Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
597_1981 AT

597. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 597. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1981 — MinStG 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Steuergegenstand

§ 1. (1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) gewonnen oder

hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird,

und Flüssiggas, das im Zollgebiet als Treibstoff für

Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267) dient, unterliegen einer Verbrauchsteuer

(Mineralölsteuer).

(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. Waren der Nummern 27.07 A, 27.09, 27.10 A

bis D und 29.01 C des Zolltarifes (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74);

2. Waren der Nummer 27.07 D des Zolltarifes,

bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen

70% oder mehr beträgt und bei deren

Destillation bis 200 °C einschließlich der

Destillationsverluste ein Volumenanteil von

mindestens 90% übergeht;

3. Waren der Nummer 27.10 E und I des Zolltarifes,

bei deren Destillation bis 300 °C ein

Volumenanteil von mindestens 20% übergeht

und deren Viskosität bei 20 °C nicht mehr als

37,4 Zentistokes beträgt;

4. acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe der

Nummer 29.01 E des Zolltarifes, die bei einer

Temperatur von 15 °C und einem Druck von

1013 Millibar flüssig sind und bei deren

Destillation bis 300 °C ein Volumenanteil von

mindestens 20% übergeht;

5. die in Waren der Nummern 36.08 B und

98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen

Brennstoffe der unter Z 1 bis 4 bezeichneten

Art.

(3) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe

der Nummer 27.11 des Zolltarifes.

Zweckbindung

§ 2. Der auf den Bund entfallende Teil des

Ertrages der Mineralölsteuer ist zur Bedeckung der

Erfordernisse des Ausbaues und der Erhaltung der

Bundesstraßen (Autobahnen und andere Bundesstraßen)

zu verwenden.

Steuersätze

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt 448 S für

100 kg Eigengewicht

1. der Waren der Nummern 27.07 A und D,

27.10 A und B und 29.01 C des Zolltarifes;

2. der Waren der Nummern 27.10 I und 29.01 E

des Zolltarifes, bei deren Destillation bis

200 °C einschließlich der Destillationsverluste

ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht.

(2) Für anderes Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer

349 S für 100 kg Eigengewicht. Der § 1

des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 259/1966, bleibt unberührt.

(3) Die in Waren der Nummern 36.08 B und

98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe

unterliegen je nach ihrer Art dem Steuersatz

nach Abs. 1 oder Abs. 2.

(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer

300 S für 100 kg Eigengewicht.

(5) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls

und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das

Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen

ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben,

wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt

werden.

Erhebung der Mineralölsteuer

anläßlich der Einfuhr

§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der

Mineralölsteuer für Mineralöl, das in das Zollgebiet

eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen

des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.

(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich

der Einfuhr von Mineralöl obliegt den Zollämtern.

Steuerschuld, Steuerschuldner

§ 5. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,

1. daß rohes Erdöl (Nummer 27.09 des Zolltarifes)

aus dem Betrieb, in dem es gewonnen

wurde, weggebracht wird oder daß Mineralöl

aus einem Erzeugungsbetrieb (§ 16) oder

einem Freilager (§ 20) weggebracht oder in

einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager

verbraucht wird;

2. daß auf Grund eines Freischeines (§ 26) bezogenes

oder eingeführtes Mineralöl bestimmungswidrig

verwendet oder, ohne Bestandteil

einer Ware geworden zu sein, die kein

Mineralöl ist, aus dem Verwendungsbetrieb

(§ 27) weggebracht wird;

3. daß Flüssiggas erstmals in einen Flüssiggas-

Abgabebetrieb (§ 38) aufgenommen wird; als

Aufnahme gilt das Einbringen in eine Anlage,

die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge

eingerichtet ist;

4. daß Flüssiggas, für das noch keine Steuerschuld

entstanden ist, als Kraftfahrzeugtreibstoff

verwendet wird (Abs. 3).

(2) Die Steuerschuld entsteht

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der

Wegbringung oder des Verbrauches;

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der

bestimmungswidrigen Verwendung oder der

Wegbringung;

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der

Aufnahme;

4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der

Verwendung.

(3) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor,

wenn es aus einem Herstellungsbetrieb (§ 16),

einem Freilager oder einem Verwendungsbetrieb

entfernt oder in einem Herstellungsbetrieb oder

einem Freilager in den Kraftstoffbehälter eines

Fahrzeuges gefüllt wird. Eine Verwendung von

Flüssiggas als Kraftfahrzeugtreibstoff liegt vor,

wenn es in einen Behälter eingefüllt wird, der mit

dem Motor eines Kraftfahrzeuges in Verbindung

steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich Flüssiggas

befindet, mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges

verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall,

wer das Flüssiggas in den Behälter einfüllt, und im

zweiten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit

dem Motor herstellt.

§ 6. Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 der Inhaber

des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;

2. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 der Inhaber

des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl

bezogen oder eingeführt wurde;

3. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3 der Inhaber

des Flüssiggas-Lieferbetriebes (§ 38), wenn

sich dessen Geschäftsleitung im Zollgebiet

befindet; ist dies nicht der Fall oder liegt keine

Lieferung vor, so ist der Inhaber des Flüssiggas-

Abgabebetriebes Steuerschuldner;

4. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der Verwender

des Flüssiggases.

Steuerbefreiungen

§ 7. Von der Mineralölsteuer sind befreit

1. Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb

oder in ein Freilager aufgenommen oder

zurückgenommen wurde oder auf dem

Transport in einen Erzeugungsbetrieb oder

in ein Freilager zugrunde gegangen ist;

2. Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem

Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem

in das Zollausland verbracht oder versendet

werden sollte, jedoch auf dem Transport

zugrunde gegangen ist; der Austritt des

Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;

3. Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb

oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken

auf andere Art als zum Antrieb von

Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht

wurde;

4. Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes

oder eines Freilagers im Rahmen

eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes

gewerblicher Art einer Körperschaft des

öffentlichen Rechtes

a) auf andere Art als zum Antrieb von

Motoren, zum Heizen oder Beleuchten,

b) zum Erproben von im Betrieb erzeugten

Motoren oder Kraftfahrzeugen,

c) zum Sengen von Textilien,

d) zum Bearbeiten von Glas oder,

e) soweit es sich um Waren der Nummer

27.10 A des Zolltarifes handelt, zur Deckung

des Wärmebedarfes in Spaltanlagen,

in denen Kohlenwasserstoffe in

einer wärmeverbrauchenden Reaktion in

gasförmige Produkte umgewandelt werden,

verwendet werden soll, wenn es auf Grund

von Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben

oder Freilagern auf Freischeine

abgegeben wurde;

5. Mineralöl, das nicht bereits nach Z 3 befreit

ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes

oder eines Freilagers untersucht und

dabei verbraucht wurde;

6. Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines

Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957) für

Flüge, die der Beförderung von Personen

oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung

des Fluges im Zollgebiet dienen, aus

auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern,

Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung

aufgenommen wurde;

7. Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als

Probe entnommen wurde;

8. Mineralöl und Flüssiggas, die an im Zollgebiet

befindliche diplomatische oder konsularische

Vertretungen fremder Staaten gegenüber

der Republik Österreich zum Betrieb

ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische

Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen

Vertretungen angehören, zum Betrieb

ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden,

soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

9. Flüssiggas, das im Rahmen eines Gewerbebetriebes

oder eines Betriebes gewerblicher Art

einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes

zum Erproben von im Betrieb erzeugten

Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen

verwendet wurde;

10. Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr

eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet

wurde. Ortslinienverkehr ist der

zugelassene Verkehr auf Linien, deren

Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben

Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender

Gemeindegebiete liegen

und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen

nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen.

