597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Münze Österreich Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, zur Fortführung des Bundesbetriebes
„Österreichisches Hauptmünzamt" in eine von der
Oesterreichischen Nationalbank zu gründende
Aktiengesellschaft mit der Firma „Münze Österreich
Aktiengesellschaft" und dem Sitz in Wien im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiven
und Passiven des Österreichischen Hauptmünzamtes
durch Sacheinlage über eine nachfolgende
Kapitalerhöhung einzubringen.
(2) Der Rechtsübergang gemäß Abs. 1 tritt am
1. Jänner 1989 ein. Auch alle öffentlich-rechtlichen
Rechte und Verpflichtungen des Österreichischen
Hauptmünzamtes gehen mit 1. Jänner 1989 über.
Hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen, die das
Österreichische Hauptmünzamt am 31. Dezember
1988 besitzt, darf die Münze Österreich Aktiengesellschaft
die entsprechenden Gewerbe vom 1. Jänner
1989 bis längstens 31. Dezember 1989 weiter
ausüben; mit Ablauf dieses Tages enden die Gewerbeberechtigungen.
Vom Bundesminister für Finanzen
ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen,
ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht
zu dem am 31. Dezember 1988 vom Österreichischen
Hauptmünzamt verwalteten Vermögen
zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde
im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 39.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung
in das Handelsregister gemäß Abs. 1 ist
eine Einbringungsbilanz des Betriebes des Österreichischen
Hauptmünzamtes vorzulegen, die
durch einen vom Bundesministerium für Finanzen
bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und
bestätigt wurde. Die Einbringungsbilanz hat als
Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven
des einzubringenden Betriebes zu enthalten, aus
der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen
erkennbar sind. Der Prüfungsbericht gilt
als Gründungsprüfungsbericht gemäß §§ 25 und 45
Aktiengesetz 1965. Die der Eintragung zugrunde
liegende Bilanz ist zum 31. Dezember 1988 zu
Buchwerten aufzustellen.
(4) Von den in der Einbringungsbilanz festgestellten
Eigenmitteln sind 74 Millionen Schilling
dem Grundkapital, der Rest der gesetzlichen Rücklage
zuzuweisen.
(5) Die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft
sind als vinkulierte Namensaktien auszugeben.
(6) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft
kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden. Im
Falle der Auflösung ist den Aktionären der Wert
der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft
zu erstatten. Im übrigen gehen die Aktiven
und Passiven der Münze Österreich Aktiengesellschaft
auf jene Stelle über, die ihre Geschäfte weiterführt.
Diese Stelle hat insbesondere auch das
aktive Personal der Münze Österreich Aktiengesellschaft
mit allen seinen Rechten und Pflichten
sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.
Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz
aufzustellen.
§ 2. Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft
ist berechtigt, Scheidemünzen und
Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen
und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen.
Die Münze Österreich Aktiengesellschaft
führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik
Österreich.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß § 1 Abs. 1
gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank
mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die
Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht
Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird
ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen
auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu
entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens
31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom
1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises
ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen
Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres
1989 zu verzinsen.
(2) Jede vermögensrechtliche Verfügung über
die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft,
insbesondere die gänzliche oder teilweise
Veräußerung der Aktien der Münze Österreich
Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische
Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser
Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung
des Bundesministers für Finanzen; diese
Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr
volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat
für die Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 13 Abs. 2
keine Rückstellungen zu bilden.
Bundesaufsicht
§ 4. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft
unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für
Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat die
Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der sonstigen von der Münze Österreich
Aktiengesellschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Bundesgesetz einzuhaltenden Rechtsvorschriften
zu überwachen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat zur
Ausübung seines Aufsichtsrechts bei der Münze
Österreich Aktiengesellschaft einen Staatskommissär
und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 des
Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der
jeweils geltenden Fassung ist hierauf sinngemäß
anzuwenden.
