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596_1996 AT

596. Verordnung: Änderung der Verordnung über den verlängerten Dienstplan im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 596. Verordnung: Änderung der Verordnung über den verlängerten Dienstplan im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 20

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im

Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird, BGBl. Nr. 584/1995, wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Die Wochendienstzeit der Soldaten

1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe M BUO 2,

2. an der Theresianischen Militärakademie, die

a) am Vorbereitungssemester oder

b) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder

c) an der Truppenoffiziersausbildung,

3. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen,

beträgt 50 Stunden.“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 598/1996 tritt mit 1. September 1996 in

Kraft.“

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