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597_1993 AT

597. Kundmachung: Aufhebung des § 2 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz des Zivildienstgesetzes 1986 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 597. Kundmachung: Aufhebung des § 2 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz des Zivildienstgesetzes 1986 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Juli 1993, G 74/93-8, G 92/93-5 und G 93/93-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. August 1993, § 2 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 675, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die aufgehobenen Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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