Personalrechtliche Bestimmungen
§ 5. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am
31. Dezember 1988 beim Österreichischen Hauptmünzamt
beschäftigt waren, gilt ab 1. Jänner 1989
folgende Regelung
1. Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes
dem bei der Münze Österreich
Aktiengesellschaft zu errichtenden Amt an;
die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat
für sie dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge
zu ersetzen;
2. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der
Münze Österreich Aktiengesellschaft; die am
31. Dezember 1988 bestehenden Rechte bleiben
ihnen gewahrt.
(2) Dienststelle für die in Abs. 1 Z 1 genannten
Beamten ist das bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft
zu errichtende Amt. Diese Dienststelle
ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar
nachgeordnet und wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes der Münze Österreich Aktiengesellschaft
geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes der
Münze Österreich Aktiengesellschaft ist in dieser
Funktion an die Weisungen des Bundesministers
für Finanzen gebunden.
(3) Die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Beamten
haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis
zur Münze Österreich Aktiengesellschaft,
wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem
Bundesdienst erklären. Wenn zum Zeitpunkt der
Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen
Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der
Münze Österreich Aktiengesellschaft zu refundieren.
(4) Forderungen des Bundes, die zum
31. Dezember 1988 gegenüber den Beamten im
Sinne des Abs. 1 Z 1 bestehen, gehen nicht auf die
Münze Österreich Aktiengesellschaft über; Forderungen
des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten
im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind dem Bund von der
Münze Österreich Aktiengesellschaft zu refundieren.
§ 6. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft
hat an den Bund ab dem 1. Jänner 1989 monatlich
einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 30 vH des Aufwandes
an Aktivbezügen für die nach § 5 Abs. 1
Z 1 dem bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft
zu errichtenden Amt angehörenden Beamten.
Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der
Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten
wurden, mit Ausnahme der besonderen
Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.
(2) Überweisungsbeträge, die ab dem 1. Jänner
1989 von Sozialversicherungsträgern geleistet werden,
sind dem Bund in voller Höhe zu überweisen.
(3) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle
Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu
entrichten ist.
(4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist
verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen
alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für
die Erstellung des Bundesvoranschlages und des
Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages
nach Abs. 1 erforderlich sind.
Steuerrechtliche Bestimmungen
§ 7. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft
ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer
vom Ertrag, der Vermögensteuer und vom Erbschaftssteueräquivalent
befreit.
(2) Die Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sind
von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben
befreit.
(3) Schriften und Abhandlungen, die im Zusammenhang
mit den Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 und
3 erforderlich sind, sind von den Gebühren im
Sinne des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl.
Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung
befreit.
(4) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte,
die gemäß § 1 Abs. 1 und 3 auf die Münze Österreich
Aktiengesellschaft übergehen, ist auf deren
Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten
durch die Bezeichnung „Münze Österreich Aktiengesellschaft"
zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß
anzuwenden.
Scheidemünzen
§ 8. (1) Die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft
auszuprägenden Scheidemünzen haben
die Bezeichnung „Republik Österreich" zu tragen,
sind gesetzliche Zahlungsmittel nach Maßgabe der
Kundmachungen nach den §§ 9 und 10 und müssen
bis zu den in § 13 genannten Gesamtbeträgen zum
Nennwert in Zahlung genommen werden.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat die
von der Münze Österreich Aktiengesellschaft
geprägten Scheidemünzen — mit Ausnahme der
Scheidemünzen gemäß § 12 — gegen Bezahlung
des vollen Nennwertes zu übernehmen und in
Umlauf zu bringen.
(3) Die Menge, die Nennwerte, die Legierung,
das Aussehen und die Ausmaße der auszuprägenden
Scheidemünzen bedürfen der Zustimmung der
Oesterreichischen Nationalbank. Die Ausprägung
von Scheidemünzen mit neuen, bisher noch nicht
im Umlauf befindlichen Nennwerten bedarf überdies
der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
Diese Zustimmungen sind zu erteilen, wenn
dies dem volkswirtschaftlichen Interesse an einer
ausreichenden Versorgung Österreichs mit Münzgeld
nicht widerspricht.
