598. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn, der B 83 Kärntner Straße und der B 84 Faakersee Straße im Bereich der Gemeinden Villach und Finkenstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der jeweiligen Abschnitte
der A 2 Süd Autobahn, der B 83 Kärntner
Straße und der B 84 Faakersee Straße wird im
Bereich der Gemeinden Villach und Finkenstein
wie folgt bestimmt
1. Der neu herzustellende Abschnitt der A 2
Süd Autobahn beginnt bei Bau-km 354,6, führt
von dort über den „Knoten Villach" — einschließlich
aller Verbindungen zwischen der A 2
Süd Autobahn, A 10 Tauern Autobahn und
A 11 Karawanken Autobahn — nach Überquerung
der Bahnlinie der ÖBB Bleiburg—Innichen
bei Bahn-km 160,259 und der Drau zur
Anschlußstelle „Faakersee", von dort nach Überquerung
der Gail zur Anschlußstelle „Villach/
Süd" und endet bei Bau-km 364,5.
2. Der neu herzustellende Abschnitt der B 83
Kärntner Straße beginnt bei alt-km 349,79 und
endet nach Einbindung der Zu- und Abfahrtsstraßen
der Anschlußstelle „Villach/Süd" der A 2
Süd Autobahn bei alt-km 351,76.
3. Der neu herzustellende Abschnitt der B 84
Faakersee Straße beginnt bei Bau-km 2,6 und
endet nach Einbindung der Zu- und Abfahrtsstraßen
der Anschlußstelle „Faakersee" der A 2
Süd Autobahn bei Bau-km 4,3.
Im einzelnen ist der Verlauf der einzelnen
Straßentrassen einschließlich des „Knotens
Villach" und der Anschlußstellen „Faakersee"
und „Villach/Süd" aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der
Kärntner Landesregierung sowie den Gemeinden
Villach und Finkenstein aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.