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597_1992 AT

597. Verordnung: Änderung der Patent-, Marken- und Musterverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 597. Verordnung: Änderung der Patent-, Marken- und Musterverordnung

Auf Grund

1. des § 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992,

2. des § 42 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992, und

3. des § 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497,

wird verordnet

Die Patent-, Marken- und Musterverordnung, BGBl. Nr. 98/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 716/1990, wird wie folgt geändert

1. Die Promulgationsklausel lautet

„Auf Grund

1. der §§ 64 Abs. 3, 67, 92, 95 Abs. 3, 101 Abs. 3, 168 Abs. 4 und 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992,

2. der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992, und

3. der §§ 18 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497,

wird — hinsichtlich des § 168 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970, des § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 und des § 43 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes 1990 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:"

2. § 4 Abs. 4, 5 und 6 lauten

„(4) Die Zahlung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Gebühren ist bei Verwendung numerier-

ter Erlagscheine des Patentamtes durch Überreichung der Auftragsbestätigung im Original oder in Kopie nachzuweisen. In allen übrigen Fällen ist der urschriftliche Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorzulegen. Stehen die erforderlichen Belege dem Einzahler nicht mehr zur Verfügung, kann die Zahlung durch Vorlage von Ersatzbelegen (Abs. 6) nachgewiesen werden.

(5) Werden Belege gemäß Abs. 4 nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; § 99 Abs. 5 und § 171 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 werden dadurch nicht berührt.

(6) Ersatzbelege im Sinne des Abs. 4 sindurschriftliche Bestätigungen

1. der Österreichischen Postsparkasse über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes,

2. eines Geldinstitutes über die Überweisung auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes."

3. § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Promulgationsklausel und § 4 Abs. 4, 5 und 6 treten mit 1. November 1992 in Kraft."

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