Als Ortslinienverkehr gilt ferner der

Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht

unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden

erstrecken, wenn diese zueinander im

Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden

stehen und die Gesamtstrecke

der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt.

§ 8. (1) Die Steuerbefreiungen nach § 7 können,

soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist,

nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen

werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt

entstanden, so hat den Anspruch, wer

zuletzt Steuerschuldner war.

(2) § 7 Z 1 und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld

nach § 5 Abs. 1 Z 1 oder anläßlich der Einfuhr

entstanden ist. § 7 Z 2 gilt nicht für Mineralöl,

das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes

1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt

werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für

inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte

Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen,

gelten nicht für die Mineralölsteuer.

(3) Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5,

6 oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet,

so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu

erstatten.

(4) Wurde für das im § 7 Z 8 bezeichnete Mineralöl

oder Flüssiggas die Mineralölsteuer entrichtet,

so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten

oder zu vergüten.

(5) Wurde für Flüssiggas, das nach § 7 Z 9 oder

10 steuerfrei ist oder das nach dem Entstehen der

Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von

Kraftfahrzeugen verwendet wurde, die Mineralölsteuer

entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders

zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender

gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung

das Flüssiggas verwendet wurde.

(6) Die Erstattung der Mineralölsteuer nach

Abs. 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer

nach Abs. 5 obliegen der Abgabenbehörde, an die

der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag

entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer

nach Abs. 4 obliegt dem für die Erhebung

der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt,

in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des

Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge

sind nur für volle Kalendermonate

zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches

bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden

Kalenderjahres zu stellen.

Selbstberechnung und Fälligkeit

der Mineralölsteuer

§ 9. (1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum

Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für die

Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt

das Eigengewicht jener Mineralöl- und Flüssiggasmengen

schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen

Monat die Steuerschuld nach § 5

Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. Die Erhebung

der Mineralölsteuer für Flüssiggas, für das der

Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes Steuerschuldner

ist, obliegt dem sachlich zuständigen

Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung

dieses Betriebes befindet. In einem Erzeugungsbetrieb

verbrauchtes Mineralöl, auf das sich

die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt,

braucht nicht angemeldet zu werden. Die angemeldeten

Mineralölmengen sind nach Mineralölarten

getrennt auszuweisen. Die angemeldeten Flüssiggasmengen

sind nach den belieferten Flüssiggas-

Abgabebetrieben aufzugliedern. Der Steuerschuldner

hat in der Anmeldung jene im angemeldeten

Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die

auf Mineralöl entfallen, das gemäß § 7 von der

Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Flüssiggasmengen

abziehen, die nach § 7 Z 8, 9 oder 10

steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach

den Befreiungsgründen des § 7 aufzugliedern. Von

den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden

Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung

die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung)

und den errechneten Steuerbetrag bis zum

20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden

zweiten Kalendermonats zu entrichten. Die

Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann,

wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer

zu entrichten ist.

(2) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb,

jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb

und jeden Flüssiggas-Lieferbetrieb eine

gesonderte Anmeldung einzureichen.

(3) Flüssiggasmengen, für welche die Steuerschuld

nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der

Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren

Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer

zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden,

die auf die anzumeldenden Mengen entfallende

Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den

errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der

Anmeldefrist zu entrichten.

Steuervergütung in besonderen Fällen

§ 10. (1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen

Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art zum

Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen

dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter

Treibstoffverbrauch) eine Mineralölsteuervergütung

von 2,48 S je Liter zu leisten.

(2) Die Mineralölsteuervergütung ist für einen

Mineralölverbrauch in landwirtschaftlichen Betrieben

zu leisten, in denen Maschinen der im Abs. 3

aufgezählten Art zur regelmäßigen Bearbeitung

selbstbewirtschafteter, landwirtschaftlich genutzter

Flächen verwendet werden, die im Einzelfall entweder

eine Mindestgröße von einem Hektar aufweisen

oder auf denen Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau

oder Erwerbsweinbau betrieben wird oder

Sonderkulturen bestehen (begünstigte Betriebe).

Der Anspruch auf Mineralölsteuervergütung

besteht, soweit im § 12 nicht anderes bestimmt ist,

für jedes Kalenderjahr, an dessen 1. Jänner der

Betrieb besteht und in dem eine solche Verwendung

stattfindet. Er steht demjenigen zu, welcher

den Betrieb an diesem Stichtag bewirtschaftet hat;

im Falle einer gleichzeitigen Bewirtschaftung zu

diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen steht

diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten

Hand zu.

(3) Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum

Antrieb von Traktoren mit einer Leistung von mehr

als 4,4 kW, Motorkarren, Motorhacken, Motormähern,

anderen selbstfahrenden landwirtschaftlichen

Maschinen, Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten

und Motorstäubegeräten. Als begünstigter

Treibstoffverbrauch gilt die Mineralölmenge, welche

sich aus dem nach § 11 Abs. 2 geschätzten

Durchschnittsverbrauch für die am 1. Jänner des

Kalenderjahres vorhandenen Flächen (Abs. 2),

abzüglich darin enthaltener Almflächen, Hutweiden

und Bergmähder, ergibt.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat alle Daten zu ermitteln und zu

verarbeiten, soweit diese zur Wahrnehmung der

ihm durch die §§ 10 bis 13 übertragenen Aufgaben

eine wesentliche Voraussetzung bilden. Der Ermittlung

dienen auch die im § 12 vorgesehenen Anzeigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammern

die Mineralölmengen zu schätzen, die bei der

zweckentsprechenden Bearbeitung landwirtschaftlich

genutzter Flächen mit den im § 10 Abs. 3 aufgezählten

Maschinen im gesamten Bundesgebiet in

einem Kalenderjahr durchschnittlich je Hektar verbraucht

werden; Unterscheidungen nach Kulturarten,

nach der Größe der bearbeiteten Flächen und

nach der Art der hauptsächlich verwendeten

Maschinen sind zulässig. Unter Zugrundelegung

des geschätzten Durchschnittsverbrauches ist durch

Verordnung zu bestimmen, für welche Mineralölmengen

je Hektar, erforderlichenfalls nach Kulturarten,

der Größe der bearbeiteten Flächen und der

Art der verwendeten Maschinen aufgegliedert, eine

Mineralölsteuervergütung geleistet wird.

