597. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn im Bereich der Gemeinde Engerwitzdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 7
Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Engerwitzdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Anschluß an den durch die Verordnung vom
14. August 1972, BGBl. Nr. 329, bestimmten
Abschnitt und führt von dort südlich der
B 125 Prager Straße über die Anschlußstelle
„Treffling" zur Überführung der B 125 Prager
Straße bei deren km 10,61.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle „Treffling" aus
den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Engerwitzdorf
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.