597. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich
um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der
Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert
mit Verordnung BGBl. Nr. 476/1980, wird
wie folgt geändert
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Nach „Uruguay" ist einzufügen: „Vanuatu
(Neue Hebriden)", unter den abhängigen Gebieten
Frankreichs hat die lit. c „Britisch-französisches
Kondominium: Neue Hebriden" und
unter den abhängigen Gebieten des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland in
der lit. f der Begriff „Britisch-französisches Kondominium
Neue Hebriden" zu entfallen.
2. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt geändert
Nach der Tarifnummer ex 81.03 wird eingefügt
„ex 81.04 C Niob, roh oder verarbeitet"
3. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
4. Die Anlage 5 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung
in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft.