Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
597_1987 AT

597. Verordnung: Arbeitslosenversicherungsbeitrag

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 597. Verordnung: Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Auf Grund des § 61 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 546/1978 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 61

Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977) wird mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner

1988 auf 5,2 vH erhöht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →