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597_1977 AT

597. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für den Rektor und den Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie die Rektoren und die Stellvertreter der Rektoren der Kunsthochschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 597. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für den Rektor und den Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie die Rektoren und die Stellvertreter der Rektoren der Kunsthochschulen

Gemäß § 20 an Verbindung mit § 15 Abs. 2

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen

verordnet

§ 1. Die dem Rektor und dem Prorektor der

Akademie der bildenden Künste sowie den Rektoren

und den Stellvertretern der Rektoren der

Kunsthochschulen gebührende Entschädigung für

den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung

dieser Funktion oder aus Anlaß der Ausübung

dieser Funktion notwendigerweise entstanden ist,

wird pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird für die nachstehend

genannten Anspruchsberechtigten jeweils einheitlich

in einem monatlich gebührenden Betrag wie

folgt festgesetzt

§ 3. Der Anspruch beginnt mit dem auf den

Antritt des Amtes folgenden Monat und erlischt

mit dem Ablauf des Monats, in dem die Funktion

endet.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1976 in Kraft.

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