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598. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1988)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 598. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel II

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/

1987 wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige

im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl.

Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des

§ 5 Abs. 1 und 3 und des § 6 Abs. 5 von der Wehrpflicht

zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie

es — von den Fällen der persönlichen Notwehr

oder Nothilfe abgesehen — aus schwerwiegenden,

glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt

gegen andere Menschen anzuwenden und

daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere

Gewissensnot geraten würden.

(2) Der Zivildienst (Abschnitt Ha) ist außerhalb

des Bundesheeres zu leisten."

2. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Diese Dienstleistungen sind auf folgenden

Gebieten zu erbringen

Dienst in Krankenanstalten

Rettungswesen

Einsätze bei Epidemien

Sozial- und Behindertenhilfe

Flüchtlingsbetreuung

Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie

andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung."

2a. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Das Verzeichnis gemäß Abs. 6 hat der Bundesminister

für Inneres vor Veröffentlichung dem

Hauptausschuß des Nationalrates zur Kenntnis zu

bringen."

3. § 5 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Wehrpflichtige, der ‚tauglich‘ zum

Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978

befunden wurde, kann aus den im § 2 Abs. 1

genannten Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht

beantragen. Das Antragsrecht ruht

1. bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der

noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat,

nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung

des Einberufungsbefehles oder allgemeiner

Bekanntmachung der Einberufung bis zur

Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im

Falle der Behebung des Einberufungsbefehles

oder des Außerkrafttretens desselben kraft

Gesetzes jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,

2. in den übrigen Fällen des ordentlichen und

außerordentlichen Präsenzdienstes ab Zustellung

des Einberufungsbefehles oder allgemeiner

Bekanntmachung der Einberufung bis zur

Entlassung aus dem Präsenzdienst, bis zur

Behebung des Einberufungsbefehles oder bis

zum Außerkrafttreten desselben kraft Gesetzes,

3. während eines Jahres nach Eintritt der

Rechtskraft der abweisenden Entscheidung

der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission

(§ 43 Abs. 1).

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist im Stellungsverfahren

bei der Stellungskommission, sonst bei dem

nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen

Militärkommando schriftlich einzubringen oder

mündlich zu Protokoll zu geben."

4. § 5 Abs. 6 lautet

„(6) (Verfassungsbestimmung) Wird dem Antrag

gemäß Abs. 1 stattgegeben, sind Zeiten des geleisteten

Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst

einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der

bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch mindestens

ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer

von vier Monaten zu leisten; in diesem Falle ist § 7

Abs. 1 zweiter Satz nicht anzuwenden."

5. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Der Antragsteller kann dem Verfahren vor

der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission

eine Person seines Vertrauens beiziehen.

Dieser stehen im Verfahren vor diesen Behörden

das Recht auf Akteneinsicht und weiters die

Rechte zu, die der Partei gemäß § 43 Abs. 3 AVG

1950 bei mündlichen Verhandlungen eingeräumt

werden. Die Vertrauensperson darf diese Tätigkeit

nicht gewerbsmäßig ausüben."

6. Nach dem Abschnitt II wird folgender

Abschnitt Ha eingefügt

„Abschnitt II a

Zivildienst

§ 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den

ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst umfaßt

1. den Grundzivildienst und

2. die Zivildienstübungen.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz

bei Elementarereignissen, Unglücksfällen

außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen

Notständen zu leisten, und zwar

1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1, nicht jedoch

gemäß § 8a Abs. 1, und

2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6."

7. $7 lautet

»§ 7. (1) Der Grundzivildienst dauert, unbeschadet

des § 5 Abs. 6, sechs Monate. Er ist, von den in

den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 3 und 19a

Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne

Unterbrechung zu leisten. Zum Grundzivildienst

sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das

35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige,

bei denen sich die Dauer des

Grundzivildienstes vom Tag der Zuweisung an

über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus

erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundzivildienst

noch zur Gänze zu leisten.

