598a. Verordnung: Meldepflicht für Heizöl schwer
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 4 Abs. 1 des Rohstofflenkungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Rohstofflenkungsgesetznovelle
1973, BGBl. Nr. 571,
wird verordnet
§ 1. Der Meldepflicht für Heizöl schwer unterliegen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. Unternehmungen, die Heizöl schwer erzeugen,
2. Unternehmungen, die Heizöl schwer unmittelbar
aus dem Ausland beziehen, sofern die
diesbezügliche Rechnung des ausländischen
Lieferanten auf deren Namen ausgestellt ist
und die Bezahlung an den ausländischen Lieferanten
erfolgt,
3. Unternehmungen, die zum Wiederverkauf
Heizöl schwer im Direktkauf von inländischen
Erzeugern beziehen, und
4. Unternehmungen, die Heizöl schwer unmittelbar
aus dem Ausland zum Verbrauch beziehen,
sofern die diesbezügliche Rechnung
des ausländischen Lieferanten auf deren
Namen ausgestellt ist und die Bezahlung an
den ausländischen Lieferanten erfolgt.
§ 2. (1) Die Meldungen der im § 1 Z. 1 genannten
Unternehmungen haben jeweils zu enthalten
(in t)
1. die Abgabemenge
a) an Wiederverkäufer,
b) an Verbraucher,
2. den Lagerbestand.
(2) Die Meldungen der im § 1 Z. 2 genannten
Unternehmungen haben jeweils zu enthalten
(in t)
1. den Zugang, getrennt nach Herkunftsländern,
2. den Abgang, getrennt nach Inland und Export,
3. den Lagerbestand.
(3) Die Meldungen der im § 1 Z. 3 genannten
Unternehmungen haben jeweils zu enthalten
(in t)
1. den Zugang,
2. den Abgang, getrennt nach Inland und Export,
3. den Lagerbestand.
(4) Die Meldungen der im § 1 Z. 4 genannten
Unternehmungen haben jeweils den Zugang
(in t), getrennt nach Herkunftsländern, zu enthalten.
§ 3. (1) Die Meldungen über den Lagerbestand
haben mit Stichtag Sonntag, 24.00 Uhr, zu erfolgen.
(2) Die Meldungen über den Zu- und Abgang
haben jeweils für den Zeitraum von Montag,
0.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag,
24.00 Uhr, zu erfolgen.
(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 haben
wöchentlich, schriftlich (fernschriftlich) oder telegraphisch,
derart zu erfolgen, daß sie an dem
dem Stichtag oder der Berichtswoche folgenden
zweiten Werktag dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie vorliegen. Die
Meldungen haben gemäß einem vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie aufzulegenden
und bei diesem anzufordernden Formblatt
zu erfolgen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
31. Mai 1974 außer Kraft.