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597_1974 AT

597. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn im Bereich der Gemeinde Engerwitzdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 597. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn im Bereich der Gemeinde Engerwitzdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 7

Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Engerwitzdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Anschluß an den durch die Verordnung vom

14. August 1972, BGBl. Nr. 329, bestimmten

Abschnitt und führt von dort südlich der

B 125 Prager Straße über die Anschlußstelle

„Treffling" zur Überführung der B 125 Prager

Straße bei deren km 10,61.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle „Treffling" aus

den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Engerwitzdorf

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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