(2) Zivildienstübungen sind Einsätze im Rahmen

des ordentlichen Zivildienstes, die von Zivildienstpflichtigen

zur Erhaltung des Ausbildungsstandes

zu leisten sind. Die Dauer der Zivildienstübungen

soll im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten.

Die Gesamtdauer aller Zivildienstübungen, zu

denen ein Zivildienstpflichtiger einberufen wird,

darf 60 Tage nicht überschreiten. Zivildienstpflichtige

dürfen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres

zu Zivildienstübungen einberufen werden.

Wurde der Zivildienstpflichtige aber aus besonders

rücksichtswürdigen, in seiner Person gelegenen

Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach

Ablauf des fünften Jahres ab seiner Befreiung von

der Wehrpflicht zur Leistung des Grundzivildienstes

herangezogen oder aus dem Grundzivildienst

vorzeitig entlassen, so darf er zu Zivildienstübungen

bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen

Leistung des Grundzivildienstes (Abs. 1),

längstens jedoch bis zur Vollendung des

50. Lebensjahres einberufen werden.

(3) Sofern der Rechtsträger bei der Bedarfsanmeldung

nach § 8 Abs. 3 dies im Interesse der Einrichtung

begehrt, können Zivildienstpflichtige

durch den Bundesminister für Inneres zur Leistung

eines Grundzivildienstes in der Dauer von acht

Monaten herangezogen werden, der an die Stelle

des Grundzivildienstes nach Abs. 1 tritt.

(4) Zivildienstpflichtige, die den Grundzivildienst

in der Dauer von acht Monaten geleistet haben,

sind von der Verpflichtung zur Leistung von Zivildienstübungen

nach Abs. 2 befreit."

8. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister

für Inneres bei einer Zuweisung

1. zum Grundzivildienst spätestens vier Wochen

und

2. zu Zivildienstübungen spätestens acht

Wochen

vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes

zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes

vereinbar ist."

9. § 8a lautet

„§ 8a. (1) Der Bundesminister für Inneres kann

den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1)

anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende

(§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von

Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1

1. in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder

2. an eine vom Bundesminister für Inneres

bestimmte andere Einrichtung abzustellen.

§ 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach

den Ziffern 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als

ordentlicher Zivildienst gemäß § 7 Abs. 2.

(2) Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe

der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen

auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes

der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger

der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend

anzuweisen.

(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer

Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.

(5) In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende

nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst

verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen,

zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.

(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die

bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen

Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird,

ist der weitere Einsatz vom Bundesminister für

Inneres bescheidmäßig zu verfügen und gilt als

außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.

(7) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden

haben bei der Vollziehung der

Abs. 1 und 6 mitzuwirken."

10. § 10 lautet

„§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor

Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine

Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks

sofortiger Leistung des Grundzivildienstes, so hat

der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die

Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung

unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu verfügen.

(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen,

daß im Bereich der Verwaltung des Bundes genügend

Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um

zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige

1. den Grundzivildienst längstens innerhalb von

fünf Jahren ab seiner Befreiung von der

Wehrpflicht antreten und

2. zu den Zivildienstübungen vor Vollendung

des 40. Lebensjahres herangezogen werden

kann."

11. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den

im § 21 Abs. 1 genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls

Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a

Abs. 1 bis 5 zu erbringen."

12. § 12a lautet

„(Verfassungsbestimmung)

§ 12a. (1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung

des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 1

bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen,

wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst

im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben

und dies vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

bestätigt wird.

(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen

Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit

eines anderen Staates besitzen und in dem

anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst)

abgeleistet haben, sind — unbeschadet

bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen

— zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes

in der in § 7 Abs. 1 bis 3 festgelegten Dauer nicht

mehr heranzuziehen."

13. § 16 entfällt.

14. § 18 lautet

„§ 18. Der Bundesminister für Inneres hat den

Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung

zuzuweisen, wenn

1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung

als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde

(§ 4 Abs. 4),

2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr

an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen

hat, sofern eine Verfügung nach § 17

Z 2 nicht in Betracht kommt,

3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die

Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist,

sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in

Betracht kommt,

4. die bisherige Einrichtung von einem Streik

oder einer Aussperrung betroffen wird oder

5. den Interessen des Zivildienstes durch die

Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung

besser entsprochen wird."

15. § 18a Abs. 1 lautet

„(1) Der Zivildienstleistende ist während des

Grundzivildienstes vom Bundesminister für Inneres

einem Grundlehrgang in der Dauer von drei

Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung

eines Zivildienstes gemäß den §§ 8a und 21

Abs. 1 erforderlich ist."

16. § 18a Abs. 5 lautet

„(5) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am

Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen."

17. Im § 19 Abs. 2 wird der Verweis auf § 18 Z 2

durch den Verweis auf § 18 Z 3 ersetzt.

18. § 19a Abs. 1 wird durch folgende Abs 1 bis 3

ersetzt

„(1) Zivildienstleistende, deren Dienstunfähigkeit

von dem gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarzt

festgestellt wird, sind mit Ablauf des Tages

dieser Feststellung vorzeitig aus dem Zivildienst zu

entlassen.

(2) Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich

zu jedem Zivildienst

1. dauernd oder

2. vorübergehend

unfähig ist.

(3) Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Abs. 2

Z 2) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der

Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen ab dem

Tag der Feststellung nach Abs. 1, sofern aber der

Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt,

nicht zu erwarten ist."

19. Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 19a werden

als Abs. 4, 5 und 6 bezeichnet.

20. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Die §§ 8 (ausgenommen Abs. 2), 9 (ausgenommen

Abs. 3), 11 (ausgenommen Abs. 1, soweit

dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der

Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung

nach Abs. 1 letzter Satz betrifft), 12, 13,

13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden."

21. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben

gehörende (§ 11 Abs. 1), im Rahmen des

Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende

Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse

des Dienstes erforderlich ist. Auch solche

Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von

Gewalt gegen andere Menschen bestehen (§ 3

Abs. 1 letzter Satz)."

22. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine

vom Rechtsträger der Einrichtung oder vom Bundesministerium

für Inneres zugewiesene dienstliche

Unterkunft zu beziehen."

23. § 23a lautet

„§ 23a. (1) Als Anerkennung für besondere Leistungen

im Dienst, insbesondere als Ausgleich für

Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (§ 38

Abs. 5) Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung

gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen

Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen

dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von

zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer

solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb des

Grundzivildienstes von sechs Monaten sechs Werktage

und innerhalb eines solchen von acht Monaten

acht Werktage nicht überschreiten. Im Falle einer

Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum vermindert

sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen

entsprechend. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung

ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(2) Sofern besondere Leistungen im Dienst eine

höhere Anerkennung verdienen, als im Abs. 1 vorgesehen

ist, kann der Bundesminister für Inneres

zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Abs. 1

Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen

gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen

ist nach den dienstlichen Erfordernissen

festzusetzen.

(3) Außer den in den Abs. 1 und 2 geregelten

Dienstfreistellungen kann Zivildienstleistenden

vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere

aus familiären oder sonstigen persönlichen

Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen

Ausmaß bis zu einer Woche gewährt

werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens

jedoch bis zu zwei Wochen, kann mit Zustimmung

des Bundesministers für Inneres bewilligt werden."

24. § 25 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Taggeld und Monatsprämie (§§ 26 und 26a),"

25. § 25 Abs. 5 entfällt.

26. § 25a lautet

„§ 25a. (1) Nimmt der Zivildienstleistende an der

Verpflegung durch den Bund oder den Rechtsträger

der Einrichtung nicht teil, gebührt ihm an Stelle

der Verpflegung ein Verpflegsgeld

1. in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach

§ 11 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985

— HGG, BGBl. Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes,

wenn die Einrichtung aus in der

Person des Zivildienstleistenden gelegenen

Gründen, wie Familienbesuch und Dienstfreistellung

gemäß § 23a, die Nichtteilnahme an

der Verpflegung bewilligt und einer Bewilligung

Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen,

2. in der doppelten Höhe des in Z 1 genannten

Tageskostgeldes für einen in häuslicher Pflege

verbrachten Krankenstand (§ 23b Abs. 2).

