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598_1976 AT

598. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Zell am Pettenfirst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 598. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Zell am Pettenfirst

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143

Hausruck Straße wird im Bereich der Gemeinde

Zell am Pettenfirst wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 42,157 (alt), verläuft sodann südlich der

bestehenden Trasse, quert diese bei km 42,537

(alt) und bindet bei km 43,300 (alt) wieder in

die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Zell am

Pettenfirst aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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