598. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1988)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 anderes vorsieht.
Artikel II
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/
1987 wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige
im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl.
Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 1 und 3 und des § 6 Abs. 5 von der Wehrpflicht
zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie
es — von den Fällen der persönlichen Notwehr
oder Nothilfe abgesehen — aus schwerwiegenden,
glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt
gegen andere Menschen anzuwenden und
daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere
Gewissensnot geraten würden.
(2) Der Zivildienst (Abschnitt Ha) ist außerhalb
des Bundesheeres zu leisten."
2. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Diese Dienstleistungen sind auf folgenden
Gebieten zu erbringen
Dienst in Krankenanstalten
Rettungswesen
Einsätze bei Epidemien
Sozial- und Behindertenhilfe
Flüchtlingsbetreuung
Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie
andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung."
2a. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Das Verzeichnis gemäß Abs. 6 hat der Bundesminister
für Inneres vor Veröffentlichung dem
Hauptausschuß des Nationalrates zur Kenntnis zu
bringen."
3. § 5 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Wehrpflichtige, der ‚tauglich‘ zum
Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978
befunden wurde, kann aus den im § 2 Abs. 1
genannten Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht
beantragen. Das Antragsrecht ruht
1. bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der
noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat,
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
des Einberufungsbefehles oder allgemeiner
Bekanntmachung der Einberufung bis zur
Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im
Falle der Behebung des Einberufungsbefehles
oder des Außerkrafttretens desselben kraft
Gesetzes jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,
2. in den übrigen Fällen des ordentlichen und
außerordentlichen Präsenzdienstes ab Zustellung
des Einberufungsbefehles oder allgemeiner
Bekanntmachung der Einberufung bis zur
Entlassung aus dem Präsenzdienst, bis zur
Behebung des Einberufungsbefehles oder bis
zum Außerkrafttreten desselben kraft Gesetzes,
3. während eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft der abweisenden Entscheidung
der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission
(§ 43 Abs. 1).
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist im Stellungsverfahren
bei der Stellungskommission, sonst bei dem
nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen
Militärkommando schriftlich einzubringen oder
mündlich zu Protokoll zu geben."
4. § 5 Abs. 6 lautet
„(6) (Verfassungsbestimmung) Wird dem Antrag
gemäß Abs. 1 stattgegeben, sind Zeiten des geleisteten
Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst
einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der
bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch mindestens
ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer
von vier Monaten zu leisten; in diesem Falle ist § 7
Abs. 1 zweiter Satz nicht anzuwenden."
5. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Der Antragsteller kann dem Verfahren vor
der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission
eine Person seines Vertrauens beiziehen.
Dieser stehen im Verfahren vor diesen Behörden
das Recht auf Akteneinsicht und weiters die
Rechte zu, die der Partei gemäß § 43 Abs. 3 AVG
1950 bei mündlichen Verhandlungen eingeräumt
werden. Die Vertrauensperson darf diese Tätigkeit
nicht gewerbsmäßig ausüben."
6. Nach dem Abschnitt II wird folgender
Abschnitt Ha eingefügt
„Abschnitt II a
Zivildienst
§ 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den
ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2) Der ordentliche Zivildienst umfaßt
1. den Grundzivildienst und
2. die Zivildienstübungen.
(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz
bei Elementarereignissen, Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen
Notständen zu leisten, und zwar
1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1, nicht jedoch
gemäß § 8a Abs. 1, und
2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6."
7. $7 lautet
»§ 7. (1) Der Grundzivildienst dauert, unbeschadet
des § 5 Abs. 6, sechs Monate. Er ist, von den in
den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 3 und 19a
Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne
Unterbrechung zu leisten. Zum Grundzivildienst
sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige,
bei denen sich die Dauer des
Grundzivildienstes vom Tag der Zuweisung an
über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus
erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundzivildienst
noch zur Gänze zu leisten.
