597. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. (1) Für nachstehend genannte Gruppen
von Steuerpflichtligen werden nach den jeweiligen
Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1972 folgende Durchschnittssätze
für Werbungskosten auf die Dauer
des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt
1. Artisten
a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker,
Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer,
Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher
Ausstattung, Girls
20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
1020 S monatlich (12.240 S jährlich);
b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und
Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern,
Musikalnummern, Musikal- und Zirkusclowns
mit eigenen Instrumenten und Requisiten,
Tanzduos und -trios, Solotänzer
mit eigenen Kostümen
35 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
3120 S monatlich (37.440 S jährlich);
2. Bühnenangehörige, Filmschaffende
a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz
vom 13. Juli 1922, BGBl.
Nr. 441 (SchSpG), unterliegen, kommerzielle
Theaterleiter, Inhaber von Individualverträgen
bei den Bundestheatern (Solosänger,
Eleven, Solotänzer, Schauspieler,
Regie- und szenischer Hilfsdienst), sowie
Direktoren der Bundestheaterverwaltung;
b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter,
Produktionsassistenten, Regisseure,
Regieassistenten, Tonmeister, Tontechniker,
Tonassistenten, Standfotografen,
Filmgeschäftsführer, Schauspieler)
25 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
9600 S monatlich (115.200 S jährlich);
3. Fernsehschaffende
a) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler,
Sänger, Tänzer, Nachrichtensprecher,
Kommentatoren, Diskussionsleiter und
Redakteure, soweit sie auf dem Bildschirm
erscheinen
25 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
9600 S monatlich (115.200 S jährlich);
b) Kameramänner, Kameratechniker, Kameraassistenten,
Tonmeister, Tontechniker,
Tonassistenten, Lichtmeister, Lichttechniker,
Universalassistenten, Filmassistenten,
Bildmeister, Bildtechniker, Regisseure, Regieassistenten,
programmwirtschaftliche
Leiter und produktionstechnische Leiter
20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
3600 S monatlich (43.200 S jährlich);
4. Universitäts- und Hochschullehrer, Universitäts-
und Hochschulpersonal (Ordentliche und
Außerordentliche Professoren — dazu zählt
auch die Tätigkeit von Hochschullehrern an
öffentlichen Krankenanstalten —, Universitäts-
und Hochschulassistenten, Vertrags-
assistenten, Studienassistenten, Demonstratoren,
Tutoren und wissenschaftliche Hilfskräfte,
an die Universitäten oder Hochschulen
berufene Bundes- und Vertragslehrer, Beamte
des wissenschaftlichen Dienstes, Vertragsbedienstete
des wissenschaftlichen Dienstes)
und die bei und von der österreichischen
Akademie der Wissenschaften sowie die am
Institut für Höhere Studien und wissenschaftliche
Forschung im Lehr- und Forschungsbetrieb
beschäftigten Personen und
das wissenschaftliche Personal, das am Europäischen
Zentrum für Ausbildung und Forschung
auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt
tätig ist
10 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens jedoch
3600 S monatlich (43.200 S jährlich);
5. Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftliche
Beamte
10 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
6. Journalisten
a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle
Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als
hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen,
mindestens einmal monatlich erscheinenden
Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden
Nachrichtendiensten und
beim ORF
15 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
Redakteure (Redakteuraspiranten) des
ORF können bei regelmäßigem Erscheinen
auf dem Bildschirm den besonderen Werbungskostenpauschbetrag
gemäß Punkt 3
lit. a in Anspruch nehmen, wenn ihnen
dieses regelmäßige Erscheinen auf dem
Bildschirm seitens des ORF bestätigt wird.
In diesen Fällen steht aber der besondere
Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten
nicht zu.
b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen,
Zeitschriften, Nachrichtenagenturen,
Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die
als hauptberuflich tätige Journalisten beim
Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes
akkreditiert sind
35 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
7334 S monatlich (88.008 S jährlich);
7. Musiker
a) Angehörige der Wiener Philharmoniker
(als Mitglieder des philharmonischen Orchesters,
des Orchesters der Wiener Staatsoper
und der Hofmusikkapelle) und der
Wiener Symphoniker
20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
6000 S monatlich (72.000 S jährlich);
b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige
von Orchestern und Kapellen, Mitglieder
kleiner Musikensembles (z. B.
Duos, Trios) und Einzelmusiker (z. B.
Barpianisten)
20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
3600 S monatlich (43.200 S jährlich);
8. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der
Österreichischen Spielbanken AG
15 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
2040 S monatlich (24.480 S jährlich). Arbeitnehmern
der Österreichischen Spielbanken AG
steht, solange sie im Kleinen Walsertal beschäftigt
sind, zusätzlich ein täglicher Werbungskostenpauschbetrag
von 44 S zu. Zu
diesem begünstigten Personenkreis zählen
a) spieltechnische Angestellte (Croupiers,
Sous-Chefs, Chefcroupiers, Inspektoren,
Direktoren);
b) das administrative Personal im Spielbetrieb
(Saaltürkontrollen, Kassiere — Jetonkassiere,
Betriebskassiere —, Chef der Rezeption)
und
c) Chasseure;
9. Fliegendes Personal der Austrian Airlines
a) Air-Hostessen
20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
1000 S monatlich (12.000 S jährlich);
b) Flugzeugführer
15 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
1600 S monatlich (19.200 S jährlich).
Die von den Flugzeugführern getätigten Aufwendungen
für ihre Instrumentenflugausbildung
sind durch diesen besonderen Werbungskostenpauschbetrag
nicht erfaßt und
können zusätzlich zu diesem Werbungskostenpauschbetrag
nur durch Eintragung eines entsprechenden
Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte
berücksichtigt werden.
10. Forstarbeiter
a) ohne Motorsäge
5 v. H. der laufenden Bezüge;
b) mit Motorsäge
10 v. H. der laufenden Bezüge, wobei die
Motorsäge nicht im Alleinbesitz des
Forstarbeiters stehen muß. Als Forstarbeiter
gelten Personen, die bei Schlägerungsarbeiten
mitwirken, nicht aber
Kraftfahrzeuglenker und die in Sägebetrieben
beschäftigten Arbeiter;
11. Hausbesorger
Der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils
geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H.
des Entgeltes (§ 7 Abs. 5 lit. a des Hausbesorgergesetzes),
höchstens jedoch 250 S monatlich
(3000 S jährlich) nicht übersteigt;
12. Heimarbeiter
Besondere Lohnzuschläge, die neben dem Arbeitslohn
zur Abgeltung der Mehraufwendungen,
die durch die Heimarbeit entstehen,
auf Grund von Kollektivverträgen, Heimarbeitsgesamtverträgen
oder Heimarbeitstarifen
ausbezahlt werden, soweit diese 10 v. H.
des Arbeitslohnes (Stücklohnes,1 Werklohnes)
nicht übersteigen.
(2) Die unter Abs. 1 Punkt 4, 5, 9 bis 12 angeführten
Werbungskostenpauschbeträge sind vom
Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifs
von den steuerpflichtigen Bezügen in Abzug
zu bringen, ohne daß es einer Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
(3) Soweit ein Angehöriger der in der Verordnung
genannten Berufsgruppen Einkünfte aus
verschiedenen Tätigkeiten bezieht (z. B. als Hochschullehrer
und Journalist), steht ihm der für
diese Berufsgrupppe jeweils vorgesehene Pauschbetrag
zu. Bezieht ein Angehöriger der in der
Verordnung genannten Berufsgruppen Arbeitslohn
von verschiedenen Arbeitgebern (z. B. ein
Schauspieler ist bei verschiedenen Theatern tätig
oder ein Hochschullehrer bezieht seine Hochschullehrerbezüge
auf Grund mehrerer Lohnsteuerkarten
u. dgl.), so kann auf jeder Lohnsteuerkarte
der betreffende Pauschbetrag voll
eingetragen bzw. berücksichtigt werden. Bei der
Durchführung eines Jahresausgleiches bzw. bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer darf aber
dieser Pauschbetrag nur bis zu dem für diese
Berufsgruppe in Betracht kommenden Höchstbetrag
berücksichtigt werden.
§ 2. Diese Verordnung ist anzuwenden
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1975 enden),
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1976.