Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
598_1975 AT

598. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 598. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64

Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971 und 306/

1975 und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/

1966, 248/1970, 487/1971 und 400/1975 wird

verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 2625 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 1130 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 282 S,

b) für die Witwe 2625 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 282 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 980 S und nach diesem

Zeitpunkt 1741 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1472 S und nach diesem

Zeitpunkt 2625 S,

e) für eine frühere Ehefrau 2625 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1976 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →