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597_2003 AT

597. Verordnung: Rechnungsparameterverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 597. Verordnung: Rechnungsparameterverordnung

Auf Grund des § 20 Abs. 2a des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

2003 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG

oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im

Sinne dieser Bestimmung.

Rechnungszins

§ 2. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3,5 v.H.

(2) Bei leistungsorientierten Zusagen mit einer unbeschränkten Nachschusspflicht des Arbeitgebers

darf der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins den höchstzulässigen Prozentsatz gemäß

Abs. 1 um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte, in den Fällen des § 3 Abs. 2 um nicht mehr als einen Prozentpunkt

überschreiten. Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt dann vor, wenn sich der Arbeitgeber

verpflichtet, allfällige kapitalmäßige Deckungslücken sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der

Leistungsphase durch entsprechenden Nachschuss von Geldleistungen an die Pensionskasse zu schließen.

(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen

der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die

kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1

und 2 nicht überschreiten.

Rechnungsmäßiger Überschuss

§ 3. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss darf den höchstzulässigen

Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß § 2 um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten.

Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins jedoch um mindestens einen Prozentpunkt

überschreiten.

(2) In Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen sowohl Rechnungszinssätze gemäß

§ 2 Abs. 1 als auch gemäß § 2 Abs. 2 zur Anwendung kommen, ist zur Ermittlung des höchstzulässigen

Prozentsatzes für den rechnungsmäßigen Überschuss der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins

gemäß § 2 Abs. 1 heranzuziehen.

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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