598. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Abfaltersbach und Anras
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 100 Drautal Straße
wird im Bereich der Gemeinden Abfaltersbach und
Anras wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 128,800 (alt), umfährt den Ortskern von
Abfaltersbach im Norden und bindet bei
km 131,236 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Abfaltersbach und Anras aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 109.409 im Maßstab 1:1000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung werden die Verordnungen
des Bundesministers für Bauten und Technik
vom 14.April 1980, BGBl. Nr. 184, — mit
Ausnahme des Bereiches von km 131,236 bis
km 131,880 — und vom 8. Feber 1983, BGBl.
Nr. 130, — zur Gänze — aufgehoben.