§ 9. Vor der Ausgabe neuer Scheidemünzen (§ 8
Abs. 3) hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen
1. den Ausgabetag;
2. den Nennwert;
3. die Zusammensetzung der Legierung sowie
Aussehen und Ausmaße der Scheidemünzen;
4. die Stückzahl bei Scheidemünzen aus Edelmetallen
oder Edelmetallegierungen.
§ 10. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft
kann ausgegebene Scheidemünzen mit
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und
der Oesterreichischen Nationalbank einziehen,
sofern dies aus münzpolitischen Gründen erforderlich
ist.
(2) Vor der Einziehung von Scheidemünzen hat
die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung kundzumachen
1. die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;
2. Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;
3. die Einlieferungsstellen;
4. das Ende der mit längstens 20 Jahren festzusetzenden
Frist, innerhalb derer die einzuziehenden
Scheidemünzen auch nach Ablauf der
Einlieferungsfrist noch bei der Münze Österreich
Aktiengesellschaft und an den Schaltern
der Oesterreichischen Nationalbank gegen
gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt
werden können.
§ 11. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank Scheidemünzen aus
unedlen Metallen einer Sorte an, deren Gesamtbetrag
während eines ununterbrochenen Zeitraumes
von neun Monaten über 15 vH des Umlaufes dieser
Sorte liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank
berechtigt, den 15 vH am Schluß des letzten
Monats übersteigenden Betrag an Scheidemünzen
dieser Sorte der Münze Österreich Aktiengesellschaft
in Rechnung zu stellen und ihr die entsprechenden
Scheidemünzen zurückzustellen.
(2) Für andere Scheidemünzen gilt Abs. 1 mit der
Maßgabe, daß anstelle des Satzes von 15 vH der
Satz von 7,5 vH tritt.
§ 12. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft
ist ermächtigt, im Rahmen der Kundmachung
nach § 9 Sonderanfertigungen von Scheidemünzen
herzustellen und selbst in Umlauf zu bringen.
Bei Ausgabe dieser Scheidemünzen kann die
Münze Österreich Aktiengesellschaft im Einvernehmen
mit der Oesterreichischen Nationalbank
einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis
festsetzen. Menge und Nennwert dieser Scheidemünzen
sind der Oesterreichischen Nationalbank
zu melden.
(2) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist
berechtigt, Scheidemünzen mit einem Feingewicht
von einer Troy-Unze und einem Mischungsverhältnis
von 999 vT auszuprägen und zum jeweiligen
Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing,
umgerechnet zum Devisenmittelkurs an der Wiener
Börse für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr
in Umlauf zu bringen; gleiches gilt für Scheidemünzen
gleicher Feinheit mit einem Bruchteil
des Goldgewichtes. Menge und Nennwert dieser
Scheidemünzen sind der Oesterreichischen Nationalbank
zu melden.
§ 13. (1) Scheidemünzen der nachstehenden
Nennwerte sind pro Zahlungsvorgang bis zu den
folgenden Gesamtbeträgen in Zahlung zu nehmen
unter 10 g 1 S,
unter 50 g 0 S,
50 g bis 1 S 25 S,
alle übrigen Nennwerte ohne Begrenzung.
(2) Für die Gebietskörperschaften und ihre
Betriebe erhöht sich die Annahmepflicht gegenüber
Abs. 1 auf das Doppelte. Die Münze Österreich
Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank
haben Scheidemünzen ohne Begrenzung
in Zahlung zu nehmen und gegen Banknoten oder
andere Scheidemünzen umzutauschen.
