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597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Münze Österreich Aktiengesellschaft

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, zur Fortführung des Bundesbetriebes

„Österreichisches Hauptmünzamt" in eine von der

Oesterreichischen Nationalbank zu gründende

Aktiengesellschaft mit der Firma „Münze Österreich

Aktiengesellschaft" und dem Sitz in Wien im

Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiven

und Passiven des Österreichischen Hauptmünzamtes

durch Sacheinlage über eine nachfolgende

Kapitalerhöhung einzubringen.

(2) Der Rechtsübergang gemäß Abs. 1 tritt am

1. Jänner 1989 ein. Auch alle öffentlich-rechtlichen

Rechte und Verpflichtungen des Österreichischen

Hauptmünzamtes gehen mit 1. Jänner 1989 über.

Hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen, die das

Österreichische Hauptmünzamt am 31. Dezember

1988 besitzt, darf die Münze Österreich Aktiengesellschaft

die entsprechenden Gewerbe vom 1. Jänner

1989 bis längstens 31. Dezember 1989 weiter

ausüben; mit Ablauf dieses Tages enden die Gewerbeberechtigungen.

Vom Bundesminister für Finanzen

ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen,

ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht

zu dem am 31. Dezember 1988 vom Österreichischen

Hauptmünzamt verwalteten Vermögen

zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde

im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 39.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung

in das Handelsregister gemäß Abs. 1 ist

eine Einbringungsbilanz des Betriebes des Österreichischen

Hauptmünzamtes vorzulegen, die

durch einen vom Bundesministerium für Finanzen

bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und

bestätigt wurde. Die Einbringungsbilanz hat als

Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven

des einzubringenden Betriebes zu enthalten, aus

der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen

erkennbar sind. Der Prüfungsbericht gilt

als Gründungsprüfungsbericht gemäß §§ 25 und 45

Aktiengesetz 1965. Die der Eintragung zugrunde

liegende Bilanz ist zum 31. Dezember 1988 zu

Buchwerten aufzustellen.

(4) Von den in der Einbringungsbilanz festgestellten

Eigenmitteln sind 74 Millionen Schilling

dem Grundkapital, der Rest der gesetzlichen Rücklage

zuzuweisen.

(5) Die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft

sind als vinkulierte Namensaktien auszugeben.

(6) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft

kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden. Im

Falle der Auflösung ist den Aktionären der Wert

der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft

zu erstatten. Im übrigen gehen die Aktiven

und Passiven der Münze Österreich Aktiengesellschaft

auf jene Stelle über, die ihre Geschäfte weiterführt.

Diese Stelle hat insbesondere auch das

aktive Personal der Münze Österreich Aktiengesellschaft

mit allen seinen Rechten und Pflichten

sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.

Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz

aufzustellen.

§ 2. Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft

ist berechtigt, Scheidemünzen und

Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen

und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen.

Die Münze Österreich Aktiengesellschaft

führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik

Österreich.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß § 1 Abs. 1

gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank

mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die

Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht

Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird

ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen

auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu

entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens

31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom

1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises

ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen

Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres

1989 zu verzinsen.

(2) Jede vermögensrechtliche Verfügung über

die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft,

insbesondere die gänzliche oder teilweise

Veräußerung der Aktien der Münze Österreich

Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische

Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser

Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung

des Bundesministers für Finanzen; diese

Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr

volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat

für die Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 13 Abs. 2

keine Rückstellungen zu bilden.

Bundesaufsicht

§ 4. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft

unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für

Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat die

Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der sonstigen von der Münze Österreich

Aktiengesellschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben

nach diesem Bundesgesetz einzuhaltenden Rechtsvorschriften

zu überwachen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat zur

Ausübung seines Aufsichtsrechts bei der Münze

Österreich Aktiengesellschaft einen Staatskommissär

und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 des

Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der

jeweils geltenden Fassung ist hierauf sinngemäß

anzuwenden.

Personalrechtliche Bestimmungen

§ 5. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am

31. Dezember 1988 beim Österreichischen Hauptmünzamt

beschäftigt waren, gilt ab 1. Jänner 1989

folgende Regelung

1. Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes

dem bei der Münze Österreich

Aktiengesellschaft zu errichtenden Amt an;

die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat

für sie dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge

zu ersetzen;

2. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der

Münze Österreich Aktiengesellschaft; die am

31. Dezember 1988 bestehenden Rechte bleiben

ihnen gewahrt.

(2) Dienststelle für die in Abs. 1 Z 1 genannten

Beamten ist das bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft

zu errichtende Amt. Diese Dienststelle

ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar

nachgeordnet und wird vom Vorsitzenden des

Vorstandes der Münze Österreich Aktiengesellschaft

geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes der

Münze Österreich Aktiengesellschaft ist in dieser

Funktion an die Weisungen des Bundesministers

für Finanzen gebunden.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Beamten

haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis

zur Münze Österreich Aktiengesellschaft,

wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem

Bundesdienst erklären. Wenn zum Zeitpunkt der

Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen

Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der

Münze Österreich Aktiengesellschaft zu refundieren.

(4) Forderungen des Bundes, die zum

31. Dezember 1988 gegenüber den Beamten im

Sinne des Abs. 1 Z 1 bestehen, gehen nicht auf die

Münze Österreich Aktiengesellschaft über; Forderungen

des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten

im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind dem Bund von der

Münze Österreich Aktiengesellschaft zu refundieren.

§ 6. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft

hat an den Bund ab dem 1. Jänner 1989 monatlich

einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 30 vH des Aufwandes

an Aktivbezügen für die nach § 5 Abs. 1

Z 1 dem bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft

zu errichtenden Amt angehörenden Beamten.

Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der

Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten

wurden, mit Ausnahme der besonderen

Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.

(2) Überweisungsbeträge, die ab dem 1. Jänner

1989 von Sozialversicherungsträgern geleistet werden,

sind dem Bund in voller Höhe zu überweisen.

(3) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle

Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu

entrichten ist.

(4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist

verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen

alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für

die Erstellung des Bundesvoranschlages und des

Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages

nach Abs. 1 erforderlich sind.

Steuerrechtliche Bestimmungen

§ 7. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft

ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer

vom Ertrag, der Vermögensteuer und vom Erbschaftssteueräquivalent

befreit.

(2) Die Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sind

von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben

befreit.

(3) Schriften und Abhandlungen, die im Zusammenhang

mit den Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 und

3 erforderlich sind, sind von den Gebühren im

Sinne des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl.

Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung

befreit.

(4) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte,

die gemäß § 1 Abs. 1 und 3 auf die Münze Österreich

Aktiengesellschaft übergehen, ist auf deren

Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten

durch die Bezeichnung „Münze Österreich Aktiengesellschaft"

zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß

anzuwenden.

Scheidemünzen

§ 8. (1) Die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft

auszuprägenden Scheidemünzen haben

die Bezeichnung „Republik Österreich" zu tragen,

sind gesetzliche Zahlungsmittel nach Maßgabe der

Kundmachungen nach den §§ 9 und 10 und müssen

bis zu den in § 13 genannten Gesamtbeträgen zum

Nennwert in Zahlung genommen werden.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat die

von der Münze Österreich Aktiengesellschaft

geprägten Scheidemünzen — mit Ausnahme der

Scheidemünzen gemäß § 12 — gegen Bezahlung

des vollen Nennwertes zu übernehmen und in

Umlauf zu bringen.

(3) Die Menge, die Nennwerte, die Legierung,

das Aussehen und die Ausmaße der auszuprägenden

Scheidemünzen bedürfen der Zustimmung der

Oesterreichischen Nationalbank. Die Ausprägung

von Scheidemünzen mit neuen, bisher noch nicht

im Umlauf befindlichen Nennwerten bedarf überdies

der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

Diese Zustimmungen sind zu erteilen, wenn

dies dem volkswirtschaftlichen Interesse an einer

ausreichenden Versorgung Österreichs mit Münzgeld

nicht widerspricht.

