wer bei der Bestimmungszollstelle ein gemeinschaftliches
Versandpapier vorlegt und zugleich
die in dem Versandpapier bezeichnete
Warensendung gestellt, kann auf Antrag eine
Eingangsbescheinigung erhalten. Die Eingangsbescheinigung,
deren Muster in der Anlage festgelegt
ist, muß von den Beteiligten vorher ausgefüllt
werden.
(2) Der Vordruck, auf dem die Eingangsbescheinigung
ausgestellt wird, hat das Format
105 X 148 mm. Die Eingangsbescheinigung ist in
einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen.
Der Vordruck kann neben dem der Zollstelle
vorbehaltenen Teil noch andere, die Warensendung
betreffende Angaben enthalten.
(3) Die Verbindlichkeit des von der Zollstelle
erteilten Vermerks erstreckt sich nur auf die
Angaben, die in dem der Zollstelle vorbehaltenen
Teil enthalten sind.
ARTIKEL 2
Wird ein gemeinschaftliches Versandpapier bei
der Abgangszollstelle nicht erledigt, so unterrichtet
diese Zollstelle den Sicherungsgeber hiervon
innerhalb einer Frist von neun Monaten
vom Zeitpunkt der Ausstellung dieses Versandpapiers
an gerechnet.
ANLAGE V
Verordnung
über die Ausstellung des internen gemeinschaftlichen
Versandpapiers zum Nachweis für
den Gemeinschaftscharakter von Waren
— (EWG) Nr. 2313/69 vom 19. November
1969 (1) —
ARTIKEL 1
Das interne gemeinschaftliche Versandpapier,
das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter
von Waren dient, die nicht im gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden, wird
in einfacher Ausfertigung unter Verwendung
eines Vordrucks T 2 L ausgestellt.
Die Versandpapiere T 2 L werden ab 1. Januar
1970 ausgestellt.
ARTIKEL 2
(1) Der Vordruck T 2 L muß dem in der Anlage
beigefügten Muster entsprechen.
(2) Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier
mit einem Quadratmetergewicht von 55
bis 65 g zu verwenden.
Das Papier ist mit einem grünen guillochierten
Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem
oder chemischem Wege vorgenommene
Fälschung sichtbar wird.
(3) Der Vordruck hat das Format
210 X 297 mm, wobei in der Länge eine Toleranz
von — 5 bis +8 mm zugelassen ist. Der Zeilenabstand
für maschinengeschriebene Texte beträgt
4,24 mm (1/6 Zoll). Die Einteilung des Vordrucks
muß genau eingehalten werden.
(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten.
Die Vordrucke können auch von
Druckereien gedruckt werden, die von den Mitgliedstaaten,
in denen sie ansässig sind, hierzu
ermächtigt worden sind. In diesem Fall muß
in jedem Vordruck T 2 L auf die Ermächtigung
hingewiesen werden. Die Vordrucke müssen den
Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen
der Druckerei enthalten. Außerdem müssen sie
zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.
ARTIKEL 3
Die Vordrucke T 2 L sind in einer von den
zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats
zu bestimmenden Amtssprache der Gemeinschaft
zu drucken und auszufüllen. Soweit erforderlich,
können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,
in welchem das Formular abzugeben ist,
die Übersetzung in die oder eine Amtssprache
dieses Mitgliedstaats verlangen.
(1) Geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 595/71
vom 22. März 1971
ARTIKEL 4
Das Versandpapier T 2 L kann nur dann zum
Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der
darin bezeichneten Waren dienen, wenn diese
Waren unmittelbar von einem Mitgliedstaat in
einen anderen befördert werden.
Als unmittelbar von einem Mitgliedstaat in
einen anderen befördert gelten
a) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet
von Nichtmitgliedstaaten nicht berühren;
b) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet
eines oder mehrerer Nichtmitgliedstaaten
berühren, deren Durchfuhr durch
diese Gebiete jedoch mit einem einzigen,
in einem Mitgliedstaat ausgefertigten Beförderungspapier
erfolgt.
ARTIKEL 5
(1) Das Versandpapier T 2 L wird für die in
Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung
(EWG) Nr. 542/69 genannten Waren
ausgestellt. Es darf nicht ausgestellt werden für
Waren,.
— die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt
sind oder
— für die die Ausfuhr-.Zollförmlichkeiten zur
Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr
nach Drittländern im Rahmen der
gemeinschaftlichen Agrarpolitik erfüllt
worden sind oder
— die in Umschliessungen verpackt sind,
welche die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben
a und b der Verordnung (EWG)
Nr. 542/69 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllen.
(2) Das Versandpapier T 2 L wird auf Antrag
des Beteiligten von der Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats
ausgestellt. Es wird dem Beteiligten
ausgehändigt, sobald die für die Beförderung
der Waren in den Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen
Zollförmlichkeiten erfüllt sind.
(3) Wird das Versandpapier T 2 L nachträglich
ausgestellt, so ist es in roter Schrift mit einem der
folgenden Vermerke zu versehen
„Délivré a posteriori"
„Nachträglich ausgestellt"
„Rilasciato a posteriori"
„Achteraf afgegeven".
ARTIKEL 6
(1) Das Versandpapier T2L ist bei der Zollsteile
abzugeben, bei der die Waren zu einem
anderen Zollverfahren angemeldet werden als
demjenigen, in dem sie sich bei der Ankunft
befunden haben.
(2) Sind die Waren auf dem Seeweg, dem Luftweg
oder durch Rohrleitungen befördert worden,
so ist das Versandpapier T 2 L der Zollstelle
vorzulegen, bei der die Waren zu einem Zollverfahren
abgefertigt werden.
ARTIKEL 7
Die Mitgliedstaaten leisten sich bei der Nachprüfung
der Versandpapiere T 2 L auf ihre
Echtheit und auf die Richtigkeit der darin enthaltenen
Angaben gegenseitige Hilfe.
ARTIKEL 8
(1) Werden Waren, für die im Rahmen der
gemeinschaftlichen Agrarpolitik eine Ausfuhrerstattung
gewährt werden kann, auf einem
anderen als dem Luftweg und hierbei teilweise
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in
den Bestimmungsmitgliedstaat befördert, so wird
das Versandpapier T 2 L in drei Exemplaren
ausgestellt. Das Original und eine Durchschrift
werden dem Beteiligten ausgehändigt, die zweite
Durchschrift verbleibt bei der Ausfertigungszollstelle.
(2) Im Bestimmungsmitgliedstaat gibt der Beteiligte
das ihm ausgehändigte Original und die
Durchschrift bei der in Artikel 6 bezeichneten
Zollstelle ab. Diese Zollstelle sendet die Durchschrift
zur Nachprüfung an die Ausfertigungszollstelle
zurück. Sie wird von dem Ergebnis der
Nachprüfung nur unterrichtet, wenn eine Unregelmäßigkeit
festgestellt wird.
ANLAGE VI
Verordnung
über die Vordrucke für die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
vorgesehenen Grenzübergangsscheine
— (EWG) Nr. 2314/69 vom 19. November 1969 —
EINZIGER ARTIKEL
(1) Die Vordrucke für die im gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehenen Grenzübergangsscheine
müssen dem in der Anlage beigefügten Muster entsprechen.
(2) Es ist weißes Schreibpapier mit einem Anteil an Holzschliff von höchstens 10 Hundertteilen und
einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden.
(3) Die Vordrucke haben das Format 148x210 mm. Sie sind in einer der Amtssprachen der
Gemeinschaft abzufassen.
ANLAGE VII
Verordnung
über die Aufstellung der Liste der Luftfahrtgesellschaften, die im Rahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens von der Sicherheitsleistung befreit sind
— (EWG) Nr. 2588/69 vom 22. Dezember 1969 (1) —
EINZIGER ARTIKEL
Erfolgt die Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren ganz oder zum Teil auf dem
Luftweg, so ist für die Beförderung im Luftverkehr, die von Luftfahrtgesellschaften durchgefuhrt
wird, die in der dieser Verordnung beigefügten Liste aufgeführt sind, keine Sicherheit zu leisten.