(3) Die Leistung der Mineralölsteuervergütung

(§ 10 Abs. 1) und die Rückforderung zu Unrecht

geleisteter Vergütungsbeträge obliegen dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft. Bei den

im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sowie bei der

Überprüfung von Angaben und Daten, die für die

Ermittlung des Vergütungsanspruches im Einzelfall

erforderlich sind, haben die Landwirtschaftskammern

mitzuwirken. Die Mitwirkung umfaßt die

Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung

von Anzeigen, Meldungen und anderen Mitteilungen

sowie die Ermittlung und Übermittlung von

Daten, von denen das Bestehen oder die Höhe

eines Vergütungsanspruches abhängt. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft kann darüber

hinaus die Landwirtschaftskammern zu einer

weiteren Mitwirkung bei der Ermittlung und Überprüfung

von Angaben und Daten für die Mineralölsteuervergütung

heranziehen, soweit dies für die

Durchführung des Vergütungsverfahrens zweckmäßig

ist.

§ 12. (1) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen

Betriebes der im § 10 Abs. 2

bezeichneten Art übernimmt, hat für den begünstigten

Treibstoffverbrauch in diesem Betrieb erst dann

Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung, wenn

er die Übernahme angezeigt hat.

(2) Solange sich für einen begünstigten Betrieb

keine Änderung der Menge des begünstigten Treibstoffverbrauches

(§ 10 Abs. 3) ergibt, ist die Mineralölsteuervergütung

jeweils für die gleiche Mineralölmenge

zu leisten, für welche sie für das vorangegangene

Kalenderjahr zu leisten war.

(3) Haben sich in einem begünstigten Betrieb die

Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden

Kalenderjahr ein höherer begünstigter

Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt

eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so

besteht für die Mineralölmenge, um welche sich der

begünstigte Treibstoffverbrauch erhöht hat, erst

dann Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung,

wenn die eingetretene Änderung angezeigt worden

ist. Die Anzeige kann von demjenigen erstattet werden,

der den Betrieb bewirtschaftet oder am 1. Jän-

ner des laufenden Kalenderjahres bewirtschaftet

hat.

(4) Haben sich in einem begünstigten Betrieb die

Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden

Kalenderjahr ein geringerer begünstigter

Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt

eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so ist

dies bis zum 31. März des auf die Änderung folgenden

Kalenderjahres anzuzeigen. Die Anzeigepflicht

obliegt demjenigen, der den Betrieb bis zum Zeitpunkt

des Eintrittes der Änderung bewirtschaftet

hat.

(5) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen

Betriebes der im § 10 Abs. 2 bezeichneten

Art aufgibt, hat dies bis zum 31. März des folgenden

Kalenderjahres anzuzeigen.

(6) In den Fällen der Abs. 1 und 3 entsteht der

Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung erstmals

für das Kalenderjahr, in dem die angeführten

Umstände angezeigt wurden, wenn die Anzeige bis

zum 31. März dieses Kalenderjahres erstattet

wurde, ansonsten erstmals für das auf die Erstattung

der Anzeige folgende Kalenderjahr.

(7) Anzeigen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 sind an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu

richten und bei der Landwirtschaftskammer für das

Bundesland, in welchem der Betrieb gelegen ist,

schriftlich einzubringen oder zur Niederschrift zu

geben. Sie können auch dadurch erstattet werden,

daß die anzuzeigenden Daten bei Maßnahmen im

Sinne des § 11 Abs. 1 angegeben werden. Die Landwirtschaftskammern

haben die ihnen zugekommenen

Anzeigen bis zum Ende des folgenden Kalendermonats

an den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft weiterzuleiten.

(8) Die Landwirtschaftskammern haben den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von

allen nach Abs. 4 oder 5 anzuzeigenden oder nach

§ 13 Abs. 3 zu meldenden Daten, die ihnen bei ihrer

Mitwirkungstätigkeit (§ 11 Abs. 3) bekannt werden,

zu verständigen, wenn die Anzeige oder Meldung

unterblieben ist. Die Verständigung ist binnen

einem Monat nach Ablauf der Anzeige- oder Meldefrist

vorzunehmen, wurden die Daten erst später

bekannt, binnen einem Monat nach dem Bekanntwerden.

§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat die im Einzelfall zustehende

Mineralölsteuervergütung mit Bescheid festzusetzen

1. auf Antrag einer Person, die Anspruch auf

eine Mineralölsteuervergütung erhebt, welche

an sie trotz ausdrücklichen Verlangens nicht

oder nicht in der verlangten Höhe geleistet

wurde, oder

2. von Amts wegen, sobald ihm bekannt wird,

daß eine Mineralölsteuervergütung zu

Unrecht oder an eine Person geleistet wurde,

die darauf keinen Anspruch hat, und der zu

Unrecht geleistete Vergütungsbetrag nicht

fristgerecht zurückgezahlt wird (Abs. 3).

(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 1 ist erst nach

Ablauf des Kalenderjahres zulässig, auf welches

sich der Anspruch bezieht, und ist bei sonstigem

Verlust des Anspruches bis zum Ende des folgenden

Kalenderjahres schriftlich zu stellen.

(3) Mineralölsteuerbeträge, die zu Unrecht oder

die an eine Person vergütet wurden, welche darauf

keinen Anspruch hat, sind vom Empfänger binnen

einem Monat nach Erhalt bei der Landwirtschaftskammer

zu melden und dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zurückzuzahlen. Wird

dem Empfänger erst nach Erhalt eines Vergütungsbetrages

bekannt, daß ihm dieser nicht oder nicht

zur Gänze zusteht, so hat er die Meldung und

Rückzahlung binnen einem Monat nach dem

Bekanntwerden des betreffenden Umstandes vorzunehmen.

Die Landwirtschaftskammern haben die

Meldungen unverzüglich an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist bei der Besorgung der Aufgaben, die ihm

nach diesem Bundesgesetz obliegen, Abgabenbehörde

im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961. Die auf Grund des

§ 11 Abs. 1 erfaßten landwirtschaftlichen Betriebe

unterliegen der amtlichen Aufsicht des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft. Hiebei kann

auch bei Personen Nachschau gehalten werden, die

nach abgabenrechtlichen Vorschriften keine Bücher

oder Aufzeichnungen zu führen haben; in diesem

Fall gelten § 144 Abs. 2 und § 146 der Bundesabgabenordnung

sinngemäß.

§ 14. Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes,

das von den Österreichischen Bundesbahnen

zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet

wurde, ist von der entrichteten Mineralölsteuer auf

Antrag der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern

und Monopole in Wien ein Betrag von 2,48 S je

Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle

Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust

des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung

folgenden Kalenderjahres zu stellen.

§ 15. (1) Für Gasöl der Nummer 27.10 D des

Zolltarifes, das zum Antrieb von Motoren begünstigter

Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf

entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein

Betrag von 2,48 S je Liter zu vergüten.

(2) Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen

zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer

Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und

stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der

Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,

wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen

Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage

oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei

funktionierende, gegen Mißbrauch zu

sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren

Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl

jeweils verwendet wurde.

(3) Der Anspruch auf die Mineralölsteuervergütung

entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten

Anlage von demjenigen, für dessen Rechnung

sie betrieben wird, dem nach Abs. 4 zuständigen

Finanzamt schriftlich angezeigt wurde; er

erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung

der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde.

Den Vergütungsanspruch hat derjenige, für dessen

Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird;

wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben,

so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur

ungeteilten Hand zu.

(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist

bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich

zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich

die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen.

Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate

zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches

bis zum Ende des auf die Verwendung des

Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Herstellungsbetriebe

§ 16. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl

gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in

denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von

Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller

Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).

(2) Betriebe, in denen Mineralöle miteinander

gemischt werden oder Mineralöl mit anderen Stoffen

gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,

1. wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere

Art hergestellt wird, oder

2. wenn das Mischen den ausschließlichen oder

überwiegenden Betriebsgegenstand bildet,

oder

3. wenn der Massengehalt der anderen Stoffe

am Gemisch mehr als 5% beträgt.

(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung,

für deren Rechnung der Betrieb

geführt wird.

§ 17. (1) Wer einen Erzeugungsbetrieb eröffnen

will, hat dem für die Erhebung der Mineralölsteuer

sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich

sich der Betrieb befindet, spätestens zwei Wochen

vor der Eröffnung eine mit einem Grundriß versehene

Beschreibung des Betriebes sowie eine

Beschreibung des Herstellungsverfahrens, der

Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches

von Mineralöl im Betrieb vorzulegen (Betriebsanzeige).

Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung

der Betriebsanzeige in einer mit dem

Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift

(Befundprotokoll) festzuhalten.

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem

Finanzamt die Eröffnung des Betriebes, jede Änderung

der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll

angegebenen Verhältnisse sowie jede länger

als einen Monat dauernde Einstellung und den

Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.

(3) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen,

gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses,

schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll

ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

§ 18. (1) Das Finanzamt (§ 17 Abs. 1) kann für

einen Erzeugungsbetrieb besondere Überwachungsmaßnahmen

anordnen,

1. wenn Einrichtungen, die für die Ausübung

der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im

Betrieb nicht vorhanden sind, oder

2. wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden

sind, die die amtliche Aufsicht erschweren

oder verhindern, oder

3. wenn diesem Bundesgesetz bei der Führung

des Betriebes zuwidergehandelt und deshalb

eine Strafe wegen eines Finanzvergehens mit

Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten

verhängt wurde.

(2) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen

ist aufzuheben

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2, sobald die

Umstände weggefallen sind, die für die

Anordnung maßgebend waren;

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 3, sobald ausreichende

Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen

nicht mehr vorkommen.

§ 19.-Das in einem Herstellungsbetrieb befindliche

Mineralöl gilt im Falle der Einstellung des

Betriebes auf Dauer als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung

weggebracht.

Freilager

§ 20. (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben

zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der

zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf

Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu

erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Abs. 2

geforderten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern,

deren Firma im Handelsregister eingetragen

ist, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften

des öffentlichen Rechtes zu erteilen,

wenn kein Ausschließungsgrund (§ 21) vorliegt, ein

jährlicher Umsatz von mehr als 100000 kg Mineralöl

glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet

wird, welche der auf den durchschnittlichen

Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.

(3) Als Freilagerinhaber gilt die Person oder

Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma

die Freilagerbewilligung lautet.

§ 21. (1) Personen, die von der Begünstigung,

eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen

sind (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3), darf eine solche

Bewilligung nicht erteilt werden.

(2) Juristischen Personen oder Personenvereinigungen

ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine

Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn

eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte

Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung

auszuüben, ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 3

und § 35 Abs. 3).

(3) Betriebe oder Teile von Betrieben dürfen

nicht zum Freilager erklärt werden,

1. soweit sie sich nicht im Gewahrsam des

Antragstellers befinden, oder

2. wenn Einrichtungen, die für die Ausübung

der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im

Betrieb nicht vorhanden sind, oder

3. wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden

sind, die die amtliche Aufsicht erschweren

oder verhindern.

§ 22. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Freilagerbewilligung

ist bei dem für die Erhebung der

Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt

schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der

zur Lagerung des Mineralöls bestimmte Betrieb

oder Betriebsteil befindet. Der Antrag muß alle

Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung

geforderten Voraussetzungen (§ 20) enthalten; beizufügen

sind die Unterlagen für den Nachweis und

die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit

einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes

und eine Beschreibung der Lagerung, der Bearbeitung

oder Verarbeitung, der Verwendung und

des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das

Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der

eingereichten Beschreibungen in einer mit dem

Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll)

festzuhalten. Auf diese Beschreibungen

kann in späteren Eingaben des Antragstellers

Bezug genommen werden, soweit Änderungen der

darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten

sind.

(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt

dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt. Im Bewilligungsbescheid

ist die örtliche Begrenzung des

Freilagers anzugeben.

(3) Wenn der Freilagerinhaber schriftlich beantragt,

den räumlichen Umfang des Freilagers einzuschränken,

oder wenn Teile eines Freilagers aus

dem Gewahrsam des Freilagerinhabers ausgeschieden

sind, hat das Finanzamt den Bewilligungsbescheid

entsprechend zu ändern. Wird der ändernde

Bescheid auf Antrag erlassen, so kann im Einvernehmen

mit dem Freilagerinhaber ein anderer,

nicht vor der Einbringung des Antrages liegender

Tag bestimmt werden, ab dem die Änderung gilt.

§ 23. (1) Der Freilagerinhaber ist verpflichtet,

dem Finanzamt (§ 22 Abs. 1) die Inbetriebnahme

des Freilagers, jede Änderung der in den eingereichten

Beschreibungen oder im Befundprotokoll

angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als

einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt

der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.