§ 9. Vor der Ausgabe neuer Scheidemünzen (§ 8

Abs. 3) hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen

1. den Ausgabetag;

2. den Nennwert;

3. die Zusammensetzung der Legierung sowie

Aussehen und Ausmaße der Scheidemünzen;

4. die Stückzahl bei Scheidemünzen aus Edelmetallen

oder Edelmetallegierungen.

§ 10. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft

kann ausgegebene Scheidemünzen mit

Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und

der Oesterreichischen Nationalbank einziehen,

sofern dies aus münzpolitischen Gründen erforderlich

ist.

(2) Vor der Einziehung von Scheidemünzen hat

die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung kundzumachen

1. die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;

2. Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;

3. die Einlieferungsstellen;

4. das Ende der mit längstens 20 Jahren festzusetzenden

Frist, innerhalb derer die einzuziehenden

Scheidemünzen auch nach Ablauf der

Einlieferungsfrist noch bei der Münze Österreich

Aktiengesellschaft und an den Schaltern

der Oesterreichischen Nationalbank gegen

gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt

werden können.

§ 11. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank Scheidemünzen aus

unedlen Metallen einer Sorte an, deren Gesamtbetrag

während eines ununterbrochenen Zeitraumes

von neun Monaten über 15 vH des Umlaufes dieser

Sorte liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank

berechtigt, den 15 vH am Schluß des letzten

Monats übersteigenden Betrag an Scheidemünzen

dieser Sorte der Münze Österreich Aktiengesellschaft

in Rechnung zu stellen und ihr die entsprechenden

Scheidemünzen zurückzustellen.

(2) Für andere Scheidemünzen gilt Abs. 1 mit der

Maßgabe, daß anstelle des Satzes von 15 vH der

Satz von 7,5 vH tritt.

§ 12. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft

ist ermächtigt, im Rahmen der Kundmachung

nach § 9 Sonderanfertigungen von Scheidemünzen

herzustellen und selbst in Umlauf zu bringen.

Bei Ausgabe dieser Scheidemünzen kann die

Münze Österreich Aktiengesellschaft im Einvernehmen

mit der Oesterreichischen Nationalbank

einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis

festsetzen. Menge und Nennwert dieser Scheidemünzen

sind der Oesterreichischen Nationalbank

zu melden.

(2) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist

berechtigt, Scheidemünzen mit einem Feingewicht

von einer Troy-Unze und einem Mischungsverhältnis

von 999 vT auszuprägen und zum jeweiligen

Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing,

umgerechnet zum Devisenmittelkurs an der Wiener

Börse für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr

in Umlauf zu bringen; gleiches gilt für Scheidemünzen

gleicher Feinheit mit einem Bruchteil

des Goldgewichtes. Menge und Nennwert dieser

Scheidemünzen sind der Oesterreichischen Nationalbank

zu melden.

§ 13. (1) Scheidemünzen der nachstehenden

Nennwerte sind pro Zahlungsvorgang bis zu den

folgenden Gesamtbeträgen in Zahlung zu nehmen

unter 10 g 1 S,

unter 50 g 0 S,

50 g bis 1 S 25 S,

alle übrigen Nennwerte ohne Begrenzung.

(2) Für die Gebietskörperschaften und ihre

Betriebe erhöht sich die Annahmepflicht gegenüber

Abs. 1 auf das Doppelte. Die Münze Österreich

Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank

haben Scheidemünzen ohne Begrenzung

in Zahlung zu nehmen und gegen Banknoten oder

andere Scheidemünzen umzutauschen.

§ 14. (1) Scheidemünzen, deren Gewicht oder

Erkennbarkeit durch längeren Umlauf erheblich

verringert wurde, bleiben gesetzliche Zahlungsmittel,

sind aber von den Kassen der Gebietskörperschaften

und der Oesterreichischen Nationalbank

bei ihrer Vorlage aus dem Verkehr zu ziehen und

bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zum

Umtausch auf deren Kosten einzureichen.

(2) Scheidemünzen, die auf andere Weise als

durch gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verloren

haben oder sonst auffallend verändert wurden,

deren Nennwert aber noch erkennbar ist, sind

keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Solche Scheidemünzen

dürfen im Zahlungsverkehr nicht mehr

verwendet werden; die Münze Österreich Aktiengesellschaft

ist gegen Einhebung eines Kostenersatzes

zum Umtausch dieser Scheidemünzen gegen

gesetzliche Zahlungsmittel verpflichtet.

Handelsmünzen

§ 15. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft

ist berechtigt, folgende Sorten von Handelsmünzen

auszuprägen

1. Die in Artikel LX des Gesetzes womit die

Kronenwährung festgestellt wird, RGBl.

Nr. 126/1892, bezeichneten Dukaten;

2. die im Gesetz über die Einführung neuer

Goldmünzen, RGBl. Nr. 22/1870, bezeichneten

Goldmünzen zu 8 und 4 Gulden;

3. die in Artikel IV des Gesetzes womit die Kronenwährung

festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/

1892, genannten Landesgoldmünzen zu 20

und zu 10 Kronen;

4. die im Gesetz betreffend die Ausprägung von

Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung

von Fünfkronenstücken, RGBl.

Nr. 201/1907, genannten Landesgoldmünzen

zu 100 Kronen;

5. den im Artikel XXII des Gesetzes womit die

Kronenwährung festgestellt wird, RGBl.

Nr. 126/1892, bezeichneten sogenannten

Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin

Maria Theresia.

(2) Die Handelsmünzen nach Abs. 1 sind keine

gesetzlichen Zahlungsmittel. Im Sinne des Devisengesetzes,

BGBL Nr. 162/1946, in der jeweils geltenden

Fassung gelten die in Abs. 1 Z 1 genannten

Goldmünzen als Handelsgoldmünzen, die in Abs. 1

Z 2 bis 4 genannten Goldmünzen unbeschadet des

Zeitpunktes ihrer Prägung als außer Kurs gesetzte

Goldmünzen.

§ 16. Neu geprägte Handelsmünzen nach § 15

Abs. 1 müssen in der Zusammensetzung ihrer

Legierung, ihren Ausmaßen und ihrem Aussehen

den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die für

ihre seinerzeitige Ausprägung gegolten haben; sie

haben ein Prägejahr zu tragen, das in die Zeit ihrer

seinerzeitigen Ausprägung in der für die Neuprägung

gewählten Ausstattung fällt. Die Prägung

darf nicht in Ausstattungen erfolgen, in denen sie

für besondere Anlässe als Gedenkmünzen geprägt

wurden.

Verbote und Strafbestimmungen

§ 17. (1) Verboten ist

1. die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen

der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Sorten

sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher

unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen;

2. die Verwendung der Worte „Goldmünzen"

oder „Silbermünzen" oder von Bezeichnungen

inländischer oder ausländischer Münzen

für sich allein oder in einer Wortverbindung

für Gold- oder Silberstücke, die nicht auf

Grund einer inländischen oder ausländischen

Rechtsvorschrift mit einem bestimmten Feingehalt

ausgeprägt wurden, bei der Verkaufswerbung

oder beim Verkauf; die Anwendung

der für Goldmünzen bestehenden devisenrechtlichen

Bestimmungen auf solche Goldstücke

wird jedoch hiedurch nicht berührt;

3. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung

von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit

mit Scheidemünzen oder Handelsmünzen

zur Verwechslung mit diesen geeignet

sind.

(2) Wer den Verboten des Abs. 1 Z 1 und 3

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen

Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit

Geldstrafe bis zu 100000 S, im Nichteinbringungsfall

mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu

bestrafen.

(3) Wer dem Verbot des Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,

sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift

mit strengerer Strafe bedacht ist, mit Geldstrafe bis

zu 50000 S zu bestrafen.

(4) Gegenstände, auf die sich eine nach Abs. 2

strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des

Bundes für verfallen zu erklären.

§ 18. Der Bundesminister für Finanzen hat auf

Antrag festzustellen, ob eine Verwechslungsgefahr

im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 besteht.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Abs. 1 bis

5, § 2 letzter Satz und § 7 mit der Kundmachung in

Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. Das Bundesgesetz über die Ausprägung und

Ausgabe von Scheidemünzen, BGBl. Nr. 178/

1963 (Scheidemünzengesetz 1963) in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1967,

276/1969, 331/1970, 115/1973, 773/1974,

118/1980 und 264/1988;

2. das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 303/1976, über

die Ausprägung von Goldmünzen (Bundesgoldmünzengesetz

1976);

3. das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 133/1964, über

die Ausprägung von Goldmünzen (Goldmünzengesetz).

§ 20. (1) Die auf Grund des Scheidemünzengesetzes,

BGBl. Nr. 146/1946, des Scheidemünzengesetzes

1953, BGBl. Nr. 64, des Silbermünzengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1955, des Scheidemünzengesetzes

1963, BGBl. Nr. 178, und des Bundesgoldmünzengesetzes

1976, BGBl. Nr. 303, erlassenen Verordnungen

gelten als Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze

treten jeweils nach Maßgabe einer Einziehung

der entsprechenden Scheidemünzen gemäß

§ 10 außer Kraft.

(2) Die Verweise auf das Österreichische Hauptmünzamt

(Hauptmünzamt, Münzamt) im Nationalbankgesetz

1984, BGBl. Nr. 50, im Punzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 68/1954, in der Strafprozeßordnung

1975, BGBl. Nr. 631, und in den in

Abs. 1 genannten Bundesgesetzen gelten sinngemäß

als Verweise auf die Münze Österreich

Aktiengesellschaft.

§ 21. (1) Sammeln sich bis zum 31. Dezember

1988 ausgegebene Silbermünzen im Nennwert von

25, 50, 100 und 500 S in den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank an, so gilt § 11 mit der

Maßgabe, daß an Stelle der Münze Österreich

Aktiengesellschaft der Bund tritt. Dies gilt nicht für

Scheidemünzen, die nach § 10 eingezogen werden.

(2) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft

und die Oesterreichische Nationalbank oder ein

späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich

Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen,

um ein Ansammeln von Silbermünzen nach

Abs. 1 zu vermeiden.

§ 22. (1) Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen

der Münze Österreich Aktiengesellschaft die ihm

bis zum 31. Dezember 1988 auf Grund des § 2

Abs. 1 Z 9 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.

Nr. 123/1978, für das Österreichische Hauptmünzamt

obliegenden Aufgaben weiterhin, längstens

jedoch bis zum 31. Dezember 1990 gegen angemessenen

Kostenersatz zu besorgen.

(2) Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten

des Österreichischen Hauptmünzamtes ist das Bundesrechenamt.

Artikel II

Die Strafgesetznovelle vom Jahre 1932, BGBl.

Nr. 241/1932, wird wie folgt geändert

Im Artikel II entfällt die Zitierung des § 325.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich § 1

Abs. 1, soweit er die Gesämtrechtsnachfolge

betrifft, § 1 Abs. 2 ausgenommen die gewerberechtlichen

Berechtigungen, § 1 Abs. 3 bis 6,

§ 3 . Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und § 7

Abs. 3 und 4;

2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hinsichtlich § 1 sAbs. 2, soweit er

gewerberechtliche Berechtigungen betrifft;

3. der Bundeskanzler hinsichtlich § 7 Abs. 2,

soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft;

4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen.

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