(2) Zivildienstübungen sind Einsätze im Rahmen
des ordentlichen Zivildienstes, die von Zivildienstpflichtigen
zur Erhaltung des Ausbildungsstandes
zu leisten sind. Die Dauer der Zivildienstübungen
soll im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten.
Die Gesamtdauer aller Zivildienstübungen, zu
denen ein Zivildienstpflichtiger einberufen wird,
darf 60 Tage nicht überschreiten. Zivildienstpflichtige
dürfen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zu Zivildienstübungen einberufen werden.
Wurde der Zivildienstpflichtige aber aus besonders
rücksichtswürdigen, in seiner Person gelegenen
Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach
Ablauf des fünften Jahres ab seiner Befreiung von
der Wehrpflicht zur Leistung des Grundzivildienstes
herangezogen oder aus dem Grundzivildienst
vorzeitig entlassen, so darf er zu Zivildienstübungen
bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen
Leistung des Grundzivildienstes (Abs. 1),
längstens jedoch bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres einberufen werden.
(3) Sofern der Rechtsträger bei der Bedarfsanmeldung
nach § 8 Abs. 3 dies im Interesse der Einrichtung
begehrt, können Zivildienstpflichtige
durch den Bundesminister für Inneres zur Leistung
eines Grundzivildienstes in der Dauer von acht
Monaten herangezogen werden, der an die Stelle
des Grundzivildienstes nach Abs. 1 tritt.
(4) Zivildienstpflichtige, die den Grundzivildienst
in der Dauer von acht Monaten geleistet haben,
sind von der Verpflichtung zur Leistung von Zivildienstübungen
nach Abs. 2 befreit."
8. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister
für Inneres bei einer Zuweisung
1. zum Grundzivildienst spätestens vier Wochen
und
2. zu Zivildienstübungen spätestens acht
Wochen
vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes
zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes
vereinbar ist."
9. § 8a lautet
„§ 8a. (1) Der Bundesminister für Inneres kann
den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1)
anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende
(§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von
Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1
1. in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
2. an eine vom Bundesminister für Inneres
bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
§ 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach
den Ziffern 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als
ordentlicher Zivildienst gemäß § 7 Abs. 2.
(2) Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe
der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen
auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger
der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend
anzuweisen.
(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer
Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.
(5) In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende
nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst
verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen,
zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.
(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die
bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen
Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird,
ist der weitere Einsatz vom Bundesminister für
Inneres bescheidmäßig zu verfügen und gilt als
außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.
(7) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden
haben bei der Vollziehung der
Abs. 1 und 6 mitzuwirken."
10. § 10 lautet
„§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor
Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine
Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks
sofortiger Leistung des Grundzivildienstes, so hat
der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die
Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung
unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu verfügen.
(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen,
daß im Bereich der Verwaltung des Bundes genügend
Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um
zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige
1. den Grundzivildienst längstens innerhalb von
fünf Jahren ab seiner Befreiung von der
Wehrpflicht antreten und
2. zu den Zivildienstübungen vor Vollendung
des 40. Lebensjahres herangezogen werden
kann."
11. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den
im § 21 Abs. 1 genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls
Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a
Abs. 1 bis 5 zu erbringen."
12. § 12a lautet
„(Verfassungsbestimmung)
§ 12a. (1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung
des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 1
bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen,
wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst
im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben
und dies vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
bestätigt wird.
(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen
Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit
eines anderen Staates besitzen und in dem
anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst)
abgeleistet haben, sind — unbeschadet
bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen
— zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
in der in § 7 Abs. 1 bis 3 festgelegten Dauer nicht
mehr heranzuziehen."
13. § 16 entfällt.
14. § 18 lautet
„§ 18. Der Bundesminister für Inneres hat den
Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung
zuzuweisen, wenn
1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung
als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde
(§ 4 Abs. 4),
2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr
an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen
hat, sofern eine Verfügung nach § 17
Z 2 nicht in Betracht kommt,
3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die
Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist,
sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in
Betracht kommt,
4. die bisherige Einrichtung von einem Streik
oder einer Aussperrung betroffen wird oder
5. den Interessen des Zivildienstes durch die
Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung
besser entsprochen wird."
15. § 18a Abs. 1 lautet
„(1) Der Zivildienstleistende ist während des
Grundzivildienstes vom Bundesminister für Inneres
einem Grundlehrgang in der Dauer von drei
Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung
eines Zivildienstes gemäß den §§ 8a und 21
Abs. 1 erforderlich ist."
16. § 18a Abs. 5 lautet
„(5) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am
Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen."
17. Im § 19 Abs. 2 wird der Verweis auf § 18 Z 2
durch den Verweis auf § 18 Z 3 ersetzt.
18. § 19a Abs. 1 wird durch folgende Abs 1 bis 3
ersetzt
„(1) Zivildienstleistende, deren Dienstunfähigkeit
von dem gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarzt
festgestellt wird, sind mit Ablauf des Tages
dieser Feststellung vorzeitig aus dem Zivildienst zu
entlassen.
(2) Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich
zu jedem Zivildienst
1. dauernd oder
2. vorübergehend
unfähig ist.
(3) Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Abs. 2
Z 2) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der
Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen ab dem
Tag der Feststellung nach Abs. 1, sofern aber der
Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt,
nicht zu erwarten ist."
19. Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 19a werden
als Abs. 4, 5 und 6 bezeichnet.
20. § 21 Abs. 2 lautet
„(2) Die §§ 8 (ausgenommen Abs. 2), 9 (ausgenommen
Abs. 3), 11 (ausgenommen Abs. 1, soweit
dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der
Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung
nach Abs. 1 letzter Satz betrifft), 12, 13,
13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden."
21. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben
gehörende (§ 11 Abs. 1), im Rahmen des
Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende
Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse
des Dienstes erforderlich ist. Auch solche
Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von
Gewalt gegen andere Menschen bestehen (§ 3
Abs. 1 letzter Satz)."
22. § 23 Abs. 3 lautet
„(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine
vom Rechtsträger der Einrichtung oder vom Bundesministerium
für Inneres zugewiesene dienstliche
Unterkunft zu beziehen."
23. § 23a lautet
„§ 23a. (1) Als Anerkennung für besondere Leistungen
im Dienst, insbesondere als Ausgleich für
Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (§ 38
Abs. 5) Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung
gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen
Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen
dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von
zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer
solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb des
Grundzivildienstes von sechs Monaten sechs Werktage
und innerhalb eines solchen von acht Monaten
acht Werktage nicht überschreiten. Im Falle einer
Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum vermindert
sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen
entsprechend. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung
ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(2) Sofern besondere Leistungen im Dienst eine
höhere Anerkennung verdienen, als im Abs. 1 vorgesehen
ist, kann der Bundesminister für Inneres
zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Abs. 1
Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen
gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen
ist nach den dienstlichen Erfordernissen
festzusetzen.
(3) Außer den in den Abs. 1 und 2 geregelten
Dienstfreistellungen kann Zivildienstleistenden
vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere
aus familiären oder sonstigen persönlichen
Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen
Ausmaß bis zu einer Woche gewährt
werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens
jedoch bis zu zwei Wochen, kann mit Zustimmung
des Bundesministers für Inneres bewilligt werden."
24. § 25 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Taggeld und Monatsprämie (§§ 26 und 26a),"
25. § 25 Abs. 5 entfällt.
26. § 25a lautet
„§ 25a. (1) Nimmt der Zivildienstleistende an der
Verpflegung durch den Bund oder den Rechtsträger
der Einrichtung nicht teil, gebührt ihm an Stelle
der Verpflegung ein Verpflegsgeld
1. in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach
§ 11 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985
— HGG, BGBl. Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes,
wenn die Einrichtung aus in der
Person des Zivildienstleistenden gelegenen
Gründen, wie Familienbesuch und Dienstfreistellung
gemäß § 23a, die Nichtteilnahme an
der Verpflegung bewilligt und einer Bewilligung
Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen,
2. in der doppelten Höhe des in Z 1 genannten
Tageskostgeldes für einen in häuslicher Pflege
verbrachten Krankenstand (§ 23b Abs. 2).
(2) Kein Verpflegsgeld gebührt während der Zeit
einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus
oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim
ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis
zu dem der Entlassung vorangehenden Tag (§ 28
Abs. 2).
(3) Das Verpflegsgeld nach Abs. 1 ist von der
Einrichtung ehestens, im Falle der Z 2 jedoch spätestens
am zweiten Werktag nach Wiederantritt des
Dienstes, auszuzahlen."
27. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Das Taggeld beträgt im Falle
1. eines ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8
Abs. 1 45 S,
2. eines ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8a
Abs. 1 65 S,
3. eines außerordentlichen Zivildienstes gemäß
§ 8a Abs. 6100 S und
4. eines außerordentlichen Zivildienstes gemäß
§ 21 Abs. 1 65 S."
28. § 26 Abs. 3 entfällt.
29. § 26a lautet
„§ 26a. (1) Dem Zivildienstpflichtigen, der einen
im § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Zivildienst leistet,
gebührt für jeden Monat eines solchen Zivildienstes
eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.
(2) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie
auf Bruchteile eines Monats, so gebührt sie
mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser
Bruchteile."
30. § 27 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Zivildienstleistenden sind die Kosten
für die Unterkunft mit 90 vH der Nächtigungsgebühr,
wie sie einem auf Dienstreise befindlichen
Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach den
Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 7 der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, gebühren —
unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 —,
zu ersetzen (Quartiergeld). Sofern dieser Betrag
nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind
Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den
nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden."
31. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Der Anspruch auf Quartiergeld entfällt,
wenn für die täglichen Reisen des Zivildienstleistenden
die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels
für die Strecke von dem der
Wohnung des Zivildienstleistenden nächstgelegenen
für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof
zum Dienstort und zurück zusammen nicht mehr
als zwei Stunden beträgt, ohne daß durch die
Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit
verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle
des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach
§ 31 Abs. 1 Z 7."
32. § 28 Abs. 1 lautet
„(1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht dem
Vierfachen des in § 25a Abs. 1 Z 1 genannten
Tageskostgeldes."
33. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Für einen in häuslicher Pflege verbrachten
Krankenstand (§ 23b Abs. 2) gebührt an Stelle der
Vergütung nach Abs. 1 eine solche in der im § 25a
Abs. 1 Z 2 festgesetzten Höhe."
34. § 31 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von
der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen
im Inland, sofern aber diese
im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze
zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle)."
35. Im § 31 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „des
ordentlichen Zivildienstes" durch „des Grundzivildienstes"
ersetzt.
36. § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion
eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und
2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4
durchgeführten Reisen
1. eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung
einer Person für die Strecke zwischen
seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem
Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten
Massenbeförderungsmittel und
2. eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr),
wie sie einem auf Dienstreise befindlichen
Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1,
Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955
zusteht.
Die Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden."
37. § 32 Abs. 1 lautet
„(1) Die nach den §§ 26 bis 30 sowie nach § 31
Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge
sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium
für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen,
auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des
Bundesministeriums für Inneres ist der Rechtsträger
der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung
durchzuführen."
38. Im § 32 Abs. 2 wird zwischen den Ausdrücken
„Das Taggeld," und „das Quartiergeld" der
Ausdruck „die Monatsprämie" eingefügt.
39. § 34 Abs. 1 lautet
„(1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen Grundzivildienst in der Dauer von sechs
Monaten,
2. einen Grundzivildienst in der Dauer von acht
Monaten oder
3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß
§ 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in den Z 1
und 2 genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und
Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen
nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht."
