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598_1973 AT

598. Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik Bangladesh zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 598. Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik Bangladesh zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik Bangladesh zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet

(Übersetzung)

(GATT)

Die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „Vertragsparteien"

bzw. als „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet),

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

sowie die

Regierung der Volksrepublik

Bangladesh (im folgenden als

„Bangladesh" bezeichnet) sind,

UNTER BEDACHTNAHME

auf die Note der

Regierung von Bangladesh vom

10. Oktober 1972 betreffend

den Beitritt,

DURCH IHRE VERTRETER

wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Bangladesh wird, sobald

dieses Protokoll gemäß Ziffer 6

in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens

im Sinne seines Artikels

XXXII und wendet nach

Maßgabe dieses Protokolls vorläufig

wie folgt an

a) Die Teile I, III und IV des

Allgemeinen Abkommens

und

b) Teil II des Allgemeinen

Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß, das

mit seinen am Tage des

Datums dieses Protokolls

bestehenden Rechtsvorschriften

vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Artikel

I Abs. 1 gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel III enthalten

sind sowie die Verpflichtungen,

die in Artikel II

Abs. 2 lit. b) gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel VI des

Allgemeinen Abkommens enthalten

sind, werden für die

Zwecke dieser Ziffer als zum

Teil II gehörig angesehen.

2. a) Falls in diesem Protokoll

nichts anderes bestimmt

ist, sind die von

Bangladesh anzuwendenden

Bestimmungen des

Allgemeinen Abkommens

diejenigen, die in dem

Text enthalten sind, welcher

der Schlußakte der

zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der

Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und

Beschäftigung angeschlossen

ist, und zwar in der

durch solche Übereinkommen

berichtigten, ergänzten

oder auf andere Weise

geänderten Fassung, die

am Tage, an dem Bangladesh

Vertragspartei wird,

in Kraft stehen.

b) In den Fällen, in denen

Artikel V Abs. 6, Artikel

VII Abs. 4 lit. d) und

Artikel X Abs. 3 lit. c) des

Allgemeinen Abkommens

auf das Datum jenes Abkommens

Bezug nehmen,

ist für Bangladesh das

Datum dieses Protokolls

anzuwenden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3. Die Liste in der Anlage

wird, sobald dieses Protokoll in

Kraft tritt, zu einer Liste des

Allgemeinen Abkommens für

Bangladesh.

4. a) In den Fällen, in denen

Artikel II Abs. 1 des Allgemeinen

Abkommens auf

das Datum jenes Abkommens

Bezug nimmt, ist

das Datum, das hinsicht-

lich jeder Ware anzuwenden

ist, die den Gegenstand

eines Zollzugeständnisses

in der diesem Protokoll

beigeschlossenen

Liste bildet, das Datum

dieses Protokolls,

b) Für die Zwecke des in Artikel

II Abs. 6 lit. a) des

Allgemeinen Abkommens

enthaltenen Hinweises auf

das Datum jenes Abkommens

ist das für die diesem

Protokoll angeschlossene

Liste anzuwendende

Datum das Datum dieses

Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt.

Es liegt zur Unterzeichnung

durch Bangladesh bis 31. Jänner

1973 auf. Es liegt auch zur

Unterzeichnung durch die Vertragsparteien

und die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

6. Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tag nach dem Tag

der Unterzeichnung durch

Bangladesh in Kraft.

7. Nachdem Bangladesh nach

Ziffer 1 dieses Protokolls eine

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann

es dem Allgemeinen Abkommen

auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

beitreten. Dieser Beitritt wird

an dem Tag wirksam, an dem

das Allgemeine Abkommen gemäß

Artikel XXVI in Kraft

tritt oder am dreißigsten Tag

nach dem Tag der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde, je nachdem,

welcher Zeitpunkt der

spätere ist. Der Beitritt zum

Allgemeinen Abkommen gemäß

dieser Ziffer wird für die

Zwecke des Artikels XXXII

Abs. 2 jenes Abkommens als

Annahme des Abkommens gemäß

seinem Artikel XXVI

Abs. 4 angesehen.

8. Bangladesh kann die vorläufige

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens vor seinem

Beitritt zum Allgemeinen Abkommen

gemäß Ziffer 7 zurücknehmen.

Eine derartige

Zurücknahme wird am sechzigsten

Tag nach dem Tag wirksam,

an dem eine schriftliche

Mitteilung hierüber beim Generaldirektor

einlangt.

9. Der Generaldirektor übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation

über jede Unterzeichnung desselben

gemäß Ziffer 5 an jede

Vertragspartei, an die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

und an Bangladesh.

10. Dieses Protokoll wird gemäß

Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am

7. November 1972 in einer einzigen

Urschrift in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind,

es sei denn, daß für die dem

Protokoll angeschlossene Liste

von Zollzugeständnissen eine

anders lautende Regelung vorgesehen

ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. August 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 2. Oktober 1973

beim GATT-Sekretariat hinterlegt worden; das Protokoll ist von Bangladesh am 16. November

1972 unterzeichnet worden.

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