597. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Steuergegenstand
§ 1. (1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) gewonnen oder
hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird,
und Flüssiggas, das im Zollgebiet als Treibstoff für
Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267) dient, unterliegen einer Verbrauchsteuer
(Mineralölsteuer).
(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. Waren der Nummern 27.07 A, 27.09, 27.10 A
bis D und 29.01 C des Zolltarifes (Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74);
2. Waren der Nummer 27.07 D des Zolltarifes,
bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen
70% oder mehr beträgt und bei deren
Destillation bis 200 °C einschließlich der
Destillationsverluste ein Volumenanteil von
mindestens 90% übergeht;
3. Waren der Nummer 27.10 E und I des Zolltarifes,
bei deren Destillation bis 300 °C ein
Volumenanteil von mindestens 20% übergeht
und deren Viskosität bei 20 °C nicht mehr als
37,4 Zentistokes beträgt;
4. acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe der
Nummer 29.01 E des Zolltarifes, die bei einer
Temperatur von 15 °C und einem Druck von
1013 Millibar flüssig sind und bei deren
Destillation bis 300 °C ein Volumenanteil von
mindestens 20% übergeht;
5. die in Waren der Nummern 36.08 B und
98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen
Brennstoffe der unter Z 1 bis 4 bezeichneten
Art.
(3) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe
der Nummer 27.11 des Zolltarifes.
Zweckbindung
§ 2. Der auf den Bund entfallende Teil des
Ertrages der Mineralölsteuer ist zur Bedeckung der
Erfordernisse des Ausbaues und der Erhaltung der
Bundesstraßen (Autobahnen und andere Bundesstraßen)
zu verwenden.
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt 448 S für
100 kg Eigengewicht
1. der Waren der Nummern 27.07 A und D,
27.10 A und B und 29.01 C des Zolltarifes;
2. der Waren der Nummern 27.10 I und 29.01 E
des Zolltarifes, bei deren Destillation bis
200 °C einschließlich der Destillationsverluste
ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht.
(2) Für anderes Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer
349 S für 100 kg Eigengewicht. Der § 1
des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(3) Die in Waren der Nummern 36.08 B und
98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe
unterliegen je nach ihrer Art dem Steuersatz
nach Abs. 1 oder Abs. 2.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer
300 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls
und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das
Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen
ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben,
wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt
werden.
Erhebung der Mineralölsteuer
anläßlich der Einfuhr
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der
Mineralölsteuer für Mineralöl, das in das Zollgebiet
eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen
des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.
(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich
der Einfuhr von Mineralöl obliegt den Zollämtern.
Steuerschuld, Steuerschuldner
§ 5. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,
1. daß rohes Erdöl (Nummer 27.09 des Zolltarifes)
aus dem Betrieb, in dem es gewonnen
wurde, weggebracht wird oder daß Mineralöl
aus einem Erzeugungsbetrieb (§ 16) oder
einem Freilager (§ 20) weggebracht oder in
einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager
verbraucht wird;
2. daß auf Grund eines Freischeines (§ 26) bezogenes
oder eingeführtes Mineralöl bestimmungswidrig
verwendet oder, ohne Bestandteil
einer Ware geworden zu sein, die kein
Mineralöl ist, aus dem Verwendungsbetrieb
(§ 27) weggebracht wird;
3. daß Flüssiggas erstmals in einen Flüssiggas-
Abgabebetrieb (§ 38) aufgenommen wird; als
Aufnahme gilt das Einbringen in eine Anlage,
die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge
eingerichtet ist;
4. daß Flüssiggas, für das noch keine Steuerschuld
entstanden ist, als Kraftfahrzeugtreibstoff
verwendet wird (Abs. 3).
(2) Die Steuerschuld entsteht
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der
Wegbringung oder des Verbrauches;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der
bestimmungswidrigen Verwendung oder der
Wegbringung;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der
Aufnahme;
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der
Verwendung.
(3) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor,
wenn es aus einem Herstellungsbetrieb (§ 16),
einem Freilager oder einem Verwendungsbetrieb
entfernt oder in einem Herstellungsbetrieb oder
einem Freilager in den Kraftstoffbehälter eines
Fahrzeuges gefüllt wird. Eine Verwendung von
Flüssiggas als Kraftfahrzeugtreibstoff liegt vor,
wenn es in einen Behälter eingefüllt wird, der mit
dem Motor eines Kraftfahrzeuges in Verbindung
steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich Flüssiggas
befindet, mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges
verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall,
wer das Flüssiggas in den Behälter einfüllt, und im
zweiten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit
dem Motor herstellt.
§ 6. Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 der Inhaber
des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
2. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 der Inhaber
des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl
bezogen oder eingeführt wurde;
3. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3 der Inhaber
des Flüssiggas-Lieferbetriebes (§ 38), wenn
sich dessen Geschäftsleitung im Zollgebiet
befindet; ist dies nicht der Fall oder liegt keine
Lieferung vor, so ist der Inhaber des Flüssiggas-
Abgabebetriebes Steuerschuldner;
4. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der Verwender
des Flüssiggases.
Steuerbefreiungen
§ 7. Von der Mineralölsteuer sind befreit
1. Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb
oder in ein Freilager aufgenommen oder
zurückgenommen wurde oder auf dem
Transport in einen Erzeugungsbetrieb oder
in ein Freilager zugrunde gegangen ist;
2. Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem
Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem
in das Zollausland verbracht oder versendet
werden sollte, jedoch auf dem Transport
zugrunde gegangen ist; der Austritt des
Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
3. Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb
oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken
auf andere Art als zum Antrieb von
Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht
wurde;
4. Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes
oder eines Freilagers im Rahmen
eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes
gewerblicher Art einer Körperschaft des
öffentlichen Rechtes
a) auf andere Art als zum Antrieb von
Motoren, zum Heizen oder Beleuchten,
b) zum Erproben von im Betrieb erzeugten
Motoren oder Kraftfahrzeugen,
c) zum Sengen von Textilien,
d) zum Bearbeiten von Glas oder,
e) soweit es sich um Waren der Nummer
27.10 A des Zolltarifes handelt, zur Deckung
des Wärmebedarfes in Spaltanlagen,
in denen Kohlenwasserstoffe in
einer wärmeverbrauchenden Reaktion in
gasförmige Produkte umgewandelt werden,
verwendet werden soll, wenn es auf Grund
von Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben
oder Freilagern auf Freischeine
abgegeben wurde;
5. Mineralöl, das nicht bereits nach Z 3 befreit
ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes
oder eines Freilagers untersucht und
dabei verbraucht wurde;
6. Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines
Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957) für
Flüge, die der Beförderung von Personen
oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung
des Fluges im Zollgebiet dienen, aus
auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern,
Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung
aufgenommen wurde;
7. Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als
Probe entnommen wurde;
8. Mineralöl und Flüssiggas, die an im Zollgebiet
befindliche diplomatische oder konsularische
Vertretungen fremder Staaten gegenüber
der Republik Österreich zum Betrieb
ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische
Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen
Vertretungen angehören, zum Betrieb
ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden,
soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
9. Flüssiggas, das im Rahmen eines Gewerbebetriebes
oder eines Betriebes gewerblicher Art
einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
zum Erproben von im Betrieb erzeugten
Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen
verwendet wurde;
10. Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr
eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet
wurde. Ortslinienverkehr ist der
zugelassene Verkehr auf Linien, deren
Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben
Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender
Gemeindegebiete liegen
und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen
nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen.
