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598_1987 AT

598. Kundmachung: Ermittlung der Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 598. Kundmachung: Ermittlung der Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 1988

Gemäß § 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 484/1984

wird kundgemacht

Die auf Grund des § 108a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ermittelte Aufwertungszahl

für das Kalenderjahr 1988 beträgt 1,031.

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