(2) Kein Verpflegsgeld gebührt während der Zeit

einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus

oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim

ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis

zu dem der Entlassung vorangehenden Tag (§ 28

Abs. 2).

(3) Das Verpflegsgeld nach Abs. 1 ist von der

Einrichtung ehestens, im Falle der Z 2 jedoch spätestens

am zweiten Werktag nach Wiederantritt des

Dienstes, auszuzahlen."

27. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Das Taggeld beträgt im Falle

1. eines ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8

Abs. 1 45 S,

2. eines ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8a

Abs. 1 65 S,

3. eines außerordentlichen Zivildienstes gemäß

§ 8a Abs. 6100 S und

4. eines außerordentlichen Zivildienstes gemäß

§ 21 Abs. 1 65 S."

28. § 26 Abs. 3 entfällt.

29. § 26a lautet

„§ 26a. (1) Dem Zivildienstpflichtigen, der einen

im § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Zivildienst leistet,

gebührt für jeden Monat eines solchen Zivildienstes

eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.

(2) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie

auf Bruchteile eines Monats, so gebührt sie

mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser

Bruchteile."

30. § 27 Abs. 1 lautet

„(1) Dem Zivildienstleistenden sind die Kosten

für die Unterkunft mit 90 vH der Nächtigungsgebühr,

wie sie einem auf Dienstreise befindlichen

Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach den

Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 7 der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, gebühren —

unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 —,

zu ersetzen (Quartiergeld). Sofern dieser Betrag

nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind

Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den

nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden."

31. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Der Anspruch auf Quartiergeld entfällt,

wenn für die täglichen Reisen des Zivildienstleistenden

die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels

für die Strecke von dem der

Wohnung des Zivildienstleistenden nächstgelegenen

für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof

zum Dienstort und zurück zusammen nicht mehr

als zwei Stunden beträgt, ohne daß durch die

Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit

verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle

des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach

§ 31 Abs. 1 Z 7."

32. § 28 Abs. 1 lautet

„(1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht dem

Vierfachen des in § 25a Abs. 1 Z 1 genannten

Tageskostgeldes."

33. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für einen in häuslicher Pflege verbrachten

Krankenstand (§ 23b Abs. 2) gebührt an Stelle der

Vergütung nach Abs. 1 eine solche in der im § 25a

Abs. 1 Z 2 festgesetzten Höhe."

34. § 31 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von

der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen

im Inland, sofern aber diese

im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze

zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle)."

35. Im § 31 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „des

ordentlichen Zivildienstes" durch „des Grundzivildienstes"

ersetzt.

36. § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion

eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und

2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4

durchgeführten Reisen

1. eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung

einer Person für die Strecke zwischen

seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem

Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten

Massenbeförderungsmittel und

2. eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr),

wie sie einem auf Dienstreise befindlichen

Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1,

Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955

zusteht.

Die Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden."

37. § 32 Abs. 1 lautet

„(1) Die nach den §§ 26 bis 30 sowie nach § 31

Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge

sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium

für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen,

auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des

Bundesministeriums für Inneres ist der Rechtsträger

der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung

durchzuführen."

38. Im § 32 Abs. 2 wird zwischen den Ausdrücken

„Das Taggeld," und „das Quartiergeld" der

Ausdruck „die Monatsprämie" eingefügt.

39. § 34 Abs. 1 lautet

„(1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen Grundzivildienst in der Dauer von sechs

Monaten,

2. einen Grundzivildienst in der Dauer von acht

Monaten oder

3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß

§ 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in den Z 1

und 2 genannten Zivildienst

leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und

Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen

nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht."

