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598_1990 AT

598. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Abfaltersbach und Anras

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 598. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Abfaltersbach und Anras

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 100 Drautal Straße

wird im Bereich der Gemeinden Abfaltersbach und

Anras wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 128,800 (alt), umfährt den Ortskern von

Abfaltersbach im Norden und bindet bei

km 131,236 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Abfaltersbach und Anras aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 109.409 im Maßstab 1:1000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung werden die Verordnungen

des Bundesministers für Bauten und Technik

vom 14.April 1980, BGBl. Nr. 184, — mit

Ausnahme des Bereiches von km 131,236 bis

km 131,880 — und vom 8. Feber 1983, BGBl.

Nr. 130, — zur Gänze — aufgehoben.

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