597. Verordnung: Rechnungsparameterverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 2a des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2003 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG
oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im
Sinne dieser Bestimmung.
Rechnungszins
§ 2. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3,5 v.H.
(2) Bei leistungsorientierten Zusagen mit einer unbeschränkten Nachschusspflicht des Arbeitgebers
darf der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins den höchstzulässigen Prozentsatz gemäß
Abs. 1 um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte, in den Fällen des § 3 Abs. 2 um nicht mehr als einen Prozentpunkt
überschreiten. Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt dann vor, wenn sich der Arbeitgeber
verpflichtet, allfällige kapitalmäßige Deckungslücken sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der
Leistungsphase durch entsprechenden Nachschuss von Geldleistungen an die Pensionskasse zu schließen.
(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen
der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die
kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1
und 2 nicht überschreiten.
Rechnungsmäßiger Überschuss
§ 3. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss darf den höchstzulässigen
Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß § 2 um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten.
Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins jedoch um mindestens einen Prozentpunkt
überschreiten.
(2) In Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen sowohl Rechnungszinssätze gemäß
§ 2 Abs. 1 als auch gemäß § 2 Abs. 2 zur Anwendung kommen, ist zur Ermittlung des höchstzulässigen
Prozentsatzes für den rechnungsmäßigen Überschuss der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins
gemäß § 2 Abs. 1 heranzuziehen.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.