597_1986
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597. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 82 Seeberg Straße im Bereich der Marktgemeinde Eberndorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 597. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 82 Seeberg Straße im Bereich der Marktgemeinde Eberndorf
1986_597_0 597. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 82 Seeberg Straße im Bereich der Marktgemeinde Eberndorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 82 Seeberg Straße von
Plan-km 33,790 bis Plan-km 38,959 wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
20. August 1982, BGBl. Nr. 453, bestimmten —
Abschnitt „Umfahrung Eberndorf" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.