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599_1973 AT

599. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren samt Anlagen sowie Anhängen und dem Protokoll über die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 599. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren samt Anlagen sowie Anhängen und dem Protokoll über die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages samt Anhängen

Nachdem das am 30. November 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren, dessen Artikel 16 Absatz 3 eine verfassungsändernde

Bestimmung enthält, samt Anlagen I bis X sowie Anhängen und dem Protokoll über die Anwendung

von Artikel 6 Absatz 1 des Staatsvertrages samt Anhängen I und II, welches also lautet

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits

UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN andererseits —

IN DEM WUNSCHE, die Zollförmlichkeiten

beim Grenzübergang von Warentransporten zu

erleichtern und zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Zollwesens zwischen

den Vertragsparteien zu verwirklichen;

IN DER ERWÄGUNG, daß es deshalb angezeigt

erscheint, auf die Bestimmungen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens zurückzugreifen

und die Voraussetzungen für ihre Anwendung

auf die Warenbeförderungen festzulegen,

die beide Vertragsparteien betreffen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 1

(1) Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren, die in den Anlagen I

bis IX enthalten sind, werden vorbehaltlich der

Bestimmungen dieses Abkommens auf die Waren

angewandt, die zwischen zwei in der Gemeinschaft

gelegenen Orten über österreichisches Gebiet

befördert werden, und zwar sowohl

— bei unmittelbarem Versand, mit oder ohne

Umladung in Österreich, als auch

— beim Weiterversand von Österreich aus,

gegebenenfalls nach Lagerung in einem

Zollager (d. h. Lagerung unter zollamtlicher

Überwachung).

(2) Diese Bestimmungen können auch auf

andere Warenbeförderungen angewandt werden,

die sowohl das Gebiet der Gemeinschaft als auch

österreichisches Gebiet berühren.

ARTIKEL 2

(1) Im Sinne der Kapitel I, II und III dieses

Abkommens sind

a) die „Gemeinschaft": die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

b) ein „Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der

Gemeinschaft.

(2) Im Rahmen des Artikels 1 hat die Republik

Österreich bei Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren die

gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

Jede Bezugnahme in diesen Bestimmungen auf

die Gemeinschaft oder auf die Mitgliedstaaten

gilt auch als Bezugnahme auf die Republik Österreich.

Soweit es sich jedoch um die Artikel 1

und 7 der Verordnung über das gemeinschaftliche

Versandverfahren (Anlage I) und

Artikel 6 Unterabsatz 1 der Verordnung zur

Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr

(Anlage VIII) handelt, bezieht sich

der Begriff „Gemeinschaft" ausschließlich auf die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

ARTIKEL 3

Waren, die mit einem Versandpapier des

gemeinschaftlichen Versandverfahrens befördert

werden, dürfen, insbesondere bei Teilung der

Ladung, Umladung oder Zusammenstellung von

Sammelladungen, weder gegen andere Waren ausgetauscht

werden, noch dürfen Waren entnommen

oder andere Waren hinzugefügt werden.

Um die Nämlichkeit und Unversehrtheit der

Waren zu gewährleisten, die entsprechend Artikel

1 Absatz 1 nach Österreich gelangt sind,

bleiben die Waren, die mit einem Versandpapier

T 2 oder T 2 L weiterversandt werden

können, unter ständiger Überwachung der österreichischen

Zollverwaltung.

ARTIKEL 4

(1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten

und der Republik Österreich leisten einander

in dem in Artikel 38 der Verordnung über

das Versandverfahren (Anlage I)

vorgesehenen Rahmen Amtshilfe, die Fälle eingeschlossen,

in denen Waren, die auf Grund von

Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens zwischen

zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert

werden, von einem Versandpapier T 2 L

begleitet werden.

Soweit erforderlich, teilen die Zollverwaltungen

einander die Feststellungen mit, die Waren

betreffen, für die die Amtshilfe vorgesehen ist

und die entweder in einem Mitgliedstaat oder

in Österreich in einem Zollager gelagert worden

sind.

(2) Liegt der Verdacht einer Unregelmäßigkeit

oder Zuwiderhandlung vor, so erteilt die österreichische

Zollverwaltung auf Antrag der Zollverwaltung

eines Mitgliedstaates Auskunft über

die Einzelheiten der Beförderung der Waren, die

mit einem Versandpapier T 1, T.2 oder T 2 L

in diesen Mitgliedstaat verbracht und dort als

durch Österreich durchgeführt oder als in Österreich

gelagert angemeldet wurden.

ARTIKEL 5

(1) Für Waren, die zwischen zwei in der

Gemeinschaft gelegenen Orten über österreichisches

Gebiet befördert und von Österreich aus

nach Lagerung in einem Zollager weiterversandt

werden, dürfen Versandpapiere T 2 oder T 2 L

nur unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt

werden

— Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten

haben; bei Waren der Kapitel 1

bis 24 des Zolltarifschemas für die Einreihung

der Waren in die Zolltarife (Abkommen

von Brüssel vom 15. Dezember

1950) ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt.

— Die Waren müssen gesondert gelagert und

dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen

worden sein, die zu ihrer Erhaltung

erforderlich waren oder die in einer Teilung

der Sendung bestanden, ohne daß dabei

die Umschließungen ersetzt wurden.

— Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher

Überwachung durchgeführt worden

sein.

(2) Für Waren, die in Österreich einer anderen

Zollbehandlung als dem Anweisungsverfahren

(Versandverfahren) oder dem Lagerverfahren

unterzogen worden sind und in die Gemeinschaft

weiterversandt werden, darf kein Versandpapier

T 2 oder T 2 L ausgestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung

auf einer Messe oder einer ähnlichen

öffentlichen Veranstaltung vorübergehend nach

Österreich eingeführt und nur solchen Behandlungen

unterworfen worden sind, die zu ihrer

Erhaltung erforderlich waren oder die in einer

Teilung der Sendung bestanden.

KAPITEL II

Durchführungsbestimmungen

ARTIKEL 6

(1) Die zuständigen österreichischen Zollstellen

sind befugt, insbesondere die Aufgaben von

Abgangszollstellen, Grenzübergangsstellen, Bestimmungszollstellen

und Zollstellen der Bürgschaftsleistung

wahrzunehmen. Vorbehaltlich des

Artikels 5 dieses Abkommens und des nachstehenden

Absatzes 4 werden von einer österreichischen

Abgangszollstelle Versandpapiere T 2

oder T 2 L nur bei Vorlage eines in einem Mitgliedstaat

ausgefertigten Versandpapiers T 2 oder

T 2 L ausgestellt.

Die ausgestellten Versandpapiere müssen auf

das entsprechende Versandpapier T 2 oder T 2 L

hinweisen und alle besonderen Angaben enthalten,

die darin aufgenommen sind.

(2) Die zuständigen Zollstellen der Mitgliedstaaten

sind befugt, Versandpapiere T 1 und T 2

für Bestimmungszollstellen in Österreich auszustellen.

Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 1,

zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung

über die Ausstellung des internen

gemeinschaftlichen Versandpapiers zum Nachweis

für den Gemeinschaftscharakter von Waren (Anlage

V) und des nachstehenden Absatzes 4 sind

sie auch zur Ausstellung von Versandpapieren

T 2 L für Waren befugt, die nach Österreich

versandt werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung

zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

für Warenbeförderungen im

Eisenbahnverkehr (Anlage VIII) kann das gemeinschaftliche

Versandverfahren bei einer

anderen als der im Versandschein T 1 oder T 2

angegebenen Zollstelle beendet werden, wenn

beide Zollstellen zu derselben Vertragspartei gehören.

Diese Zollstelle wird damit Bestimmungszollstelle.

(4) Von dem Zeitpunkt an, ab dem von Artikel

7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) nicht mehr Gebrauch gemacht werden

kann, stellen die Zollstellen keine Versandpapiere

T 2 L mehr für Waren aus, die im Verfahren

des internationalen Straßengüterverkehrs

befördert werden.

ARTIKEL 7

Für Postsendungen (einschließlich Postpakete),

die von einem Postamt eines Mitgliedstaates

aus nach Österreich oder von einem österreichischen

Postamt aus in einen Mitgliedstaat versandt

werden, dürfen die zuständigen Zollstellen

vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens

Versandpapiere T 2 L ausstellen.

ARTIKEL 8

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden Waren,

deren Beförderung in Österreich beginnt, bei

Anwendung der Verordnung zur Vereinfachung

des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für

Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (Anlage

VIII) als Waren angesehen, die im externen

gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert

werden.

(2) Bei den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) bezeichneten Waren vermerkt

die österreichische Abgangszollstelle vorbehaltlich

des Artikels 6 dieses Abkommens auf dem

Exemplar Nr. 3 des internationalen Frachtbriefes,

daß die darin bezeichneten Waren im internen

gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert

werden. Zu diesem Zweck bringt sie in dem

Feld „Warenbezeichnung" die Kurzbezeichnung

T 2 und den Dienststempel an. Bei Beförderungen

mit internationalem Expreßgutschein

werden die Kurzbezeichnung T 2 und der Dienststempel

auf dem als Begleitschein bezeichneten

Exemplar angebracht.

(3) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) bezeichneten Waren wird die

Kurzbezeichnung T1 auf den obengenannten

Papieren nicht angebracht. Die Republik Österreich

kann im übrigen zulassen, daß diese Waren

im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

befördert werden, ohne daß bei der Abgangszollstelle

der internationale Frachtbrief oder der

internationale Expreßgutschein vorgelegt werden

muß.

(4) Artikel 6 der Verordnung zur Vereinfachung

des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr

(Anlage VIII) ist auf Warenbeförderungen,

die in Österreich beginnen oder über Österreich

in die Gemeinschaft gelangen, nicht anzuwenden.

ARTIKEL 9

(1) Bis zur Vereinbarung eines Verfahrens zum

Austausch statistischer Angaben, das sicherstellt,

daß der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten

die zur statistischen Erhebung der Durchfuhr

notwendigen Angaben zur Verfügung

stehen, ist ein dem Exemplar Nr. 4 der Versandpapiere

T 1 und T 2 entsprechendes zusätzliches

Exemplar für statistische Zwecke abzugeben

a) bei der österreichischen Grenzübergangsstelle,

wenn die Waren von einem in der

Gemeinschaft gelegenen Ort über österreichisches

Gebiet unmittelbar an einen

anderen in der Gemeinschaft gelegenen

Ort versandt werden;

b) bei der ersten Grenzübergangsstelle in der

Gemeinschaft, wenn die Waren im gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert

werden und die Beförderung in Österreich

beginnt.

(2) Das oben bezeichnete zusätzliche Exemplar

ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren

nach der Verordnung zur Vereinfachung des

gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförderungen

im Eisenbahnverkehr (Anlage

VIII) befördert werden.

ARTIKEL 10

Der Preis der Waren (Feld 37 der Vordrucke

T 1 und T 2) ist gegebenenfalls lediglich

auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden

Exemplar Nr. 1 anzugeben.

ARTIKEL 11

(1) In den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft

und der Republik Österreich muß für

jede Warenbeförderung im gemeinschaftlichen

Versandverfahren, die in der Gemeinschaft beginnt,

eine Sicherheit geleistet werden, die auch

für die Republik Österreich gültig ist; die Ausnahmen

nach Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43

Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) sowie nach der Verordnung

über die Aufstellung der Liste der Luftfahrtgesellschaften,

die im Rahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens von der Sicherheitsleistung

befreit sind (Anlage VII), bleiben, unberührt.

(2) Absatz 1 ist auf jede Warenbeförderung im

gemeinschaftlichen Versandverfahren, die in

Österreich beginnt, entsprechend anzuwenden.

ARTIKEL 12

(1) Die Bürgschaftsurkunden haben den

Mustern I bis III der Anlage X zu entsprechen.

(2) Wenn es die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

oder Handelsbräuche erfordern,

kann jeder Mitgliedstaat oder die Republik

Österreich zulassen, daß die Bürgschaft in anderer

urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit

die gleichen Rechtswirkungen wie mit den in

den vorgenannten Mustern vorgesehenen Bürgschaftsurkunden

erzielt werden.

(3) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt

worden ist, erhält hierüber unter den von den

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder

der Republik Österreich festgelegten Bedingungen

in einem oder mehreren Exemplaren eine

Bürgschaftsbescheinigung nach Muster IV der Anlage

X.

(4) Eine Bürgschaft, die bei einer Zollstelle der

Bürgschaftsleistung einer Vertragspartei bestellt

worden ist, kann nicht für Beförderungen verwendet

werden, die ausschließlich das Gebiet der

anderen Vertragspartei berühren.

ARTIKEL 13

(1) Die nachstehend genannten, in den Anlagen

I, II, III, VIII und IX in eckigen Klammern

wiedergegebenen Bestimmungen sind nicht anwendbar

Anlage I Artikel 1 Absatz 4; Artikel 2

Absatz 2 Unterabsatz 2; Artikel

3; Artikel 4; Artikel 8;

Artikel 10; Artikel 15; Artikel

26 Absatz 2; Artikel 29;

Artikel 30 Absatz 3; Artikel 32

Absatz 2; Artikel 41; Artikel 45

Absatz 2; Artikel 47; Artikel 48

Absatz 2; Artikel 52; Artikel 53;.

Artikel 55 bis Artikel 62;

Anlage II Artikel 3 und Artikel 4;

Anlage III Artikel 1;

Anlage VIII Artikel 7 Absätze 2 und 4;

Artikel 15 Buchstabe a; Artikel

16; Artikel 18 Buchstabe a;

Anlage IX Artikel 15 Absatz 1 und Artikel

16 Buchstabe a.

Die Artikel 4, 15, 41, 47, 52 und 53 der

Anlage I sowie die vorstehend genannten Bestimmungen

der Anlagen VIII und IX bleiben jedoch

in den Mitgliedstaaten anwendbar.

(2) Soweit in den Anlagen zu diesem Abkommen

auf die Bestimmungen des Vertrages zur

Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

bzw. des Vertrages über die Gründung

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl verwiesen wird, geschieht dies nur im Hinblick

auf den zollrechtlichen Status der Waren

innerhalb der Gemeinschaft.

(3) Im Sinne der Verordnung über die Durchführungsmodalitäten

des in Artikel 32 der Verordnung

(EWG) Nr. 542/69 über das gemeinschaftliche

Versandverfahren vorgesehen Systems

der Pauschalbürgschaft (Anlage III) ist „Rechnungseinheit"

der Wert von 0,88867088 g Feingold.

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

ARTIKEL 14

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen

den von der Republik Österreich, der Gemeinschaft

oder den Mitgliedstaaten erlassenen Einfuhr-,

Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder

-beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen

der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit,

zum Schutze der Gesundheit und des

Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des

nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem

oder archäologischem Wert oder

des gewerblichen und kommerziellen Eigentums

gerechtfertigt sind.

ARTIKEL 15

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,

dem Vertreter der Gemeinschaft und der Republik

Österreich angehören.

Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird

entsprechend dem in seiner Geschäftsordnung

vorgesehenen Verfahren abwechselnd von einer

der beiden Vertragsparteien wahrgenommen.

(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich in

gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens

einmal jährlich zusammen, im übrigen, sooft

dies erforderlich ist.

(4) Der Gemischte Ausschuß erläßt seine

Geschäftsordnung.

ARTIKEL 16

(1) Der Gemischte Ausschuß trägt für die Erfüllung

dieses Abkommens Sorge. Er spricht zu

diesem Zweck Empfehlungen aus und faßt in

den in Absatz 3 genannten Fällen Beschlüsse.

(2) Er empfiehlt insbesondere

a) Änderungen dieses Abkommens;

b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung

des Abkommens erforderlich sind.

(3) Er beschließt

a) Änderungen der Anlagen dieses Abkommens,

die durch Änderungen von Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

erforderlich sind;

b) Änderungen dieses Abkommens, die mit

dem Beitritt des Königreichs Dänemark,

Irlands und des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland zu den

Europäischen Gemeinschaften in unmittelbarem

Zusammenhang stehen.

Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien

nach ihren eigenen Regeln ausgeführt.

ARTIKEL 17

Bestandteil dieses Abkommens sind

— die Anlagen I bis X mit Ausnahme der

in eckigen Klammern wiedergegebenen und

in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bestimmungen;

— das Protokoll über die Anwendung von

Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens;

— die in den Anhängen I und II beigefügten

Briefwechsel.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

ARTIKEL 18

Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des

zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt,

an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig mitgeteilt

haben, daß die zu diesem Zweck erforderlichen

Verfahren abgeschlossen sind.

ARTIKEL 19

Die Vertragsparteien unterrichten einander

über die Vorschriften, die sie zur Durchführung

dieses Abkommens erlassen.

ARTIKEL 20

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei

unter Einhaltung einer Frist von sechs

Monaten gekündigt werden.

ARTIKEL 21

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,

jede in deutscher, französischer, italienischer

und niederländischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften

unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November neunzehnhundertzweiundsiebzig.

Für die Republik Österreich

Leitner e. h.

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Pingel e. h.

ANLAGE I

Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

— (EWG) Nr. 542/69 vom 18. März 1969 (1) —

ABSCHNITT I

Allgemeine Vorschriften

ARTIKEL 1

(1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren im

Sinne dieser Verordnung ist auf die Beförderung

der in den Absätzen 2 und 3 genannten Waren

zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen

Orten anzuwenden. Die Beförderung erfolgt im

externen oder im internen gemeinschaftlichen

Versandverfahren.

(2) Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

werden befördert

a) Waren, die nicht die Voraussetzungen der

Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

erfüllen,

b) Waren, die unter den Vertrag über die

Gründung der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl fallen und die nach

diesem Vertrag in der Gemeinschaft nicht

im freien Verkehr sind.

(3) Im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren

werden befördert

a) Waren, die die Voraussetzungen der Artikel

9 und 10 des Vertrages zur Gründung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

erfüllen, im folgenden „Gemeinschaftswaren"

genannt,

b) Waren, die unter den Vertrag über die

Gründung der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl fallen und die nach

diesem Vertrag in der Gemeinschaft im

freien Verkehr sind,

wenn sie zollrechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen,

statistischen oder sonstigen Regelungen

des Warenverkehrs unterliegen.

[(4) Vorbehaltlich der Artikel 2 Absatz 2, 7 Absatz

3, 8 Buchstabe b, 47, 48 Absatz 2 und 49 Absatz

2 sind zur Anwendung der Vorschriften des

Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über den freien Warenverkehr

solche Waren als Gemeinschaftswaren anzusehen,

die ordnungsgemäß über eine Binnengrenze

in das Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht

werden, es sei denn, daß für diese Waren

ein externer gemeinschaftlicher Versandschein

vorgelegt wird.]

(1) Geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1079/71

vom 25. Mai 1971

ARTIKEL 2

(1) Abweichend von Artikel 1 ist das gemeinschaftliche

Versandverfahren nicht anzuwenden,

wenn Waren im Rahmen eines Verfahrens der

vorübergehenden Verwendung oder eines Veredelungsverkehrs

befördert werden.

(2) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über den freien Warenverkehr sind auf Waren,

die im Rahmen eines internationalen Verfahrens

der vorübergehenden Verwendung oder eines

internationalen Veredelungsverkehrs befördert

werden, nur dann anzuwenden, wenn ein internes .

gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird,

das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter

dieser Waren ausgestellt worden ist.

[Unter den Voraussetzungen, die nach dem

Verfahren des Artikels 58 festzulegen sind, können

diese Waren jedoch ohne Vorlage eines solchen

Papiers als Gemeinschaftswaren angesehen

werden.]

[ARTIKEL 3

(1) Abweichend von Artikel 1 kann jeder Mitgliedstaat

an Stelle des externen oder des internen

gemeinschaftlichen Versandverfahrens ein einzelstaatliches

Verfahren vorsehen, wenn Waren im

Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 auf seinem

Gebiet oder auf dem Seeweg von einem zu einem

anderen inländischen Hafen befördert werden.

(2) Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit

Gebrauch, so hat er dafür zu sorgen, daß

die Durchführung der gemeinschaftlichen Regelungen

gewährleistet ist, denen die Waren unterliegen.

(3) Für die Anwendung von Absatz 1 gilt das

Gebiet der Wirtschaftsunion der Benelux-Staaten

als Gebiet eines Mitgliedstaats.]

[ARTIKEL 4

(1) Wird bei der Weiterbeförderung von Waren,

die nach Artikel 2 Absatz 1 oder nach Artikel 3

zu einem einzelstaatlichen Verfahren abgefertigt

worden sind, eine Binnengrenze überschritten,

so sind diese Waren vor Überschreitung der

genannten Grenze zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

abzufertigen.

(2) Unter den Voraussetzungen, die nach dem

Verfahren des Artikels 58 festzulegen sind, kann

jedoch für Waren, die zu einem Verfahren der

vorübergehenden Verwendung oder zu einem

Veredelungsverkehr abgefertigt worden sind, von

der Anwendung des Absatzes 1 abgesehen werden.]

ARTIKEL 5

Diese Verordnung steht Vereinbarungen zwischen

Mitgliedstaaten über den Grenzverkehr

nicht entgegen.

ARTIKEL 6

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des

gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch zweiseitige.

Vereinbarungen untereinander das Verfahren

für bestimmte Verkehre vereinfachen,

wenn die Durchführung der gemeinschaftlichen

Regelungen gewährleistet ist, denen die Waren

unterliegen.

Diese Vereinbarungen sind der Kommission

und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

ARTIKEL 7

(1) Abweichend von Artikel 1 ist das gemeinschaftliche

Versandverfahren nicht anzuwenden

auf die Warenbeförderung im Verfahren des

internationalen Straßengüterverkehrs (TIR-Übereinkommen),

im Verfahren des internationalen

Eisenbahnverkehrs (TIF-Übereinkommen) oder

im Schiffsverkehr auf Grund des Rheinmanifestes

(Artikel 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte),

sofern eine solche Beförderung außerhalb der

Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt die Warenbeförderung

mit der Eisenbahn im Gebiet eines

Mitgliedstaats, dessen Zollverwaltung ein besonderes

Überwachungsverfahren anwendet, als Beförderung

im Verfahren des internationalen

Eisenbahnverkehrs, sofern die Beförderung auf

Grund eines einzigen Beförderungspapiers durchgeführt

wird.

(2) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem in allen

Mitgliedstaaten das in Artikel 32 vorgesehene

System der pauschalen Sicherheitsleistung eingeführt

ist, mindestens jedoch bis zum Ablauf einer

Frist von vier Jahren ab 1. Januar 1970, können

Waren im Verfahren des internationalen Straßengüterverkehrs

selbst dann befördert werden,

wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft

begonnen hat und enden soll.

In der Rheinschiffahrt können Waren vorübergehend

selbst dann auf Grund des Rheinmanifestes

befördert werden, wenn die Beförderung

innerhalb der Gemeinschaft begonnen hat und

enden soll.

(3) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über den freien Warenverkehr sind auf Waren,

die in einem Verfahren nach den Absätzen 1

und 2 einschließlich des Schiffsverkehrs auf Grund

des Rheinmanifestes befördert werden, nur unter

der Voraussetzung anzuwenden, daß neben dem

für dieses Verfahren erforderlichen Papier ein

internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt

wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter

dieser Waren ausgestellt worden

ist.

Dieses interne gemeinschaftliche Versandpapier

ist am oberen Rand mit dem Hinweis „TIR"

oder „TIF" oder „Rheinmanifest" sowie mit dem

Ausstellungsdatum und der Nummer des für das

betreffende Verfahren verwendeten Papiers zu

versehen.

[ARTIKEL 8

Besteht zwischen der Gemeinschaft und einem

Drittland kein Abkommen, auf Grund dessen

Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft

gelegenen Orten befördert werden, durch dieses

Drittland im gemeinschaftlichen Versandverfahren

durchgeführt werden können, so gilt folgende

Regelung

a) Das gemeinschaftliche Versandverfahren

wird nur angewendet, wenn die Warenbeförderung

durch dieses Drittland auf

Grund eines einzigen, in einem Mitgliedstaat

ausgestellten Beförderungspapiers

durchgeführt wird; für die Dauer der

Durchfuhr durch dieses Drittland wird das

gemeinschaftliche Versandverfahren ausgesetzt;

b) Artikel 7 Absätze 1 und 3 werden angewendet

auf Waren, die durch dieses Drittland

durchgeführt werden, selbst wenn die

Beförderung innerhalb der Gemeinschaft

begonnen hat und enden soll.]

ARTIKEL 9

Können in den Fällen, die in dieser Verordnung

vorgesehen sind, die Vorschriften des Vertrages

zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über den freien Warenverkehr

nur angewendet werden, wenn ein internes

gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird,

das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter

der Waren ausgestellt worden ist, so kann

der Antragsteller bei Vorliegen eines triftigen

Grundes dieses Papier von den zuständigen Behörden

des Abgangsmitgliedstaats nachträglich erhalten.

[ARTIKEL 10

Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote

oder -beschränkungen der Mitgliedstaaten sind

anwendbar, soweit sie mit den drei Verträgen

zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

vereinbar sind.]

ARTIKEL 11

Im Sinne dieser Verordnung sind

a) der „Hauptverpflichtete"

die Person, die selbst oder durch einen

befugten Vertreter durch eine zollamtlich

geprüfte Anmeldung die Abfertigung zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt

und damit gegenüber den zuständigen

Behörden die Haftung für die ordnungsgemäße

Durchführung dieses Verfahrens

übernimmt;

b) „Beförderungsmittel": insbesondere

— Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger,

— Eisenbahnwagen,

— Wasserfahrzeuge,

— Luftfahrzeuge,

— Behälter im Sinne des Zollabkommens

über Behälter vom 18. Mai 1956;

c) die „Abgangszollstelle"

die Zollstelle, bei der das gemeinschaftliche

Versandverfahren beginnt;

d) die „Grenzübergangsstelle"

— die Eingangszollstelle, die in einem Mitgliedstaat

liegt, der nicht der Abgangsmitgliedstaat

ist,

— wenn im Verlauf eines gemeinschaftlichen

Versandverfahrens die Sendung

das Gebiet der Gemeinschaft verläßt,

auch die Ausgangszollstelle aus der Gemeinschaft;

e) die „Bestimmungszollstelle"

die Zollstelle, der die Waren zur Beendigung

des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

zu gestellen sind;

f) die „Zollstelle der Bürgschaftsleistung"

die Zollstelle, bei der eine Gesamtbürgschaft

geleistet wird;

g) die „Binnengrenze"

die gemeinsame Grenze zweier Mitgliedstaaten.

ABSCHNITT II

Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

ARTIKEL 12

(1) Sollen Waren im externen gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert werden, so

sind sie nach Maßgabe dieser Verordnung mit

einer Versandanmeldung T l zum Versand anzumelden.

Die Versandanmeldung T 1 ist die

Anmeldung von Waren mit einem Vordruck T 1

(siehe Muster in Anhang A), der gegebenenfalls

durch einen oder mehrere Vordrucke T 1 bis

(siehe Muster in Anhang B) ergänzt wird. Die Vordruckmuster sind in der Verordnung über

die Vordrucke für die Anmeldungen zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren (Anlage II) enthalten

(2) Die Vordrucke T 1 und T 1 bis sind in

einer von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats

zu bestimmenden Amtssprache

der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen.

Soweit erforderlich, können die zuständigen

Behörden eines durch das gemeinschaftliche

Versandverfahren berührten Mitgliedstaats

die Übersetzung in die oder eine Amtssprache

dieses Mitgliedstaats verlangen.

(3) Die Versandanmeldung T 1 ist von demjenigen,

der die Abfertigung zum externen gemeinschaftlichen

Versandverfahren beantragt,

oder seinem befugten Vertreter zu unterzeichnen;

sie ist der Abgangszollstelle in mindestens drei

Exemplaren vorzulegen.

(4) Der Versand anmeldung T 1 beigefügte ergänzende

Unterlagen sind Bestandteil der Anmeldung.

(5) Der Versandanmeldung T 1 ist das Beförderungspapier

beizufügen.

Die Abgangszollstelle kann auf die Vorlage

dieses Papiers bei der Zollabfertigung verzichten.

Das Beförderungspapier ist aber während der

Beförderung den Zollstellen auf Verlangen jederzeit

vorzulegen.

(6) Schließt sich das gemeinschaftliche Versandverfahren

im Abgangsmitgliedstaat einem besonderen

Zollverfahren an, so ist in der Versandanmeldung

T 1 auf dieses Verfahren oder auf

die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen.

ARTIKEL 13

Der Hauptverpflichtete hat

a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen

Frist unter Beachtung der von den zuständigen

Behörden zur Nämlichkeitssicherung

getroffenen Maßnahmen unverändert

der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche

Versandverfahren und über den Versand

in den bei der Beförderung berührten Mitgliedstaaten

einzuhalten.

ARTIKEL 14

(1) Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, daß das

Versandpapier T 1 nach von ihm festzulegenden

Bedingungen für einzelstaatliche Verfahren verwendet

wird.

(2) Die ergänzenden Angaben, die hierzu von

einer anderen Person als dem Hauptverpflichte-

ten in dem Versandpapier T 1 eingetragen werden,

sind gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und

Verwaltungsvorschriften nur für diese Person

verbindlich.

(ARTIKEL 15

(1) Müssen Waren, bevor sie zum externen

gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt

werden können, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr

angemeldet werden, so sind diese Anmeldung

und die Anmeldung zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren zusammenzufassen und in

einem Vordruck T 1 abzugeben, der gegebenenfalls

durch einen oder mehrere Vordrucke T 1

bis ergänzt wird.

Neben den Vordrucken T 1 und T 1 bis können

jedoch bis zum 31. Dezember 1970 die einzelstaatlichen

Vordrucke für die Ausfuhr und die

Wiederausfuhr verwendet werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Angaben

nach seinen einzelstaatlichen Vorschriften

neben den im Vordruck T 1 vorgesehenen Angaben

in den entsprechenden Spalten der Anmeldung

zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr zu machen

sind, und schreibt die Anzahl der Exemplare

vor.]

ARTIKEL 16

(1) Dasselbe Beförderungsmittel kann verwendet

werden, um Waren bei mehreren Abgangszollstellen

zu laden und bei mehreren Bestimmungszollstellen

zu entladen.

(2) In einer Versandanmeldung T 1 dürfen nur

die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges

Beförderungsmittel verladen worden sind

oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt

sind, von derselben Abgangszollstelle zu

derselben Bestimmungszollstelle befördert zu

werden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten die nachstehenden

Beförderungsmittel als ein einziges Beförderungsmittel,

sofern mit ihnen Waren befördert

werden, die zusammenbleiben sollen

a) ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren

Anhängern oder Sattelanhängern,

b) mehrere Eisenbahnwagen,

c) Schiffe, die eine Einheit bilden,

d) Behälter, die auf ein Beförderungsmittel

im Sinne dieses Artikels verladen worden

sind.

ARTIKEL 17

(1) Die Abgangszollstelle trägt die Versandanmeldung

T 1 ein, bestimmt die Frist, innerhalb

derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu

gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in

der erforderlichen Weise.

(2) Sie versieht die Versandanmeldung T 1 mit

den entsprechenden Angaben, behält das für sie

bestimmte Exemplar und händigt die übrigen

Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen

Vertreter aus.

ARTIKEL 18

(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich

durch Verschluß gesichert.

(2) Der Verschluß erfolgt

a) durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel

bereits auf Grund anderer Zollvorschriften

zugelassen oder von der Abgangszollstelle

als verschlußsicher anerkannt

worden ist;

b) im übrigen durch Packstückverschluß.

(3) Als verschlußsicher können Beförderungsmittel

anerkannt werden,

a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam

angebracht werden können,

b) die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen

oder hinzugefügt werden können,

ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu

hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen,

c) die keine Verstecke enthalten, in denen

Waren verborgen werden können, und

d) deren Laderäume für die Zollkontrolle

leicht zugänglich sind.

(4) Die Abgangszollstelle kann vom Verschluß

absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch

Beschreibung in der Versandanmeldung T 1 oder

in den Begleitpapieren unter Berücksichtigung

etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

festgestellt werden kann.

ARTIKEL 19

(1) Die dem Hauptverpflichteten oder seinem

Vertreter von der Abgangszollstelle ausgehändigten

Exemplare des Versandscheins T 1 müssen

die Waren bei der Beförderung begleiten.

(2) Die Beförderung hat über die im Versandschein

T 1 angegebenen Grenzübergangsstellen zu

erfolgen. Andere Grenzübergangsstellen können

benutzt werden, soweit dies gerechtfertigt ist.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann auf seinem Gebiet

zur Überwachung Beförderungswege bestimmen.

(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission

das Verzeichnis der für gemeinschaftliche

Versandverfahren zuständigen Zollstellen

und deren Öffnungszeiten.

Die Kommission teilt diese Angaben den anderen

Mitgliedstaaten mit.

ARTIKEL 20

Die Exemplare des Versandscheins T 1 sind in

jedem Mitgliedstaat den Zollstellen auf Verlangen

vorzulegen; die Zollstellen können prüfen,

ob noch ein ordnungsmäßiger Verschluß vorliegt.

Die Waren werden nicht beschaut, es sei denn,

daß der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht,

die zu Mißbräuchen führen könnte.

ARTIKEL 21

Die Sendung ist bei jeder Grenzübergangsstelle

unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins

T 1 vorzuführen.

ARTIKEL 22

(1) Der Beförderer hat bei jeder Grenzübergangsstelle

einen Grenzübergangsschein nach dem

Muster in Anhang E abzugeben. (1)

(2) Die Grenzübergangsstellen beschauen die

Waren nicht, es sei denn, daß der Verdacht einer

Unregelmäßigkeit besteht, die zu Mißbräuchen

führen könnte.

(3) Erfolgt die Beförderung entsprechend Artikel

19 Absatz 2 über eine andere als die im

Versandschein T 1 angegebene Grenzübergangsstelle,

so übersendet diese Zollstelle den Grenzübergangsschein

unverzüglich der im Versandschein

T 1 angegebenen Grenzübergangsstelle.

ARTIKEL 23

Werden Waren bei einer Zwischenzollstelle zugeladen

oder entladen, so sind die von der oder

den Abgangszollstellen ausgehändigten Exemplare

des Versandscheins T 1 vorzulegen.

ARTIKEL 24

(1) Die in einem Versandschein T 1 aufgeführten

Waren können ohne neue Anmeldung unter Aufsicht

einer Zollstelle des Mitgliedstaats, auf dessen

Gebiet die Umladung erfolgen soll, auf ein anderes

Beförderungsmittel umgeladen werden. Die

Zollstelle trägt in diesem Fall im Versandschein

T 1 einen Vermerk ein.

(2) Die Zollstelle kann unter den von ihr festgelegten

Voraussetzungen die Umladung ohne

zollamtliche Aufsicht zulassen. Bei einer solchen

Umladung hat der Beförderer den Versandschein

T 1 mit einem entsprechenden Vermerk

(1) Die Vordruckmuster sind in der Verordnung überdie Vordrucke für die im Rahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens vorgesehenenGrenzübergangsscheine (Anlage VI) enthalten

zu versehen und die nächste Zollstelle, der die

Waren vorzuführen sind, zu unterrichten, damit

die Umladung zollamtlich bescheinigt wird.

ARTIKEL 25

(1) Wird während der Beförderung der Verschluß

ohne Absicht des Beförderers verletzt, so

hat dieser in dem Mitgliedstaat, in dem sich das

Beförderungsmittel befindet, von einer Zollstelle,

wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls

von einer anderen befugten Behörde, so schnell

wie möglich ein Protokoll aufnehmen zu lassen.

Soweit möglich, werden neue Verschlüsse angelegt.

(2) Bei Unfällen, die eine Umladung auf ein

anderes Beförderungsmittel erfordern, gilt Artikel

24.

Wenn keine Zollstelle in der Nähe ist, kann

eine andere befugte Behörde nach Maßgabe von

Artikel 24 Absatz 1 tätig werden.

(3) Zwingt eine unmittelbar drohende Gefahr

zum sofortigen teilweisen oder völligen Entladen,

so kann der Beförderer in eigener Verantwortung

handeln; er hat dies im Versandschein T 1 zu vermerken.

Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Kann der Beförderer auf Grund eines Unfalls

oder eines anderen Vorfalls während der

Beförderung die Frist nach Artikel 17 nicht einhalten,

so hat er die in Absatz 1 genannte zuständige

Behörde so schnell wie möglich zu benachrichtigen.

Diese Behörde trägt einen entsprechenden

Vermerk im Versandschein T 1 ein.

ARTIKEL 26

(1) Die Bestimmungszollstelle vermerkt auf den

Exemplaren des Versandscheins T 1 das Ergebnis

ihrer Prüfung und sendet der Abgangszollstelle

unverzüglich ein Exemplar zurück; das andere

Exemplar verbleibt bei der Bestimmungszollstelle.

[(2) Das gemeinschaftliche Versandverfahren

kann bei einer anderen als der im Versandschein

T 1 angegebenen Zollstelle beendet werden.

Diese Zollstelle wird damit Bestimmungszollstelle.]

ARTIKEL 27

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt ist, hat der Hauptverpflichtete eine

Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der

Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird,

die ein Mitgliedstaat für die Waren beanspruchen

könnte, die sein Gebiet beim gemeinschaftlichen

Versandverfahren berühren.

(2) Die Sicherheit kann für mehrere gemeinschaftliche

Versandverfahren als Gesamtbürgschaft

oder für jedes gemeinschaftliche Versandverfahren

einzeln geleistet werden.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 33 Absatz 2 besteht

die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen

Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen

dritten Person, die in dem Mitgliedstaat

ansässig und als Steuerbürge zugelassen ist, in

dem die Sicherheit geleistet wird.

ARTIKEL 28

(1) Die Person, die nach Artikel 27 die Bürgschaft

übernimmt, ist verpflichtet, in den Mitgliedstaaten,

deren Gebiet vom gemeinschaftlichen

Versandverfahren berührt wird, eine natürliche

oder juristische dritte Person zu benennen,

die die Mitbürgschaft übernimmt.

Dieser Mitbürge muß in dem betreffenden

Mitgliedstaat ansässig sein und sich selbstschuldnerisch

zur Zahlung der Zölle und anderen Abgaben

verpflichten, die dort beansprucht werden

könnten.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt von

einem Beschluß des Rates ab; dieser beschließt

auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter

Mehrheit, nachdem geprüft worden ist, unter

welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ihre

Ansprüche auf Grund von Artikel 36 haben

durchsetzen können. Die Kommission legt hierzu

spätestens am 31. März 1971 einen Bericht vor.

[ARTIKEL 29

(1) Vorbehaltlich Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe

a ist die in Artikel 27 Absatz 3 genannte

Bürgschaft je nach ihrer Art in einer Urkunde

zu leisten, die dem Muster I oder II im Anhang F

entspricht.

(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und

Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern,

kann jeder Mitgliedstaat zulassen, daß

die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet

wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen

wie mit der im Muster vorgesehenen

Bürgschaftsurkunde erzielt werden.]

ARTIKEL 30

(1) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Zollstelle

der Bürgschaftsleistung zu leisten.

(2) Die Zollstelle der Bürgschaftsleistung bestimmt

die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung

an und erteilt dem Hauptverpflichteten

die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft

gemeinschaftliche Versandverfahren von

jeder beliebigen Abgangszollstelle aus durchzuführen.

[(3) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt

worden ist, erhält hierüber unter den von den

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten

Bedingungen in einem oder mehreren

Exemplaren eine Bürgschaftsbescheinigung nach

dem Muster in Anhang G.]

(4) In jeder Versandanmeldung T 1 ist auf diese

Bescheinigung hinzuweisen.

ARTIKEL 31

(1) Die Zollstelle der Bürgschaftsleistung kann

die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen,

unter denen sie erteilt wurde, nicht,

mehr vorliegen.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt den betroffenen

Mitgliedstaaten den Widerruf von Bewilligungen

mit.

ARTIKEL 32

(1) Jeder Mitgliedstaat kann zulassen, daß die

natürliche oder juristische dritte Person, die nach

Maßgabe der Artikel 27 und 28 die Bürgschaft

übernimmt, sich — gleichgültig, wer Hauptverpflichteter

ist — in einer einzigen Urkunde in

Höhe eines Pauschbetrags von fünftausend Rechnungseinheiten

je Anmeldung zur Zahlung der

Zölle und anderen Abgaben verpflichtet, die bei

den im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten

Versandverfahren gegebenenfalls beansprucht

werden können. Der Pauschbetrag wird

höher festgesetzt, wenn die Beförderung der

Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist

insbesondere die Belastung durch Zölle und

andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die

Waren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten

unterliegen.

[(2) Nach dem Verfahren des Artikels 58 werden

festgelegt

a) das Muster für die Bürgschaftsurkunde nach

Absatz 1;

b) die Warenbeförderungen, für die eine Erhöhung

des Pauschalbetrags in Betracht

kommen könnte, sowie die Voraussetzungen,

unter denen die Erhöhung vorgenommen

wird;

c) die Bedingungen, unter denen der Nachweis

erbracht wird, daß die Sicherheit nach

Absatz 1 für ein bestimmtes gemeinschaftliches

Versandverfahren gilt.]

ARTIKEL 33

(1) Die Sicherheit für ein einzelnes gemeinschaftliches

Versandverfahren ist bei der Abgangszollstelle

zu leisten.

(2) Sie kann bar hinterlegt werden. Die zuständigen

Behörden der Mitgliedstaaten bestimmen

die Höhe der Barsicherheit; sie ist bei jeder

Grenzübergangsstelle im Sinne von Artikel 11

Buchstabe d erster Gedankenstrich zu erneuern.

ARTIKEL 34

Unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften, die

für weitere Fälle eine Befreiung vorsehen, wird

der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden

der Mitgliedstaaten von der Entrichtung

der Zölle und anderen Abgaben befreit

a) für Waren, die nachweislich durch höhere

Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis

untergegangen sind;

b) für behördlich anerkannte Fehlmengen, die

auf Grund der Eigenart der Ware entstanden

sind.

ARTIKEL 35

Der Sicherungsgeber ist von seinen Verpflichtungen

gegenüber den Mitgliedstaaten, deren Gebiet

bei der Beförderung im gemeinschaftlichen

Versandverfahren berührt wurde, befreit, wenn

der Versandschein T 1 bei der Abgangszollstelle

erledigt worden ist.

Der Sicherungsgeber wird auch nach Ablauf

einer Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der

Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet,

von seinen Verpflichtungen befreit, wenn

er von der Abgangszollstelle nicht über die Nichterledigung

des Versandscheins T 1 unterrichtet

worden ist.

ARTIKEL 36

(1) Wird festgestellt, daß im Verlauf eines gemeinschaftlichen

Versandverfahrens in einem bestimmten

Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen

worden sind, so werden hierdurch fällig

gewordene Zölle und andere Abgaben — unbeschadet

der Strafverfolgung — von diesem Mitgliedstaat

nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

erhoben.

(2) Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht

fest, so gilt sie als begangen,

a) wenn sie während des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens bei einer Grenzübergangsstelle

an einer Binnengrenze festgestellt

wird: in dem Mitgliedstaat, den das

Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt

verlassen haben;

b) wenn sie während des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens bei einer Grenzübergangsstelle

im Sinne von Artikel 11 Buchstabe

d zweiter Gedankenstrich festgestellt

wird: in dem Mitgliedstaat, zu dem diese

Grenzübergangsstelle gehört;

c) wenn sie während des gemeinschafflichen

Versandverfahrens auf dem Gebiet eines

Mitgliedstaats nicht bei der Grenzübergangsstelle,

sondern an einer anderen Stelle

festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat, wo

diese Feststellung getroffen worden ist;

d) wenn die Sendung nicht der Bestimmungszollstelle

gestellt worden ist: in dem Mitgliedstaat,

in den das Beförderungsmittel

oder die Waren zuletzt nachweislich auf

Grund der Grenzübergangsscheine gelangt

sind;

e) wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung

des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat,

wo diese Feststellung getroffen

worden ist.

ARTIKEL 37

(1) Die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats

ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine

T 1 und die von diesen Behörden zur Nämlichkeitssicherung

getroffenen Maßnahmen haben in

den anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche

Wirkung wie die von den Zollbehörden dieser

Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine

T 1 und zur Nämlichkeitssicherung

getroffenen Maßnahmen.

(2) Feststellungen der zuständigen Behörden

eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen

des gemeinschaftlichen Versandverfahrens haben

in den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Beweiskraft

wie Feststellungen der zuständigen Behörden

dieser Mitgliedstaaten.

ARTIKEL 38

Soweit erforderlich, unterrichten sich die Zollverwaltungen

der Mitgliedstaaten gegenseitig

über Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften

und Auskünfte, die sich auf Beförderungen

im gemeinschaftlichen Versandverfahren

beziehen, sowie über Unregelmäßigkeiten und

Zuwiderhandlungen in diesem Verfahren.

ABSCHNITT III

Internes gemeinschaftliches Versand verfahren

ARTIKEL 39

(1) Sollen Waren im internen gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert werden, so sind sie

mit einer Versandanmeldung T 2 zum Versand

anzumelden. Die Versandanmeldung T 2 ist die

Anmeldung von Waren mit einem Vordruck T 2

(siehe Muster in Anhang C), der gegebenenfalls

durch einen oder mehrere Vordrucke T 2 bis

(siehe Muster in Anhang D) ergänzt wird. (1)

(1) Die Vordruckmuster sind in der Verordnung überdie Vordrucke für die Anmeldungen zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren (Anlage II) enthalten

(2) Für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren

gilt Abschnitt II entsprechend, soweit

nicht in den Artikeln 40 und 41 etwas anderes

bestimmt ist.

ARTIKEL 40

Eine Sicherheit ist für die Beförderung zwischen

der Abgangszollstelle und der ersten Grenzübergangsstelle

nur dann zu leisten, wenn dies

nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem

die Abgangszollstelle liegt, erforderlich ist.

[ARTIKEL 41

(1) Waren, für die die Ausfuhrmöglichkeiten

bei einer Grenzzollstelle des Ausfuhrmitgliedstaats

erfüllt werden, brauchen, bei dieser Zollstelle

nicht zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

abgefertigt zu werden, wenn sie keinen

gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Überwachung

ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.

In diesem Fall brauchen in der Versandanmeldung

T 2 nur die Angaben eingetragen zu werden,

die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften

des Abgangsmitgliedstaats für die Ausfuhr

erforderlich sind.

Die Ausfuhrzollstelle versieht ein Exemplar

des Versandpapiers T 2 mit einem. Vermerk und

händigt es dem Ausführer oder dessen Vertreter

aus, auf Wunsch zusammen mit den nicht verwendeten

Exemplaren. Das mit einem Vermerk

versehene: Exemplar ist bei der Eingangszollstelle

des: angrenzenden Mitgliedstaats abzugeben. Bei

dieser Zollstelle kann dann ein internes gemeinschaftliches

Versandverfahren beginnen; diese

Zollstelle wird damit Abgangszollstelle.

(2) Bis zum 31. Dezember 1970 brauchen die

Vordrucke T 2 und T 2 bis im Abgangsstaat nicht

verwendet zu werden, wenn die Waren bei der

Eingangszollstelle des angrenzenden Mitgliedstaats

zum freiere Verkehr abgefertigt; werde

sollen. In diesem Fall tritt an die Stelle des in

Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten, mit einem

Vermerk versehenen Papiers ein Exemplar des

von der Ausfuhrzollstelle mit einem Vermerk

versehenen einzelstaatlichen Ausfuhrpapiers.]

ABSCHNITT IV

Sondervorschriften für bestimmte Beförderungsarten

ARTIKEL 42

(1) Die Eisenbahnen der Mitgliedstaaten sind

von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.

(2) Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 21 und

Artikel 22 sind auf die Warenbeförderung im

Eisenbahnverkehr nicht anzuwenden.

(3) Im Falle des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe

d ersetzen die Anschreibungen der Eisenbahnen

die Grenzübergangsseheine.

ARTIKEL 43

(1) Für die Warenbeförderung, auf dem Rhein

und den Rheinwasserstraßen ist keine Sicherheit

zu leisten.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Warenbeförderung

auf anderen in seinem Gebiet gelegenen

Wasserstraßen auf die Sicherheitsleistung

verzichten. Die Mitgliedstaaten teilen die hierzu

getroffenen Maßnahmen der Kommission mit;

diese unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

ARTIKEL 44

(1) Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren

ist für die Warenbeförderung im Seeverkehr

nicht zwingend vorgeschrieben.

Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren

ist für diese Beförderung nicht zwingend

vorgeschrieben, wenn die Waren keinen gemeinschaftlichen

Maßnahmen zur Überwachung ihrer

Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.

(2) Erfolgt die Beförderung, im gemeinschaftlichen

Versandverfahren ganz oder zum Teil auf

dem Seeweg, so ist für die Beförderung im Seeverkehr

keine Sicherheit zu leisten.

ARTIKEL 45

(1) Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren

ist für die Warenbeförderung im Luftverkehr

nicht zwingend vorgeschrieben.

Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren

ist für diese Beförderung nicht zwingend vorgeschrieben,

wenn die Waren keinen gemeinschaftlichen

Maßnahmen zur Überwachung ihrer

Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.

[(2) Erfolgt die Beförderung im gemeinschaftlichen

Versandverfahren ganz oder zum Teil auf

dem Luftweg, so ist £ür die Beförderung im

Luftverkehr, die von Luftfahrtgesellschaften

durchgeführt wird, die in. einer nach dem Verfahren

des Artikels, 58 aufzustellenden Liste genannt

sind, keine Sicherheit zu leisten.]

ARTIKEL 46

(1.) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist

für die Warenbeförderung, durch Rohrleitungen

nicht zwingend vorgeschrieben.

(2) Erfolgt die Beförderung durch Rohrleitungen

im gemeinschaftlichen Versandverfahren, so

ist keine Sicherheit zu leisten.

[ARTIKEL 47

Die Vorschriften des Vertrags zur Gründung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über

den freien Warenverkehr sind auf Waren, die

auf Grund von Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz

2, Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder

Artikel 46 Absatz 1 nicht im internen gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert werden

nur dann anzuwenden, wenn ein internes gemeinschaftliches

Versandpapier vorgelegt wird, das

zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter

der Waren ausgestellt worden ist.]

ABSCHNITT V

Sondervorschriften für Postsendungen

ARTIKEL 48

(1) Abweichend von Artikel 1 ist das gemeinschaftliche

Versandverfahren auf Postsendungen

(einschließlich Postpakete) nicht anzuwenden.

[(2) Die Vorschriften des Vertrags zur Gründung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über den freien Warenverkehr sind auf Waren,

die bei einem in der Gemeinschaft gelegenen

Postamt abgesandt werden, nur dann anzuwenden,

wenn die Umschließungen und die Begleitpapiere

mit keinem gelben Aufklebezettel nach

dem Muster in Anhang II versehen sind. Die zuständigen

Behörden des Abgangsmitgliedstaats

sind verpflichtet, einen solchen Klebezettel auf

den Umschließungen und Begleitpapieren anzubringen

oder anbringen zu lassen, wenn die

Waren die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10

des genannten Vertrags nicht erfüllen.]

ABSCHNITT VI

Sondervorschriften für von Reisenden mitgeführte

oder in ihrem sonstigen Reisegepäck enthaltene

Waren

ARTIKEL 49

(1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist

für die Beförderung von Waren, die Reisende

mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck

enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben,

wenn es sich um Waren handelt, die

nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.

(2) Die Vorschriften des Vertrags zur Gründung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über den freien Warenverkehr sind auf Waren,

die auf Grund von Absatz 1 nicht im gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert werden,

anzuwenden,

a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß

es sich um Gemeinschaftswaren handelt,

und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser

Erklärung besteht und wenn der Gesamtwert

der Waren je Reisender dreihundert

Rechnungseinheiten nicht übersteigt;

b) in anderen Fällen, wenn ein internes gemeinschaftliches

Versandpapier vorgelegt

wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter

der Waren ausgestellt worden

ist.

ABSCHNITT VII

Statistische Vorschriften

ARTIKEL 50

Bei Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

dient dieses Verfahren auch als

Grundlage für die statistische Erhebung der

Durchfuhr und Ausfuhr.

ARTIKEL 51

(1) Die Versandpapiere T 1 und T 2 dienen als

statistische Unterlagen für die Warenbeförderung

im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

(2) Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 Absätze

1 und 2 dienen die dafür vorgesehenen

Papiere als statistische Unterlagen für die Durchfuhr.

Im Falle des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

trifft jeder Mitgliedstaat die für die Statistik

erforderlichen Maßnahmen.

(3) Werden für ein und dieselbe Warenbeförderung

nacheinander ein einzelstaatliches Durchfuhrpapier

und ein Versandschein T 1 oder T 2

ausgestellt, so dient nur das Versandpapier T 1

oder T 2 als statistische Unterlage.

[ARTIKEL 52

Die Abgangszollstelle übersendet der für die

Außenhandelsstatistik des Abgangsstaats zuständigen

Dienststelle unverzüglich nach Erledigung

des Versandscheins T 1 oder T 2 ein Exemplar"

dieses Papiers, das dem von der Bestimmungszollstelle

der Abgangszollstelle zurückgesandten

Exemplar entspricht.]

[ARTIKEL 53

Die zuständige Zollstelle übersendet das für die

Statistik vorgesehene Exemplar der Ausfuhr- oder

Wiederausfuhranmeldung unverzüglich der

für die Außenhandelsstatistik zuständigen Dienststelle

des Staats, aus dem die Waren ausgeführt

werden.]

ARTIKEL 54

Der Hauptverpflichtete oder sein bevollmächtigter

Vertreter hat auf Verlangen der für die

Außenhandelsstatistik zuständigen einzelstaat-

lichen Dienststellen alle für diese Statistik erforderlichen

Auskünfte bezüglich des Versandpapiers

T 1 oder T 2 zu erteilen.

[ARTIKEL 55

(1) Bis zum 31. Dezember 1970 ist ein zusätzliches

Exemplar des Versandpapiers T 1 oder T 2

abzugeben

a) bei jeder Grenzübergangsstelle, mit Ausnahme

der ersten und mit Ausnahme der

Grenzübergangsstelle nach Artikel 11 Buchstabe

d zweiter Gedankenstrich,

b) bei der Bestimmungszollstelle.

(2) Die Grenzübergangsstelle übersendet gemäß

den Vorschriften, die nach dem Verfahren des

Artikels 58 festzulegen sind, dieses Exemplar

unverzüglich der für die Außenhandelsstatistik

zuständigen Dienststelle des Mitgliedstaats, den

das Beförderungsmittel zuletzt verlassen hat.

(3) Die Bestimmungszollstelle übersendet unverzüglich

der im Bestimmungsstaat für die Außenhandelsstatistik

zuständigen Dienststelle das für

diese vorgesehene Exemplar.]

[ABSCHNITT VIII

Vorschriften über den Ausschuß für das gemeinschaftliche

Versandverfahren]

[ARTIKEL 56

(1) Es wird ein Ausschuß für das gemeinschaftliche

Versandverfahren — im folgenden „Ausschuß"

genannt — eingesetzt, der aus Vertretern

der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter

der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.]

[ARTIKEL 57

Der Ausschuß kann alle die Anwendung dieser

Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm

der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag

des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.]

[ARTIKEL 58

(1) Nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3

werden die Vorschriften erlassen, die erforderlich

sind

a) zur Durchführung der Artikel 2, 4, 7, 8,

9, 32, 34, 35, 41, 45, 55 und 60;

b) zur Ausgestaltung des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens, damit bestimmte gemeinschaftliche

Maßnahmen zur Überwachung

der Verwendung oder der Bestimmung

von Waren angewendet werden können;

c) zur Vereinfachung der Förmlichkeiten des

gemeinschaftlichen Versandverfahrens, insbesondere

des internen gemeinschaftlichen

Versandverfahrens, und zur Anpassung dieser

Förmlichkeiten an die Erfordernisse, die

sich aus der Eigenart bestimmter Waren

ergeben;

d) zur Verlängerung der Fristen, nach deren

Ablauf die Artikel 7 Absatz 2, 15 Absatz 1,

41 Absatz 2 und 55 nicht mehr anwendbar

sind; die Fristen dürfen nicht über das

Doppelte der in diesen Artikeln genannten

Fristen hinaus verlängert werden.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet

dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden

Vorschriften. Der Ausschuß nimmt zu diesem

Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der

Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden

Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme

kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen

zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten

nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen

werden; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung

nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die in Aussicht

genommenen Vorschriften, wenn sie der

Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen

Vorschriften nicht der Stellungnahme des

Ausschusses oder ist keine Stellungnahme

ergangen, so schlägt die Kommission dem

Rat unverzüglich die zu erlassenden Vorschriften

vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter

Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von

drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag

übermittelt worden ist, keinen Beschluß

gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Vorschriften

von der Kommission erlassen.]

[ABSCHNITT IX

Schlußvorschriften]

[ARTIKEL 59

Abweichend von dieser Verordnung können

Belgien, Luxemburg und die Niederlande auf die

im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

verwendeten Papiere die Abkommen anwenden,

welche sie untereinander geschlossen

haben oder schließen, um die Grenzformalitäten

an der belgisch-luxemburgischen und belgisch-

niederländischen Grenze zu vereinfachen oder zu

beseitigen.]

[ARTIKEL 60

(1) Die Anhänge sind Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die Muster in den Anhängen können nach

dem Verfahren des Artikels 58 den Erfordernissen,

die sich aus der Eigenart bestimmter

Waren ergeben, sowie technischen Erfordernissen

angepaßt werden.]

[ARTIKEL 61

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission

über die Bestimmungen, die er zur Durchführung

dieser Verordnung erläßt.

Die Kommission teilt diese Informationen den

anderen Mitgliedstaaten mit.]

[ARTIKEL 62

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach

ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften in Kraft, mit Ausnahme

von Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2

Unterabsatz 1, Artikel 7 Absatz 3 und von

Artikel 50 bis 55, die am 1. Januar 1970 in

Kraft treten.

(2) Das externe und das interne gemeinschaftliche

Versandverfahren werden auf die Versandanmeldungen

angewendet, die vom 1. Januar

1970 an bei den Abgangszollstellen eingetragen

werden.

Waren, deren Beförderung in der Gemeinschaft

vor dem 1. Januar 1970 begonnen hat, können

jedoch noch bis zum 10. Januar 1970 in einem

anderen als dem externen oder dem internen

gemeinschaftlichen Versandverfahren versendet

werden. In diesem Fall wird Artikel 1 Absatz 4

auf solche Waren nicht angewendet.]

ANLAGE II

Verordnung

über die Vordrucke für die Anmeldungen

zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

— (EWG) Nr. 1617/69 vom 31. Juli 1969 (1) —

ARTIKEL 1

(1) Die Vordrucke für die Anmeldungen zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren müssen den

in der Anlage beigefügten Mustern entsprechen

mit Ausnahme der einzelstaatlichen Zwecken vorbehaltenen

Felder.

(2) Es ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht

von 40 bis 65 g zu verwenden. Es

muß so gut deckend gearbeitet sein, daß die Eintragungen

auf der einen Seite die Lesbarkeit

der Eintragungen auf der anderen Seite nicht

beeinträchtigen. Es muß so fest sein, daß es bei

normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.

Für die Vordrucke T 1 und T 1 bis ist hellblaues,

für die Vordrucke T 2 und T 2 bis weißes Papier

zu verwenden.

(3) Die Vordrucke haben das Format 210 X

297 mm, wobei in der Länge eine Toleranz von

—5 bis + 8 mm zugelassen ist. Der Zeilenabstand

für maschinengeschriebene Texte beträgt

4,24 mm (1/6 Zoll). Die Einteilung der Vordrucke

muß genau eingehalten werden.

ARTIKEL 2

(1) Die Vordrucke für die Anmeldungen zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren sind in Sätzen

herzustellen, die es ermöglichen, die einzelnen

Exemplare im Durchschreibeverfahren herzustellen.

(1) Geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 595/71

vom 22. März 1971

(2) Ein Satz besteht mindestens aus folgenden

Exemplaren in der Reihenfolge

a) Exemplar für die Abgangszollstelle (Nr. 1),

b) Exemplar für die Bestimmungszollstelle

(Nr. 2),

c) Rückschein (Nr. 3),

d) Exemplar für statistische Zwecke (Nr. 4).

(3) Der Rückschein (Nr. 3) ist rot, das Exemplar

Nr. 4 dunkelblau umrandet.

(4) Die Vordrucke müssen den Namen und die

Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei

enthalten.

[ARTIKEL 3

Wenn in den in Artikel 55 der Verordnung

(EWG) Nr. 542/69 vorgesehenen Fällen der Satz

nicht genügend Exemplare für statistische Zwecke

enthält, sind zusätzliche Exemplare zu verwenden,

die dem Exemplar Nr. 4 entsprechen.]

[ARTIKEL 4

Werden entsprechend den Artikeln 15 und 39

der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 die Ausfuhrerklärung

oder die Wiederausfuhrerklärung und

die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

zusammengefaßt und in einem Vordruck

abgegeben, so wird der in Artikel 2 bezeichnete

Vordrucksatz gleichzeitig vorgelegt mit

dem Exemplar oder den Exemplaren, die von

dem Abgangsmitgliedstaat für die Ausfuhr oder

Wiederausfuhr verlangt werden.]

ARTIKEL 5

Es wird eine Spalte 32 in die Vordrucke T 2

und T 2 bis aufgenommen, deren möglicher Inhalt

später, festgelegt wird.

ANLAGE III

Verordnung

über die Durchführungsmodalitäten des in

Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 542/

1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren

vorgesehenen Systems der Pauschalbürgschaft

— (EWG) Nr. 2311/69 vom 19. November

1969 (1) —

[ARTIKEL 1

(1) Übernimmt eine natürliche oder eine juristische

dritte Person unter den in den Artikeln 27

und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 über

das gemeinschaftliche Versandverfahren genannten

Bedingungen und nach dem Verfahren des

Artikels 32 Absatz 1 dieser Verordnung eine

Bürgschaft, so ist die Bürgschaft in einer Urkunde

zu leisten, die dem in Anhang I beigefügten

Muster entspricht.

(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und

Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern,

kann jeder Mitgliedstaat zulassen, daß

die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form

geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen

wie mit der im Muster vorgesehenen

Bürgschaftsurkunde erzielt werden.]

ARTIKEL 2

(1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung

durch die Zollstelle, bei der die in Artikel 1

bezeichnete Bürgschaft geleistet wird — Zollstelle

der Bürgschaftsleistung —, wird der Sicherungsgeber

ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung

festgelegten Bedingungen und in deren

Rahmen den/die erforderlichen Sicherheitstitel an

Personen auszuhändigen, die beabsichtigen, als

Hauptverpflichtete aufzutreten, und von einer

beliebigen Abgangszollstelle aus ein gemeinschaftliches

Versandverfahren durchzuführen.

Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird

den anderen Mitgliedstaaten durch den Mitgliedstaat,

in dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung

sich befindet, unverzüglich mitgeteilt.

(2) Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel

bis zu einem Betrag von 5000 Rechnungseinheiten.

(3) Die Sicherheitstitel werden auf Vordrucken

nach dem Muster im Anhang II ausgestellt und

in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft

abgefaßt. Die auf der Rückseite dieses Musters

enthaltenen Angaben können auch auf den

oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben

über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen

Textteile bleiben unverändert.

(1) Geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2570/

1969 vom 22. Dezember 1969 und (EWG) Nr. 1031/

1970 vom 1. Juni 1970

Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier

mit einem Quadratmetergewicht von 55

bis 65 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem

roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf

dem jede auf mechanischem oder chemischem

Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Der Vordruck hat das Format 105 X 148 mm.

(4) Unbeschadet von Artikel 3 kann der

Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein

gemeinschaftliches Versandverfahren durchführen.

Der Titel ist der Abgangszollstelle zu übergeben

und wird von dieser aufbewahrt.

ARTIKEL 3

(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3

genannten Fällen darf die Abgangszollstelle keine

höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von

5000 Rechnungseinheiten je Versandanmeldung

verlangen, unabhängig davon, wie hoch der

Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die

mit einer Versandanmeldung zu befördernden

Waren ist.

(2) Wenn aus besonderen den Transport betreffenden

Gründen die Beförderung der Waren

erhöhte Risiken in sich birgt und die Abgangszollstelle

deswegen die Pauschalsicherheit von

5000 Rechnungseinheiten für offensichtlich unzureichend

hält, so kann sie ausnahmsweise eine

höhere Sicherheit verlangen, die aus einem Mehrfachen

des Pauschbetrags von 5000 Rechnungseinheiten

besteht.

(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der

Liste in Anhang III aufgeführt sind, wird die

Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden

Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag

von 5000 Rechnungseinheiten entspricht.

In diesem Fall wird der Pauschbetrag der

erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge

der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches

von 5000 Rechnungseinheiten festgesetzt.

(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten

Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangszollstelle

die erforderliche Anzahl an Sicherheitstiteln

entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags

von 5000 Rechnungseinheiten abzugeben.

ARTIKEL 4

(1) Enthält die Versandanmeldung außer den

Waren, die in der in Artikel 3 Absatz 3 genannten

Liste aufgeführt sind, noch andere

Waren, so sind die Vorschriften dieser Verordnung

so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten

in getrennten Anmeldungen enthalten

wären.

(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren

einer Warenart außer Betracht, deren Menge

oder Wert verhältnismäßig unbedeutend ist.

ANLAGE IV

Verordnung

betreffend die Unterrichtung der Beteiligten

über den Ablauf ihrer gemeinschaftlichen

Versandverfahren

— (EWG) Nr. 2312/69 vom 19. November

1969 —

ARTIKEL 1

(1) Wer bei der Bestimmungszollstelle ein gemeinschaftliches

Versandpapier vorlegt und zugleich

die in dem Versandpapier bezeichnete

Warensendung gestellt, kann auf Antrag eine

Eingangsbescheinigung erhalten. Die Eingangsbescheinigung,

deren Muster in der Anlage festgelegt

ist, muß von den Beteiligten vorher ausgefüllt

werden.

(2) Der Vordruck, auf dem die Eingangsbescheinigung

ausgestellt wird, hat das Format

105 X 148 mm. Die Eingangsbescheinigung ist in

einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen.

Der Vordruck kann neben dem der Zollstelle

vorbehaltenen Teil noch andere, die Warensendung

betreffende Angaben enthalten.

(3) Die Verbindlichkeit des von der Zollstelle

erteilten Vermerks erstreckt sich nur auf die

Angaben, die in dem der Zollstelle vorbehaltenen

Teil enthalten sind.

ARTIKEL 2

Wird ein gemeinschaftliches Versandpapier bei

der Abgangszollstelle nicht erledigt, so unterrichtet

diese Zollstelle den Sicherungsgeber hiervon

innerhalb einer Frist von neun Monaten

vom Zeitpunkt der Ausstellung dieses Versandpapiers

an gerechnet.

ANLAGE V

Verordnung

über die Ausstellung des internen gemeinschaftlichen

Versandpapiers zum Nachweis für

den Gemeinschaftscharakter von Waren

— (EWG) Nr. 2313/69 vom 19. November

1969 (1) —

ARTIKEL 1

Das interne gemeinschaftliche Versandpapier,

das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter

von Waren dient, die nicht im gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert werden, wird

in einfacher Ausfertigung unter Verwendung

eines Vordrucks T 2 L ausgestellt.

Die Versandpapiere T 2 L werden ab 1. Januar

1970 ausgestellt.

ARTIKEL 2

(1) Der Vordruck T 2 L muß dem in der Anlage

beigefügten Muster entsprechen.

(2) Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier

mit einem Quadratmetergewicht von 55

bis 65 g zu verwenden.

Das Papier ist mit einem grünen guillochierten

Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem

oder chemischem Wege vorgenommene

Fälschung sichtbar wird.

(3) Der Vordruck hat das Format

210 X 297 mm, wobei in der Länge eine Toleranz

von — 5 bis +8 mm zugelassen ist. Der Zeilenabstand

für maschinengeschriebene Texte beträgt

4,24 mm (1/6 Zoll). Die Einteilung des Vordrucks

muß genau eingehalten werden.

(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten.

Die Vordrucke können auch von

Druckereien gedruckt werden, die von den Mitgliedstaaten,

in denen sie ansässig sind, hierzu

ermächtigt worden sind. In diesem Fall muß

in jedem Vordruck T 2 L auf die Ermächtigung

hingewiesen werden. Die Vordrucke müssen den

Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen

der Druckerei enthalten. Außerdem müssen sie

zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.

ARTIKEL 3

Die Vordrucke T 2 L sind in einer von den

zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats

zu bestimmenden Amtssprache der Gemeinschaft

zu drucken und auszufüllen. Soweit erforderlich,

können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,

in welchem das Formular abzugeben ist,

die Übersetzung in die oder eine Amtssprache

dieses Mitgliedstaats verlangen.

(1) Geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 595/71

vom 22. März 1971

ARTIKEL 4

Das Versandpapier T 2 L kann nur dann zum

Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der

darin bezeichneten Waren dienen, wenn diese

Waren unmittelbar von einem Mitgliedstaat in

einen anderen befördert werden.

Als unmittelbar von einem Mitgliedstaat in

einen anderen befördert gelten

a) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet

von Nichtmitgliedstaaten nicht berühren;

b) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet

eines oder mehrerer Nichtmitgliedstaaten

berühren, deren Durchfuhr durch

diese Gebiete jedoch mit einem einzigen,

in einem Mitgliedstaat ausgefertigten Beförderungspapier

erfolgt.

ARTIKEL 5

(1) Das Versandpapier T 2 L wird für die in

Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung

(EWG) Nr. 542/69 genannten Waren

ausgestellt. Es darf nicht ausgestellt werden für

Waren,.

— die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt

sind oder

— für die die Ausfuhr-.Zollförmlichkeiten zur

Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr

nach Drittländern im Rahmen der

gemeinschaftlichen Agrarpolitik erfüllt

worden sind oder

— die in Umschliessungen verpackt sind,

welche die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben

a und b der Verordnung (EWG)

Nr. 542/69 genannten Voraussetzungen

nicht erfüllen.

(2) Das Versandpapier T 2 L wird auf Antrag

des Beteiligten von der Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats

ausgestellt. Es wird dem Beteiligten

ausgehändigt, sobald die für die Beförderung

der Waren in den Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen

Zollförmlichkeiten erfüllt sind.

(3) Wird das Versandpapier T 2 L nachträglich

ausgestellt, so ist es in roter Schrift mit einem der

folgenden Vermerke zu versehen

„Délivré a posteriori"

„Nachträglich ausgestellt"

„Rilasciato a posteriori"

„Achteraf afgegeven".

ARTIKEL 6

(1) Das Versandpapier T2L ist bei der Zollsteile

abzugeben, bei der die Waren zu einem

anderen Zollverfahren angemeldet werden als

demjenigen, in dem sie sich bei der Ankunft

befunden haben.

(2) Sind die Waren auf dem Seeweg, dem Luftweg

oder durch Rohrleitungen befördert worden,

so ist das Versandpapier T 2 L der Zollstelle

vorzulegen, bei der die Waren zu einem Zollverfahren

abgefertigt werden.

ARTIKEL 7

Die Mitgliedstaaten leisten sich bei der Nachprüfung

der Versandpapiere T 2 L auf ihre

Echtheit und auf die Richtigkeit der darin enthaltenen

Angaben gegenseitige Hilfe.

ARTIKEL 8

(1) Werden Waren, für die im Rahmen der

gemeinschaftlichen Agrarpolitik eine Ausfuhrerstattung

gewährt werden kann, auf einem

anderen als dem Luftweg und hierbei teilweise

außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in

den Bestimmungsmitgliedstaat befördert, so wird

das Versandpapier T 2 L in drei Exemplaren

ausgestellt. Das Original und eine Durchschrift

werden dem Beteiligten ausgehändigt, die zweite

Durchschrift verbleibt bei der Ausfertigungszollstelle.

(2) Im Bestimmungsmitgliedstaat gibt der Beteiligte

das ihm ausgehändigte Original und die

Durchschrift bei der in Artikel 6 bezeichneten

Zollstelle ab. Diese Zollstelle sendet die Durchschrift

zur Nachprüfung an die Ausfertigungszollstelle

zurück. Sie wird von dem Ergebnis der

Nachprüfung nur unterrichtet, wenn eine Unregelmäßigkeit

festgestellt wird.

ANLAGE VI

Verordnung

über die Vordrucke für die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

vorgesehenen Grenzübergangsscheine

— (EWG) Nr. 2314/69 vom 19. November 1969 —

EINZIGER ARTIKEL

(1) Die Vordrucke für die im gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehenen Grenzübergangsscheine

müssen dem in der Anlage beigefügten Muster entsprechen.

(2) Es ist weißes Schreibpapier mit einem Anteil an Holzschliff von höchstens 10 Hundertteilen und

einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden.

(3) Die Vordrucke haben das Format 148x210 mm. Sie sind in einer der Amtssprachen der

Gemeinschaft abzufassen.

ANLAGE VII

Verordnung

über die Aufstellung der Liste der Luftfahrtgesellschaften, die im Rahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens von der Sicherheitsleistung befreit sind

— (EWG) Nr. 2588/69 vom 22. Dezember 1969 (1) —

EINZIGER ARTIKEL

Erfolgt die Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren ganz oder zum Teil auf dem

Luftweg, so ist für die Beförderung im Luftverkehr, die von Luftfahrtgesellschaften durchgefuhrt

wird, die in der dieser Verordnung beigefügten Liste aufgeführt sind, keine Sicherheit zu leisten.

(1) Geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2631/70 vom 23. Dezember 1970 und (EWG) Nr. 1571/71 vom

22. Juli 1971

ANLAGE VIII

Verordnung

zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens für Warenbeförderungen

im Eisenbahnverkehr

— (EWG) Nr. 304/71 vom 11.Februar 1971 —

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 1

Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens werden für Warenbeförderungen,

die von den Eisenbahnverwaltungen mit

dem internationalen Frachtbrief (CIM) oder dem

internationalen Expreßgutschein (TIEx) durchgeführt

werden, gemäß den nachstehenden Vorschriften

vereinfacht.

ARTIKEL 2

Der internationale Frachtbrief oder der internationale

Expreßgutschein gilt

a) für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 542/69 bezeichneten

Waren als Versandanmeldung oder Versandschein

T 1,

b) für die in Artikel 1 Absatz 3 der vorgenannten

Verordnung bezeichneten Waren

als Versandanmeldung oder Versandschein

T 2.

ARTIKEL 3

Die Eisenbahnverwaltung jedes Mitgliedstaats

hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder

den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten

Anschreibungen der Zollverwaltung

ihres Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung.

ARTIKEL 4

(1) Die Eisenbahnverwaltung, die die von

einem internationalen Frachtbrief oder einem

internationalen Expreßgutschein begleitete Ware

annimmt, wird für dieses Versandverfahren

Hauptverpflichteter.

(2) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Mitgliedstaats,

über dessen Gebiet der Transport in

die Gemeinschaft gelangt ist, wird für Versandverfahren

mit Waren, die von der Eisenbahnverwaltung

eines Drittlandes zur Beförderung

übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

ARTIKEL 5

Die Eisenbahnverwaltungen sorgen dafür, daß

die im gemeinschaftlichen Versandverfahren abgewickelten

Beförderungen durch Zettel mit dem

Aufdruck „Zoll/Douane/Dogana" gekennzeichnet

werden. Die Zettel werden auf dem Frachtbrief

oder dem Expreßgutschein sowie, sofern es sich

um abgeschlossene Ladungen handelt, an dem

Waggon, in den übrigen Fällen auf dem Packstück

oder den Packstücken befestigt.

ARTIKEL 6

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur

Folge hat, daß

— eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft

endet, die außerhalb der Gemeinschaft

enden sollte,

— eine Beförderung außerhalb der Gemeinschaft

endet, die innerhalb der Gemeinschaft

enden sollte,

können die Eisenbahnverwaltungen den geänderten

Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung

der Abgangszollstelle erfüllen.

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur

Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb des

Abgangsmitgliedstaats endet, hängt die Erfüllung

des geänderten Frachtvertrags von Bestimmungen

ab, die die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats

festzulegen hat.

In allen anderen Fällen können die Eisenbahnverwaltungen

den geänderten Frachtvertrag erfüllen;

sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich

über die vorgenommene Änderung.

ABSCHNITT II

Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten

ARTIKEL 7

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der

Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so

wird der Abgangszollstelle der Frachtbrief vorgelegt.

[(2) Für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 542/69 bezeichneten Waren

vermerkt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar

Nr. 3 des Frachtbriefs, daß die Waren, auf die

er sich bezieht, im externen gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert werden.

Zu diesem Zweck bringt sie in dem Feld

„Warenbeschreibung" sichtbar die Kurzbezeichnung

T 1 an.]

(3) Alle Exemplare des Frachtbriefs werden dem

Beteiligten zurückgegeben.

[(4) Jeder Mitgliedstaat kann unter von ihm

festgelegten Bedingungen vorsehen, daß die in

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG)

Nr. 542/69 bezeichneten Waren zum internen

gemeinschaftlichen Versandverfahren zugelassen

werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle

der für sie ausgestellte Frachtbrief vorgelegt

werden muß.]

(5) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof

liegt, übernimmt die Aufgabe der

Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch

bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr

oder einem anderen Zollverfahren abgefertigt,

so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk

dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

ARTIKEL 8

Mit Rücksicht auf die von der Eisenbahnverwaltung

getroffenen Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung

legt die Abgangszollstelle an Beförderungsmittel

oder Packstücke grundsätzlich

keine Zollverschlüsse an.

ARTIKEL 9

(1) Die Eisenbahn Verwaltung des Mitgliedstaats,

in dem die Bestimmungszollstelle liegt, legt dieser

die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs vor.

(2) Die Bestimmungszollstelle gibt der Eisenbahnverwaltung

das Exemplar Nr. 2 unverzüglich

zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk

versehen hat; sie behält das Exemplar

Nr. 3.

ABSCHNITT III

Beförderung von Waren aus und nach Drittländern

ARTIKEL 10

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der

Gemeinschaft und soll sie außerhalb der Gemeinschaft

enden, finden die Bestimmungen der Artikel

7 und 8 Anwendung.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof

liegt, über den ein Transport die Gemeinschaft

verläßt, übernimmt die Aufgabe der

Bestimmungszollstelle.

(3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei

Förmlichkeiten zu erfüllen.

ARTIKEL 11

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb der

Gemeinschaft und soll sie innerhalb der Gemeinschaft

enden, so übernimmt die Zollstelle, in

deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den

der Transport in die Gemeinschaft eingeht, die

Aufgabe der Abgangszollstelle. Bei der Abgangszollstelle

sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof

liegt, übernimmt die Aufgabe der

Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch

bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr

oder zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt,

so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk

dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Die in Artikel 9 vorgesehenen Förmlichkeiten

sind bei der Bestimmungszollstelle zu erfüllen.

ARTIKEL 12

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb der

Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so

übernehmen die in Artikel 11 Absatz 1 und in

Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die

Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle.

(2) Bei den Abgangs- und den Bestimmungszollstellen

sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

ARTIKEL 13

Waren, die in der in Artikel 11 Absatz 1 oder

in Artikel 12 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert

werden, werden als im externen gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert angesehen,

es sei denn, daß für sie eine Warenverkehrsbescheinigung

DD 3 oder ein Versandpapier

des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens

vorgelegt wird, die zum Zweck des Nachweises

des Gemeinschaftscharakters der Waren

ausgestellt worden sind.

ABSCHNITT IV

Vorschriften für Expreßgut

ARTIKEL 14

Vorbehaltlich des Artikels 15 gelten die Vorschriften

der Abschnitte II und III dieser Verordnung

auch für Beförderungen, die mit internationalem

Expreßgutschein erfolgen.

ARTIKEL 15

Bei Beförderungen mit Expreßgutschein

[a) wird die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene

Bescheinigung auf dem als Begleitschein

bezeichneten Exemplar abgegeben;]

b) werden das als Begleitschein bezeichnete

Exemplar sowie eine Kopie eines Blattes

des Expreßgutscheins, auf das gegebenenfalls

die unter a) genannte Bescheinigung

übertragen worden ist, in Anwendung von

Artikel 9 der Bestimmungszollstelle vorgelegt,

die das als Begleitschein bezeichnete

Exemplar unverzüglich der Eisenbahnverwaltung

zurückgibt, nachdem sie ihren

Sichtvermerk auf diesem Exemplar und auf

der Kopie angebracht hat.

ABSCHNITT V

Statistische Vorschriften

[ARTIKEL 16

(1) Für die statistische Erhebung der Durchfuhr

liefern die Eisenbahnverwaltungen der im Abgangsmitgliedstaat

für die Außenhandelsstatistik

zuständigen Dienststelle die hierzu notwendigen

Angaben über jedes gemeinschaftliche Versandverfahren,

in dem sie auf Grund von Artikel 4

als Hauptverpflichtete auftreten.

(2) Bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen

Verfahrens zur Durchführung von Absatz 1 und

zur Übermittlung der statistischen Angaben an

die für die Außenhandelsstatistik zuständigen

Dienststellen jener Mitgliedstaaten, die nicht

Abgangsmitgliedstaat sind und deren Gebiet

während eines bestimmten Versandverfahrens

berührt wird, bestimmt jeder Mitgliedstaat das

Verfahren, nach dem die einzelstaatlichen Eisenbahnverwaltungen

die erforderlichen Angaben an

die zuständige einzelstaatliche Stelle übermitteln.

(3) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen zur Ausführung

der Absätze 1 und 2 von dem Absender

außer den im Frachtbrief oder im Expreßgutschein

vorgesehenen Angaben keine weiteren

Angaben verlangen als die über Herkunftsland

und Bestimmungsland der beförderten Waren.]

ABSCHNITT VI

Schlußvorschriften

ARTIKEL 17

Die Vorschriften der Abschnitte II und III der

Verordnung (EWG) Nr. 542/69, die für die

Durchführung dieser Verordnung gegenstandslos

geworden sind, insbesondere Artikel 12 Absätze 3

bis 6, Artikel 17, 23, 26 Absatz 1 und Artikel 41,

sind nicht anzuwenden.

ARTIKEL 18

Von dieser Verordnung bleiben unberührt

[a) die Anwendung der Verordnung (EWG)

Nr. 2315/69 über den Gebrauch des gemeinschaftlichen

Versandpapiers zur Durchführung

gemeinschaftlicher Maßnahmen,

die die Überwachung der Verwendung

und/oder der Bestimmung der Waren vorsehen;]

b) die Verpflichtungen hinsichtlich der Förmlichkeiten

bei der Ausfuhr, Wiederausfuhr,

Einfuhr oder Wiedereinfuhr.

ARTIKEL 19

Die Verordnung schließt nicht die Möglichkeit

aus, von den in der Verordnung (EWG) Nr. 542/

1969 geregelten Verfahren Gebrauch zu machen.

In diesem Fall sind die Artikel 3 und 5 der

vorliegenden Verordnung anwendbar.

Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs oder das

als Begleitschein bezeichnete Exemplar des Expreßgutscheins

muß dann einer der Zollstellen

vorgelegt werden, in deren Bezirken die verschiedenen

mit der Durchführung des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens befaßten Bahnhöfe

liegen. Diese Zollstelle gibt darauf ihren

Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat,

daß die Warenbeförderung mit einem oder

mehreren gemeinschaftlichen Versandpapieren erfolgt.

ANLAGE IX

Verordnung

zur Vereinfachung der Förmlichkeiten bei den

Abgangs- und Bestimmungszollstellen für die

im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten

Waren

— (EWG) Nr. 1226/71 vom 11. Juni 1971 —

ARTIKEL 1

Jeder Mitgliedstaat kann die bei den auf seinem

Gebiet gelegenen Abgangs- und Bestimmungszollstellen

zu erfüllenden Förmlichkeiten des

gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Maßgabe

der folgenden Vorschriften vereinfachen.

ABSCHNITT I

Förmlichkeiten bei den Abgangszollstellen

ARTIKEL 2

Die Zollbehörden jedes Mitgliedstaates können

einer Person, die die Voraussetzungen nach

Artikel 3 erfüllt und Waren im gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördern will, nachstehend

„zugelassener Versender" genannt, bewilligen,

daß der Abgangszollstelle weder die

Waren gestellt werden noch die Versandanmeldung

T 1 oder T 2 dafür vorgelegt wird.

ARTIKEL 3

(1) Die Bewilligung wird nur Personen erteilt,

a) die laufend Waren versenden,

b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden

ermöglichen, die Warenbewegungen zu

kontrollieren, und

c) die, wenn nach den Vorschriften des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens eine

Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft

geleistet haben.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung

solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr

bieten, die sie für erforderlich halten.

(3) Sie können die Bewilligung insbesondere

dann widerrufen, wenn die zugelassenen Personen

die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht

mehr erfüllen oder die nach Absatz 2 verlangte

Gewähr nicht mehr bieten.

ARTIKEL 4

In der von den Zollbehörden zu erteilenden

Bewilligung werden festgelegt

a) die Zollstelle oder Zollstellen, die als

Abgangszollstellen für die Versendungen

zuständig sind;

b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten

der Anzeige der zum Versand vorgesehenen

Sendungen durch den zugelassenen Versender

bei der Abgangszollstelle, damit diese

gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine

Kontrolle vornehmen kann;

c) die Frist, in der die Waren der Bestimmungszollstelle

gestellt werden müssen;

d) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden

Maßnahmen. Die Zollbehörden können

vorschreiben, daß die Beförderungsmittel

oder die Packstücke vom zugelassenen Versender

mit besonderen, von den Zollbehörden

zugelassenen Verschlüssen versehen

werden.

ARTIKEL 5

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das

Feld „Abgangszollstelle" auf der Vorderseite der

Vordrucke der Versandanmeldung T 1 oder T 2

a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels

der Abgangszollstelle und der Unterschrift

eines Beamten dieser Zollstelle versehen

wird oder

b) von dem zugelassenen Versender mit dem

Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen

Sonderstempels aus Metall versehen

wird, der dem Muster im Anhang

entspricht. Dieser Stempelabdruck kann

vorab in die Vordrucke eingedruckt werden,

wenn der Druck von einer hierfür

zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld

durch Angabe des Versendungstags der Waren

zu vervollständigen und die Versandanmeldung

entsprechend den hierfür in der Bewilligung enthaltenen

Vorschriften mit einer Nummer zu

versehen.

(2) Die Zollbehörden können die Verwendung

von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit

einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

ARTIKEL 6

(1) Spätestens im Zeitpunkt der Versendung

der Waren vervollständigt der zugelassene Versender

die ordnungsgemäß ausgefüllte Versandanmeldung

T 1 oder T 2, indem er auf der Rückseite

der Exemplare 1 und 2 im Feld „Prüfung

durch die Abgangszollstelle" die Frist, innerhalb

der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt

werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung

getroffenen Maßnahmen sowie die Bezeichnung

„vereinfachtes Verfahren" vermerkt.

(2) Nach der Versendung wird das Exemplar

Nr. 1 unverzüglich an die Abgangszollstelle ge-

sandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung

vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der

Abgangszollstelle zugeschickt wird, sobald die

Versandanmeldung T 1 oder T 2 ausgefüllt ist.

Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß

den Bestimmungen der Verordnung (EWG)

Nr. 542/69.

(3) Nehmen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats

bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle

vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung

durch die Abgangszollstelle" auf der Rückseite

der Vordrucke T 1 oder T 2.

ARTIKEL 7

Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 vervollständigte

Versandanmeldung T 1 oder T 2 gilt als Versandschein

T l oder T 2; der zugelassene Versender,

der die Versandanmeldung unterschrieben

hat, wird Hauptverpflichteter.

ARTIKEL 8

(1) Der zugelassene Versender muß

a) die Bestimmungen dieser Verordnung und

der Bewilligung nach Artikel 4 einhalten;

b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck

des Stempels der Abgangszollstelle

oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke

sicher aufbewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung der Vordrucke,

die im voraus mit dem Stempel der

Abgangszollstelle oder die mit dem von den

Zollbehörden zugelassenen Sonderstempel versehen

sind, haftet der zugelassene Versender

— unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen

hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen

— für die Entrichtung der Zölle und

sonstigen Abgaben, die in einem Mitgliedstaat für

die mit diesen Vordrucken beförderten Waren

fällig geworden sind, sofern er den Zollbehörden,

die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er

alle zur sicheren Aufbewahrung erforderlichen

Maßnahmen getroffen hat.

ABSCHNITT II

Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

ARTIKEL 9

(1) Die Zollbehörden jedes Mitgliedstaats können

zulassen, daß im gemeinschaftlichen Versandverfahren

beförderte Waren der Bestimmungszollstelle

nicht gestellt werden, wenn sie für eine

Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen

nach Artikel 10 erfüllt — nachstehend „zugelassener

Empfänger" genannt — und die von den

Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die

Bestimmungszollstelle liegt, zugelassen worden

ist.

(2) In diesem Fall hat der Hauptverpflichtete

die ihm gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung

(EWG) Nr. 542/69 obliegenden Verpflichtungen

erfüllt, sobald die Exemplare der

gemeinschaftlichen Versandpapiere sowie die unveränderten

Waren dem zugelassenen Empfänger

innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem

Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher

bestimmten Ort übergeben und soweit die zur

Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen

beachtet worden sind.

(3) Für jede Sendung, die ihm unter den in

Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben

worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf

Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung

aus, in der er erklärt, daß ihm die Versandscheine

und die Waren übergeben worden

sind.

ARTIKEL 10

(1) Es können nur Personen zugelassen werden,

a) die laufend Zollsendungen empfangen und

b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden

ermöglichen, die Warenbewegungen zu

kontrollieren.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung

solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr

bieten, die sie für erforderlich halten.

(3) Sie können die Bewilligung insbesondere

dann widerrufen, wenn die zugelassenen Personen

die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht

mehr erfüllen oder die nach Abatz 2 verlangte

Gewähr nicht mehr bieten.

(4) Der zugelassene Empfänger muß die Bestimmungen

dieser Verordnung und der Bewilligung

nach Artikel 11 einhalten.

ARTIKEL 11

(1) In der von den Zollbehörden erteilten Bewilligung

werden festgelegt

a) die Zollstelle oder Zollstellen, die als Bestimmungszollstellen

für die Sendungen, die

der zugelassene Empfänger erhält, zuständig

sind;

b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten

der Anzeige des Eingangs der Sendungen

durch den zugelassenen Empfänger bei der

Bestimmungszollstelle, damit diese bei Ankunft

der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle

vornehmen kann.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 14 bestimmen die

Zollbehörden in der Bewilligung, ob der zugelassene

Empfänger über die eingetroffenen Waren

ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen

kann.

ARTIKEL 12

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in

der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen

Sendungen muß der zugelassene

Empfänger

a) die Bestimmungszollstelle nach den in der

Bewilligung enthaltenen Bestimmungen unverzüglich

über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen,

Vertauschungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten,

wie verletzte Verschlüsse,

unterrichten;

b) der Bestimmungszollstelle unverzüglich die

Exemplare der Versandscheine T 1 oder

T 2, die die Sendung begleitet haben, zusenden

und gleichzeitig das Ankunftsdatum

und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse

mitteilen.

(2) Die Bestimmungszollstelle bringt auf den

ihr übersandten Versandscheinen T 1 oder T 2

die vorgesehenen Vermerke an.

ABSCHNITT III

Schlußvorschriften

ARTIKEL 13

Die Zollbehörden können bei den zugelassenen

Absendern und den zugelassenen Empfängern

jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich

halten. Diese haben die Kontrollen zu

dulden.

ARTIKEL 14

Die Zollbehörden des Abgangs- oder Bestimmungsmitgliedstaats

können bestimmte Warenarten

von den in Artikel 2 beziehungsweise 9

vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

ARTIKEL 15

[(1) Findet die Befreiung von der Vorlage der

Versandanmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

bei der Abgangszollstelle auf in

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 542/69 genannte Waren Anwendung, die auf

Grund der Verordnung (EWG) Nr. 304/71 zur

Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr

mit internationalem Frachtbrief

oder internationalem Expreßgutschein befördert

werden sollen, so treffen die Zollbehörden die

erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,

daß das 3. Exemplar des Frachtbriefs oder das als

Begleitschein bezeichnete Exemplar des Expreßgutscheins

mit der Kurzbezeichnung T 1 versehen

wird.]

(2) Sind die im vereinfachten Verfahren nach

der Verordnung (EWG) Nr. 304/71 beförderten

Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt,

so können die Zollbehörden abweichend

von den Artikeln 9 Absatz 2 und 12 Absatz 1

Buchstabe b vorsehen, daß die Exemplare 2 und

3 des Frachtbriefs oder das als Begleitschein bezeichnete

Exemplar des Expreßgutscheins sowie

eine Kopie eines Blattes dieses Scheines von der

Eisenbahnverwaltung der Bestimmungszollstelle

unmittelbar vorgelegt werden.

ARTIKEL 16

Von dieser Verordnung bleiben unberührt

[a) die Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 über

den Gebrauch des gemeinschaftlichen Versandpapiers

zur Durchführung gemeinschaftlicher

Maßnahmen, die die Überwachung

der Verwendung und/oder der

Bestimmung der Waren vorsehen;]

b) die Verpflichtungen hinsichtlich der Förmlichkeiten

bei der Ausfuhr, Wiederausfuhr,

Einfuhr oder Wiedereinfuhr.

Anlage X

PROTOKOLL

über die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1

des Abkommens

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart

1. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in

der Gemeinschaft von einer Marktorganisation

erfaßt werden, sowie für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse,

die infolge der Durchführung

der gemeinsamen Agrarpolitik einer besonderen

Regelung unterliegen, dürfen Versandpapiere

T 2 oder T 2 L bei Vorlage eines Versandpapiers

T 2 nur dann ausgestellt werden, wenn

dieses Versandpapier einen Vermerk trägt, aus

dem hervorgeht, daß für die aufgeführten Erzeugnisse

die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten zur Gewährung

von Erstattungen bei der Ausfuhr nach

Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

nicht erfüllt worden sind.

2. In gegenseitigem Einvernehmen wird durch

einen Briefwechsel festgelegt, auf welche Erzeugnisse

die in Absatz 1 vorgesehenen Regeln anzuwenden

sind.

ANHANG I

Herr Botschafter!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die Antwort auf die Frage, unter welchen

Voraussetzungen internationale Versandverfahren

wie das TIR-Verfahren weiterhin auf Warenbeförderungen

zwischen zwei Orten innerhalb

der Gemeinschaft über österreichisches Gebiet angewandt

werden können, ergibt sich aus dem

Zusammenhang der Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2

Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens.

Nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I), der nicht in Artikel 13 Absatz 1

des Abkommens aufgenommen worden ist, ist

die Benutzung von internationalen Versandverfahren

ohne Einschränkung in allen Fällen zugelassen,

in denen die Beförderung außerhalb der

Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll, wobei

unter „Gemeinschaft" auf Grund von Artikel

2 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Abkommens

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen

ist.

Daraus folgt, daß in allen Fällen des Artikels 1

Absatz 1 des Abkommens, in denen die Beförderung

der Waren in Österreich enden soll oder

dort begonnen hat, die internationalen Versandverfahren

benutzt werden können.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens

geben wollten.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Herr Direktor!

Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zu

Ihrem Schreiben vom heutigen, Tage folgenden

Inhalts zu geben

„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die Antwort auf die Frage, unter welchen

Voraussetzungen internationale Versandverfahren

wie das TIR-Verfahren weiterhin auf Warenbeförderungen

zwischen zwei Orten innerhalb

der Gemeinschaft über österreichisches Gebiet angewandt

werden können, ergibt sich aus dem

Zusammenhang der Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2

Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens.

Nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I), der nicht in Artikel 13 Absatz 1

des Abkommens aufgenommen worden ist, ist

die Benutzung von internationalen Versandverfahren

ohne Einschränkung in allen Fällen zugelassen,

in denen die Beförderung außerhalb der

Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll, wobei

unter „Gemeinschaft" aufgrund von Artikel 2

Absatz 2 Unterabsatz 2 des Abkommens die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen

ist.

Daraus folgt, daß in allen Fällen des Artikels 1

Absatz 1 des Abkommens, in denen die Beförderung

der Waren in Österreich enden soll oder

dort begonnen hat, die internationalen Versandverfahren

benutzt werden können.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens

geben wollten."

Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

ANHANG II

Herr Botschafter!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die Gemeinschaft ist sich der Schwierigkeiten

bewußt, die sich aus der Anwendung des Protokolls

über die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1

des Abkommens für die österreichische Zollverwaltung

ergeben können. Die Gemeinschaft verpflichtet

sich deshalb, eine Änderung der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) ins Auge zu fassen, mit dem Ziele,

das externe gemeinschaftliche Versandverfahren

für alle Erzeugnisse zwingend vorzuschreiben, für

die in einem Mitgliedstaat die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten

zur Gewährung der Erstattungen bei

der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der

gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind.

Ein Vorschlag für eine entsprechende Änderung

der genannten Verordnung liegt zur Zeit dem

Rat der Europäischen Gemeinschaften vor. Sobald

der Rat einen Beschluß gefaßt hat, wird Ihnen

dieser mitgeteilt werden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Herr Direktor!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie

mir folgendes mitgeteilt haben

„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die Gemeinschaft ist sich der Schwierigkeiten

bewußt, die sich aus der Anwendung des Protokolls

über die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1

des Abkommens für die österreichische Zollverwaltung

ergeben können. Die Gemeinschaft verpflichtet

sich deshalb, eine Änderung der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) ins Auge zu fassen, mit dem Ziele,

das externe gemeinschaftliche Versandverfahren

für alle Erzeugnisse zwingend vorzuschreiben, für

die in einem Mitgliedstaat die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten

zur Gewährung der Erstattungen bei

der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der

gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind.

Ein Vorschlag für eine entsprechende Änderung

der genannten Verordnung liegt zur Zeit dem

Rat der Europäischen Gemeinschaften vor. Sobald

der Rat einen Beschluß gefaßt hat, wird Ihnen

dieser mitgeteilt werden."

Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 4. August 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

i. V. Häuser

Die in Artikel 18 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen sind am 30. November 1973

erfolgt; das Abkommen tritt somit am 1. Jänner 1974 in Kraft.

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