40. Im § 34 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wendung

„sowie des § 34a".

41. § 34a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Auf die Antragstellung, die Entscheidung

über den Antrag, die Mitteilungspflicht, die Auszahlung

sowie die Übergenüsse ist § 34 Abs. 2 und

3 sinngemäß anzuwenden."

42. § 34b lautet

„§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. Zivildienstübungen,

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß

§ 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1

genannten Zivildienst oder,

3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß

§ 21 Abs. 1

leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes

Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der

Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen

zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst

gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 leistet.

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung

der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des

VI. Abschnittes des HGG sowie dessen §§ 43, 44

Abs. 1 und 2 und § 45 sinngemäß anzuwenden.

Dabei tritt an die Stelle

1. des im § 41 Abs. 2 letzter Satz HGG genannten

zuständigen Militärkommandos das Bundesministerium

für Inneres und

2. des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers

für Landesverteidigung der Bundesminister

für Inneres.

(3) Bei Zivildienstübungen sind auszuzahlen

1. die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Abs. 1

HGG vom Bundesminister für Inneres bei der

Entlassung aus diesem Zivildienst und

2. die Entschädigungsbeträge, die über die Pauschalentschädigung

hinausgehen, von der

Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich

nach Zustellung des Bescheides über die

Zuerkennung der Entschädigung gemäß § 36

Abs. 2 HGG."

43. § 37b lautet

„§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen

Grundzivildienst leisten, haben aus ihren Reihen

1. in Einrichtungen mit drei bis neunzehn Zivildienstleistenden

einen Vertrauensmann und

einen Stellvertreter,

2. in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden

einen Vertrauensmann und

zwei Stellvertreter

zu wählen.

(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere

Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauensmänner

(Stellvertreter) nach den Bestimmungen

des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei

der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden

die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine

gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt

zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung)

ist nicht durchzuführen.

(3) Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannes

erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle)

zugewiesenen Zivildienstleistenden.

(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der

Aufgaben des Vertrauensmannes mitzuwirken. Er

vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt

die Aufgaben des Vertrauensmannes in den Fällen

des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4)

wahr."

44. § 37c lautet

„§ 37c. (1) Der Vertrauensmann hat die Interessen

der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden

gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und

deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb

betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere

das Recht, mitzuwirken

1. In Angelegenheiten der Erbringung der im

§ 25 Abs. 2 genannten Naturalleistungen,

2. in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der

Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden

obliegenden Pflichten nach § 38,

3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

4. bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.

(2) Der Vertrauensmann hat das Recht, in Angelegenheiten

nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört

zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann,

wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren

Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der

Einrichtung nur mit Zustimmung des Bundesministers

für Inneres zu einer anderen Einsatzstelle, zur

Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle

zugeteilt werden.

(3) 1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle)

hat dem Vertrauensmann insbesondere

a) die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben

(Abs. 1 und 2) notwendigen

Informationen zu erteilen, soweit

Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle)

oder gesetzliche Verpflichtungen

zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,

b) die für die Ausübung seiner Funktion

notwendige freie Zeit zu gewähren,

c) beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers

nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur

Kenntnis zu bringen und Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben sowie

d) die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung

seiner Aufgaben notwendigen

Sacherfordernisse im angemessenen

Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

2. Der Vertrauensmann ist bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben an keine Weisungen

gebunden und darf wegen dieser

Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er

hat hiebei auf die Erfordernisse des

Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(4) Sofern es auf anderem Wege nicht möglich

und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher

Interessen des Vertretenen unaufschiebbar

ist, kann der Vertrauensmann von der Einrichtung

(Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt

notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen.

§ 31 Abs. 8 ist anzuwenden.

(5) Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen,

Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung

des Vertrauensmannes vorzubringen.

(6) Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren

vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes

betrauten Behörden durch den Vertrauensmann

vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten

mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang

stehen. § 10 AVG 1950 und § 72 sind anzuwenden."

45. § 37d lautet

„§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann

(Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren,

gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes

durchzuführen. Der Bundesminister für

Inneres kann, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist, anordnen, daß das Wahlrecht durch Abgabe der

Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt

wird.

(2) Zivildienstpflichtige, die Grundzivildienst leisten,

haben den Vertrauensmann (Stellvertreter)

jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb

von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium

für Inneres festgelegten allgemeinen

Zuweisungsterminen zu wählen.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten

die Abberufung des Vertrauensmannes

(des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen

und — falls erforderlich — für den Rest der Funktionsperiode

eine Neuwahl nach den Grundsätzen

der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt,

wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes

als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1

und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(4) Die Funktion des Vertrauensmannes (Stellvertreters)

erlischt mit

1. dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen

aus dem Grundzivildienst,

2. der Wahl eines neuen Vertrauensmannes

(Stellvertreters),

3. dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde

(Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht

auf diese Funktion,

4. der Abberufung (Abs. 3),

5. der Versetzung zu einer anderen Einrichtung

oder

6. der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle,

zur Einrichtung selbst oder von dieser zu

einer Einsatzstelle.

(5) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter)

ist von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle)

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen),

die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich

jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben,

ist für die Wahl des Vertrauensmannes (Stellvertreters)

die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung

zuständig.

(6) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die

meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich

vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende

gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der

gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies

gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der

Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere

bei der Festsetzung des Wahltermines,

der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages

und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch

Verordnung nähere Bestimmungen über die

Durchführung der Wahl, insbesondere über die

Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7),

sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung

im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes

(Stellvertreters) zu erlassen."

46. § 37e lautet

„§ 37e. (1) Dem Zivildienstleistenden ist auf

Antrag von der nach dem Sitz der Einrichtung örtlich

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum

Zwecke der Legitimation ein Lichtbildausweis auszustellen.

Dem Antrag sind die zum Nachweis der

in den Ausweis aufzunehmenden Daten erforderlichen

Unterlagen sowie zwei Lichtbilder des Zivildienstleistenden

anzuschließen. Bei Einrichtungen,

die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich

jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben,

ist für die Ausstellung dieses Ausweises die Bezirkshauptmannschaft

Wien-Umgebung zuständig. In

diesem Ausweis sind insbesondere die Identität des

Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender

anzuführen.

(2) Nähere Bestimmungen über den Lichtbildausweis,

insbesondere über äußere Form, aufzunehmende

Daten und Gültigkeitsdauer, sind durch

Verordnung des Bundesministers für Inneres zu

erlassen.','

47. § 38 Abs. 3 lautet

„(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die

Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides

und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3

angemessen beschäftigt werden."

48. § 38 Abs. 7 lautet

„(7) Der Bundesminister für Inneres kann die

Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und

der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung

näher bestimmen."

49. § 39 Abs. 1 lautet

„(1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist —

unbeschadet der Bestimmungen des § 65 — verpflichtet,

1. unverzüglich das Bundesministerium für Inneres

zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende

die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden

Pflichten vernachlässigt oder wenn

die Voraussetzungen für eine Änderung des

Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18

eintreten,

2. Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden

in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium

für Inneres mitzuteilen und

3. nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der

Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters)

sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben

durch diese mitzuwirken."

50. § 40 lautet

„§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den

Organen der zuständigen Überwachungsbehörden

(§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes

zu gewähren und ihnen alle erforderlichen

Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde

ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden

und dem Rechtsträger der Einrichtung

obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 38 und

39) zu überwachen."

51. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bund hat dem Rechtsträger die Kosten

zu ersetzen, die dem Rechtsträger durch Leistungen

nach § 25 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 und

§ 37c Abs. 3 Z 1 lit. d erwachsen."

