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597_1978 AT

597. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 597. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

der Bundesregierung am 2. November 1978 zugestellten

Erkenntnis vom 13. Oktober 1978,

G 21/78 und G 89, 90/78, im § 53 Abs. 7 lit. a

des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, (in

der Fassung des Abschnittes I. Art. I Z. 22 des

Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl Nr. 320)

die mit den Worten „bei Mietobjekten" beginnenden

letzten beiden Sätze als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

(3) Die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen

sind auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten

Tatbestände nicht anzuwenden.

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