Als Ortslinienverkehr gilt ferner der
Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht
unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden
erstrecken, wenn diese zueinander im
Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden
stehen und die Gesamtstrecke
der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt.
§ 8. (1) Die Steuerbefreiungen nach § 7 können,
soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist,
nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen
werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt
entstanden, so hat den Anspruch, wer
zuletzt Steuerschuldner war.
(2) § 7 Z 1 und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld
nach § 5 Abs. 1 Z 1 oder anläßlich der Einfuhr
entstanden ist. § 7 Z 2 gilt nicht für Mineralöl,
das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes
1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt
werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für
inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte
Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen,
gelten nicht für die Mineralölsteuer.
(3) Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5,
6 oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet,
so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu
erstatten.
(4) Wurde für das im § 7 Z 8 bezeichnete Mineralöl
oder Flüssiggas die Mineralölsteuer entrichtet,
so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten
oder zu vergüten.
(5) Wurde für Flüssiggas, das nach § 7 Z 9 oder
10 steuerfrei ist oder das nach dem Entstehen der
Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von
Kraftfahrzeugen verwendet wurde, die Mineralölsteuer
entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders
zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender
gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung
das Flüssiggas verwendet wurde.
(6) Die Erstattung der Mineralölsteuer nach
Abs. 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer
nach Abs. 5 obliegen der Abgabenbehörde, an die
der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag
entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer
nach Abs. 4 obliegt dem für die Erhebung
der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt,
in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des
Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge
sind nur für volle Kalendermonate
zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches
bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden
Kalenderjahres zu stellen.
Selbstberechnung und Fälligkeit
der Mineralölsteuer
§ 9. (1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum
Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für die
Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt
das Eigengewicht jener Mineralöl- und Flüssiggasmengen
schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen
Monat die Steuerschuld nach § 5
Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. Die Erhebung
der Mineralölsteuer für Flüssiggas, für das der
Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes Steuerschuldner
ist, obliegt dem sachlich zuständigen
Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung
dieses Betriebes befindet. In einem Erzeugungsbetrieb
verbrauchtes Mineralöl, auf das sich
die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt,
braucht nicht angemeldet zu werden. Die angemeldeten
Mineralölmengen sind nach Mineralölarten
getrennt auszuweisen. Die angemeldeten Flüssiggasmengen
sind nach den belieferten Flüssiggas-
Abgabebetrieben aufzugliedern. Der Steuerschuldner
hat in der Anmeldung jene im angemeldeten
Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die
auf Mineralöl entfallen, das gemäß § 7 von der
Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Flüssiggasmengen
abziehen, die nach § 7 Z 8, 9 oder 10
steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach
den Befreiungsgründen des § 7 aufzugliedern. Von
den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden
Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung
die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung)
und den errechneten Steuerbetrag bis zum
20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden
zweiten Kalendermonats zu entrichten. Die
Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann,
wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer
zu entrichten ist.
(2) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb,
jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb
und jeden Flüssiggas-Lieferbetrieb eine
gesonderte Anmeldung einzureichen.
(3) Flüssiggasmengen, für welche die Steuerschuld
nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der
Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren
Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer
zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden,
die auf die anzumeldenden Mengen entfallende
Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den
errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der
Anmeldefrist zu entrichten.
Steuervergütung in besonderen Fällen
§ 10. (1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen
Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art zum
Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen
dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter
Treibstoffverbrauch) eine Mineralölsteuervergütung
von 2,48 S je Liter zu leisten.
(2) Die Mineralölsteuervergütung ist für einen
Mineralölverbrauch in landwirtschaftlichen Betrieben
zu leisten, in denen Maschinen der im Abs. 3
aufgezählten Art zur regelmäßigen Bearbeitung
selbstbewirtschafteter, landwirtschaftlich genutzter
Flächen verwendet werden, die im Einzelfall entweder
eine Mindestgröße von einem Hektar aufweisen
oder auf denen Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau
oder Erwerbsweinbau betrieben wird oder
Sonderkulturen bestehen (begünstigte Betriebe).
Der Anspruch auf Mineralölsteuervergütung
besteht, soweit im § 12 nicht anderes bestimmt ist,
für jedes Kalenderjahr, an dessen 1. Jänner der
Betrieb besteht und in dem eine solche Verwendung
stattfindet. Er steht demjenigen zu, welcher
den Betrieb an diesem Stichtag bewirtschaftet hat;
im Falle einer gleichzeitigen Bewirtschaftung zu
diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen steht
diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten
Hand zu.
(3) Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum
Antrieb von Traktoren mit einer Leistung von mehr
als 4,4 kW, Motorkarren, Motorhacken, Motormähern,
anderen selbstfahrenden landwirtschaftlichen
Maschinen, Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten
und Motorstäubegeräten. Als begünstigter
Treibstoffverbrauch gilt die Mineralölmenge, welche
sich aus dem nach § 11 Abs. 2 geschätzten
Durchschnittsverbrauch für die am 1. Jänner des
Kalenderjahres vorhandenen Flächen (Abs. 2),
abzüglich darin enthaltener Almflächen, Hutweiden
und Bergmähder, ergibt.
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat alle Daten zu ermitteln und zu
verarbeiten, soweit diese zur Wahrnehmung der
ihm durch die §§ 10 bis 13 übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bilden. Der Ermittlung
dienen auch die im § 12 vorgesehenen Anzeigen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammern
die Mineralölmengen zu schätzen, die bei der
zweckentsprechenden Bearbeitung landwirtschaftlich
genutzter Flächen mit den im § 10 Abs. 3 aufgezählten
Maschinen im gesamten Bundesgebiet in
einem Kalenderjahr durchschnittlich je Hektar verbraucht
werden; Unterscheidungen nach Kulturarten,
nach der Größe der bearbeiteten Flächen und
nach der Art der hauptsächlich verwendeten
Maschinen sind zulässig. Unter Zugrundelegung
des geschätzten Durchschnittsverbrauches ist durch
Verordnung zu bestimmen, für welche Mineralölmengen
je Hektar, erforderlichenfalls nach Kulturarten,
der Größe der bearbeiteten Flächen und der
Art der verwendeten Maschinen aufgegliedert, eine
Mineralölsteuervergütung geleistet wird.
(3) Die Leistung der Mineralölsteuervergütung
(§ 10 Abs. 1) und die Rückforderung zu Unrecht
geleisteter Vergütungsbeträge obliegen dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft. Bei den
im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sowie bei der
Überprüfung von Angaben und Daten, die für die
Ermittlung des Vergütungsanspruches im Einzelfall
erforderlich sind, haben die Landwirtschaftskammern
mitzuwirken. Die Mitwirkung umfaßt die
Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung
von Anzeigen, Meldungen und anderen Mitteilungen
sowie die Ermittlung und Übermittlung von
Daten, von denen das Bestehen oder die Höhe
eines Vergütungsanspruches abhängt. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft kann darüber
hinaus die Landwirtschaftskammern zu einer
weiteren Mitwirkung bei der Ermittlung und Überprüfung
von Angaben und Daten für die Mineralölsteuervergütung
heranziehen, soweit dies für die
Durchführung des Vergütungsverfahrens zweckmäßig
ist.
§ 12. (1) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen
Betriebes der im § 10 Abs. 2
bezeichneten Art übernimmt, hat für den begünstigten
Treibstoffverbrauch in diesem Betrieb erst dann
Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung, wenn
er die Übernahme angezeigt hat.
(2) Solange sich für einen begünstigten Betrieb
keine Änderung der Menge des begünstigten Treibstoffverbrauches
(§ 10 Abs. 3) ergibt, ist die Mineralölsteuervergütung
jeweils für die gleiche Mineralölmenge
zu leisten, für welche sie für das vorangegangene
Kalenderjahr zu leisten war.
(3) Haben sich in einem begünstigten Betrieb die
Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden
Kalenderjahr ein höherer begünstigter
Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt
eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so
besteht für die Mineralölmenge, um welche sich der
begünstigte Treibstoffverbrauch erhöht hat, erst
dann Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung,
wenn die eingetretene Änderung angezeigt worden
ist. Die Anzeige kann von demjenigen erstattet werden,
der den Betrieb bewirtschaftet oder am 1. Jän-
ner des laufenden Kalenderjahres bewirtschaftet
hat.
(4) Haben sich in einem begünstigten Betrieb die
Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden
Kalenderjahr ein geringerer begünstigter
Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt
eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so ist
dies bis zum 31. März des auf die Änderung folgenden
Kalenderjahres anzuzeigen. Die Anzeigepflicht
obliegt demjenigen, der den Betrieb bis zum Zeitpunkt
des Eintrittes der Änderung bewirtschaftet
hat.
(5) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen
Betriebes der im § 10 Abs. 2 bezeichneten
Art aufgibt, hat dies bis zum 31. März des folgenden
Kalenderjahres anzuzeigen.
(6) In den Fällen der Abs. 1 und 3 entsteht der
Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung erstmals
für das Kalenderjahr, in dem die angeführten
Umstände angezeigt wurden, wenn die Anzeige bis
zum 31. März dieses Kalenderjahres erstattet
wurde, ansonsten erstmals für das auf die Erstattung
der Anzeige folgende Kalenderjahr.
(7) Anzeigen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 sind an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu
richten und bei der Landwirtschaftskammer für das
Bundesland, in welchem der Betrieb gelegen ist,
schriftlich einzubringen oder zur Niederschrift zu
geben. Sie können auch dadurch erstattet werden,
daß die anzuzeigenden Daten bei Maßnahmen im
Sinne des § 11 Abs. 1 angegeben werden. Die Landwirtschaftskammern
haben die ihnen zugekommenen
Anzeigen bis zum Ende des folgenden Kalendermonats
an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft weiterzuleiten.
(8) Die Landwirtschaftskammern haben den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von
allen nach Abs. 4 oder 5 anzuzeigenden oder nach
§ 13 Abs. 3 zu meldenden Daten, die ihnen bei ihrer
Mitwirkungstätigkeit (§ 11 Abs. 3) bekannt werden,
zu verständigen, wenn die Anzeige oder Meldung
unterblieben ist. Die Verständigung ist binnen
einem Monat nach Ablauf der Anzeige- oder Meldefrist
vorzunehmen, wurden die Daten erst später
bekannt, binnen einem Monat nach dem Bekanntwerden.
§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat die im Einzelfall zustehende
Mineralölsteuervergütung mit Bescheid festzusetzen
1. auf Antrag einer Person, die Anspruch auf
eine Mineralölsteuervergütung erhebt, welche
an sie trotz ausdrücklichen Verlangens nicht
oder nicht in der verlangten Höhe geleistet
wurde, oder
2. von Amts wegen, sobald ihm bekannt wird,
daß eine Mineralölsteuervergütung zu
Unrecht oder an eine Person geleistet wurde,
die darauf keinen Anspruch hat, und der zu
Unrecht geleistete Vergütungsbetrag nicht
fristgerecht zurückgezahlt wird (Abs. 3).
(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 1 ist erst nach
Ablauf des Kalenderjahres zulässig, auf welches
sich der Anspruch bezieht, und ist bei sonstigem
Verlust des Anspruches bis zum Ende des folgenden
Kalenderjahres schriftlich zu stellen.
(3) Mineralölsteuerbeträge, die zu Unrecht oder
die an eine Person vergütet wurden, welche darauf
keinen Anspruch hat, sind vom Empfänger binnen
einem Monat nach Erhalt bei der Landwirtschaftskammer
zu melden und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zurückzuzahlen. Wird
dem Empfänger erst nach Erhalt eines Vergütungsbetrages
bekannt, daß ihm dieser nicht oder nicht
zur Gänze zusteht, so hat er die Meldung und
Rückzahlung binnen einem Monat nach dem
Bekanntwerden des betreffenden Umstandes vorzunehmen.
Die Landwirtschaftskammern haben die
Meldungen unverzüglich an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist bei der Besorgung der Aufgaben, die ihm
nach diesem Bundesgesetz obliegen, Abgabenbehörde
im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961. Die auf Grund des
§ 11 Abs. 1 erfaßten landwirtschaftlichen Betriebe
unterliegen der amtlichen Aufsicht des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft. Hiebei kann
auch bei Personen Nachschau gehalten werden, die
nach abgabenrechtlichen Vorschriften keine Bücher
oder Aufzeichnungen zu führen haben; in diesem
Fall gelten § 144 Abs. 2 und § 146 der Bundesabgabenordnung
sinngemäß.
§ 14. Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes,
das von den Österreichischen Bundesbahnen
zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet
wurde, ist von der entrichteten Mineralölsteuer auf
Antrag der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern
und Monopole in Wien ein Betrag von 2,48 S je
Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle
Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust
des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung
folgenden Kalenderjahres zu stellen.
§ 15. (1) Für Gasöl der Nummer 27.10 D des
Zolltarifes, das zum Antrieb von Motoren begünstigter
Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf
entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein
Betrag von 2,48 S je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen
zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer
Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und
stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der
Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,
wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen
Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage
oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei
funktionierende, gegen Mißbrauch zu
sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren
Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl
jeweils verwendet wurde.
(3) Der Anspruch auf die Mineralölsteuervergütung
entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten
Anlage von demjenigen, für dessen Rechnung
sie betrieben wird, dem nach Abs. 4 zuständigen
Finanzamt schriftlich angezeigt wurde; er
erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung
der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde.
Den Vergütungsanspruch hat derjenige, für dessen
Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird;
wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben,
so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur
ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist
bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich
zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich
die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen.
Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate
zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches
bis zum Ende des auf die Verwendung des
Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Herstellungsbetriebe
§ 16. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl
gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in
denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von
Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller
Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).
(2) Betriebe, in denen Mineralöle miteinander
gemischt werden oder Mineralöl mit anderen Stoffen
gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,
1. wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere
Art hergestellt wird, oder
2. wenn das Mischen den ausschließlichen oder
überwiegenden Betriebsgegenstand bildet,
oder
3. wenn der Massengehalt der anderen Stoffe
am Gemisch mehr als 5% beträgt.
(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung,
für deren Rechnung der Betrieb
geführt wird.
§ 17. (1) Wer einen Erzeugungsbetrieb eröffnen
will, hat dem für die Erhebung der Mineralölsteuer
sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich
sich der Betrieb befindet, spätestens zwei Wochen
vor der Eröffnung eine mit einem Grundriß versehene
Beschreibung des Betriebes sowie eine
Beschreibung des Herstellungsverfahrens, der
Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches
von Mineralöl im Betrieb vorzulegen (Betriebsanzeige).
Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung
der Betriebsanzeige in einer mit dem
Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift
(Befundprotokoll) festzuhalten.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem
Finanzamt die Eröffnung des Betriebes, jede Änderung
der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll
angegebenen Verhältnisse sowie jede länger
als einen Monat dauernde Einstellung und den
Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.
(3) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen,
gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses,
schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll
ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
§ 18. (1) Das Finanzamt (§ 17 Abs. 1) kann für
einen Erzeugungsbetrieb besondere Überwachungsmaßnahmen
anordnen,
1. wenn Einrichtungen, die für die Ausübung
der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im
Betrieb nicht vorhanden sind, oder
2. wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden
sind, die die amtliche Aufsicht erschweren
oder verhindern, oder
3. wenn diesem Bundesgesetz bei der Führung
des Betriebes zuwidergehandelt und deshalb
eine Strafe wegen eines Finanzvergehens mit
Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten
verhängt wurde.
(2) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen
ist aufzuheben
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2, sobald die
Umstände weggefallen sind, die für die
Anordnung maßgebend waren;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 3, sobald ausreichende
Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen
nicht mehr vorkommen.
§ 19.-Das in einem Herstellungsbetrieb befindliche
Mineralöl gilt im Falle der Einstellung des
Betriebes auf Dauer als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung
weggebracht.
Freilager
§ 20. (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben
zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der
zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf
Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu
erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Abs. 2
geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern,
deren Firma im Handelsregister eingetragen
ist, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechtes zu erteilen,
wenn kein Ausschließungsgrund (§ 21) vorliegt, ein
jährlicher Umsatz von mehr als 100000 kg Mineralöl
glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet
wird, welche der auf den durchschnittlichen
Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
(3) Als Freilagerinhaber gilt die Person oder
Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma
die Freilagerbewilligung lautet.
§ 21. (1) Personen, die von der Begünstigung,
eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen
sind (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3), darf eine solche
Bewilligung nicht erteilt werden.
(2) Juristischen Personen oder Personenvereinigungen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine
Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn
eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte
Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung
auszuüben, ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 3
und § 35 Abs. 3).
(3) Betriebe oder Teile von Betrieben dürfen
nicht zum Freilager erklärt werden,
1. soweit sie sich nicht im Gewahrsam des
Antragstellers befinden, oder
2. wenn Einrichtungen, die für die Ausübung
der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im
Betrieb nicht vorhanden sind, oder
3. wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden
sind, die die amtliche Aufsicht erschweren
oder verhindern.
§ 22. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Freilagerbewilligung
ist bei dem für die Erhebung der
Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt
schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der
zur Lagerung des Mineralöls bestimmte Betrieb
oder Betriebsteil befindet. Der Antrag muß alle
Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung
geforderten Voraussetzungen (§ 20) enthalten; beizufügen
sind die Unterlagen für den Nachweis und
die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit
einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes
und eine Beschreibung der Lagerung, der Bearbeitung
oder Verarbeitung, der Verwendung und
des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das
Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der
eingereichten Beschreibungen in einer mit dem
Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll)
festzuhalten. Auf diese Beschreibungen
kann in späteren Eingaben des Antragstellers
Bezug genommen werden, soweit Änderungen der
darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten
sind.
(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt
dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt. Im Bewilligungsbescheid
ist die örtliche Begrenzung des
Freilagers anzugeben.
(3) Wenn der Freilagerinhaber schriftlich beantragt,
den räumlichen Umfang des Freilagers einzuschränken,
oder wenn Teile eines Freilagers aus
dem Gewahrsam des Freilagerinhabers ausgeschieden
sind, hat das Finanzamt den Bewilligungsbescheid
entsprechend zu ändern. Wird der ändernde
Bescheid auf Antrag erlassen, so kann im Einvernehmen
mit dem Freilagerinhaber ein anderer,
nicht vor der Einbringung des Antrages liegender
Tag bestimmt werden, ab dem die Änderung gilt.
§ 23. (1) Der Freilagerinhaber ist verpflichtet,
dem Finanzamt (§ 22 Abs. 1) die Inbetriebnahme
des Freilagers, jede Änderung der in den eingereichten
Beschreibungen oder im Befundprotokoll
angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als
einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt
der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen,
gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses,
schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll
ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
§ 24. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers
erlischt
1. durch Widerruf der Freilagerbewilligung;
2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder
zur Niederschrift erklärt wird;
3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg
auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft
des Einantwortungsbeschlusses oder mit
der tatsächlichen Übernahme des Betriebes
durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden
Beschlusses über die Besorgung und
Benützung der Verlassenschaft, bei einem
sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen
tatsächlicher Übernahme durch eine andere
Person oder Personenvereinigung;
5. durch den Ausschluß des Freilagerinhabers
oder einer zu seiner Vertretung bestellten
oder ermächtigten Person von der Begünstigung,
eine Freilagerbewilligung auszuüben
(Abs. 3 und § 35 Abs. 3).
(2) Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,
1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten
sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der
Erteilung der Freilagerbewilligung der Antrag
abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur
Führung des Freilagers nicht bereits kraft
Gesetzes erloschen ist;
2. wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen
Zeitraumes von mehr als sechs Monaten
kein Mineralöl gelagert wurde;
3. wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte
Sicherheit (§ 20 Abs. 2), die unzureichend
geworden ist, nicht binnen einer vom Finanzamt
gesetzten Frist ergänzt oder durch eine
anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Eingang der Mineralölsteuer für das
gelagerte Mineralöl gefährdet ist.
(3) Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung
über den Freilagerinhaber, bei juristischen
Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung
bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines
Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten
eine Geldstrafe von mehr als
50000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe
verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt
ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung
und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten
ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung
einer Freilagerbewilligung oder des durch einen
Freischein eingeräumten Rechtes ein Finanzvergehen
mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten
begeht, ist die bestrafte Person vom Finanzamt
(§ 22 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte
Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung,
von den Begünstigungen, eine Freilagerbewilligung
auszuüben und Mineralöl auf Grund eines
Freischeines zu beziehen und einzuführen, auszuschließen.
(4) Wenn eine Freilagerbewilligung auf Grund
anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen
oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über
den Widerruf der Freilagerbewilligung sinngemäß
anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung
einer Freilagerbewilligung darf nicht mit rückwirkender
Kraft ausgesprochen werden.
§ 25. Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des
Erlöschens des Rechtes zur Führung des Freilagers
im Freilager befindet, gilt als im Zeitpunkt des
Erlöschens weggebracht.
Freischeine
§ 26. (1) Freischeine sind für Mineralöl auszustellen,
das zu einer nach § 7 Z 4 begünstigten Verwendung
bezogen oder eingeführt werden soll.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Mineralöl, das, ohne
bearbeitet oder verarbeitet zu werden, weitergegeben
werden soll.
§ 27. (1) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers
des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet
werden soll (Verwendungsbetrieb), für den nachgewiesenen
Bedarf auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund
(Abs. 2) vorliegt. Kann der Bedarf
nicht nachgewiesen oder dem Betriebsinhaber der
Nachweis nicht zugemutet werden, so ist der
Bedarf glaubhaft zu machen.
(2) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden,
1. wenn die bestimmungsmäßige Verwendung
des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen
des Finanzamtes nicht gesichert werden
kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende
Maßnahmen gesichert werden
könnte, oder
2. wenn der Betriebsinhaber, bei juristischen
Personen oder Personenvereinigungen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit eine zu ihrer Vertretung
bestellte oder ermächtigte Person, von
der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines
Freischeines zu beziehen und einzuführen,
ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 3 und § 35
Abs. 3).
§ 28. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Freischeines
ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer
sachlich zuständigen Finanzamt schriftlich
einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb
befindet. Der Antrag muß alle Angaben
über die für die Ausstellung des Freischeines
geforderten Voraussetzungen (§§ 26 und 27) enthalten;
beizufügen sind die Unterlagen für den
Nachweis und die Glaubhaftmachung der Angaben,
eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes
und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung
und des Verbrauches von Mineralöl im
Betrieb. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung
der eingereichten Beschreibungen in einer
mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift
(Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese
Beschreibungen kann in späteren Eingaben des
Antragstellers Bezug genommen werden, soweit
Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse
nicht eingetreten sind.
(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt
dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt.
§ 29. (1) Im Freischein sind anzugeben
1. der Name (die Firma) und die Anschrift des
zum Bezug und zur Einfuhr des Mineralöls
Berechtigten (Freischeininhaber);
2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
3. die Art und die Menge des Mineralöls;
4. der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet
werden darf;
5. der Zeitraum, innerhalb dessen das Mineralöl
bezogen oder eingeführt werden darf; dieser
Zeitraum darf die Frist eines Jahres, gerechnet
vom Tag der Ausstellung des Freischeines,
nicht überschreiten.
(2) Wenn Mineralöle verschiedener Art benötigt
werden, ist für jedes Mineralöl ein gesonderter
Freischein auszustellen.
(3) Auf Antrag sind mehrere, auf Teilmengen
lautende Freischeine auszustellen.
§ 30. (1) Ein Freischeininhaber, der auf Grund
eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes
Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden
will, der im Freischein nicht angegeben ist,
kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein
enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck
(§ 29 Abs. 1 Z 4) durch einen Ergänzungsbescheid
geändert oder erweitert werden.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten
Verwendung des Mineralöls sowie die
erforderlichen ergänzenden Angaben (§ 28 Abs. 1)
enthalten.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die
beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach § 7
2 4 begünstigt ist und Umstände der im § 27 Abs. 2
Z 1 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem
Antrag stattgegeben wird, ist das Befundprotokoll
entsprechend zu ergänzen.
§ 31. (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten
bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden
Freischein vorzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet,
den Tag der Abgabe sowie die Art und
das Eigengewicht des abgegebenen Mineralöls auf
dem Freischein zu bestätigen.
(2) Bei der Einfuhr von Mineralöl hat der Verfügungsberechtigte
den entsprechenden Freischein
dem Zollamt vorzulegen, bei welchem das eingeführte
Mineralöl zum freien Verkehr oder zum
Vormerkverkehr abgefertigt wird. Das Zollamt hat
den Tag der Abfertigung sowie die Art und das
Eigengewicht des abgefertigten Mineralöls auf dem
Freischein zu bestätigen.
(3) Die Bestätigungen nach Abs. 1 und 2 sind in
der Form auszustellen, daß aus dem Freischein die
jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr verbleibende
Mineralölmenge zu ersehen ist.
§ 32. (1) Der Freischeininhaber ist verpflichtet,
dem Finanzamt (§ 28 Abs. 1) jede Änderung der in
den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll
angegebenen Verhältnisse sowie jede länger
als einen Monat dauernde Einstellung und den
Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen,
gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses,
schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll
ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
§ 33. (1) Wenn auf Grund eines Freischeines
bezogenes oder eingeführtes Mineralöl zu einem
Zweck verwendet wird, der weder im Freischein
noch in einem zu diesem erlassenen Ergänzungsbescheid
(§ 30) angegeben ist, liegt eine bestimmungswidrige
Verwendung vor.
(2) Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb
bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem
begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen,
gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet.
§ 34. Wird auf Grund eines Freischeines bezogenes
oder eingeführtes Mineralöl aus dem Verwendungsbetrieb
weggebracht, so sind auf den Verwendungsbetrieb,
den Freischeininhaber und das weggebrachte
Mineralöl alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
welche die Wegbringung von Mineralöl
aus einem Erzeugungsbetrieb betreffen, sinngemäß
anzuwenden, wenn das Mineralöl weder
bestimmungswidrig verwendet wurde (§ 33) noch
als Bestandteil einer Ware weggebracht wird, die
kein Mineralöl ist.
§ 35. (1) Soweit das Recht, Mineralöl auf Grund
eines Freischeines zu beziehen und einzuführen,
nicht ausgeübt wurde, erlischt es
1. durch Zeitablauf (§ 29 Abs. 1 Z 5);
2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder
zur Niederschrift erklärt wird;
3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg
auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft
des Einantwortungsbeschlusses oder mit
der tatsächlichen Übernahme des Betriebes
durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden
Beschlusses über die Besorgung und
Benützung der Verlassenschaft, bei einem
sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen
tatsächlicher Übernahme durch eine andere
Person oder Personenvereinigung;
5. durch den Ausschluß des Freischeininhabers
oder einer zu seiner Vertretung bestellten
oder ermächtigten Person von der Begünstigung,
Mineralöl auf Grund eines Freischeines
zu beziehen und einzuführen (Abs. 3 und § 24
Abs. 3);
6. durch Widerruf des Freischeines.
(2) Ein Freischein ist zu widerrufen, wenn nachträglich
Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen
im Zeitpunkt der Ausstellung der Antrag
abzuweisen gewesen wäre, und das Recht, Mineralöl
auf Grund dieses Freischeines zu beziehen
und einzuführen, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen
ist.
(3) Wenn nach der Ausstellung eines Freischeines
über den Freischeininhaber, bei juristischen Personen
oder Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung
bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines
Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten
eine Geldstrafe von mehr als
50000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe
verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt
ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung
und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten
ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung
des durch einen Freischein eingeräumten Rechtes
oder einer Freilagerbewilligung ein Finanzvergehen
mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten
begeht, ist die bestrafte Person vom Finanzamt
(§ 28 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte
Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung,
von den Begünstigungen, Mineralöl auf
Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen
und eine Freilagerbewilligung auszuüben,
auszuschließen.
(4) Wenn ein Freischein auf Grund anderer
Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben
wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über den Widerruf des Freischeines sinngemäß
anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder
Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen,
dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt
der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeines
bezogen oder eingeführt wurde, als im
Zeitpunkt des Bezuges oder der Einfuhr bestimmungswidrig
verwendet.
§ 36. (1) Auf Grund eines Freischeines bezogenes
oder eingeführtes Mineralöl, das sich im Verwendungsbetrieb
befindet oder noch nicht in diesen
aufgenommen wurde, gilt, soweit es nicht bestimmungswidrig
verwendet oder zum Bestandteil einer
Ware wurde, die kein Mineralöl ist, als in dem Zeitpunkt
aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht
(§ 34),
1. in dem der Freischein widerrufen wird;
2. in dem durch Bescheid festgestellt wird, daß
ein im § 27 Abs. 2 Z 1 bezeichneter Ausschließungsgrund
eingetreten ist;
3. in dem der Freischeininhaber oder eine zu seiner
Vertretung bestellte oder ermächtigte Person
von der Begünstigung, Mineralöl auf
Grund eines Freischeines zu beziehen und
einzuführen, ausgeschlossen wird (§ 24 Abs. 3
und § 35 Abs. 3);
4. in dem der Betrieb auf Dauer eingestellt wird;
5. in dem bei einem Übergang des Betriebes im
Erbweg auf den Erben die Rechtskraft des
Einantwortungsbeschlusses eintritt oder der
Erbe den Betrieb auf Grund eines vorhergehenden
Beschlusses über die Besorgung und
Benützung der Verlassenschaft tatsächlich
übernimmt oder in dem bei einem sonstigen
Übergang des Betriebes dessen tatsächliche
Übernahme durch eine andere Person oder
Personenvereinigung stattfindet.
(2) Mineralöl, das auf Grund eines Freischeines
bezogen oder eingeführt wird, nachdem das Recht,
Mineralöl auf Grund dieses Freischeines zu beziehen
und einzuführen, aus anderen Gründen als
durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt
des Bezuges oder der Einfuhr aus dem Verwendungsbetrieb
weggebracht (§ 34).
§ 37. Der Freischeininhaber ist verpflichtet, jeden
Freischein binnen zwei Wochen nach dem Ende
des darin angegebenen Zeitraumes (§ 29 Abs. 1
Z 5) dem Finanzamt zurückzugeben. Wenn das
Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu
beziehen und einzuführen, schon vor dem Ende des
im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen
ist, so ist dieser Freischein binnen zwei Wochen,
gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.
Flüssiggasbetriebe
§ 38. (1) Flüssiggasbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Betriebe, in oder aus denen Flüssiggas
als Treibstoff an Kraftfahrzeuge abgegeben
wird (Flüssiggas-Abgabebetriebe) und Betriebe, für
deren Rechnung Flüssiggas an Flüssiggas-Abgabebetriebe
geliefert wird (Flüssiggas-Lieferbetriebe).
Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung,
für deren Rechnung der Betrieb
geführt wird.
(2) Wer einen Flüssiggasbetrieb eröffnet oder
übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung
der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt,
in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,
binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die
Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
(3) Wer außerhalb eines Flüssiggas-Abgabebetriebes
eine Anlage zur Abgabe von Flüssiggas als
Treibstoff an Kraftfahrzeuge einrichtet, hat dem
für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich
zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die
Anlage befindet, binnen einer Woche nach ihrer
Fertigstellung den Standort der Anlage schriftlich
anzuzeigen.
Aufzeichnungspflichten
§ 39. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes
hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen
muß, welches Mineralöl
1. im Betrieb hergestellt wurde;
2. in den Betrieb aufgenommen wurde;
3. im Betrieb verbraucht wurde; soweit das verbrauchte
Mineralöl von der Mineralölsteuer
befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht
nur, wenn für den Betrieb besondere Überwachungsmaßnahmen
angeordnet wurden;
4. aus dem Betrieb weggebracht wurde.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen
sein
1. für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die
Art und das Eigengewicht sowie der Tag der
Herstellung;
2. für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl
die Art und das Eigengewicht, der Tag
der Aufnahme, der Name (die Firma) und
die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich
müssen entweder aus den Aufzeichnungen
oder den Belegen zu entnehmen sein,
a) wenn das Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb
oder einem Freilager bezogen
wurde, die Bezeichnung und die Anschrift
des Herstellungsbetriebes oder Freilagers;
b) wenn das Mineralöl eingeführt wurde, der
Tag der Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung
des Zollamtes, bei dem die Abfertigung
stattfand, sowie der Name (die
Firma) und die Anschrift des Verfügungsberechtigten;
3. für das im Betrieb verbrauchte Mineralöl die
Art und das Eigengewicht sowie der Tag und
die Art des Verbrauches;
4. für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl
die Art und das Eigengewicht, der Tag
der Wegbringung, der Name (die Firma) und
die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen
entweder aus den Aufzeichnungen oder
den Belegen zu entnehmen sein,
a) wenn das Mineralöl in einen Erzeugungsbetrieb
oder ein Freilager aufgenommen
werden soll, die Bezeichnung und die
Anschrift des Erzeugungsbetriebes oder
Freilagers;
b) wenn das Mineralöl auf einen Freischein
abgegeben wurde, die Ausstellungsdaten
des Freischeines (Finanzamt, Zahl, Tag
der Ausstellung) sowie die Bezeichnung
und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
c) wenn das Mineralöl aus dem Zollgebiet
ausgeführt wurde, der Tag des Austritts
über die Zollgrenze.
§ 40. (1) Der Inhaber eines Erdölgewinnungsbetriebes
hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen
hervorgehen muß, welches im Betrieb gewonnene
rohe Erdöl aus dem Betrieb weggebracht wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen
des § 39 Abs. 2 Z 4 entsprechen.
§ 41. (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches
Mineralöl
1. in das Freilager aufgenommen wurde;
2. im Freilager verbraucht wurde;
3. aus dem Freilager weggebracht wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen
des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.
§ 42. (1) Der Freischeininhaber hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen hervorgehen muß,
welches auf Grund eines Freischeines bezogene
oder eingeführte Mineralöl
1. in den Verwendungsbetrieb aufgenommen
wurde;
2. im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
3. aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht
wurde.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen für das im
Betrieb verwendete Mineralöl die Art und das
Eigengewicht sowie der Tag und die Art der Verwendung
zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen
über das in den Betrieb aufgenommene oder aus
dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den
Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen.
(3) Solange eine Aufzeichnungspflicht nach
Abs. 1 besteht, hat der Freischeininhaber Aufzeichnungen
des in den Abs. 1 und 2 angegebenen
Inhalts auch für Mineralöl zu führen, das nicht auf
Grund von Freischeinen bezogen oder eingeführt
wurde, aber dem auf Grund von Freischeinen bezogenen
oder eingeführten gleichartig ist.
§ 43. (1) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes
hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen
hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas in den Betrieb
aufgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 3) wurde. Aus den Aufzeichnungen
müssen das Eigengewicht, der Tag der
Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die
Anschrift des Lieferanten der aufgenommenen
Flüssiggasmengen zu ersehen sein.
(2) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes
ist verpflichtet, seinen Lieferanten unverzüglich
Auskunft darüber zu geben, ob und wann eine zu
liefernde oder eine gelieferte Flüssiggasmenge in
eine Anlage seines Betriebes eingebracht werden
soll oder eingebracht wurde, die für eine Abgabe
von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist.
Wird dem Lieferanten die Auskunft unrichtig oder
nicht binnen einem Monat nach der Lieferung
gegeben und sind ihm bis dahin die maßgebenden
Umstände auch nicht auf andere Art bekanntgeworden,
so ist die gelieferte Flüssiggasmenge so zu
behandeln, als hätte sie der Abnehmer vor der Aufnahme
in seinen Flüssiggas-Abgabebetrieb am Tag
der Lieferung als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet
(§ 5 Abs. 1 Z 4).
(3) Ein Lieferant, dem die Auskunft (Abs. 2)
unrichtig oder nicht fristgerecht gegeben wurde,
hat dies binnen drei Tagen ab Kenntnis des betreffenden
Umstandes dem für die Erhebung der Mineralölsteuer
sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen
Bereich sich die Geschäftsleitung seines Betriebes
befindet, schriftlich anzuzeigen.
§ 44. Der Inhaber eines Flüssiggas-Lieferbetriebes
hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen
muß, wieviel Flüssiggas er an Flüssiggas-
Abgabebetriebe geliefert hat. Aus den Aufzeichnungen
müssen für jeden solchen belieferten Betrieb
dessen Bezeichnung und Anschrift, das Eigengewicht
der gelieferten Flüssiggasmengen, der Tag
der Lieferung und der Tag der Aufnahme (§ 5
Abs. 1 Z 3) in diesen Betrieb zu ersehen sein.
§ 45. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen
(§§ 39 bis 44) sind in der Regel für Mineralöl
am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung,
des Verbrauches oder der Verwendung
und für Flüssiggas am Tag der Lieferung oder der
Aufnahme vorzunehmen, spätestens jedoch am
zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß
in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen,
innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen
festgestellt und die dazugehörigen Belege eingesehen
werden können.
Amtliche Aufsicht
§ 46. (1) Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe,
in denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe,
Flüssiggasbetriebe und die im § 15
Abs. 2 und im § 38 Abs. 3 bezeichneten Anlagen
unterliegen der amtlichen Aufsicht.
(2) Transportmittel und Transportbehältnisse
unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen
ist, daß damit Mineralöl oder Flüssiggas befördert
wird.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die
Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen
Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende
Betrieb oder Gegenstand befindet.
§ 47. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle
Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die
erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl
oder Flüssiggas der Besteuerung entzogen wird.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das
Finanzamt befugt,
1. in den im § 46 angeführten Betrieben, Anlagen
und Transportmitteln Nachschau zu halten;
2. Transportbehältnisse (§ 46 Abs. 2) auf ihren
Inhalt zu prüfen;
3. Mineralölproben, Flüssiggasproben und Proben
solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen,
die zur Verwendung bei der Herstellung
von Mineralöl bestimmt sind, die mit Mineralöl
bearbeitet oder verarbeitet werden sollen
oder zu deren Erzeugung Mineralöl verwendet
wurde oder verwendet werden konnte;
4. die Bestände an Mineralöl, an Flüssiggas und
an den in Z 3 bezeichneten Waren festzustellen;
5. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne
gesetzliche Verpflichtung geführt werden,
sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen
gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;
6. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die
Aufzeichnungspflichten (§§ 39 bis 45) entsprochen
wurde und ob die Aufzeichnungen
fortlaufend, vollständig und richtig geführt
werden;
7. Mineralöl und zur Aufnahme von Mineralöl
oder Flüssiggas bestimmte Umschließungen
zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung
anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der
Erfassung von Mineralöl- oder Flüssiggasmengen
geeignete Maßnahmen zu treffen
oder anzuordnen;
8. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
besondere Überwachungsmaßnahmen
anzuordnen.
(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können
darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des
Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder
daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede
beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl in den
Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung von
Mineralöl anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den
Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen
bei ihm eingelangt sein müssen.
§ 48. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht
unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche
Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mineralölmengen
(Art und Eigengewicht) und welche zur
Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff in
Betracht kommenden Flüssiggasmengen sich am
Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung
für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom
Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb
befinden; in einem Verwendungsbetrieb sind nur
die Bestände an dem im § 42 bezeichneten Mineralöl,
in einem Flüssiggasbetrieb nur die Bestände
an Flüssiggas festzustellen.
§ 49. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht
unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des
Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten
Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche
Mengen an Mineralöl (Art und Eigengewicht) oder
Flüssiggas in einem vom Finanzamt zu bestimmenden
Zeitraum hergestellt, geliefert, aufgenommen,
verbraucht, verwendet oder weggebracht wurden.
§ 50. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht
unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen
Gewahrsam sich eine im § 15 Abs. 2 oder im § 38
Abs. 3 bezeichnete Anlage oder ein im § 46 Abs. 2
bezeichnetes Transportmittel oder Transportbehältnis
befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen
des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen,
die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich
zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich
beizustellen.
§ 51. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes
oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von
Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder in
ein Freilager aufgenommen werden soll, dem für
die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen
Finanzamt anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten
1. die Art und das Eigengewicht des weggebrachten
Mineralöls;
2. den Tag der Wegbringung;
3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes,
in den das Mineralöl aufgenommen werden
soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der
Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden
Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen
von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden
haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt
werden, wenn das Mineralöl in denselben
Betrieb aufgenommen werden soll.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 52. Zur Datenerfassung nach § 11 Abs. 1 kann
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
auch Daten heranziehen, die ihm für Zwecke der
Bundesmineralölsteuervergütung bekannt geworden
sind.
§ 53. Von den Bestimmungen des § 12 gelten
Abs. 1 auch für die Übernahme der Bewirtschaftung
im Kalenderjahr 1981, Abs. 2 auch für die
gleiche Mineralölmenge, für welche für das Kalenderjahr
1981 eine Bundesmineralölsteuervergütung
zu leisten war, Abs. 3 und 4 auch bei einem höheren
oder geringeren begünstigten Treibstoffverbrauch
als jenem, für den für das Kalenderjahr
1981 eine Bundesmineralölsteuervergütung zu leisten
war und Abs. 5 auch für die Aufgabe der
Bewirtschaftung im Kalenderjahr 1981.
§ 54. Wird für begünstigte Anlagen, die am
1. Jänner 1982 bestehen, die im § 15 Abs. 3 vorgesehene
Anzeige bis zum 15. Jänner 1982 erstattet, so
entsteht der Vergütungsanspruch auch für Gasöl,
das ab 1. Jänner 1982 verwendet wurde.
§ 55. (1) Für Flüssiggas, das vor dem 1. Jänner
1983 in einen Flüssiggas-Abgabebetrieb aufgenommen
wurde, entsteht keine Steuerschuld.
(2) Für Flüssiggasbetriebe, die am 1. Jänner 1983
bestehen, ist bis zum 31. Jänner 1983 die Anzeige
nach § 38 Abs. 2 zu erstatten.
(3) Für Anlagen außerhalb eines Flüssiggasbetriebes,
die am 1. Jänner 1983 für eine Abgabe von
Flüssiggas als Treibstoff eingerichtet sind, ist bis
zum 15. Jänner 1983 die Anzeige nach § 38 Abs. 3
zu erstatten.
§ 56. Das Mineralölsteuergesetz 1959, BGBl.
Nr. 2/1960, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 248/1960, 114/1969 und 335/1975 tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft. Es
ist jedoch weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, für
das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1982 entstanden
ist oder für das in den Fällen der Einfuhr
der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebend ist, vor dem
1. Jänner 1982 gelegen ist.
§ 57. (1) Das Bundesmineralölsteuergesetz,
BGBl. Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975, 143/
1976, 624/1976, 631/1978, 271/1980 und
163/1981 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1981
außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Mineralöl
anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem
1. Jänner 1982 entstanden ist, für das in den Fällen
der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist,
vor dem 1. Jänner 1982 gelegen ist, dessen begünstigter
Verbrauch in einem landwirtschaftlichen
Betrieb vor dem 1. Jänner 1982 stattgefunden hat
oder für das eine Bundesmineralölsteuervergütung
zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die
darauf keinen Anspruch hat.
(2) In anderen Bundesgesetzen vorgesehene
Bestimmungen über die Verwendung des Ertrages
der Bundesmineralölsteuer gelten in gleicher Weise
für die Verwendung des Anteiles des Bundes am
Ertrag der Mineralölsteuer.
(3) Das Bundesgesetz über das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem, BGBl.
Nr. 448/1980, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 haben an die Stelle der Worte
„§§ 7 bis 10 des Bundesmineralölsteuergesetzes,
BGBl. Nr. 67/1966," die Worte „§§ 10
bis 13 des Mineralölsteuergesetzes 1981" zu
treten.
2. Im § 4 Abs. 2 und im § 9 Abs. 6 hat an die
Stelle des Wortes „Bundesmineralölsteuervergütung"
das Wort „Mineralölsteuervergütung"
zu treten.
3. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In das LFBIS können bei Zutreffen der
im § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen
auch Daten aufgenommen werden, die gemäß
den §§ 7 bis 10 des Bundesmineralölsteuergesetzes,
BGBl. Nr. 67/1966, ermittelt wurden."
4. Im § 10 sind die bisherigen Abs. 3 und 4 als
Abs. 4 und 5 zu bezeichnen.
(4) Das Bundesgesetz über das Bundesrechenamt,
BGBl. Nr. 123/1978, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 Z 19 hat zu lauten
„19. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der nach dem Mineralölsteuergesetz
1981 gebührenden Mineralölsteuervergütungen
für landwirtschaftliche Betriebe;"
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
jener Bestimmungen, die sich auf Flüssiggas
beziehen, mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Es ist auf
Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld
nach dem 31. Dezember 1981 entsteht, für das in
den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die
Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1981 liegt
oder dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen
Betrieb nach dem 31. Dezember
1981 stattfindet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
die sich auf Flüssiggas beziehen, treten mit 1. Jänner
1983 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
§ 59. Mit der Vollziehung der §§ 10 und 11 ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 12
und 13 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung
des § 57 Abs. 1 richtet sich nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes.
Die Zuständigkeit zur
Vollziehung des § 57 Abs. 2 bis 4 richtet sich nach
der Zuständigkeit zur Vollziehung der betroffenen
Bundesgesetze. Mit der Vollziehung aller anderen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.