596. Verordnung: Änderung der Verordnung über den verlängerten Dienstplan im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 20
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im
Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird, BGBl. Nr. 584/1995, wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Wochendienstzeit der Soldaten
1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe M BUO 2,
2. an der Theresianischen Militärakademie, die
a) am Vorbereitungssemester oder
b) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
c) an der Truppenoffiziersausbildung,
3. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen,
beträgt 50 Stunden.“
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 598/1996 tritt mit 1. September 1996 in
Kraft.“