598. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64
Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971 und 306/
1975 und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/
1966, 248/1970, 487/1971 und 400/1975 wird
verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 2625 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 1130 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 282 S,
b) für die Witwe 2625 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 282 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 980 S und nach diesem
Zeitpunkt 1741 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1472 S und nach diesem
Zeitpunkt 2625 S,
e) für eine frühere Ehefrau 2625 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1976 in Kraft.