(1) Geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2631/70 vom 23. Dezember 1970 und (EWG) Nr. 1571/71 vom
22. Juli 1971
ANLAGE VIII
Verordnung
zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens für Warenbeförderungen
im Eisenbahnverkehr
— (EWG) Nr. 304/71 vom 11.Februar 1971 —
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL 1
Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens werden für Warenbeförderungen,
die von den Eisenbahnverwaltungen mit
dem internationalen Frachtbrief (CIM) oder dem
internationalen Expreßgutschein (TIEx) durchgeführt
werden, gemäß den nachstehenden Vorschriften
vereinfacht.
ARTIKEL 2
Der internationale Frachtbrief oder der internationale
Expreßgutschein gilt
a) für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 542/69 bezeichneten
Waren als Versandanmeldung oder Versandschein
T 1,
b) für die in Artikel 1 Absatz 3 der vorgenannten
Verordnung bezeichneten Waren
als Versandanmeldung oder Versandschein
T 2.
ARTIKEL 3
Die Eisenbahnverwaltung jedes Mitgliedstaats
hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder
den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten
Anschreibungen der Zollverwaltung
ihres Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung.
ARTIKEL 4
(1) Die Eisenbahnverwaltung, die die von
einem internationalen Frachtbrief oder einem
internationalen Expreßgutschein begleitete Ware
annimmt, wird für dieses Versandverfahren
Hauptverpflichteter.
(2) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Mitgliedstaats,
über dessen Gebiet der Transport in
die Gemeinschaft gelangt ist, wird für Versandverfahren
mit Waren, die von der Eisenbahnverwaltung
eines Drittlandes zur Beförderung
übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.
ARTIKEL 5
Die Eisenbahnverwaltungen sorgen dafür, daß
die im gemeinschaftlichen Versandverfahren abgewickelten
Beförderungen durch Zettel mit dem
Aufdruck „Zoll/Douane/Dogana" gekennzeichnet
werden. Die Zettel werden auf dem Frachtbrief
oder dem Expreßgutschein sowie, sofern es sich
um abgeschlossene Ladungen handelt, an dem
Waggon, in den übrigen Fällen auf dem Packstück
oder den Packstücken befestigt.
ARTIKEL 6
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur
Folge hat, daß
— eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft
endet, die außerhalb der Gemeinschaft
enden sollte,
— eine Beförderung außerhalb der Gemeinschaft
endet, die innerhalb der Gemeinschaft
enden sollte,
können die Eisenbahnverwaltungen den geänderten
Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung
der Abgangszollstelle erfüllen.
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur
Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb des
Abgangsmitgliedstaats endet, hängt die Erfüllung
des geänderten Frachtvertrags von Bestimmungen
ab, die die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats
festzulegen hat.
In allen anderen Fällen können die Eisenbahnverwaltungen
den geänderten Frachtvertrag erfüllen;
sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich
über die vorgenommene Änderung.
ABSCHNITT II
Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
ARTIKEL 7
(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der
Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so
wird der Abgangszollstelle der Frachtbrief vorgelegt.
[(2) Für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 542/69 bezeichneten Waren
vermerkt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar
Nr. 3 des Frachtbriefs, daß die Waren, auf die
er sich bezieht, im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden.
Zu diesem Zweck bringt sie in dem Feld
„Warenbeschreibung" sichtbar die Kurzbezeichnung
T 1 an.]
(3) Alle Exemplare des Frachtbriefs werden dem
Beteiligten zurückgegeben.
[(4) Jeder Mitgliedstaat kann unter von ihm
festgelegten Bedingungen vorsehen, daß die in
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 542/69 bezeichneten Waren zum internen
gemeinschaftlichen Versandverfahren zugelassen
werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle
der für sie ausgestellte Frachtbrief vorgelegt
werden muß.]
(5) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof
liegt, übernimmt die Aufgabe der
Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch
bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr
oder einem anderen Zollverfahren abgefertigt,
so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk
dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
ARTIKEL 8
Mit Rücksicht auf die von der Eisenbahnverwaltung
getroffenen Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung
legt die Abgangszollstelle an Beförderungsmittel
oder Packstücke grundsätzlich
keine Zollverschlüsse an.
ARTIKEL 9
(1) Die Eisenbahn Verwaltung des Mitgliedstaats,
in dem die Bestimmungszollstelle liegt, legt dieser
die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs vor.
(2) Die Bestimmungszollstelle gibt der Eisenbahnverwaltung
das Exemplar Nr. 2 unverzüglich
zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk
versehen hat; sie behält das Exemplar
Nr. 3.
ABSCHNITT III
Beförderung von Waren aus und nach Drittländern
ARTIKEL 10
(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der
Gemeinschaft und soll sie außerhalb der Gemeinschaft
enden, finden die Bestimmungen der Artikel
7 und 8 Anwendung.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof
liegt, über den ein Transport die Gemeinschaft
verläßt, übernimmt die Aufgabe der
Bestimmungszollstelle.
(3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei
Förmlichkeiten zu erfüllen.
ARTIKEL 11
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb der
Gemeinschaft und soll sie innerhalb der Gemeinschaft
enden, so übernimmt die Zollstelle, in
deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den
der Transport in die Gemeinschaft eingeht, die
Aufgabe der Abgangszollstelle. Bei der Abgangszollstelle
sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof
liegt, übernimmt die Aufgabe der
Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch
bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr
oder zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt,
so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk
dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Die in Artikel 9 vorgesehenen Förmlichkeiten
sind bei der Bestimmungszollstelle zu erfüllen.
ARTIKEL 12
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb der
Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so
übernehmen die in Artikel 11 Absatz 1 und in
Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die
Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle.
(2) Bei den Abgangs- und den Bestimmungszollstellen
sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
ARTIKEL 13
Waren, die in der in Artikel 11 Absatz 1 oder
in Artikel 12 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert
werden, werden als im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert angesehen,
es sei denn, daß für sie eine Warenverkehrsbescheinigung
DD 3 oder ein Versandpapier
des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens
vorgelegt wird, die zum Zweck des Nachweises
des Gemeinschaftscharakters der Waren
ausgestellt worden sind.
ABSCHNITT IV
Vorschriften für Expreßgut
ARTIKEL 14
Vorbehaltlich des Artikels 15 gelten die Vorschriften
der Abschnitte II und III dieser Verordnung
auch für Beförderungen, die mit internationalem
Expreßgutschein erfolgen.
ARTIKEL 15
Bei Beförderungen mit Expreßgutschein
[a) wird die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene
Bescheinigung auf dem als Begleitschein
bezeichneten Exemplar abgegeben;]
b) werden das als Begleitschein bezeichnete
Exemplar sowie eine Kopie eines Blattes
des Expreßgutscheins, auf das gegebenenfalls
die unter a) genannte Bescheinigung
übertragen worden ist, in Anwendung von
Artikel 9 der Bestimmungszollstelle vorgelegt,
die das als Begleitschein bezeichnete
Exemplar unverzüglich der Eisenbahnverwaltung
zurückgibt, nachdem sie ihren
Sichtvermerk auf diesem Exemplar und auf
der Kopie angebracht hat.
ABSCHNITT V
Statistische Vorschriften
[ARTIKEL 16
(1) Für die statistische Erhebung der Durchfuhr
liefern die Eisenbahnverwaltungen der im Abgangsmitgliedstaat
für die Außenhandelsstatistik
zuständigen Dienststelle die hierzu notwendigen
Angaben über jedes gemeinschaftliche Versandverfahren,
in dem sie auf Grund von Artikel 4
als Hauptverpflichtete auftreten.
(2) Bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen
Verfahrens zur Durchführung von Absatz 1 und
zur Übermittlung der statistischen Angaben an
die für die Außenhandelsstatistik zuständigen
Dienststellen jener Mitgliedstaaten, die nicht
Abgangsmitgliedstaat sind und deren Gebiet
während eines bestimmten Versandverfahrens
berührt wird, bestimmt jeder Mitgliedstaat das
Verfahren, nach dem die einzelstaatlichen Eisenbahnverwaltungen
die erforderlichen Angaben an
die zuständige einzelstaatliche Stelle übermitteln.
(3) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen zur Ausführung
der Absätze 1 und 2 von dem Absender
außer den im Frachtbrief oder im Expreßgutschein
vorgesehenen Angaben keine weiteren
Angaben verlangen als die über Herkunftsland
und Bestimmungsland der beförderten Waren.]
ABSCHNITT VI
Schlußvorschriften
ARTIKEL 17
Die Vorschriften der Abschnitte II und III der
Verordnung (EWG) Nr. 542/69, die für die
Durchführung dieser Verordnung gegenstandslos
geworden sind, insbesondere Artikel 12 Absätze 3
bis 6, Artikel 17, 23, 26 Absatz 1 und Artikel 41,
sind nicht anzuwenden.
ARTIKEL 18
Von dieser Verordnung bleiben unberührt
[a) die Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 2315/69 über den Gebrauch des gemeinschaftlichen
Versandpapiers zur Durchführung
gemeinschaftlicher Maßnahmen,
die die Überwachung der Verwendung
und/oder der Bestimmung der Waren vorsehen;]
b) die Verpflichtungen hinsichtlich der Förmlichkeiten
bei der Ausfuhr, Wiederausfuhr,
Einfuhr oder Wiedereinfuhr.
ARTIKEL 19
Die Verordnung schließt nicht die Möglichkeit
aus, von den in der Verordnung (EWG) Nr. 542/
1969 geregelten Verfahren Gebrauch zu machen.
In diesem Fall sind die Artikel 3 und 5 der
vorliegenden Verordnung anwendbar.
Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs oder das
als Begleitschein bezeichnete Exemplar des Expreßgutscheins
muß dann einer der Zollstellen
vorgelegt werden, in deren Bezirken die verschiedenen
mit der Durchführung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens befaßten Bahnhöfe
liegen. Diese Zollstelle gibt darauf ihren
Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat,
daß die Warenbeförderung mit einem oder
mehreren gemeinschaftlichen Versandpapieren erfolgt.
ANLAGE IX
Verordnung
zur Vereinfachung der Förmlichkeiten bei den
Abgangs- und Bestimmungszollstellen für die
im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten
Waren
— (EWG) Nr. 1226/71 vom 11. Juni 1971 —
ARTIKEL 1
Jeder Mitgliedstaat kann die bei den auf seinem
Gebiet gelegenen Abgangs- und Bestimmungszollstellen
zu erfüllenden Förmlichkeiten des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften vereinfachen.
ABSCHNITT I
Förmlichkeiten bei den Abgangszollstellen
ARTIKEL 2
Die Zollbehörden jedes Mitgliedstaates können
einer Person, die die Voraussetzungen nach
Artikel 3 erfüllt und Waren im gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördern will, nachstehend
„zugelassener Versender" genannt, bewilligen,
daß der Abgangszollstelle weder die
Waren gestellt werden noch die Versandanmeldung
T 1 oder T 2 dafür vorgelegt wird.
ARTIKEL 3
(1) Die Bewilligung wird nur Personen erteilt,
a) die laufend Waren versenden,
b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden
ermöglichen, die Warenbewegungen zu
kontrollieren, und
c) die, wenn nach den Vorschriften des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens eine
Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft
geleistet haben.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung
solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr
bieten, die sie für erforderlich halten.
(3) Sie können die Bewilligung insbesondere
dann widerrufen, wenn die zugelassenen Personen
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
mehr erfüllen oder die nach Absatz 2 verlangte
Gewähr nicht mehr bieten.
ARTIKEL 4
In der von den Zollbehörden zu erteilenden
Bewilligung werden festgelegt
a) die Zollstelle oder Zollstellen, die als
Abgangszollstellen für die Versendungen
zuständig sind;
b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten
der Anzeige der zum Versand vorgesehenen
Sendungen durch den zugelassenen Versender
bei der Abgangszollstelle, damit diese
gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine
Kontrolle vornehmen kann;
c) die Frist, in der die Waren der Bestimmungszollstelle
gestellt werden müssen;
d) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden
Maßnahmen. Die Zollbehörden können
vorschreiben, daß die Beförderungsmittel
oder die Packstücke vom zugelassenen Versender
mit besonderen, von den Zollbehörden
zugelassenen Verschlüssen versehen
werden.
ARTIKEL 5
(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das
Feld „Abgangszollstelle" auf der Vorderseite der
Vordrucke der Versandanmeldung T 1 oder T 2
a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels
der Abgangszollstelle und der Unterschrift
eines Beamten dieser Zollstelle versehen
wird oder
b) von dem zugelassenen Versender mit dem
Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen
Sonderstempels aus Metall versehen
wird, der dem Muster im Anhang
entspricht. Dieser Stempelabdruck kann
vorab in die Vordrucke eingedruckt werden,
wenn der Druck von einer hierfür
zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld
durch Angabe des Versendungstags der Waren
zu vervollständigen und die Versandanmeldung
entsprechend den hierfür in der Bewilligung enthaltenen
Vorschriften mit einer Nummer zu
versehen.
(2) Die Zollbehörden können die Verwendung
von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit
einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
ARTIKEL 6
(1) Spätestens im Zeitpunkt der Versendung
der Waren vervollständigt der zugelassene Versender
die ordnungsgemäß ausgefüllte Versandanmeldung
T 1 oder T 2, indem er auf der Rückseite
der Exemplare 1 und 2 im Feld „Prüfung
durch die Abgangszollstelle" die Frist, innerhalb
der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt
werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen sowie die Bezeichnung
„vereinfachtes Verfahren" vermerkt.
(2) Nach der Versendung wird das Exemplar
Nr. 1 unverzüglich an die Abgangszollstelle ge-
sandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung
vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der
Abgangszollstelle zugeschickt wird, sobald die
Versandanmeldung T 1 oder T 2 ausgefüllt ist.
Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß
den Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 542/69.
(3) Nehmen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats
bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle
vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung
durch die Abgangszollstelle" auf der Rückseite
der Vordrucke T 1 oder T 2.
ARTIKEL 7
Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 vervollständigte
Versandanmeldung T 1 oder T 2 gilt als Versandschein
T l oder T 2; der zugelassene Versender,
der die Versandanmeldung unterschrieben
hat, wird Hauptverpflichteter.
ARTIKEL 8
(1) Der zugelassene Versender muß
a) die Bestimmungen dieser Verordnung und
der Bewilligung nach Artikel 4 einhalten;
b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck
des Stempels der Abgangszollstelle
oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke
sicher aufbewahren.
(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung der Vordrucke,
die im voraus mit dem Stempel der
Abgangszollstelle oder die mit dem von den
Zollbehörden zugelassenen Sonderstempel versehen
sind, haftet der zugelassene Versender
— unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen
hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen
— für die Entrichtung der Zölle und
sonstigen Abgaben, die in einem Mitgliedstaat für
die mit diesen Vordrucken beförderten Waren
fällig geworden sind, sofern er den Zollbehörden,
die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er
alle zur sicheren Aufbewahrung erforderlichen
Maßnahmen getroffen hat.
ABSCHNITT II
Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
ARTIKEL 9
(1) Die Zollbehörden jedes Mitgliedstaats können
zulassen, daß im gemeinschaftlichen Versandverfahren
beförderte Waren der Bestimmungszollstelle
nicht gestellt werden, wenn sie für eine
Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen
nach Artikel 10 erfüllt — nachstehend „zugelassener
Empfänger" genannt — und die von den
Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die
Bestimmungszollstelle liegt, zugelassen worden
ist.
(2) In diesem Fall hat der Hauptverpflichtete
die ihm gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung
(EWG) Nr. 542/69 obliegenden Verpflichtungen
erfüllt, sobald die Exemplare der
gemeinschaftlichen Versandpapiere sowie die unveränderten
Waren dem zugelassenen Empfänger
innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem
Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher
bestimmten Ort übergeben und soweit die zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
beachtet worden sind.
(3) Für jede Sendung, die ihm unter den in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben
worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf
Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung
aus, in der er erklärt, daß ihm die Versandscheine
und die Waren übergeben worden
sind.
ARTIKEL 10
(1) Es können nur Personen zugelassen werden,
a) die laufend Zollsendungen empfangen und
b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden
ermöglichen, die Warenbewegungen zu
kontrollieren.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung
solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr
bieten, die sie für erforderlich halten.
(3) Sie können die Bewilligung insbesondere
dann widerrufen, wenn die zugelassenen Personen
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
mehr erfüllen oder die nach Abatz 2 verlangte
Gewähr nicht mehr bieten.
(4) Der zugelassene Empfänger muß die Bestimmungen
dieser Verordnung und der Bewilligung
nach Artikel 11 einhalten.
ARTIKEL 11
(1) In der von den Zollbehörden erteilten Bewilligung
werden festgelegt
a) die Zollstelle oder Zollstellen, die als Bestimmungszollstellen
für die Sendungen, die
der zugelassene Empfänger erhält, zuständig
sind;
b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten
der Anzeige des Eingangs der Sendungen
durch den zugelassenen Empfänger bei der
Bestimmungszollstelle, damit diese bei Ankunft
der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle
vornehmen kann.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 14 bestimmen die
Zollbehörden in der Bewilligung, ob der zugelassene
Empfänger über die eingetroffenen Waren
ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen
kann.
ARTIKEL 12
(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in
der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen
Sendungen muß der zugelassene
Empfänger
a) die Bestimmungszollstelle nach den in der
Bewilligung enthaltenen Bestimmungen unverzüglich
über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen,
Vertauschungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten,
wie verletzte Verschlüsse,
unterrichten;
b) der Bestimmungszollstelle unverzüglich die
Exemplare der Versandscheine T 1 oder
T 2, die die Sendung begleitet haben, zusenden
und gleichzeitig das Ankunftsdatum
und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse
mitteilen.
(2) Die Bestimmungszollstelle bringt auf den
ihr übersandten Versandscheinen T 1 oder T 2
die vorgesehenen Vermerke an.
ABSCHNITT III
Schlußvorschriften
ARTIKEL 13
Die Zollbehörden können bei den zugelassenen
Absendern und den zugelassenen Empfängern
jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich
halten. Diese haben die Kontrollen zu
dulden.
ARTIKEL 14
Die Zollbehörden des Abgangs- oder Bestimmungsmitgliedstaats
können bestimmte Warenarten
von den in Artikel 2 beziehungsweise 9
vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
ARTIKEL 15
[(1) Findet die Befreiung von der Vorlage der
Versandanmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
bei der Abgangszollstelle auf in
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 542/69 genannte Waren Anwendung, die auf
Grund der Verordnung (EWG) Nr. 304/71 zur
Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr
mit internationalem Frachtbrief
oder internationalem Expreßgutschein befördert
werden sollen, so treffen die Zollbehörden die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß das 3. Exemplar des Frachtbriefs oder das als
Begleitschein bezeichnete Exemplar des Expreßgutscheins
mit der Kurzbezeichnung T 1 versehen
wird.]
(2) Sind die im vereinfachten Verfahren nach
der Verordnung (EWG) Nr. 304/71 beförderten
Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt,
so können die Zollbehörden abweichend
von den Artikeln 9 Absatz 2 und 12 Absatz 1
Buchstabe b vorsehen, daß die Exemplare 2 und
3 des Frachtbriefs oder das als Begleitschein bezeichnete
Exemplar des Expreßgutscheins sowie
eine Kopie eines Blattes dieses Scheines von der
Eisenbahnverwaltung der Bestimmungszollstelle
unmittelbar vorgelegt werden.
ARTIKEL 16
Von dieser Verordnung bleiben unberührt
[a) die Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 über
den Gebrauch des gemeinschaftlichen Versandpapiers
zur Durchführung gemeinschaftlicher
Maßnahmen, die die Überwachung
der Verwendung und/oder der
Bestimmung der Waren vorsehen;]
b) die Verpflichtungen hinsichtlich der Förmlichkeiten
bei der Ausfuhr, Wiederausfuhr,
Einfuhr oder Wiedereinfuhr.
Anlage X
PROTOKOLL
über die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1
des Abkommens
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart
1. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in
der Gemeinschaft von einer Marktorganisation
erfaßt werden, sowie für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse,
die infolge der Durchführung
der gemeinsamen Agrarpolitik einer besonderen
Regelung unterliegen, dürfen Versandpapiere
T 2 oder T 2 L bei Vorlage eines Versandpapiers
T 2 nur dann ausgestellt werden, wenn
dieses Versandpapier einen Vermerk trägt, aus
dem hervorgeht, daß für die aufgeführten Erzeugnisse
die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten zur Gewährung
von Erstattungen bei der Ausfuhr nach
Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
nicht erfüllt worden sind.
2. In gegenseitigem Einvernehmen wird durch
einen Briefwechsel festgelegt, auf welche Erzeugnisse
die in Absatz 1 vorgesehenen Regeln anzuwenden
sind.
ANHANG I
Herr Botschafter!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Die Antwort auf die Frage, unter welchen
Voraussetzungen internationale Versandverfahren
wie das TIR-Verfahren weiterhin auf Warenbeförderungen
zwischen zwei Orten innerhalb
der Gemeinschaft über österreichisches Gebiet angewandt
werden können, ergibt sich aus dem
Zusammenhang der Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2
Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens.
Nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I), der nicht in Artikel 13 Absatz 1
des Abkommens aufgenommen worden ist, ist
die Benutzung von internationalen Versandverfahren
ohne Einschränkung in allen Fällen zugelassen,
in denen die Beförderung außerhalb der
Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll, wobei
unter „Gemeinschaft" auf Grund von Artikel
2 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Abkommens
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen
ist.
Daraus folgt, daß in allen Fällen des Artikels 1
Absatz 1 des Abkommens, in denen die Beförderung
der Waren in Österreich enden soll oder
dort begonnen hat, die internationalen Versandverfahren
benutzt werden können.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens
geben wollten.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Herr Direktor!
Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zu
Ihrem Schreiben vom heutigen, Tage folgenden
Inhalts zu geben
„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Die Antwort auf die Frage, unter welchen
Voraussetzungen internationale Versandverfahren
wie das TIR-Verfahren weiterhin auf Warenbeförderungen
zwischen zwei Orten innerhalb
der Gemeinschaft über österreichisches Gebiet angewandt
werden können, ergibt sich aus dem
Zusammenhang der Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2
Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens.
Nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I), der nicht in Artikel 13 Absatz 1
des Abkommens aufgenommen worden ist, ist
die Benutzung von internationalen Versandverfahren
ohne Einschränkung in allen Fällen zugelassen,
in denen die Beförderung außerhalb der
Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll, wobei
unter „Gemeinschaft" aufgrund von Artikel 2
Absatz 2 Unterabsatz 2 des Abkommens die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen
ist.
Daraus folgt, daß in allen Fällen des Artikels 1
Absatz 1 des Abkommens, in denen die Beförderung
der Waren in Österreich enden soll oder
dort begonnen hat, die internationalen Versandverfahren
benutzt werden können.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens
geben wollten."
Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
ANHANG II
Herr Botschafter!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Die Gemeinschaft ist sich der Schwierigkeiten
bewußt, die sich aus der Anwendung des Protokolls
über die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1
des Abkommens für die österreichische Zollverwaltung
ergeben können. Die Gemeinschaft verpflichtet
sich deshalb, eine Änderung der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) ins Auge zu fassen, mit dem Ziele,
das externe gemeinschaftliche Versandverfahren
für alle Erzeugnisse zwingend vorzuschreiben, für
die in einem Mitgliedstaat die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten
zur Gewährung der Erstattungen bei
der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind.
Ein Vorschlag für eine entsprechende Änderung
der genannten Verordnung liegt zur Zeit dem
Rat der Europäischen Gemeinschaften vor. Sobald
der Rat einen Beschluß gefaßt hat, wird Ihnen
dieser mitgeteilt werden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Herr Direktor!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie
mir folgendes mitgeteilt haben
„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Die Gemeinschaft ist sich der Schwierigkeiten
bewußt, die sich aus der Anwendung des Protokolls
über die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1
des Abkommens für die österreichische Zollverwaltung
ergeben können. Die Gemeinschaft verpflichtet
sich deshalb, eine Änderung der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) ins Auge zu fassen, mit dem Ziele,
das externe gemeinschaftliche Versandverfahren
für alle Erzeugnisse zwingend vorzuschreiben, für
die in einem Mitgliedstaat die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten
zur Gewährung der Erstattungen bei
der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind.
Ein Vorschlag für eine entsprechende Änderung
der genannten Verordnung liegt zur Zeit dem
Rat der Europäischen Gemeinschaften vor. Sobald
der Rat einen Beschluß gefaßt hat, wird Ihnen
dieser mitgeteilt werden."
Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 4. August 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
i. V. Häuser
Die in Artikel 18 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen sind am 30. November 1973
erfolgt; das Abkommen tritt somit am 1. Jänner 1974 in Kraft.