§ 14. (1) Scheidemünzen, deren Gewicht oder
Erkennbarkeit durch längeren Umlauf erheblich
verringert wurde, bleiben gesetzliche Zahlungsmittel,
sind aber von den Kassen der Gebietskörperschaften
und der Oesterreichischen Nationalbank
bei ihrer Vorlage aus dem Verkehr zu ziehen und
bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zum
Umtausch auf deren Kosten einzureichen.
(2) Scheidemünzen, die auf andere Weise als
durch gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verloren
haben oder sonst auffallend verändert wurden,
deren Nennwert aber noch erkennbar ist, sind
keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Solche Scheidemünzen
dürfen im Zahlungsverkehr nicht mehr
verwendet werden; die Münze Österreich Aktiengesellschaft
ist gegen Einhebung eines Kostenersatzes
zum Umtausch dieser Scheidemünzen gegen
gesetzliche Zahlungsmittel verpflichtet.
Handelsmünzen
§ 15. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft
ist berechtigt, folgende Sorten von Handelsmünzen
auszuprägen
1. Die in Artikel LX des Gesetzes womit die
Kronenwährung festgestellt wird, RGBl.
Nr. 126/1892, bezeichneten Dukaten;
2. die im Gesetz über die Einführung neuer
Goldmünzen, RGBl. Nr. 22/1870, bezeichneten
Goldmünzen zu 8 und 4 Gulden;
3. die in Artikel IV des Gesetzes womit die Kronenwährung
festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/
1892, genannten Landesgoldmünzen zu 20
und zu 10 Kronen;
4. die im Gesetz betreffend die Ausprägung von
Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung
von Fünfkronenstücken, RGBl.
Nr. 201/1907, genannten Landesgoldmünzen
zu 100 Kronen;
5. den im Artikel XXII des Gesetzes womit die
Kronenwährung festgestellt wird, RGBl.
Nr. 126/1892, bezeichneten sogenannten
Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin
Maria Theresia.
(2) Die Handelsmünzen nach Abs. 1 sind keine
gesetzlichen Zahlungsmittel. Im Sinne des Devisengesetzes,
BGBL Nr. 162/1946, in der jeweils geltenden
Fassung gelten die in Abs. 1 Z 1 genannten
Goldmünzen als Handelsgoldmünzen, die in Abs. 1
Z 2 bis 4 genannten Goldmünzen unbeschadet des
Zeitpunktes ihrer Prägung als außer Kurs gesetzte
Goldmünzen.
§ 16. Neu geprägte Handelsmünzen nach § 15
Abs. 1 müssen in der Zusammensetzung ihrer
Legierung, ihren Ausmaßen und ihrem Aussehen
den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die für
ihre seinerzeitige Ausprägung gegolten haben; sie
haben ein Prägejahr zu tragen, das in die Zeit ihrer
seinerzeitigen Ausprägung in der für die Neuprägung
gewählten Ausstattung fällt. Die Prägung
darf nicht in Ausstattungen erfolgen, in denen sie
für besondere Anlässe als Gedenkmünzen geprägt
wurden.
Verbote und Strafbestimmungen
§ 17. (1) Verboten ist
1. die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen
der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Sorten
sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher
unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen;
2. die Verwendung der Worte „Goldmünzen"
oder „Silbermünzen" oder von Bezeichnungen
inländischer oder ausländischer Münzen
für sich allein oder in einer Wortverbindung
für Gold- oder Silberstücke, die nicht auf
Grund einer inländischen oder ausländischen
Rechtsvorschrift mit einem bestimmten Feingehalt
ausgeprägt wurden, bei der Verkaufswerbung
oder beim Verkauf; die Anwendung
der für Goldmünzen bestehenden devisenrechtlichen
Bestimmungen auf solche Goldstücke
wird jedoch hiedurch nicht berührt;
3. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung
von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit
mit Scheidemünzen oder Handelsmünzen
zur Verwechslung mit diesen geeignet
sind.
