597. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 73 Kirchbacher Straße im Bereich der Gemeinden Empersdorf und Heiligenkreuz am Waasen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 73 Kirchbacher Straße
wird im Bereich der Gemeinden Empersdorf und
Heiligenkreuz am Waasen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 13,70 bis km 14,55 und von km 17,20 bis
km 17,50.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Empersdorf und Heiligenkreuz am
Waasen aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. BO-73-7 a im Maßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.