52. Dem § 41 werden die folgenden Abs. 5 und 6

angefügt

„(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch

Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei

der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach

den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung

nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat

insbesondere zu enthalten

1. Die Kriterien, die für die Bestimmung des

Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich

sind,

2. die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit

der Vergütungen nach den Abs. 1

bis 3 zugrunde zu legen sind, und

3. die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat eine nach

Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6

für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen

vorgesehenen Weise zu verlautbaren."

52a. Dem § 43 Abs. 3 wird folgende Z 6 angefügt

„6. Weiters hat sie über Berufungen gegen Straferkenntnisse

der Bezirksverwaltungsbehörden

in den Fällen der §§ 60 bis 69 zu entscheiden."

53. Der bisherige § 47 Abs. 4 entfällt und lautet

nunmehr

„(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens

betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung

dienen, hat der Vorsitzende der Kommission

zu erlassen. Zur Zurückweisung von Anträgen ist

ein Senat zuständig, der aus dem Vorsitzenden,

dem Berichterstatter und einem nach Abs. 3 Z 3

bestellten Mitglied besteht."

54. § 48 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

55. Im § 51 Abs. 3 entfällt das Zitat „(§ 47

Abs. 4)".

55a. Nach § 53 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 53a. (1) Im Verfahren vor der Zivildienstoberkommission

in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 ist das

VStG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz

nicht anders bestimmt ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden

in den Fällen der §§ 60 bis 69 ist die

Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig.

Die Zivildienstoberkommission entscheidet in

oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen

Berufungsbescheide der Zivildienstoberkommission

ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

zulässig.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über

Ersuchen der Zivildienstoberkommission in den

Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 mittelbar Beweisaufnahmen

und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950)

durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung

der Zivildienstoberkommission erforderlich ist."

56. § 54 Abs. 2 erster Satz lautet

„Der Vorsitzende der Zivildienstkommission

hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach

zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden

der Zivildienstoberkommission einen

Bericht über die Tätigkeit der Zivildienstkommission

in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren und

allenfalls auch Anregungen für Änderungen des

Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission zu erstatten."

57. § 54 Abs. 3 lautet

„(3) Der Vorsitzende der Zivildienstoberkommission

hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils

nach zwei Jahren bis spätestens 15. März unter

Bedachtnahme auf den Bericht des Vorsitzenden

der Zivildienstkommission gemäß Abs. 2 einen

Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen

zwei Kalenderjahren zu verfassen. Dieser Bericht

ist vom Bundesminister für Inneres zusammen mit

einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der

Zivildienstoberkommission bis spätestens 15. April

des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres dem

Nationalrat vorzulegen."

58. In § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird der Verweis

auf § 54 Abs. 2 durch den Verweis auf § 54 Abs. 3

ersetzt.

59. § 60 lautet

„§ 60. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer

Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes

länger als 30 Tage oder der Zuweisung im

Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger

als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern

nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 1 vorliegt, eine

Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich,

so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe

verhängt werden."

60. § 61 lautet

„§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen

Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich

dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger

als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der

Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksver-

waltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen

erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch

neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt

werden."

61. § 62 lautet

„§ 62. (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst

zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche

oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt,

begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig

seinem Dienst für länger als 30 Tage entzieht und

sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 1 vorliegt,

eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich,

so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe

verhängt werden.

(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen,

insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher

oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenigstens

fahrlässig seinem Zivildienst für länger als 30 Tage

entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des

§ 59 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs

Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende

Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer

Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden."

62. § 63 lautet

„§ 63. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer

Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen

Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder sich auf

die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem

Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht

die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine

Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

20000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen."

63. § 64 Abs. 1 lautet

„(1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine

dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht

befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 20000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier

Wochen zu bestrafen."

64. § 65 lautet

„§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine

der in den §§ 8a Abs. 4, 18a Abs. 5, 22, 23 und 23b

festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

5000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

65. § 66 lautet

„§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung

nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 6

oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 5000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu

zwei Wochen zu bestrafen."

66. § 67 lautet

„§ 67. Die Verletzung der den Rechtsträgern der

Einrichtungen in den §§ 8a Abs. 3 und 32 Abs. 1

sowie in den §§ 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet

eine Verwaltungsübertretung, die von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

15000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden

ist."

67. § 68 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 68. (1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden,

der die ihm nach § 38 Abs. 6 obliegenden

Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 20000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu

vier Wochen zu bestrafen.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden,

der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterläßt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

5000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

68. § 69 lautet

„§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach

§ 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 5000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

69. § 70 lautet

„§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den

§§ 60 bis 69 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer

Strafe bedroht ist."

70. § 75 lautet

„§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Antragstellers

gemäß § 5 Abs. 1 ist im Verfahren vor der Zivildienstkommission

und vor der Zivildienstoberkommission

durch seine Minderjährigkeit nicht

beschränkt."

71. § 77 Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

1. der §§ 1, 10 Abs. 2, 37a Abs. 3, 44, 45, 47, 52

Abs. 2 und 54 Abs. 1 die Bundesregierung,

2. der §§ 5 Abs. 1 bis 4, 5a Abs. 4 erster Satz

und Abs. 5 und 6 Abs. 5 der Bundesminister

für Landesverteidigung,

3. des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres,

4. des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales,

5. des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten,

6. der §§ 24, 42, 58, 59 und 71 der Bundesminister

für Justiz,

7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für

Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres,

8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für

Arbeit und Soziales oder für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

9. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2

zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister

für Inneres im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

10. des § 72 entweder die Bundesregierung oder

der Bundesminister für Finanzen oder der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, je

nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe

sich diese Bestimmung bezieht, und

11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Inneres

betraut."

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Art. I, Art. II Z 1, 4

und 12 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Dezember

1988 in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz in Kraft

1. hinsichtlich Art. II Z 9 (§ 8 a) mit 1. Feber

1989;

2. hinsichtlich Art. II Z 7 (§ 7 Abs. 2), Z 15

(§ 18a Abs. 1), Z 36 (§ 31 Abs. 8), Z 37 (§ 32

Abs. 1), Z 43 bis 46 (§§ 37b bis 37e) und Z 49

(§ 39 Abs. 1 Z 3) mit 1. Oktober 1989 sowie

3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit

1. Dezember 1988.

(3) Art. II Z 52 a (§ 43 Abs. 3 Z 6) und Z 55a

(§ 53e) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990

außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen können bereits

vor dem gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden

Zeitpunkten erlassen werden, treten jedoch

frühestens mit den ihre Grundlage bildenden

gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 53a

beim Landeshauptmann in den Fällen der §§ 60 bis

69 anhängigen Berufungsverfahren sind von diesem

zu entscheiden.

(6) Zivildienstpflichtigen, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des § 26a Zivildienst leisten, ist die

ihnen bis dahin gemäß § 26 Abs. 3 gebührende

Überbrückungshilfe im letzten Monat des Zivildienstes

auszuzahlen. § 32 Abs. 2 ist sinngemäß

anzuwenden.

(7) Der Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung,

die den in § 3 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen

nicht mehr entspricht (§ 4 Abs. 4 Z 2), ist

vom Landeshauptmann bis spätestens 1. Juli 1989

zu verfügen. Von einem Widerruf kann abgesehen

werden, wenn die Einrichtung bereits am 1. Oktober

1988 anerkannt war und sie so eingerichtet ist

oder wird, daß der Zivildienstleistende eine dem § 3

entsprechende Dienstleistung erbringen kann.

(8) Zivildienstleistende, die einer Einrichtung

zugewiesen wurden, deren Anerkennung gemäß

Abs. 6 rechtskräftig widerrufen wurde, haben ihren

ordentlichen Zivildienst bei dieser Einrichtung zur

Gänze abzuleisten.

(9) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. hinsichtlich Art. I und III Abs. 1 die Bundesregierung

und

2. hinsichtlich Art. III Abs. 2 bis 7 der Bundesminister

für Inneres.

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