596. Verordnung: PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
GLIEDERUNG I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...................................................................... § l—§ 5
GELTUNGSBEREICH ............................................................................................ § 1 - § 2
BEGRIFFE................................................................................................................. § 3
KATEGORIEN VON PSA..................................................................................... § 4
MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN VON PSA............................................ § 5
II. ABSCHNITT
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ............................................................... § 6-§ 16
VERFAHRENSSTRUKTUR................................................................................... § 6, Anhang 4
TECHNISCHE DOKUMENTATION ................................................................. § 7
VERWENDERINFORMATION............................................................................ § 8
ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG ............................................................... § 9, Anhang 1
CE-KENNZEICHNUNG........................................................................................ § 10, Anhang 2 und
Anhang 3
BAUMUSTERPRÜFUNG ....................................................................................... § ll - § 13
KONTROLLE DER FERTIGEN PSA — QUALITÄTSSICHERUNG........... § 14—§ 16
1. Qualitätssicherung für das Endprodukt........................................................... § 14
2. Qualitätssicherungssystem mit Überwachung .................................................. § 15—§ 16
System................................................................................................................ § 15
Überwachung.................................................................................................... § 16
III. ABSCHNITT
GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN................................................................... § 17—§ 63
TEIL 1
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ALLE PSA ...................................... § 17-§ 27
Grundsatzbestimmung................................................................................................ § 17
Grundsätze der Gestaltung ....................................................................................... § 18—§ 20
Ergonomie .............................................................................................................. § 18
Schutzklassen und Schutzniveau .......................................................................... § 19—§ 20
Höchstmögliches Schutzniveau........................................................................ § 19
Schutzklassen entsprechend dem Risikograd................................................. § 20
Unschädlichkeit der PSA........................................................................................... § 21—§ 24
Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA.............................................. § 21
Geeignete Ausgangswerkstoffe ............................................................................. § 22
Angemessener Oberflächenzustand jedes Teiles einer PSA, die mit dem
Verwender in Berührung kommt..................................................................... § 23
Höchstzulässige Behinderung des Verwenders ................................................... § 24
Bequemlichkeit und Effizienz.................................................................................... § 25—§ 27
Anpassung der PSA an die Gestalt des Verwenders.......................................... § 25
Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion...................................................... § 26
Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom Verwender gleichzeitig
getragen werden sollen...................................................................................... § 27
TEIL 2
ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR MEHRERE
PSA-ARTEN ODER PSA-TYPEN..................................................................... § 28-§ 41
PSA mit Verstellsystem ............................................................................................. § 28
PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen................................................ § 29
PSA für Gesicht, Augen und Atemwege ................................................................. § 30
PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind.................................................................. § 31
PSA, die bei ihrer Verwendung mitgerissen werden können................................. § 32
PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt
sind.......................................................................................................................... § 33
PSA für rasche Einsätze............................................................................................ § 34
PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen...................................................... § 35
PSA mit vom Verwender einstellbaren oder abnehmbaren Bestandteilen ............ § 36
An einen äußeren Apparat anschließbare PSA ....................................................... § 37
PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf......................................................................... § 38
PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten
Markierungen oder Kennzeichnungen.................................................................. § 39
Für die Signalisierung des Verwenders geeignete PSA-Bekleidung....................... § 40
PSA für mehrere Risiken.......................................................................................... § 41
TEIL 3
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE RISIKEN......................... § 42-§ 63
Schutz gegen mechanische Stöße.............................................................................. § 42—§ 45
Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch
Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis .................................................. § 42
Sturzunfälle............................................................................................................. § 43—§ 44
Mechanische Schwingungen.................................................................................. § 45
Schutz gegen die (statische) Kompression eines Körperteils.................................. § 46
Schutz gegen oberflächliche mechanische Verletzungen......................................... § 47
Schutz gegen Ertrinken............................................................................................. § 48—§ 49
Schutz gegen schädliche Auswirkungen von Lärm ................................................. § 50
Schutz gegen Hitze und/oder Feuer........................................................................ § 51—§ 53
Thermische Isolierung und mechanische Festigkeit............................................ § 51
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile...................................................... § 52
Gebrauchsfertige vollständige PSA....................................................................... § 53
Schutz gegen Kälte.................................................................................................... § 54—§ 56
Thermische Isolierung und mechanische Festigkeit............................................ § 54
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile...................................................... § 55
Gebrauchsfertige vollständige PSA....................................................................... § 56
Schutz gegen Stromschläge....................................................................................... § 57
Schutz gegen Strahlen ............................................................................................... § 58—§ 60
Nichtionisierende Strahlen — Augenschutz........................................................ § 58
Ionisierende Strählen ............................................................................................. § 59—§ 60
Schutz gegen radioaktive Kontamination von außen.................................... § 59
Begrenzter Schutz gegen äußere Strahlung................................................... § 60
Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe................................................... § 61—§ 62
Atemschutz ............................................................................................................. § 61
Schutz gegen Haut- oder Augenberührung ........................................................ § 62
Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen................................................. § 63
IV ABSCHNITT
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PSA § 64-§ 65, Anhang 7
V ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN......................................... § 66-§ 68, Anhang 3
ANHANG 1: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG
ANHANG 2: CE-KENNZEICHNUNG
ANHANG 3: CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31 DEZEMBER 1997
ANHANG 4: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
ANHANG 5: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN
ANHANG 6: VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUM VORLIEGEN HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN WEITER ANGEWENDET WERDEN KÖNNEN
ANHANG 7: ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
GELTUNGSBEREICH
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und legt fest,
1. welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (II. Abschnitt),
2. welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt) und
3. welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV Abschnitt).