40. Im § 34 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wendung
„sowie des § 34a".
41. § 34a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Auf die Antragstellung, die Entscheidung
über den Antrag, die Mitteilungspflicht, die Auszahlung
sowie die Übergenüsse ist § 34 Abs. 2 und
3 sinngemäß anzuwenden."
42. § 34b lautet
„§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. Zivildienstübungen,
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß
§ 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1
genannten Zivildienst oder,
3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß
§ 21 Abs. 1
leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes
Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der
Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen
zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 leistet.
(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung
der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des
VI. Abschnittes des HGG sowie dessen §§ 43, 44
Abs. 1 und 2 und § 45 sinngemäß anzuwenden.
Dabei tritt an die Stelle
1. des im § 41 Abs. 2 letzter Satz HGG genannten
zuständigen Militärkommandos das Bundesministerium
für Inneres und
2. des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers
für Landesverteidigung der Bundesminister
für Inneres.
(3) Bei Zivildienstübungen sind auszuzahlen
1. die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Abs. 1
HGG vom Bundesminister für Inneres bei der
Entlassung aus diesem Zivildienst und
2. die Entschädigungsbeträge, die über die Pauschalentschädigung
hinausgehen, von der
Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich
nach Zustellung des Bescheides über die
Zuerkennung der Entschädigung gemäß § 36
Abs. 2 HGG."
43. § 37b lautet
„§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen
Grundzivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
1. in Einrichtungen mit drei bis neunzehn Zivildienstleistenden
einen Vertrauensmann und
einen Stellvertreter,
2. in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden
einen Vertrauensmann und
zwei Stellvertreter
zu wählen.
(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere
Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauensmänner
(Stellvertreter) nach den Bestimmungen
des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei
der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden
die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine
gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt
zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung)
ist nicht durchzuführen.
(3) Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannes
erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle)
zugewiesenen Zivildienstleistenden.
(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der
Aufgaben des Vertrauensmannes mitzuwirken. Er
vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt
die Aufgaben des Vertrauensmannes in den Fällen
des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4)
wahr."
44. § 37c lautet
„§ 37c. (1) Der Vertrauensmann hat die Interessen
der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden
gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und
deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb
betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere
das Recht, mitzuwirken
1. In Angelegenheiten der Erbringung der im
§ 25 Abs. 2 genannten Naturalleistungen,
2. in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der
Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden
obliegenden Pflichten nach § 38,
3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
4. bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.
(2) Der Vertrauensmann hat das Recht, in Angelegenheiten
nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört
zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann,
wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren
Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der
Einrichtung nur mit Zustimmung des Bundesministers
für Inneres zu einer anderen Einsatzstelle, zur
Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle
zugeteilt werden.
(3) 1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle)
hat dem Vertrauensmann insbesondere
a) die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben
(Abs. 1 und 2) notwendigen
Informationen zu erteilen, soweit
Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle)
oder gesetzliche Verpflichtungen
zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,
b) die für die Ausübung seiner Funktion
notwendige freie Zeit zu gewähren,
c) beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers
nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur
Kenntnis zu bringen und Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben sowie
d) die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung
seiner Aufgaben notwendigen
Sacherfordernisse im angemessenen
Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
2. Der Vertrauensmann ist bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben an keine Weisungen
gebunden und darf wegen dieser
Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er
hat hiebei auf die Erfordernisse des
Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(4) Sofern es auf anderem Wege nicht möglich
und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher
Interessen des Vertretenen unaufschiebbar
ist, kann der Vertrauensmann von der Einrichtung
(Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt
notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen.
§ 31 Abs. 8 ist anzuwenden.
(5) Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen,
Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung
des Vertrauensmannes vorzubringen.
(6) Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren
vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes
betrauten Behörden durch den Vertrauensmann
vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten
mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang
stehen. § 10 AVG 1950 und § 72 sind anzuwenden."
45. § 37d lautet
„§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann
(Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren,
gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes
durchzuführen. Der Bundesminister für
Inneres kann, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, anordnen, daß das Wahlrecht durch Abgabe der
Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt
wird.
(2) Zivildienstpflichtige, die Grundzivildienst leisten,
haben den Vertrauensmann (Stellvertreter)
jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb
von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium
für Inneres festgelegten allgemeinen
Zuweisungsterminen zu wählen.
(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten
die Abberufung des Vertrauensmannes
(des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen
und — falls erforderlich — für den Rest der Funktionsperiode
eine Neuwahl nach den Grundsätzen
der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt,
wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes
als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1
und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.
(4) Die Funktion des Vertrauensmannes (Stellvertreters)
erlischt mit
1. dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen
aus dem Grundzivildienst,
2. der Wahl eines neuen Vertrauensmannes
(Stellvertreters),
3. dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde
(Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht
auf diese Funktion,
4. der Abberufung (Abs. 3),
5. der Versetzung zu einer anderen Einrichtung
oder
6. der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle,
zur Einrichtung selbst oder von dieser zu
einer Einsatzstelle.
(5) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter)
ist von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle)
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen),
die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich
jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben,
ist für die Wahl des Vertrauensmannes (Stellvertreters)
die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
zuständig.
(6) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die
meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende
gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der
gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies
gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der
Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere
bei der Festsetzung des Wahltermines,
der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages
und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch
Verordnung nähere Bestimmungen über die
Durchführung der Wahl, insbesondere über die
Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7),
sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung
im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes
(Stellvertreters) zu erlassen."
46. § 37e lautet
„§ 37e. (1) Dem Zivildienstleistenden ist auf
Antrag von der nach dem Sitz der Einrichtung örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum
Zwecke der Legitimation ein Lichtbildausweis auszustellen.
Dem Antrag sind die zum Nachweis der
in den Ausweis aufzunehmenden Daten erforderlichen
Unterlagen sowie zwei Lichtbilder des Zivildienstleistenden
anzuschließen. Bei Einrichtungen,
die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich
jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben,
ist für die Ausstellung dieses Ausweises die Bezirkshauptmannschaft
Wien-Umgebung zuständig. In
diesem Ausweis sind insbesondere die Identität des
Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender
anzuführen.
(2) Nähere Bestimmungen über den Lichtbildausweis,
insbesondere über äußere Form, aufzunehmende
Daten und Gültigkeitsdauer, sind durch
Verordnung des Bundesministers für Inneres zu
erlassen.','
47. § 38 Abs. 3 lautet
„(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die
Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides
und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3
angemessen beschäftigt werden."
48. § 38 Abs. 7 lautet
„(7) Der Bundesminister für Inneres kann die
Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und
der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung
näher bestimmen."
49. § 39 Abs. 1 lautet
„(1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist —
unbeschadet der Bestimmungen des § 65 — verpflichtet,
1. unverzüglich das Bundesministerium für Inneres
zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende
die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden
Pflichten vernachlässigt oder wenn
die Voraussetzungen für eine Änderung des
Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18
eintreten,
2. Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden
in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium
für Inneres mitzuteilen und
3. nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der
Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters)
sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben
durch diese mitzuwirken."
50. § 40 lautet
„§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den
Organen der zuständigen Überwachungsbehörden
(§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes
zu gewähren und ihnen alle erforderlichen
Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde
ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden
und dem Rechtsträger der Einrichtung
obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 38 und
39) zu überwachen."
51. § 41 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bund hat dem Rechtsträger die Kosten
zu ersetzen, die dem Rechtsträger durch Leistungen
nach § 25 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 und
§ 37c Abs. 3 Z 1 lit. d erwachsen."
52. Dem § 41 werden die folgenden Abs. 5 und 6
angefügt
„(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch
Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei
der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach
den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung
nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat
insbesondere zu enthalten
1. Die Kriterien, die für die Bestimmung des
Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich
sind,
2. die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit
der Vergütungen nach den Abs. 1
bis 3 zugrunde zu legen sind, und
3. die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.
(6) Der Bundesminister für Inneres hat eine nach
Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6
für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen
vorgesehenen Weise zu verlautbaren."
52a. Dem § 43 Abs. 3 wird folgende Z 6 angefügt
„6. Weiters hat sie über Berufungen gegen Straferkenntnisse
der Bezirksverwaltungsbehörden
in den Fällen der §§ 60 bis 69 zu entscheiden."
53. Der bisherige § 47 Abs. 4 entfällt und lautet
nunmehr
„(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens
betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung
dienen, hat der Vorsitzende der Kommission
zu erlassen. Zur Zurückweisung von Anträgen ist
ein Senat zuständig, der aus dem Vorsitzenden,
dem Berichterstatter und einem nach Abs. 3 Z 3
bestellten Mitglied besteht."
54. § 48 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
55. Im § 51 Abs. 3 entfällt das Zitat „(§ 47
Abs. 4)".
55a. Nach § 53 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 53a. (1) Im Verfahren vor der Zivildienstoberkommission
in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 ist das
VStG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anders bestimmt ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden
in den Fällen der §§ 60 bis 69 ist die
Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig.
Die Zivildienstoberkommission entscheidet in
oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen
Berufungsbescheide der Zivildienstoberkommission
ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
zulässig.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über
Ersuchen der Zivildienstoberkommission in den
Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 mittelbar Beweisaufnahmen
und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950)
durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung
der Zivildienstoberkommission erforderlich ist."
56. § 54 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der Vorsitzende der Zivildienstkommission
hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach
zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden
der Zivildienstoberkommission einen
Bericht über die Tätigkeit der Zivildienstkommission
in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren und
allenfalls auch Anregungen für Änderungen des
Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung der
Zivildienstkommission zu erstatten."
57. § 54 Abs. 3 lautet
„(3) Der Vorsitzende der Zivildienstoberkommission
hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils
nach zwei Jahren bis spätestens 15. März unter
Bedachtnahme auf den Bericht des Vorsitzenden
der Zivildienstkommission gemäß Abs. 2 einen
Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen
zwei Kalenderjahren zu verfassen. Dieser Bericht
ist vom Bundesminister für Inneres zusammen mit
einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der
Zivildienstoberkommission bis spätestens 15. April
des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres dem
Nationalrat vorzulegen."
58. In § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird der Verweis
auf § 54 Abs. 2 durch den Verweis auf § 54 Abs. 3
ersetzt.
59. § 60 lautet
„§ 60. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer
Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes
länger als 30 Tage oder der Zuweisung im
Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger
als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern
nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 1 vorliegt, eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich,
so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe
verhängt werden."
60. § 61 lautet
„§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen
Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich
dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger
als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der
Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksver-
waltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen
erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch
neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt
werden."
61. § 62 lautet
„§ 62. (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst
zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche
oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt,
begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig
seinem Dienst für länger als 30 Tage entzieht und
sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 1 vorliegt,
eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich,
so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe
verhängt werden.
(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen,
insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher
oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenigstens
fahrlässig seinem Zivildienst für länger als 30 Tage
entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des
§ 59 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende
Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer
Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden."
62. § 63 lautet
„§ 63. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer
Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen
Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder sich auf
die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem
Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht
die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
20000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen."
63. § 64 Abs. 1 lautet
„(1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine
dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht
befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 20000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier
Wochen zu bestrafen."
64. § 65 lautet
„§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine
der in den §§ 8a Abs. 4, 18a Abs. 5, 22, 23 und 23b
festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
5000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
65. § 66 lautet
„§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung
nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 6
oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 5000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
zwei Wochen zu bestrafen."
66. § 67 lautet
„§ 67. Die Verletzung der den Rechtsträgern der
Einrichtungen in den §§ 8a Abs. 3 und 32 Abs. 1
sowie in den §§ 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet
eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
15000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden
ist."
67. § 68 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 68. (1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden,
der die ihm nach § 38 Abs. 6 obliegenden
Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 20000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
vier Wochen zu bestrafen.
(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden,
der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterläßt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
5000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
68. § 69 lautet
„§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach
§ 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 5000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
69. § 70 lautet
„§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den
§§ 60 bis 69 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist."
70. § 75 lautet
„§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Antragstellers
gemäß § 5 Abs. 1 ist im Verfahren vor der Zivildienstkommission
und vor der Zivildienstoberkommission
durch seine Minderjährigkeit nicht
beschränkt."
71. § 77 Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
1. der §§ 1, 10 Abs. 2, 37a Abs. 3, 44, 45, 47, 52
Abs. 2 und 54 Abs. 1 die Bundesregierung,
2. der §§ 5 Abs. 1 bis 4, 5a Abs. 4 erster Satz
und Abs. 5 und 6 Abs. 5 der Bundesminister
für Landesverteidigung,
3. des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres,
4. des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales,
5. des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten,
6. der §§ 24, 42, 58, 59 und 71 der Bundesminister
für Justiz,
7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres,
8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für
Arbeit und Soziales oder für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,
9. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2
zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
10. des § 72 entweder die Bundesregierung oder
der Bundesminister für Finanzen oder der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, je
nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe
sich diese Bestimmung bezieht, und
11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Inneres
betraut."
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Art. I, Art. II Z 1, 4
und 12 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Dezember
1988 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz in Kraft
1. hinsichtlich Art. II Z 9 (§ 8 a) mit 1. Feber
1989;
2. hinsichtlich Art. II Z 7 (§ 7 Abs. 2), Z 15
(§ 18a Abs. 1), Z 36 (§ 31 Abs. 8), Z 37 (§ 32
Abs. 1), Z 43 bis 46 (§§ 37b bis 37e) und Z 49
(§ 39 Abs. 1 Z 3) mit 1. Oktober 1989 sowie
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit
1. Dezember 1988.
(3) Art. II Z 52 a (§ 43 Abs. 3 Z 6) und Z 55a
(§ 53e) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990
außer Kraft.
(4) Durchführungsverordnungen können bereits
vor dem gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden
Zeitpunkten erlassen werden, treten jedoch
frühestens mit den ihre Grundlage bildenden
gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 53a
beim Landeshauptmann in den Fällen der §§ 60 bis
69 anhängigen Berufungsverfahren sind von diesem
zu entscheiden.
(6) Zivildienstpflichtigen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 26a Zivildienst leisten, ist die
ihnen bis dahin gemäß § 26 Abs. 3 gebührende
Überbrückungshilfe im letzten Monat des Zivildienstes
auszuzahlen. § 32 Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden.
(7) Der Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung,
die den in § 3 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen
nicht mehr entspricht (§ 4 Abs. 4 Z 2), ist
vom Landeshauptmann bis spätestens 1. Juli 1989
zu verfügen. Von einem Widerruf kann abgesehen
werden, wenn die Einrichtung bereits am 1. Oktober
1988 anerkannt war und sie so eingerichtet ist
oder wird, daß der Zivildienstleistende eine dem § 3
entsprechende Dienstleistung erbringen kann.
(8) Zivildienstleistende, die einer Einrichtung
zugewiesen wurden, deren Anerkennung gemäß
Abs. 6 rechtskräftig widerrufen wurde, haben ihren
ordentlichen Zivildienst bei dieser Einrichtung zur
Gänze abzuleisten.
(9) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
1. hinsichtlich Art. I und III Abs. 1 die Bundesregierung
und
2. hinsichtlich Art. III Abs. 2 bis 7 der Bundesminister
für Inneres.