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598_1974 AT

598. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn, der B 83 Kärntner Straße und der B 84 Faakersee Straße im Bereich der Gemeinden Villach und Finkenstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 598. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn, der B 83 Kärntner Straße und der B 84 Faakersee Straße im Bereich der Gemeinden Villach und Finkenstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der jeweiligen Abschnitte

der A 2 Süd Autobahn, der B 83 Kärntner

Straße und der B 84 Faakersee Straße wird im

Bereich der Gemeinden Villach und Finkenstein

wie folgt bestimmt

1. Der neu herzustellende Abschnitt der A 2

Süd Autobahn beginnt bei Bau-km 354,6, führt

von dort über den „Knoten Villach" — einschließlich

aller Verbindungen zwischen der A 2

Süd Autobahn, A 10 Tauern Autobahn und

A 11 Karawanken Autobahn — nach Überquerung

der Bahnlinie der ÖBB Bleiburg—Innichen

bei Bahn-km 160,259 und der Drau zur

Anschlußstelle „Faakersee", von dort nach Überquerung

der Gail zur Anschlußstelle „Villach/

Süd" und endet bei Bau-km 364,5.

2. Der neu herzustellende Abschnitt der B 83

Kärntner Straße beginnt bei alt-km 349,79 und

endet nach Einbindung der Zu- und Abfahrtsstraßen

der Anschlußstelle „Villach/Süd" der A 2

Süd Autobahn bei alt-km 351,76.

3. Der neu herzustellende Abschnitt der B 84

Faakersee Straße beginnt bei Bau-km 2,6 und

endet nach Einbindung der Zu- und Abfahrtsstraßen

der Anschlußstelle „Faakersee" der A 2

Süd Autobahn bei Bau-km 4,3.

Im einzelnen ist der Verlauf der einzelnen

Straßentrassen einschließlich des „Knotens

Villach" und der Anschlußstellen „Faakersee"

und „Villach/Süd" aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der

Kärntner Landesregierung sowie den Gemeinden

Villach und Finkenstein aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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