598. Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik Bangladesh zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik Bangladesh zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet
(Übersetzung)
(GATT)
Die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „Vertragsparteien"
bzw. als „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet),
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
sowie die
Regierung der Volksrepublik
Bangladesh (im folgenden als
„Bangladesh" bezeichnet) sind,
UNTER BEDACHTNAHME
auf die Note der
Regierung von Bangladesh vom
10. Oktober 1972 betreffend
den Beitritt,
DURCH IHRE VERTRETER
wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Bangladesh wird, sobald
dieses Protokoll gemäß Ziffer 6
in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens
im Sinne seines Artikels
XXXII und wendet nach
Maßgabe dieses Protokolls vorläufig
wie folgt an
a) Die Teile I, III und IV des
Allgemeinen Abkommens
und
b) Teil II des Allgemeinen
Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das
mit seinen am Tage des
Datums dieses Protokolls
bestehenden Rechtsvorschriften
vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Artikel
I Abs. 1 gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel III enthalten
sind sowie die Verpflichtungen,
die in Artikel II
Abs. 2 lit. b) gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel VI des
Allgemeinen Abkommens enthalten
sind, werden für die
Zwecke dieser Ziffer als zum
Teil II gehörig angesehen.
2. a) Falls in diesem Protokoll
nichts anderes bestimmt
ist, sind die von
Bangladesh anzuwendenden
Bestimmungen des
Allgemeinen Abkommens
diejenigen, die in dem
Text enthalten sind, welcher
der Schlußakte der
zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der
Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und
Beschäftigung angeschlossen
ist, und zwar in der
durch solche Übereinkommen
berichtigten, ergänzten
oder auf andere Weise
geänderten Fassung, die
am Tage, an dem Bangladesh
Vertragspartei wird,
in Kraft stehen.
b) In den Fällen, in denen
Artikel V Abs. 6, Artikel
VII Abs. 4 lit. d) und
Artikel X Abs. 3 lit. c) des
Allgemeinen Abkommens
auf das Datum jenes Abkommens
Bezug nehmen,
ist für Bangladesh das
Datum dieses Protokolls
anzuwenden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
3. Die Liste in der Anlage
wird, sobald dieses Protokoll in
Kraft tritt, zu einer Liste des
Allgemeinen Abkommens für
Bangladesh.
4. a) In den Fällen, in denen
Artikel II Abs. 1 des Allgemeinen
Abkommens auf
das Datum jenes Abkommens
Bezug nimmt, ist
das Datum, das hinsicht-
lich jeder Ware anzuwenden
ist, die den Gegenstand
eines Zollzugeständnisses
in der diesem Protokoll
beigeschlossenen
Liste bildet, das Datum
dieses Protokolls,
b) Für die Zwecke des in Artikel
II Abs. 6 lit. a) des
Allgemeinen Abkommens
enthaltenen Hinweises auf
das Datum jenes Abkommens
ist das für die diesem
Protokoll angeschlossene
Liste anzuwendende
Datum das Datum dieses
Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
5. Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt.
Es liegt zur Unterzeichnung
durch Bangladesh bis 31. Jänner
1973 auf. Es liegt auch zur
Unterzeichnung durch die Vertragsparteien
und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
6. Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tag nach dem Tag
der Unterzeichnung durch
Bangladesh in Kraft.
7. Nachdem Bangladesh nach
Ziffer 1 dieses Protokolls eine
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann
es dem Allgemeinen Abkommen
auf Grund der Bestimmungen
dieses Protokolls durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
beitreten. Dieser Beitritt wird
an dem Tag wirksam, an dem
das Allgemeine Abkommen gemäß
Artikel XXVI in Kraft
tritt oder am dreißigsten Tag
nach dem Tag der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der
spätere ist. Der Beitritt zum
Allgemeinen Abkommen gemäß
dieser Ziffer wird für die
Zwecke des Artikels XXXII
Abs. 2 jenes Abkommens als
Annahme des Abkommens gemäß
seinem Artikel XXVI
Abs. 4 angesehen.
8. Bangladesh kann die vorläufige
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor seinem
Beitritt zum Allgemeinen Abkommen
gemäß Ziffer 7 zurücknehmen.
Eine derartige
Zurücknahme wird am sechzigsten
Tag nach dem Tag wirksam,
an dem eine schriftliche
Mitteilung hierüber beim Generaldirektor
einlangt.
9. Der Generaldirektor übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation
über jede Unterzeichnung desselben
gemäß Ziffer 5 an jede
Vertragspartei, an die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
und an Bangladesh.
10. Dieses Protokoll wird gemäß
Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf, am
7. November 1972 in einer einzigen
Urschrift in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind,
es sei denn, daß für die dem
Protokoll angeschlossene Liste
von Zollzugeständnissen eine
anders lautende Regelung vorgesehen
ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. August 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 2. Oktober 1973
beim GATT-Sekretariat hinterlegt worden; das Protokoll ist von Bangladesh am 16. November
1972 unterzeichnet worden.