597. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für den Rektor und den Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie die Rektoren und die Stellvertreter der Rektoren der Kunsthochschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 20 an Verbindung mit § 15 Abs. 2
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen
verordnet
§ 1. Die dem Rektor und dem Prorektor der
Akademie der bildenden Künste sowie den Rektoren
und den Stellvertretern der Rektoren der
Kunsthochschulen gebührende Entschädigung für
den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung
dieser Funktion oder aus Anlaß der Ausübung
dieser Funktion notwendigerweise entstanden ist,
wird pauschaliert.
§ 2. Das Pauschale wird für die nachstehend
genannten Anspruchsberechtigten jeweils einheitlich
in einem monatlich gebührenden Betrag wie
folgt festgesetzt
§ 3. Der Anspruch beginnt mit dem auf den
Antritt des Amtes folgenden Monat und erlischt
mit dem Ablauf des Monats, in dem die Funktion
endet.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1976 in Kraft.