(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen,

gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses,

schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll

ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

§ 24. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers

erlischt

1. durch Widerruf der Freilagerbewilligung;

2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder

zur Niederschrift erklärt wird;

3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg

auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft

des Einantwortungsbeschlusses oder mit

der tatsächlichen Übernahme des Betriebes

durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden

Beschlusses über die Besorgung und

Benützung der Verlassenschaft, bei einem

sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen

tatsächlicher Übernahme durch eine andere

Person oder Personenvereinigung;

5. durch den Ausschluß des Freilagerinhabers

oder einer zu seiner Vertretung bestellten

oder ermächtigten Person von der Begünstigung,

eine Freilagerbewilligung auszuüben

(Abs. 3 und § 35 Abs. 3).

(2) Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,

1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten

sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der

Erteilung der Freilagerbewilligung der Antrag

abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur

Führung des Freilagers nicht bereits kraft

Gesetzes erloschen ist;

2. wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen

Zeitraumes von mehr als sechs Monaten

kein Mineralöl gelagert wurde;

3. wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte

Sicherheit (§ 20 Abs. 2), die unzureichend

geworden ist, nicht binnen einer vom Finanzamt

gesetzten Frist ergänzt oder durch eine

anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

daß der Eingang der Mineralölsteuer für das

gelagerte Mineralöl gefährdet ist.

(3) Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung

über den Freilagerinhaber, bei juristischen

Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene

Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung

bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines

Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten

eine Geldstrafe von mehr als

50000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe

verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt

ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung

und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten

ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung

einer Freilagerbewilligung oder des durch einen

Freischein eingeräumten Rechtes ein Finanzvergehen

mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten

begeht, ist die bestrafte Person vom Finanzamt

(§ 22 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte

Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung,

von den Begünstigungen, eine Freilagerbewilligung

auszuüben und Mineralöl auf Grund eines

Freischeines zu beziehen und einzuführen, auszuschließen.

(4) Wenn eine Freilagerbewilligung auf Grund

anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen

oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über

den Widerruf der Freilagerbewilligung sinngemäß

anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung

einer Freilagerbewilligung darf nicht mit rückwirkender

Kraft ausgesprochen werden.

§ 25. Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des

Erlöschens des Rechtes zur Führung des Freilagers

im Freilager befindet, gilt als im Zeitpunkt des

Erlöschens weggebracht.

Freischeine

§ 26. (1) Freischeine sind für Mineralöl auszustellen,

das zu einer nach § 7 Z 4 begünstigten Verwendung

bezogen oder eingeführt werden soll.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Mineralöl, das, ohne

bearbeitet oder verarbeitet zu werden, weitergegeben

werden soll.

§ 27. (1) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers

des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet

werden soll (Verwendungsbetrieb), für den nachgewiesenen

Bedarf auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund

(Abs. 2) vorliegt. Kann der Bedarf

nicht nachgewiesen oder dem Betriebsinhaber der

Nachweis nicht zugemutet werden, so ist der

Bedarf glaubhaft zu machen.

(2) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden,

1. wenn die bestimmungsmäßige Verwendung

des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen

des Finanzamtes nicht gesichert werden

kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende

Maßnahmen gesichert werden

könnte, oder

2. wenn der Betriebsinhaber, bei juristischen

Personen oder Personenvereinigungen ohne

eigene Rechtspersönlichkeit eine zu ihrer Vertretung

bestellte oder ermächtigte Person, von

der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines

Freischeines zu beziehen und einzuführen,

ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 3 und § 35

Abs. 3).

§ 28. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Freischeines

ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer

sachlich zuständigen Finanzamt schriftlich

einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb

befindet. Der Antrag muß alle Angaben

über die für die Ausstellung des Freischeines

geforderten Voraussetzungen (§§ 26 und 27) enthalten;

beizufügen sind die Unterlagen für den

Nachweis und die Glaubhaftmachung der Angaben,

eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes

und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung

und des Verbrauches von Mineralöl im

Betrieb. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung

der eingereichten Beschreibungen in einer

mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift

(Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese

Beschreibungen kann in späteren Eingaben des

Antragstellers Bezug genommen werden, soweit

Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse

nicht eingetreten sind.

(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt

dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt.

§ 29. (1) Im Freischein sind anzugeben

1. der Name (die Firma) und die Anschrift des

zum Bezug und zur Einfuhr des Mineralöls

Berechtigten (Freischeininhaber);

2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

3. die Art und die Menge des Mineralöls;

4. der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet

werden darf;

5. der Zeitraum, innerhalb dessen das Mineralöl

bezogen oder eingeführt werden darf; dieser

Zeitraum darf die Frist eines Jahres, gerechnet

vom Tag der Ausstellung des Freischeines,

nicht überschreiten.

(2) Wenn Mineralöle verschiedener Art benötigt

werden, ist für jedes Mineralöl ein gesonderter

Freischein auszustellen.

(3) Auf Antrag sind mehrere, auf Teilmengen

lautende Freischeine auszustellen.

§ 30. (1) Ein Freischeininhaber, der auf Grund

eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes

Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden

will, der im Freischein nicht angegeben ist,

kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein

enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck

(§ 29 Abs. 1 Z 4) durch einen Ergänzungsbescheid

geändert oder erweitert werden.

(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten

Verwendung des Mineralöls sowie die

erforderlichen ergänzenden Angaben (§ 28 Abs. 1)

enthalten.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die

beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach § 7

2 4 begünstigt ist und Umstände der im § 27 Abs. 2

Z 1 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem

Antrag stattgegeben wird, ist das Befundprotokoll

entsprechend zu ergänzen.

§ 31. (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten

bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden

Freischein vorzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet,

den Tag der Abgabe sowie die Art und

das Eigengewicht des abgegebenen Mineralöls auf

dem Freischein zu bestätigen.

(2) Bei der Einfuhr von Mineralöl hat der Verfügungsberechtigte

den entsprechenden Freischein

dem Zollamt vorzulegen, bei welchem das eingeführte

Mineralöl zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr abgefertigt wird. Das Zollamt hat

den Tag der Abfertigung sowie die Art und das

Eigengewicht des abgefertigten Mineralöls auf dem

Freischein zu bestätigen.

(3) Die Bestätigungen nach Abs. 1 und 2 sind in

der Form auszustellen, daß aus dem Freischein die

jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr verbleibende

Mineralölmenge zu ersehen ist.

§ 32. (1) Der Freischeininhaber ist verpflichtet,

dem Finanzamt (§ 28 Abs. 1) jede Änderung der in

den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll

angegebenen Verhältnisse sowie jede länger

als einen Monat dauernde Einstellung und den

Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.

(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen,

gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses,

schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll

ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

§ 33. (1) Wenn auf Grund eines Freischeines

bezogenes oder eingeführtes Mineralöl zu einem

Zweck verwendet wird, der weder im Freischein

noch in einem zu diesem erlassenen Ergänzungsbescheid

(§ 30) angegeben ist, liegt eine bestimmungswidrige

Verwendung vor.

(2) Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb

bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem

begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen,

gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet.

§ 34. Wird auf Grund eines Freischeines bezogenes

oder eingeführtes Mineralöl aus dem Verwendungsbetrieb

weggebracht, so sind auf den Verwendungsbetrieb,

den Freischeininhaber und das weggebrachte

Mineralöl alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

welche die Wegbringung von Mineralöl

aus einem Erzeugungsbetrieb betreffen, sinngemäß

anzuwenden, wenn das Mineralöl weder

bestimmungswidrig verwendet wurde (§ 33) noch

als Bestandteil einer Ware weggebracht wird, die

kein Mineralöl ist.

§ 35. (1) Soweit das Recht, Mineralöl auf Grund

eines Freischeines zu beziehen und einzuführen,

nicht ausgeübt wurde, erlischt es

1. durch Zeitablauf (§ 29 Abs. 1 Z 5);

2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder

zur Niederschrift erklärt wird;

3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg

auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft

des Einantwortungsbeschlusses oder mit

der tatsächlichen Übernahme des Betriebes

durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden

Beschlusses über die Besorgung und

Benützung der Verlassenschaft, bei einem

sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen

tatsächlicher Übernahme durch eine andere

Person oder Personenvereinigung;

5. durch den Ausschluß des Freischeininhabers

oder einer zu seiner Vertretung bestellten

oder ermächtigten Person von der Begünstigung,

Mineralöl auf Grund eines Freischeines

zu beziehen und einzuführen (Abs. 3 und § 24

Abs. 3);

6. durch Widerruf des Freischeines.

(2) Ein Freischein ist zu widerrufen, wenn nachträglich

Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen

im Zeitpunkt der Ausstellung der Antrag

abzuweisen gewesen wäre, und das Recht, Mineralöl

auf Grund dieses Freischeines zu beziehen

und einzuführen, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen

ist.

(3) Wenn nach der Ausstellung eines Freischeines

über den Freischeininhaber, bei juristischen Personen

oder Personenvereinigungen ohne eigene

Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung

bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines

Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten

eine Geldstrafe von mehr als

50000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe

verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt

ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung

und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten

ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung

des durch einen Freischein eingeräumten Rechtes

oder einer Freilagerbewilligung ein Finanzvergehen

mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten

begeht, ist die bestrafte Person vom Finanzamt

(§ 28 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte

Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung,

von den Begünstigungen, Mineralöl auf

Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen

und eine Freilagerbewilligung auszuüben,

auszuschließen.

(4) Wenn ein Freischein auf Grund anderer

Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben

wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über den Widerruf des Freischeines sinngemäß

anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder

Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen,

dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt

der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeines

bezogen oder eingeführt wurde, als im

Zeitpunkt des Bezuges oder der Einfuhr bestimmungswidrig

verwendet.

§ 36. (1) Auf Grund eines Freischeines bezogenes

oder eingeführtes Mineralöl, das sich im Verwendungsbetrieb

befindet oder noch nicht in diesen

aufgenommen wurde, gilt, soweit es nicht bestimmungswidrig

verwendet oder zum Bestandteil einer

Ware wurde, die kein Mineralöl ist, als in dem Zeitpunkt

aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht

(§ 34),

1. in dem der Freischein widerrufen wird;

2. in dem durch Bescheid festgestellt wird, daß

ein im § 27 Abs. 2 Z 1 bezeichneter Ausschließungsgrund

eingetreten ist;

3. in dem der Freischeininhaber oder eine zu seiner

Vertretung bestellte oder ermächtigte Person

von der Begünstigung, Mineralöl auf

Grund eines Freischeines zu beziehen und

einzuführen, ausgeschlossen wird (§ 24 Abs. 3

und § 35 Abs. 3);

4. in dem der Betrieb auf Dauer eingestellt wird;

5. in dem bei einem Übergang des Betriebes im

Erbweg auf den Erben die Rechtskraft des

Einantwortungsbeschlusses eintritt oder der

Erbe den Betrieb auf Grund eines vorhergehenden

Beschlusses über die Besorgung und

Benützung der Verlassenschaft tatsächlich

übernimmt oder in dem bei einem sonstigen

Übergang des Betriebes dessen tatsächliche

Übernahme durch eine andere Person oder

Personenvereinigung stattfindet.

(2) Mineralöl, das auf Grund eines Freischeines

bezogen oder eingeführt wird, nachdem das Recht,

Mineralöl auf Grund dieses Freischeines zu beziehen

und einzuführen, aus anderen Gründen als

durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt

des Bezuges oder der Einfuhr aus dem Verwendungsbetrieb

weggebracht (§ 34).

§ 37. Der Freischeininhaber ist verpflichtet, jeden

Freischein binnen zwei Wochen nach dem Ende

des darin angegebenen Zeitraumes (§ 29 Abs. 1

Z 5) dem Finanzamt zurückzugeben. Wenn das

Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu

beziehen und einzuführen, schon vor dem Ende des

im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen

ist, so ist dieser Freischein binnen zwei Wochen,

gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

Flüssiggasbetriebe

§ 38. (1) Flüssiggasbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Betriebe, in oder aus denen Flüssiggas

als Treibstoff an Kraftfahrzeuge abgegeben

wird (Flüssiggas-Abgabebetriebe) und Betriebe, für

deren Rechnung Flüssiggas an Flüssiggas-Abgabebetriebe

geliefert wird (Flüssiggas-Lieferbetriebe).

Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung,

für deren Rechnung der Betrieb

geführt wird.

(2) Wer einen Flüssiggasbetrieb eröffnet oder

übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung

der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt,

in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,

binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die

Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).

(3) Wer außerhalb eines Flüssiggas-Abgabebetriebes

eine Anlage zur Abgabe von Flüssiggas als

Treibstoff an Kraftfahrzeuge einrichtet, hat dem

für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich

zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die

Anlage befindet, binnen einer Woche nach ihrer

Fertigstellung den Standort der Anlage schriftlich

anzuzeigen.

Aufzeichnungspflichten

§ 39. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes

hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen

muß, welches Mineralöl

1. im Betrieb hergestellt wurde;

2. in den Betrieb aufgenommen wurde;

3. im Betrieb verbraucht wurde; soweit das verbrauchte

Mineralöl von der Mineralölsteuer

befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht

nur, wenn für den Betrieb besondere Überwachungsmaßnahmen

angeordnet wurden;

4. aus dem Betrieb weggebracht wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen

sein

1. für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die

Art und das Eigengewicht sowie der Tag der

Herstellung;

2. für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl

die Art und das Eigengewicht, der Tag

der Aufnahme, der Name (die Firma) und

die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich

müssen entweder aus den Aufzeichnungen

oder den Belegen zu entnehmen sein,

a) wenn das Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb

oder einem Freilager bezogen

wurde, die Bezeichnung und die Anschrift

des Herstellungsbetriebes oder Freilagers;

b) wenn das Mineralöl eingeführt wurde, der

Tag der Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung

des Zollamtes, bei dem die Abfertigung

stattfand, sowie der Name (die

Firma) und die Anschrift des Verfügungsberechtigten;

3. für das im Betrieb verbrauchte Mineralöl die

Art und das Eigengewicht sowie der Tag und

die Art des Verbrauches;

4. für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl

die Art und das Eigengewicht, der Tag

der Wegbringung, der Name (die Firma) und

die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen

entweder aus den Aufzeichnungen oder

den Belegen zu entnehmen sein,

a) wenn das Mineralöl in einen Erzeugungsbetrieb

oder ein Freilager aufgenommen

werden soll, die Bezeichnung und die

Anschrift des Erzeugungsbetriebes oder

Freilagers;

b) wenn das Mineralöl auf einen Freischein

abgegeben wurde, die Ausstellungsdaten

des Freischeines (Finanzamt, Zahl, Tag

der Ausstellung) sowie die Bezeichnung

und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

c) wenn das Mineralöl aus dem Zollgebiet

ausgeführt wurde, der Tag des Austritts

über die Zollgrenze.

§ 40. (1) Der Inhaber eines Erdölgewinnungsbetriebes

hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen

hervorgehen muß, welches im Betrieb gewonnene

rohe Erdöl aus dem Betrieb weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen

des § 39 Abs. 2 Z 4 entsprechen.

§ 41. (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches

Mineralöl

1. in das Freilager aufgenommen wurde;

2. im Freilager verbraucht wurde;

3. aus dem Freilager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen

des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.

§ 42. (1) Der Freischeininhaber hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen hervorgehen muß,

welches auf Grund eines Freischeines bezogene

oder eingeführte Mineralöl

1. in den Verwendungsbetrieb aufgenommen

wurde;

2. im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;

3. aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht

wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen für das im

Betrieb verwendete Mineralöl die Art und das

Eigengewicht sowie der Tag und die Art der Verwendung

zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen

über das in den Betrieb aufgenommene oder aus

dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den

Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen.

(3) Solange eine Aufzeichnungspflicht nach

Abs. 1 besteht, hat der Freischeininhaber Aufzeichnungen

des in den Abs. 1 und 2 angegebenen

Inhalts auch für Mineralöl zu führen, das nicht auf

Grund von Freischeinen bezogen oder eingeführt

wurde, aber dem auf Grund von Freischeinen bezogenen

oder eingeführten gleichartig ist.

§ 43. (1) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes

hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen

hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas in den Betrieb

aufgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 3) wurde. Aus den Aufzeichnungen

müssen das Eigengewicht, der Tag der

Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die

Anschrift des Lieferanten der aufgenommenen

Flüssiggasmengen zu ersehen sein.

(2) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes

ist verpflichtet, seinen Lieferanten unverzüglich

Auskunft darüber zu geben, ob und wann eine zu

liefernde oder eine gelieferte Flüssiggasmenge in

eine Anlage seines Betriebes eingebracht werden

soll oder eingebracht wurde, die für eine Abgabe

von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist.

Wird dem Lieferanten die Auskunft unrichtig oder

nicht binnen einem Monat nach der Lieferung

gegeben und sind ihm bis dahin die maßgebenden

Umstände auch nicht auf andere Art bekanntgeworden,

so ist die gelieferte Flüssiggasmenge so zu

behandeln, als hätte sie der Abnehmer vor der Aufnahme

in seinen Flüssiggas-Abgabebetrieb am Tag

der Lieferung als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet

(§ 5 Abs. 1 Z 4).

(3) Ein Lieferant, dem die Auskunft (Abs. 2)

unrichtig oder nicht fristgerecht gegeben wurde,

hat dies binnen drei Tagen ab Kenntnis des betreffenden

Umstandes dem für die Erhebung der Mineralölsteuer

sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen

Bereich sich die Geschäftsleitung seines Betriebes

befindet, schriftlich anzuzeigen.

§ 44. Der Inhaber eines Flüssiggas-Lieferbetriebes

hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen

muß, wieviel Flüssiggas er an Flüssiggas-

Abgabebetriebe geliefert hat. Aus den Aufzeichnungen

müssen für jeden solchen belieferten Betrieb

dessen Bezeichnung und Anschrift, das Eigengewicht

der gelieferten Flüssiggasmengen, der Tag

der Lieferung und der Tag der Aufnahme (§ 5

Abs. 1 Z 3) in diesen Betrieb zu ersehen sein.

§ 45. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen

(§§ 39 bis 44) sind in der Regel für Mineralöl

am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung,

des Verbrauches oder der Verwendung

und für Flüssiggas am Tag der Lieferung oder der

Aufnahme vorzunehmen, spätestens jedoch am

zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß

in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen,

innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen

festgestellt und die dazugehörigen Belege eingesehen

werden können.

Amtliche Aufsicht

§ 46. (1) Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe,

in denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe,

Flüssiggasbetriebe und die im § 15

Abs. 2 und im § 38 Abs. 3 bezeichneten Anlagen

unterliegen der amtlichen Aufsicht.

(2) Transportmittel und Transportbehältnisse

unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen

ist, daß damit Mineralöl oder Flüssiggas befördert

wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die

Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen

Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende

Betrieb oder Gegenstand befindet.

§ 47. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle

Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die

erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl

oder Flüssiggas der Besteuerung entzogen wird.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das

Finanzamt befugt,

1. in den im § 46 angeführten Betrieben, Anlagen

und Transportmitteln Nachschau zu halten;

2. Transportbehältnisse (§ 46 Abs. 2) auf ihren

Inhalt zu prüfen;

3. Mineralölproben, Flüssiggasproben und Proben

solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen,

die zur Verwendung bei der Herstellung

von Mineralöl bestimmt sind, die mit Mineralöl

bearbeitet oder verarbeitet werden sollen

oder zu deren Erzeugung Mineralöl verwendet

wurde oder verwendet werden konnte;

4. die Bestände an Mineralöl, an Flüssiggas und

an den in Z 3 bezeichneten Waren festzustellen;

5. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf

Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne

gesetzliche Verpflichtung geführt werden,

sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen

gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;

6. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die

Aufzeichnungspflichten (§§ 39 bis 45) entsprochen

wurde und ob die Aufzeichnungen

fortlaufend, vollständig und richtig geführt

werden;

7. Mineralöl und zur Aufnahme von Mineralöl

oder Flüssiggas bestimmte Umschließungen

zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung

anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der

Erfassung von Mineralöl- oder Flüssiggasmengen

geeignete Maßnahmen zu treffen

oder anzuordnen;

8. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

besondere Überwachungsmaßnahmen

anzuordnen.

(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können

darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des

Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder

daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede

beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl in den

Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung von

Mineralöl anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den

Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen

bei ihm eingelangt sein müssen.

§ 48. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht

unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche

Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mineralölmengen

(Art und Eigengewicht) und welche zur

Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff in

Betracht kommenden Flüssiggasmengen sich am

Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung

für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom

Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb

befinden; in einem Verwendungsbetrieb sind nur

die Bestände an dem im § 42 bezeichneten Mineralöl,

in einem Flüssiggasbetrieb nur die Bestände

an Flüssiggas festzustellen.

§ 49. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht

unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des

Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten

Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche

Mengen an Mineralöl (Art und Eigengewicht) oder

Flüssiggas in einem vom Finanzamt zu bestimmenden

Zeitraum hergestellt, geliefert, aufgenommen,

verbraucht, verwendet oder weggebracht wurden.

§ 50. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht

unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen

Gewahrsam sich eine im § 15 Abs. 2 oder im § 38

Abs. 3 bezeichnete Anlage oder ein im § 46 Abs. 2

bezeichnetes Transportmittel oder Transportbehältnis

befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen

des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen,

die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich

zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich

beizustellen.

§ 51. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes

oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von

Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder in

ein Freilager aufgenommen werden soll, dem für

die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen

Finanzamt anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten

1. die Art und das Eigengewicht des weggebrachten

Mineralöls;

2. den Tag der Wegbringung;

3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes,

in den das Mineralöl aufgenommen werden

soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der

Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden

Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen

von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden

haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt

werden, wenn das Mineralöl in denselben

Betrieb aufgenommen werden soll.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 52. Zur Datenerfassung nach § 11 Abs. 1 kann

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

auch Daten heranziehen, die ihm für Zwecke der

Bundesmineralölsteuervergütung bekannt geworden

sind.

§ 53. Von den Bestimmungen des § 12 gelten

Abs. 1 auch für die Übernahme der Bewirtschaftung

im Kalenderjahr 1981, Abs. 2 auch für die

gleiche Mineralölmenge, für welche für das Kalenderjahr

1981 eine Bundesmineralölsteuervergütung

zu leisten war, Abs. 3 und 4 auch bei einem höheren

oder geringeren begünstigten Treibstoffverbrauch

als jenem, für den für das Kalenderjahr

1981 eine Bundesmineralölsteuervergütung zu leisten

war und Abs. 5 auch für die Aufgabe der

Bewirtschaftung im Kalenderjahr 1981.

§ 54. Wird für begünstigte Anlagen, die am

1. Jänner 1982 bestehen, die im § 15 Abs. 3 vorgesehene

Anzeige bis zum 15. Jänner 1982 erstattet, so

entsteht der Vergütungsanspruch auch für Gasöl,

das ab 1. Jänner 1982 verwendet wurde.

§ 55. (1) Für Flüssiggas, das vor dem 1. Jänner

1983 in einen Flüssiggas-Abgabebetrieb aufgenommen

wurde, entsteht keine Steuerschuld.

(2) Für Flüssiggasbetriebe, die am 1. Jänner 1983

bestehen, ist bis zum 31. Jänner 1983 die Anzeige

nach § 38 Abs. 2 zu erstatten.

(3) Für Anlagen außerhalb eines Flüssiggasbetriebes,

die am 1. Jänner 1983 für eine Abgabe von

Flüssiggas als Treibstoff eingerichtet sind, ist bis

zum 15. Jänner 1983 die Anzeige nach § 38 Abs. 3

zu erstatten.

§ 56. Das Mineralölsteuergesetz 1959, BGBl.

Nr. 2/1960, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 248/1960, 114/1969 und 335/1975 tritt

mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft. Es

ist jedoch weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, für

das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1982 entstanden

ist oder für das in den Fällen der Einfuhr

der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebend ist, vor dem

1. Jänner 1982 gelegen ist.

§ 57. (1) Das Bundesmineralölsteuergesetz,

BGBl. Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975, 143/

1976, 624/1976, 631/1978, 271/1980 und

163/1981 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1981

außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Mineralöl

anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem

1. Jänner 1982 entstanden ist, für das in den Fällen

der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist,

vor dem 1. Jänner 1982 gelegen ist, dessen begünstigter

Verbrauch in einem landwirtschaftlichen

Betrieb vor dem 1. Jänner 1982 stattgefunden hat

oder für das eine Bundesmineralölsteuervergütung

zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die

darauf keinen Anspruch hat.

(2) In anderen Bundesgesetzen vorgesehene

Bestimmungen über die Verwendung des Ertrages

der Bundesmineralölsteuer gelten in gleicher Weise

für die Verwendung des Anteiles des Bundes am

Ertrag der Mineralölsteuer.

(3) Das Bundesgesetz über das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem, BGBl.

Nr. 448/1980, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 haben an die Stelle der Worte

„§§ 7 bis 10 des Bundesmineralölsteuergesetzes,

BGBl. Nr. 67/1966," die Worte „§§ 10

bis 13 des Mineralölsteuergesetzes 1981" zu

treten.

2. Im § 4 Abs. 2 und im § 9 Abs. 6 hat an die

Stelle des Wortes „Bundesmineralölsteuervergütung"

das Wort „Mineralölsteuervergütung"

zu treten.

3. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In das LFBIS können bei Zutreffen der

im § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen

auch Daten aufgenommen werden, die gemäß

den §§ 7 bis 10 des Bundesmineralölsteuergesetzes,

BGBl. Nr. 67/1966, ermittelt wurden."

4. Im § 10 sind die bisherigen Abs. 3 und 4 als

Abs. 4 und 5 zu bezeichnen.

(4) Das Bundesgesetz über das Bundesrechenamt,

BGBl. Nr. 123/1978, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 Z 19 hat zu lauten

„19. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der nach dem Mineralölsteuergesetz

1981 gebührenden Mineralölsteuervergütungen

für landwirtschaftliche Betriebe;"

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

jener Bestimmungen, die sich auf Flüssiggas

beziehen, mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Es ist auf

Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld

nach dem 31. Dezember 1981 entsteht, für das in

den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die

Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1981 liegt

oder dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen

Betrieb nach dem 31. Dezember

1981 stattfindet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

die sich auf Flüssiggas beziehen, treten mit 1. Jänner

1983 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

§ 59. Mit der Vollziehung der §§ 10 und 11 ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 12

und 13 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung

des § 57 Abs. 1 richtet sich nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes.

Die Zuständigkeit zur

Vollziehung des § 57 Abs. 2 bis 4 richtet sich nach

der Zuständigkeit zur Vollziehung der betroffenen

Bundesgesetze. Mit der Vollziehung aller anderen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →