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597_1975 AT

597. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 597. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. (1) Für nachstehend genannte Gruppen

von Steuerpflichtligen werden nach den jeweiligen

Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1972 folgende Durchschnittssätze

für Werbungskosten auf die Dauer

des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt

1. Artisten

a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker,

Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer,

Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher

Ausstattung, Girls

20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

1020 S monatlich (12.240 S jährlich);

b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und

Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern,

Musikalnummern, Musikal- und Zirkusclowns

mit eigenen Instrumenten und Requisiten,

Tanzduos und -trios, Solotänzer

mit eigenen Kostümen

35 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

3120 S monatlich (37.440 S jährlich);

2. Bühnenangehörige, Filmschaffende

a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz

vom 13. Juli 1922, BGBl.

Nr. 441 (SchSpG), unterliegen, kommerzielle

Theaterleiter, Inhaber von Individualverträgen

bei den Bundestheatern (Solosänger,

Eleven, Solotänzer, Schauspieler,

Regie- und szenischer Hilfsdienst), sowie

Direktoren der Bundestheaterverwaltung;

b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter,

Produktionsassistenten, Regisseure,

Regieassistenten, Tonmeister, Tontechniker,

Tonassistenten, Standfotografen,

Filmgeschäftsführer, Schauspieler)

25 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

9600 S monatlich (115.200 S jährlich);

3. Fernsehschaffende

a) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler,

Sänger, Tänzer, Nachrichtensprecher,

Kommentatoren, Diskussionsleiter und

Redakteure, soweit sie auf dem Bildschirm

erscheinen

25 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

9600 S monatlich (115.200 S jährlich);

b) Kameramänner, Kameratechniker, Kameraassistenten,

Tonmeister, Tontechniker,

Tonassistenten, Lichtmeister, Lichttechniker,

Universalassistenten, Filmassistenten,

Bildmeister, Bildtechniker, Regisseure, Regieassistenten,

programmwirtschaftliche

Leiter und produktionstechnische Leiter

20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

3600 S monatlich (43.200 S jährlich);

4. Universitäts- und Hochschullehrer, Universitäts-

und Hochschulpersonal (Ordentliche und

Außerordentliche Professoren — dazu zählt

auch die Tätigkeit von Hochschullehrern an

öffentlichen Krankenanstalten —, Universitäts-

und Hochschulassistenten, Vertrags-

assistenten, Studienassistenten, Demonstratoren,

Tutoren und wissenschaftliche Hilfskräfte,

an die Universitäten oder Hochschulen

berufene Bundes- und Vertragslehrer, Beamte

des wissenschaftlichen Dienstes, Vertragsbedienstete

des wissenschaftlichen Dienstes)

und die bei und von der österreichischen

Akademie der Wissenschaften sowie die am

Institut für Höhere Studien und wissenschaftliche

Forschung im Lehr- und Forschungsbetrieb

beschäftigten Personen und

das wissenschaftliche Personal, das am Europäischen

Zentrum für Ausbildung und Forschung

auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt

tätig ist

10 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens jedoch

3600 S monatlich (43.200 S jährlich);

5. Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftliche

Beamte

10 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

3000 S monatlich (36.000 S jährlich);

6. Journalisten

a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle

Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als

hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen,

mindestens einmal monatlich erscheinenden

Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden

Nachrichtendiensten und

beim ORF

15 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

3000 S monatlich (36.000 S jährlich);

Redakteure (Redakteuraspiranten) des

ORF können bei regelmäßigem Erscheinen

auf dem Bildschirm den besonderen Werbungskostenpauschbetrag

gemäß Punkt 3

lit. a in Anspruch nehmen, wenn ihnen

dieses regelmäßige Erscheinen auf dem

Bildschirm seitens des ORF bestätigt wird.

In diesen Fällen steht aber der besondere

Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten

nicht zu.

b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen,

Zeitschriften, Nachrichtenagenturen,

Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die

als hauptberuflich tätige Journalisten beim

Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes

akkreditiert sind

35 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

7334 S monatlich (88.008 S jährlich);

7. Musiker

a) Angehörige der Wiener Philharmoniker

(als Mitglieder des philharmonischen Orchesters,

des Orchesters der Wiener Staatsoper

und der Hofmusikkapelle) und der

Wiener Symphoniker

20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

6000 S monatlich (72.000 S jährlich);

b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige

von Orchestern und Kapellen, Mitglieder

kleiner Musikensembles (z. B.

Duos, Trios) und Einzelmusiker (z. B.

Barpianisten)

20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

3600 S monatlich (43.200 S jährlich);

8. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der

Österreichischen Spielbanken AG

15 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

2040 S monatlich (24.480 S jährlich). Arbeitnehmern

der Österreichischen Spielbanken AG

steht, solange sie im Kleinen Walsertal beschäftigt

sind, zusätzlich ein täglicher Werbungskostenpauschbetrag

von 44 S zu. Zu

diesem begünstigten Personenkreis zählen

a) spieltechnische Angestellte (Croupiers,

Sous-Chefs, Chefcroupiers, Inspektoren,

Direktoren);

b) das administrative Personal im Spielbetrieb

(Saaltürkontrollen, Kassiere — Jetonkassiere,

Betriebskassiere —, Chef der Rezeption)

und

c) Chasseure;

9. Fliegendes Personal der Austrian Airlines

a) Air-Hostessen

20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

1000 S monatlich (12.000 S jährlich);

b) Flugzeugführer

15 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

1600 S monatlich (19.200 S jährlich).

Die von den Flugzeugführern getätigten Aufwendungen

für ihre Instrumentenflugausbildung

sind durch diesen besonderen Werbungskostenpauschbetrag

nicht erfaßt und

können zusätzlich zu diesem Werbungskostenpauschbetrag

nur durch Eintragung eines entsprechenden

Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

berücksichtigt werden.

10. Forstarbeiter

a) ohne Motorsäge

5 v. H. der laufenden Bezüge;

b) mit Motorsäge

10 v. H. der laufenden Bezüge, wobei die

Motorsäge nicht im Alleinbesitz des

Forstarbeiters stehen muß. Als Forstarbeiter

gelten Personen, die bei Schlägerungsarbeiten

mitwirken, nicht aber

Kraftfahrzeuglenker und die in Sägebetrieben

beschäftigten Arbeiter;

11. Hausbesorger

Der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils

geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H.

des Entgeltes (§ 7 Abs. 5 lit. a des Hausbesorgergesetzes),

höchstens jedoch 250 S monatlich

(3000 S jährlich) nicht übersteigt;

12. Heimarbeiter

Besondere Lohnzuschläge, die neben dem Arbeitslohn

zur Abgeltung der Mehraufwendungen,

die durch die Heimarbeit entstehen,

auf Grund von Kollektivverträgen, Heimarbeitsgesamtverträgen

oder Heimarbeitstarifen

ausbezahlt werden, soweit diese 10 v. H.

des Arbeitslohnes (Stücklohnes,1 Werklohnes)

nicht übersteigen.

(2) Die unter Abs. 1 Punkt 4, 5, 9 bis 12 angeführten

Werbungskostenpauschbeträge sind vom

Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifs

von den steuerpflichtigen Bezügen in Abzug

zu bringen, ohne daß es einer Eintragung

auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Soweit ein Angehöriger der in der Verordnung

genannten Berufsgruppen Einkünfte aus

verschiedenen Tätigkeiten bezieht (z. B. als Hochschullehrer

und Journalist), steht ihm der für

diese Berufsgrupppe jeweils vorgesehene Pauschbetrag

zu. Bezieht ein Angehöriger der in der

Verordnung genannten Berufsgruppen Arbeitslohn

von verschiedenen Arbeitgebern (z. B. ein

Schauspieler ist bei verschiedenen Theatern tätig

oder ein Hochschullehrer bezieht seine Hochschullehrerbezüge

auf Grund mehrerer Lohnsteuerkarten

u. dgl.), so kann auf jeder Lohnsteuerkarte

der betreffende Pauschbetrag voll

eingetragen bzw. berücksichtigt werden. Bei der

Durchführung eines Jahresausgleiches bzw. bei

der Veranlagung zur Einkommensteuer darf aber

dieser Pauschbetrag nur bis zu dem für diese

Berufsgruppe in Betracht kommenden Höchstbetrag

berücksichtigt werden.

§ 2. Diese Verordnung ist anzuwenden

1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1975 enden),

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1976.

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