(2) Wer den Verboten des Abs. 1 Z 1 und 3
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen
Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Geldstrafe bis zu 100000 S, im Nichteinbringungsfall
mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu
bestrafen.
(3) Wer dem Verbot des Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,
sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift
mit strengerer Strafe bedacht ist, mit Geldstrafe bis
zu 50000 S zu bestrafen.
(4) Gegenstände, auf die sich eine nach Abs. 2
strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des
Bundes für verfallen zu erklären.
§ 18. Der Bundesminister für Finanzen hat auf
Antrag festzustellen, ob eine Verwechslungsgefahr
im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 besteht.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Abs. 1 bis
5, § 2 letzter Satz und § 7 mit der Kundmachung in
Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. Das Bundesgesetz über die Ausprägung und
Ausgabe von Scheidemünzen, BGBl. Nr. 178/
1963 (Scheidemünzengesetz 1963) in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1967,
276/1969, 331/1970, 115/1973, 773/1974,
118/1980 und 264/1988;
2. das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 303/1976, über
die Ausprägung von Goldmünzen (Bundesgoldmünzengesetz
1976);
3. das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 133/1964, über
die Ausprägung von Goldmünzen (Goldmünzengesetz).
§ 20. (1) Die auf Grund des Scheidemünzengesetzes,
BGBl. Nr. 146/1946, des Scheidemünzengesetzes
1953, BGBl. Nr. 64, des Silbermünzengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1955, des Scheidemünzengesetzes
1963, BGBl. Nr. 178, und des Bundesgoldmünzengesetzes
1976, BGBl. Nr. 303, erlassenen Verordnungen
gelten als Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze
treten jeweils nach Maßgabe einer Einziehung
der entsprechenden Scheidemünzen gemäß
§ 10 außer Kraft.
(2) Die Verweise auf das Österreichische Hauptmünzamt
(Hauptmünzamt, Münzamt) im Nationalbankgesetz
1984, BGBl. Nr. 50, im Punzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 68/1954, in der Strafprozeßordnung
1975, BGBl. Nr. 631, und in den in
Abs. 1 genannten Bundesgesetzen gelten sinngemäß
als Verweise auf die Münze Österreich
Aktiengesellschaft.
§ 21. (1) Sammeln sich bis zum 31. Dezember
1988 ausgegebene Silbermünzen im Nennwert von
25, 50, 100 und 500 S in den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank an, so gilt § 11 mit der
Maßgabe, daß an Stelle der Münze Österreich
Aktiengesellschaft der Bund tritt. Dies gilt nicht für
Scheidemünzen, die nach § 10 eingezogen werden.
(2) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft
und die Oesterreichische Nationalbank oder ein
späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich
Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen,
um ein Ansammeln von Silbermünzen nach
Abs. 1 zu vermeiden.
§ 22. (1) Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen
der Münze Österreich Aktiengesellschaft die ihm
bis zum 31. Dezember 1988 auf Grund des § 2
Abs. 1 Z 9 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.
Nr. 123/1978, für das Österreichische Hauptmünzamt
obliegenden Aufgaben weiterhin, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 1990 gegen angemessenen
Kostenersatz zu besorgen.
(2) Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten
des Österreichischen Hauptmünzamtes ist das Bundesrechenamt.
Artikel II
Die Strafgesetznovelle vom Jahre 1932, BGBl.
Nr. 241/1932, wird wie folgt geändert
Im Artikel II entfällt die Zitierung des § 325.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich § 1
Abs. 1, soweit er die Gesämtrechtsnachfolge
betrifft, § 1 Abs. 2 ausgenommen die gewerberechtlichen
Berechtigungen, § 1 Abs. 3 bis 6,
§ 3 . Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und § 7
Abs. 3 und 4;
2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hinsichtlich § 1 sAbs. 2, soweit er
gewerberechtliche Berechtigungen betrifft;
3. der Bundeskanzler hinsichtlich § 7 Abs. 2,
soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft;
4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen.