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598a_1973 AT

598a. Verordnung: Meldepflicht für Heizöl schwer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 598a. Verordnung: Meldepflicht für Heizöl schwer

Gemäß § 4 Abs. 1 des Rohstofflenkungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Rohstofflenkungsgesetznovelle

1973, BGBl. Nr. 571,

wird verordnet

§ 1. Der Meldepflicht für Heizöl schwer unterliegen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. Unternehmungen, die Heizöl schwer erzeugen,

2. Unternehmungen, die Heizöl schwer unmittelbar

aus dem Ausland beziehen, sofern die

diesbezügliche Rechnung des ausländischen

Lieferanten auf deren Namen ausgestellt ist

und die Bezahlung an den ausländischen Lieferanten

erfolgt,

3. Unternehmungen, die zum Wiederverkauf

Heizöl schwer im Direktkauf von inländischen

Erzeugern beziehen, und

4. Unternehmungen, die Heizöl schwer unmittelbar

aus dem Ausland zum Verbrauch beziehen,

sofern die diesbezügliche Rechnung

des ausländischen Lieferanten auf deren

Namen ausgestellt ist und die Bezahlung an

den ausländischen Lieferanten erfolgt.

§ 2. (1) Die Meldungen der im § 1 Z. 1 genannten

Unternehmungen haben jeweils zu enthalten

(in t)

1. die Abgabemenge

a) an Wiederverkäufer,

b) an Verbraucher,

2. den Lagerbestand.

(2) Die Meldungen der im § 1 Z. 2 genannten

Unternehmungen haben jeweils zu enthalten

(in t)

1. den Zugang, getrennt nach Herkunftsländern,

2. den Abgang, getrennt nach Inland und Export,

3. den Lagerbestand.

(3) Die Meldungen der im § 1 Z. 3 genannten

Unternehmungen haben jeweils zu enthalten

(in t)

1. den Zugang,

2. den Abgang, getrennt nach Inland und Export,

3. den Lagerbestand.

(4) Die Meldungen der im § 1 Z. 4 genannten

Unternehmungen haben jeweils den Zugang

(in t), getrennt nach Herkunftsländern, zu enthalten.

§ 3. (1) Die Meldungen über den Lagerbestand

haben mit Stichtag Sonntag, 24.00 Uhr, zu erfolgen.

(2) Die Meldungen über den Zu- und Abgang

haben jeweils für den Zeitraum von Montag,

0.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag,

24.00 Uhr, zu erfolgen.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 haben

wöchentlich, schriftlich (fernschriftlich) oder telegraphisch,

derart zu erfolgen, daß sie an dem

dem Stichtag oder der Berichtswoche folgenden

zweiten Werktag dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie vorliegen. Die

Meldungen haben gemäß einem vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie aufzulegenden

und bei diesem anzufordernden Formblatt

zu erfolgen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des

31. Mai 1974 außer Kraft.

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