598. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Zell am Pettenfirst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143
Hausruck Straße wird im Bereich der Gemeinde
Zell am Pettenfirst wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 42,157 (alt), verläuft sodann südlich der
bestehenden Trasse, quert diese bei km 42,537
(alt) und bindet bei km 43,300 (alt) wieder in
die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Zell am
Pettenfirst aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.