(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/ 1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt XXII — Persönliche Schutzausrüstungen, Z 1, angeführt sind: Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für persönliche Schutzausrüstungen, CELEX Nr. 389 L 0686 (ABl. Nr. L 399 vom 30. Dezember 1989, S. 18), geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1) und 93/95/EWG vom 29. Oktober 1993, CELEX Nr. 393 L 0095 (ABl. Nr. L 276 vom 9. November 1993, S. 11).
§ 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen
1. Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte oder hergestellte PSA (wie Helme, Schilde);
2. PSA für die Selbstverteidigung gegen Angreifer (wie Aerosolgeräte, Abschreckungshandwaffen);
3. für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA gegen.
a) Witterungseinflüsse (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel, Regenschirme);
b) Feuchtigkeit und Wasser (wie Spülhandschuhe) ; c) Hitze (wie Handschuhe);
4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmte PSA, die nicht ständig getragen werden;
5. Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge.
BEGRIFFE
§ 3. (1) „Persönliche Schutzausrüstungen", im folgenden auch als „PSA" bezeichnet, sind Geräte, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mittel, die dazu bestimmt sind, von einer Person (Verwender) getragen, gehalten oder verwendet zu werden, um sie vor Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit zu schützen.
(2) Als persönliche Schutzausrüstungen werden ferner angesehen
1. eine vom Hersteller zusammengefügte Einheit aus mehreren Geräten, Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Mitteln, die eine Person gegen ein Risiko oder gegen mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen soll;
2. eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nicht schützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen, gehalten oder verwendet wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist;
3. austauschbare Teile oder Komponenten einer persönlichen Schutzausrüstung, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerläßlich sind und ausschließlich für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet werden.
(3) „Inverkehrbringen" ist
1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;
2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.
(4) Als Inverkehrbringen gilt nicht
1. Das Überlassen von persönlichen Schutzausrüstungen oder von deren Teilen oder Komponenten zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung;
2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen persönlichen Schutzausrüstungen oder deren Teilen oder Komponenten an den Auftraggeber;
3. das Überlassen von persönlichen Schutzausrüstungen oder deren Teilen oder Komponenten zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.
(5) „Ausstellen" ist das zur Schau stellen und Demonstrieren einer persönlichen Schutzausrüstung oder von deren Teilen oder Komponenten durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.
(6) „Bestimmungsgemäße Verwendung" ist jene Verwendung, für die eine persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers — einschließlich seiner Angaben in der Werbung — geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung" gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion der persönlichen Schutzausrüstung als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Verwenderinformation vorgesehenen Anweisungen und Angaben, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung sowie hinsichtlich der Schutzklassen und Verwendungsgrenzen, voraus.
KATEGORIEN VON PSA
§ 4. Die PSA werden folgenden Kategorien zugeordnet, wonach sich die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen ergeben.
1. PSA der Kategorie I, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Verwender rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann. Zur Kategorie I gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen
a) oberflächliche mechanische Verletzungen (wie Handschuhe für Gartenarbeiten, Fingerhüte) ;
b) nur schwach aggressive Reinigungsmittel, deren Wirkung ohne weiteres reversibel ist (wie Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen) ;
c) Risiken bei der Handhabung heißer Teile, deren Temperatur 50° C nicht übersteigt und die keine gefährlichen Stöße verursachen (wie Handschuhe, Arbeitsschürzen für berufliche Zwecke);
d) Witterungsbedingungen, die weder außergewöhnlich noch extrem sind (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel);
e) schwache Stöße und Schwingungen, die nicht bis zu den Vitalzonen des Körpers gelangen und keine irreversiblen Verletzungen bewirken können (wie leichte Kopfbedeckungen als Haarschutz, Handschuhe, leichtes Schuhwerk);
f) Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen).
2. PSA der Kategorie II, das sind alle PSA, die nicht in die Kategorien I und III fallen.
3. PSA der Kategorie III, das sind alle komplexen PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann. Zur Kategorie III gehören ausschließlich
a) Atemschutzgeräte mit Filter gegen Aerosole in fester oder flüssiger Form oder gegen reizende, gefährliche toxische oder radiotoxische Gase;
b) vollständig von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte, einschließlich Tauchgeräte;
c) PSA, die lediglich einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten können;
d) Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100° C oder mehr,
mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Spritzern von Schmelzmaterial;
e) Ausrüstungen für den Einsatz in kalter Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von —50° C oder tiefer;
f) PSA zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe;
g) PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter gefährlichen Spannungen stehenden Anlagen oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannungen.
MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN VON PSA
§ 5. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende PSA oder deren Teile oder Komponenten ausgestellt und vorgeführt werden, sofern durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, erworben werden können.
(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf PSA oder deren Teile oder Komponenten zu beziehen, die den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, entsprechen.
(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
II. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
VERFAHRENSSTRUKTUR
§ 6. (1) Vor dem Inverkehrbringen sind vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer entsprechend der Kategorie der PSA nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen.
1. Für PSA der Kategorie I
a) Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,
b) es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,
c) es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
d) auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
e) der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.
2. Für PSA der Kategorie II
a) Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,
b) es ist eine technische Dokumentation (§ 7)
zusammenzustellen, c) die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11)
zu unterziehen,
d) es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
e) auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
f) der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.
3. Für PSA der Kategorie III
a) Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,
b) es ist eine technische Dokumentation (§ 7)
zusammenzustellen, c) die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11)
zu unterziehen,
d) die Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (§ 15) zu unterwerfen,
e) es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
f) auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder don abzudrucken,
g) der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.
(2) Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorien.
(3) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
(4) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
(5) Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.
(6) Anhang 6 enthält ein Verzeichnis der ÖNORMEN, die wegen Nichtvorliegens von harmonisierten Europäischen Normen weiterhin angewendet werden können.
TECHNISCHE DOKUMENTATION
§ 7 (1) Die technische Dokumentation hat alle zweckdienlichen Angaben über die Mittel zu umfassen, die der Hersteller eingesetzt hat, um die Übereinstimmung einer PSA mit den auf sie zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erreichen.
(2) Für PSA der Kategorien II und III hat die technische Dokumentation insbesondere folgende Unterlagen zu umfassen
1. die technischen Fertigungsunterlagen
a) die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen, um die Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) überprüfen zu können,
b) das vollständige Verzeichnis der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), anderer österreichischer Normen (ÖNORM), sonstiger Normen und sonstiger technischer Spezifikationen, die beim Entwurf und der Gestaltung der PSA berücksichtigt wurden;
2. eine Beschreibung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen, die im Herstellungsbetrieb eingesetzt werden, sowie
3. ein Exemplar der Verwenderinformation (§ 8).
(3) Die technische Dokumentation muß vor der Abgabe der Übereinstimmungserklärung zusammengestellt und in den Räumen des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers zum Zweck einer allfälligen
Kontrolle verfügbar sein. Sie ist für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder eine von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde oder die zugelassenen Prüfstellen für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren nach Herstellung der PSA, bei Serienfertigung von zumindest zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars der PSA, bereitzuhalten. Nach Abgabe der Übereinstimmungserklärung muß sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der der Wichtigkeit der technischen Dokumentation zu entsprechen hat, zusammengestellt und vorgelegt werden können.
(4) Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Prüfstelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Prüfstelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.
(5) Die technische Dokumentation, mit Ausnahme der Verwenderinformation, für die § 8 Abs. 2 gilt, muß in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abgefaßt sein. Bei Vorlage sind jedoch die wesentlichen Texte in deutscher Sprache abzufassen.
VERWENDERINFORMATION
§ 8. (1) Jeder PSA, die in Verkehr gebracht werden soll, ist eine Verwenderinformation anzuschließen. Sie hat jedenfalls folgendes zu enthalten
1. Anweisungen für die Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung; die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Verwender haben;
2. die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die Verwendungsgrenzen, über die hinaus die Verwendung einer PSA nicht zulässig ist;
3. die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen;
4. das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;
5. das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile sowie die maximale Tragdauer;
6. die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart;
7. die Bedeutung etwaiger Markierungen und Kennzeichnungen auf der PSA,
8. gegebenenfalls besondere Angaben, die für spezifische PSA-Modelle als grundsätzliche Sicherheitsanforderung im III. Abschnitt vorgeschrieben sind.
(2) > Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Original-Verwenderinformation entweder in deutscher Sprache abzufassen oder neben der Original-Verwenderinformation eine autorisierte deutsche Übersetzung mitzuliefern.
(3) Wenn die PSA nicht für die Verwendung in Österreich, jedoch für die Verwendung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt ist, ist die Verwenderinformation in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen.
(4) Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfen Unterlagen, in denen die PSA beschrieben wird, insbesondere solche zum Zwecke der Werbung, nicht im Widerspruch zur Verwenderinformation stehen.
ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG
§ 9. (1) Die Übereinstimmungserklärung muß folgende Angaben enthalten und soll dem Muster im Anhang 1 entsprechen
1. Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,
2. Beschreibung der PSA (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.),
3. für PSA der Kategorie I: Erklärung der Übereinstimmung mit der PSA-Sicherheitsverordnung und damit der PSA-Richtlinie 89/ 686/EWG und gegebenenfalls mit den zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder den österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN),
4. für PSA der Kategorien II und III: Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, und Nummer der Baumusterbescheinigung,
5. für PSA der Kategorie III: Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Kontrolle der Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder der die Überwachung des Qualitätssicherungssystems (§§ 15 und 16) obliegt,
6. Hinweise auf andere Rechtsvorschriften und EWR-Richtlinien im Falle des § 10 Abs. 6 und/oder Abs. 7,
7. Ort und Datum der Übereinstimmungserklärung,
8. Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten oder den Inverkehrbringer rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(2) Die Übereinstimmungserklärung ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken.
CE-KENNZEICHNUNG
§ 10. (1) Mit der CE-Kennzeichnung wird vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer die Übereinstimmung der PSA mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE" und muß dem Schriftbild laut Muster im Anhang 2 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 Millimeter (mm) zu betragen. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
(2) Bei PSA der Kategorie III ist der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Überwachung der Fertigung (Qualitätssicherung für das Endprodukt gemäß § 14 oder Überwachung des Qualitätssicherungssystems gemäß § 16) durchführt, anzufügen.
(3) Bei PSA der Kategorien I und II sind der CE-Kennzeichnung die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.
(4) Die CE-Kennzeichnung ist an jeder PSA so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer dieser PSA gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch auf Grund der besonderen Merkmale der PSA nicht möglich, so kann die CE-Kennzeichnung statt auf der PSA auf der Verpackung angebracht werden. Sie ist in jedem Fall der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken.
(5) Es ist verboten, auf PSA Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der PSA angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(6) Falls auf die PSA auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung der PSA auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
(7) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller der PSA angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die der PSA beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummern der EWR-Richtlinien für die Sicherheit von PSA ergeben sich aus § 1 Abs. 2.
BAUMUSTERPRÜFUNG
§ 11. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das Modell der PSA den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
§ 12. (1) Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist für das betreffende Modell der PSA bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle einzubringen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten
1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Inverkehrbringers,
2. Ort der Herstellung der PSA,
3. die technische Dokumentation (§ 7).
(2) Dem Antrag ist eine angemessene Zahl von Exemplaren des zuzulassenden Modells der PSA beizufügen.
§ 13. (1) Die zugelassene Prüfstelle hat die Baumusterprüfung nach den nachstehenden Modalitäten durchzuführen
1. Prüfung der technischen Dokumentation.
1.1. Die Prüfstelle hat die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob diese in bezug auf die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen angemessen sind;
1.2. wenn der Hersteller die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nur teilweise angewendet hat oder solche Normen nicht vorliegen, hat die Prüfstelle zu überprüfen, ob die vom Hersteller angewandten
Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen in bezug auf die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) angemessen sind, bevor sie prüft, ob die technische Dokumentation in bezug auf diese technischen Spezifikationen angemessen ist.
2. Prüfung des Modells der PSA
Bei der Prüfung des Modells der PSA hat sich die Prüfstelle zu vergewissern, daß dieses in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt worden ist und gemäß seiner Bestimmung sicher verwendet werden kann.
2.1. Sie hat die erforderlichen Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob das Modell der PSA den zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen entspricht;
2.2. Wenn der Hersteller die harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nur teilweise angewendet hat oder solche Normen nicht vorliegen, so hat die Prüfstelle die erforderlichen Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob das PSA-Modell den vom Hersteller angewandten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen entspricht, sofern diese in bezug auf die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) angemessen sind.
(2) Entspricht das Modell der PSA den einschlägigen Bestimmungen, so hat die Prüfstelle eine Baumusterbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Baumusterbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des Modells der PSA erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.
(3) Ausfertigungen der Baumusterbescheinigung sind über Aufforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und weiters über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen zu übermitteln. Über Aufforderung bzw. begründeten Antrag ist diesen Stellen auch eine Abschrift der technischen Dokumentation und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche zu übermitteln.
(4) Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen bei der PSA zu unterrichten, die vorgenommen werden sollen. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu
prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterbescheinigung für dieses Modell der PSA zu ergänzen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert, hat dies unter Angabe der Gründe hiefür dem Antragsteller und dem Bundesminsterium für wirtschaftliche Angelegenheiten und über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückziehung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung.
(6) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung hätten führen müssen.
(7) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung beauftragen.
(8) Die Unterlagen für die Baumusterprüfung sind für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der PSA zur Verfügung zu halten.
(9) Die Baumusterbescheinigung und gegebenenfalls die Ergänzung der Baumusterbescheinigung ist in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Baumusterbescheinigung beizustellen ist.
KONTROLLE DER FERTIGEN PSA -QUALITÄTSSICHERUNG
Qualitätssicherung für das Endprodukt
§ 14. (1) Der Hersteller hat alle erforderlichen. Vorkehrungen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß einschließlich der Endprüfung der PSA sowie der Tests die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung dieser PSA mit dem in der Baumusterbescheinigung beschriebenen Bau-
muster sowie mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt ist.
(2) Eine zugelassene Prüfstelle hat die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sind nach dem Zufallsprinzip im Abstand von mindestens einem Jahr durchzuführen.
(3) Zur Überprüfung der Übereinstimmung der PSA ist von der zugelassenen Prüfstelle eine angemessene Probe der PSA zu entnehmen; diese Probe ist Prüfungen und geeigneten, in den harmonisierten Europäischen Normen festgelegten oder zum Nachweis der Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erforderlichen Tests zu unterziehen.
(4) Falls die zugelassene Prüfstelle nicht mit derjenigen Prüfstelle ident ist, die die betreffende Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, hat sie sich im Falle von Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Übereinstimmung der Proben mit dieser anderen Prüfstelle in Verbindung zu setzen.
(5) Die zugelassene Prüfstelle hat dem Hersteller ein Gutachten auszustellen. Falls in dem Gutachten eine Uneinheitlichkeit der Produktion oder die Nichtübereinstimmung der überprüften PSA mit dem in der Baumusterbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) festgestellt wird, hat die zugelassene Prüfstelle, die der Art des Mangels bzw. der festgestellten Mängel angemessenen Maßnahmen zu setzen. Sie hat hierüber das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.
(6) Der Hersteller hat den Bericht der Prüfstelle aufzubewahren und über Anforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde oder der zugelassenen Stelle vorzulegen.
(7) Wenn die zugelassene Stelle wegen des festgestellten Mangels das weitere Inverkehrbringen der betreffenden PSA verhindert, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, warum es zu keiner Verhinderung des Inverkehrbringens hätte kommen dürfen.
(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die das Inverkehrbringen verhindert hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Kontrolle beauftragen.
Qualitätssicherungssystem mit Überwachung
System
§ 15. (1) Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems bei einer zugelassenen Prüfstelle einzubringen. Der Antrag hat zu umfassen
1. alle Angaben zu der in Betracht gezogenen PSA-Kategorie, gegebenenfalls einschließlich der technischen Dokumentation zu dem baumustergeprüften Modell der PSA;
2. die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem;
3. die Zusicherung, daß die Verpflichtungen, die sich aus dem Qualitätssicherungssystem ergeben, eingehalten werden und daß dessen Anpassung und Effizienz gewährleistet wird.
(2) Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems mit Überwachung ist zur Überprüfung der Übereinstimmung der PSA mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) jede PSA zu prüfen und den geeigneten, in den harmonisierten Europäischen Normen festgelegten oder zum Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erforderlichen Tests zu unterziehen.
(3) Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem hat insbesondere eine angemessene Beschreibung zu enthalten
1. der Qualitätsziele, des Organigramms, der Verantwortungsbereiche des Managements sowie seiner Zuständigkeiten bei der Qualitätssicherung;
2. der Kontrollen und Tests, die nach der Fertigung vorgenommen werden müssen;
3. der Mittel, mit denen sich die Effizienz des Qualitätssicherungssystems überprüfen läßt.
(4) Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem daraufhin zu beurteilen, ob es den Abs. 1 bis 3 entspricht. Bei Qualitätssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen beruhen, hat sie von der Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen auszugehen.
(5) Die zugelassene Prüfstelle, die den Audit durchführt, hat alle erforderlichen objektiven Evaluierungen der Einzelheiten des Qualitätssicherungssystems vorzunehmen und insbesondere zu überprüfen, ob das System die Übereinstimmung der fertigen PSA mit dem genehmigten Modell der PSA gewährleistet.
(6) Die Entscheidung ist dem Hersteller zuzustellen. Sie hat die Ergebnisse der Kontrolle sowie den begründeten Evaluierungsbefund zu umfassen.
(7) Der Hersteller hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems zu informieren.
(8) Die Prüfstelle hat die vorgeschlagenen Änderungen zu prüfen und darüber zu befinden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den einschlägigen Bestimmungen entspricht. Die Entscheidung ist dem Hersteller zuzustellen. Sie hat die Ergebnisse der Kontrolle sowie den begründeten Evaluierungsbefund zu enthalten.
(9) Wenn die zugelassene Stelle die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung zur Änderung eines Qualitätssicherungssystems verweigert oder diese zurückzieht, so steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Genehmigung hätten führen müssen.
(10) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung einer Änderung des Qualitätssicherungssystems verweigert oder zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Genehmigungsverfahren beauftragen.
Überwachung
§ 16. (1) Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß einhält.
(2) Der Hersteller hat der zugelassenen Prüfstelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu Kontroll-, Test- und Lagerräumlichkeiten für die PSA zu gestatten und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
1. die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem,
2. die technische Dokumentation,
3. die Qualitätssicherungshandbücher.
(3) Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Audit-Berichte zu übermitteln.
(4) Darüber hinaus hat die zugelassene Prüfstelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchzuführen. Hierbei ist dem Hersteller ein Protokoll und gegebenenfalls ein Audit-Bericht vorzulegen.
(5) Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Prüfstelle über Anforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten Behörde oder der zugelassenen Stelle vorzulegen.
III. ABSCHNITT: GRUNDLEGENDE
SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
TEIL 1: ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ALLE PSA
Grundsatzbestimmung
§ 17. PSA müssen einen angemessenen Schutz gegen die jeweils auftretenden Risiken bieten.
Grundsätze der Gestaltung
Ergonomie
§ 18. PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß der Verwender unter den bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen die mit Risiken verbundene Tätigkeit normal ausüben kann und dabei über einen möglichst hohen und den Risiken entsprechenden Schutz verfügt.
Schutzklassen und Schutzniveau Höchstmögliches Schutzniveau
§ 19. Als optimaler Schutzgrad für die Gestaltung gilt der Schutzgrad, bei dessen Überschreitung die Beeinträchtigung beim Tragen der PSA einer tatsächlichen Verwendung während der Risikodauer oder einer normalen Ausführung der Tätigkeit entgegenstehen würde.
Schutzklassen entsprechend dem Risikograd
§ 20. Ergeben sich für die unterschiedlichen vorhersehbaren Einsatzbedingungen unterschiedliche Intensitätsgrade desselben Risikos, müssen bei der PSA-Gestaltung entsprechende Schutzklassen berücksichtigt werden.
Unschädlichkeit der PSA
Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA
§ 21. Die PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen keine Gefahren und Störungen verursachen.
Geeignete Ausgangswerkstoffe
§ 22. Die Ausgangswerkstoffe der PSA oder ihre möglichen Zersetzungsprodukte dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Hygiene oder Gesundheit des Verwenders haben.
Angemessener Oberflächenzustand jedes Teils
einer PSA, das mit dem Verwender in Berührung
kommt
§ 23. Teile einer PSA, die mit dem Verwender während der Tragedauer in Berührung kommen oder kommen können, dürfen keine Unebenheiten, scharfe Kanten, vorspringende Spitzen usw. aufweisen, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Verletzungen hervorrufen könnten.
Höchstzulässige Behinderung des Verwenders
§ 24. Die PSA dürfen die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen sowie die Sinneswahrnehmung so wenig wie möglich behindern. Sie dürfen ferner nicht zu gefährlichen Bewegungen des Verwenders führen, die ihn selbst oder Dritte gefährden.
Bequemlichkeit und Effizienz
Anpassung der PSA an die Gestalt des Verwenders
§ 25. Die PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie so einfach wie möglich an dem Verwender in der geeigneten Position angelegt werden können und während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer unter Berücksichtigung der Fremdeinwirkungen der erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen in ihrer Position bleiben. Dazu müssen die PSA mit allen geeigneten Mitteln wie passenden Verstell- und Haltesystemen oder einer ausreichenden Auswahl an Größen und Maßen so gut wie möglich eine optimale Anpassung an die Gestalt des Verwenders ermöglichen.
Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion
§ 26. (1) Unbeschadet der Festigkeit ihrer Konstruktion und ihrer Wirksamkeit müssen die PSA so leicht wie möglich sein.
(2) Neben den jeweils zutreffenden Zusatzanforderungen für besondere Risiken (Teil 3 : §§ 42 bis 63), die die PSA erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.
Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom Verwender gleichzeitig getragen werden sollen
§ 27. Werden von ein und demselben Hersteller oder Inverkehrbringer mehrere PSA-Modelle unterschiedlicher Bauart oder Ausführung, die zum gleichzeitigen Schutz benachbarter Körperteile bestimmt sind, in Verkehr gebracht, so müssen diese PSA-Modelle untereinander kompatibel sein.
TEIL 2: ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME
ANFORDERUNGEN FÜR MEHRERE PSA-
ARTEN ODER PSA-TYPEN
PSA mit Verstellsystem
§ 28. Weisen die PSA Verstellsysteme auf, so müssen diese so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie sich nach der Einstellung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht von selbst verstellen können.
PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen
§ 29. Die PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen, müssen soweit wie möglich ausreichend belüftet sein, um die Transpiration während des Tragens zu begrenzen; andernfalls müssen sie soweit wie möglich mit Vorrichtungen versehen sein, die den Schweiß absorbieren.
PSA für Gesicht, Augen und Atemwege
§ 30. (1) Die PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Verwenders so wenig wie möglich einschränken.
(2) Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art von mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist.
(3) PSA sind so herzustellen oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, daß die Bildung von Beschlag vermieden wird.
(4) PSA-Modelle für Verwender mit. Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen der PSA und von Brillen oder der PSA und von Kontaktlinsen ausgelegt sein.
PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind
§ 31. (1) Wenn die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für die neuen PSA angestrebten Leistungen durch Alterung wesentlich beeinträchtigt werden können, so ist das Herstellungsdatum und/oder, wenn möglich, das Verfalldatum unauslöschlich und eindeutig auf jedem Exemplar oder austauschbaren Bestandteil der in den Verkehr gebrachten PSA sowie auf der Verpackung anzugeben.
(2) Kann der Hersteller oder Inverkehrbringer keine präzisen Angaben über die Lebensdauer einer PSA machen, so sind in der Verwenderinformation alle zweckdienlichen Angaben anzuführen, die dem Käufer oder Verwender die Möglichkeit geben, unter Berücksichtigung des Qualitätsniveaus des PSA-Modells und der tatsächlichen Bedingungen der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Überprüfung und Wartung in der Praxis, eine plausible Verfallzeit zu bestimmen.
(3) Falls eine spürbare rasche Veränderung der Leistung der PSA anscheinend auf der Alterung beruht, die auf die periodische Durchführung eines vom Hersteller oder Inverkehrbringer empfohlenen Reinigungsverfahrens zurückzuführen ist, so ist, wenn möglich, auf jedem in Verkehr gebrachten PSA-Exemplar anzugeben, wie oft die PSA höchstens gereinigt werden darf und daß bei Überschreiten des Grenzwerts die PSA zu überprüfen oder auszumustern ist. Wenn dies auf dem PSA-Exemplar nicht möglich ist, sind diese Angaben in der Verwenderinformation zu machen.
PSA, die bei ihrer Verwendung mitgerissen werden können
§ 32. Wenn bei den vorhersehbaren Einsatzbedingungen insbesondere das Risiko besteht, daß die PSA von einem beweglichen Teil mitgerissen werden und der Verwender hiedurch gefährdet werden kann, muß die Zugfestigkeit ihrer wesentlichen Bestandteile so ausgelegt sein, daß bei einem Überschreiten dieses Wertes eine Gefährdung durch den Bruch eines der wesentlichen Bestandteile ausgeschaltet wird.
PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind
§ 33. PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte.
PSA für rasche Einsätze
§ 34. (1) PSA, die für rasche Einsätze bestimmt sind oder die schnell angelegt und/oder abgelegt werden müssen, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit angelegt und/oder abgelegt werden können.
(2) Besitzen diese PSA Halterungs- und Verschlußsysteme, so müssen sich diese leicht und rasch handhaben lassen.
PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen
§ 35. (1) Die Verwenderinformation für PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen im Sinne des § 4 Z 3 muß insbesondere auch Angaben für die ausschließliche Anwendung durch besonders geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, um diese entsprechend zu interpretieren und ihre Anwendung durch den Verwender sicherzustellen. In der Verwenderinformation sind auch die Maßnahmen zu beschreiben, wie geprüft werden kann, ob die PSA vom Verwender richtig angelegt wurde und einsatzfähig ist.
(2) Verfügt die PSA über ein Alarmsystem, das aktiviert wird, sobald das normalerweise gewährleistete Schutzniveau nicht mehr vorhanden ist, so muß dieses so ausgelegt und angeordnet sein, daß der Alarm vom Verwender unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen wahrgenommen werden kann.
PSA mit vom Verwender einstellbaren oder abnehmbaren Bestandteilen
§ 36. Umfassen PSA Bestandteile, die der Verwender einstellen oder zum Zwecke des Austausches abnehmen kann, so müssen diese so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie ohne Werkzeug problemlos eingestellt, ausgebaut und zusammengesetzt werden können.
An einen äußeren Apparat anschließbare PSA
§ 37 Wenn PSA mit einem Verbindungssystem ausgestattet sind, das an ein äußeres Gerät angeschlossen werden kann, so muß ihr Anschlußteil so ausgelegt und hergestellt sein, daß es unverwechselbar nur an eine geeignete Gerätetype angeschlossen werden kann.
PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf
§ 38. Sind PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf ausgestattet, so ist dieser so festzulegen bzw auszulegen und anzuordnen, daß unabhängig von Körperhaltungen oder Bewegungen des Verwenders unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die Zirkulation der Flüssigkeit in der Nähe des gesamten zu schützenden Körperteils in geeigneter Weise erfolgen kann.
PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen
§ 39. (1) Bei den direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen müssen vereinheitlichte Piktogramme oder Ideogramme verwendet werden, die problemlos lesbar sind und dies während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser PSA bleiben. Diese Markierungen oder Kennzeichnungen müssen ferner vollständig, präzise und verständlich sein, so daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind. Wenn derartige Markierungen oder Kennzeichnungen Wörter oder Sätze umfassen, müssen sie jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefaßt sein.
(2) Ist es auf Grund der beschränkten Dimensionen einer PSA oder eines PSA-Bestandteils nicht möglich, darauf die gesamte erforderliche Markierung oder Kennzeichnung oder einen Teil der Markierung oder Kennzeichnung anzubringen, so ist diese auf der Verpackung und in der Verwenderinformation anzugeben.
Für die Signalisierung des Verwenders geeignete PSA-Bekleidung
§ 40. Die PSA-Bekleidung, die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen den Verwender einzeln und sichtbar signalisieren soll, muß einen oder mehrere leuchtende bzw. reflektierende Teile umfassen, die an geeigneter Stelle anzubringen sind. Die Leuchtkraft und die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften sind entsprechend auszulegen.
PSA für mehrere Risiken
§ 41. Eine PSA, die den Verwender vor mehreren Risiken schützen soll, die gleichzeitig auftreten können, ist so auszulegen und herzustellen, daß insbesondere die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen besonderen Risikos (Teil 3: §§ 42 bis 63) erfüllt werden.
TEIL 3: ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE RISIKEN
Schutz gegen mechanische Stöße
Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis
§ 42. Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA müssen die Wirkung eines Stoßes dämpfen können und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Körperteils vorbeugen, und zwar mindestens bis zu einem Aufprallenergieniveau, bei dessen Überschreitung die übermäßigen Abmessungen oder das übermäßige Gewicht der Dämpfungsvorrichtung der tatsächlichen Verwendung der PSA während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer entgegenstünden.
Sturzunfälle
§ 43. Die Laufsohlen des Schuhwerks, die Stürze durch Ausgleiten verhüten sollen, müssen so ausgelegt, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten Vorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und -zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist.
§ 44. (1) Die PSA, die Stürze aus der Höhe oder ihre negativen Auswirkungen verhüten sollen, müssen eine Vorrichtung zum Halten des Körpers und ein Verbindungssystem umfassen, das mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden kann. Sie müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß bei Verwendung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Absturz des Körpers so gering wie möglich ist und damit ein Aufprall gegen ein Hindernis vermieden wird, ohne daß die Bremskraft hiebei die Schwelle erreicht, bei
der körperliche Schädigungen auftreten oder ein Bestandteil der PSA sich öffnet oder bricht, was zum Absturz des Verwenders führen könnte.
(2) Es ist ferner sicherzustellen, daß sich der Verwender bei einem Sturz nach der Abbremsung in einer Lage befindet, in der er gegebenenfalls die Bergung abwarten kann.
(3) In die Verwenderinformation sind insbesondere zweckdienliche Angaben zu folgenden Punkten aufzunehmen
1. erforderlichenfalls Merkmale des sicheren Ankerpunktes sowie erforderliche lichte Höhe unterhalb des Verwenders;
2. optimales Anlegen der Haltevorrichtung und Befestigen des Verbindungssystems am sicheren Ankerpunkt.
Mechanische Schwingungen
§ 45. (1) Die PSA zur Verhütung negativer Auswirkungen von mechanischen Schwingungen müssen die für den geschützten Körperteil schädlichsten Schwingungskomponenten in angemessener Art und Weise abschwächen können.
(2) Der tatsächliche Wert der Beschleunigungen, denen der Verwender durch diese Schwingungen ausgesetzt ist, darf in keinem Fall die Grenzwerte überschreiten, die für die Dauer der täglichen Höchstexposition, die für den geschützten Körperteil vorhersehbar ist, empfohlen sind.
Schutz gegen die (statische) Kompression eines Körperteils
§ 46. PSA, die einen Körperteil gegen (statische) Kompression schützen sollen, müssen deren Wirkung so weit mildern können, daß ernsten Verletzungen oder chronischen Beeinträchtigungen vorgebeugt wird.
Schutz gegen oberflächliche mechanische Verletzungen
§ 47. Die Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA, die den Körper oder einen Körperteil gegen oberflächliche mechanische Verletzungen wie Abschürfungen, Stiche, Abschnitte oder Bisse schützen sollen, müssen so ausgewählt oder ausgelegt und angeordnet werden, daß diese Arten von PSA einen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen geeigneten Widerstand gegen Abrieb, Durchlöcherung und Schnitte bieten.
Schutz gegen Ertrinken
§ 48. (1) PSA, mit denen ein Ertrinken verhütet werden soll (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen), müssen den möglicherweise erschöpften oder bewußtlosen Verwender, der in eine Flüssigkeit gestürzt ist, so schnell wie möglich ohne gesundheitliche Gefährdung an die
Oberfläche zurückbringen und ihn in einer Position halten, die ihm bis zur Bergung das Atmen ermöglicht.
(2) Diese PSA müssen ganz oder teilweise aus permanent schwimmfähigem Material bestehen oder sich durch automatisch oder manuell ausgelöste Gaszufuhr oder aber über ein Mundventil aufblasen lassen.
(3) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen müssen
1. die PSA der Aufprallenergie beim Aufschlag auf die Flüssigkeit sowie der normalen Einwirkung dieser Flüssigkeit standhalten können, ohne daß hiedurch ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird;
2. aufblasbare PSA sich rasch und vollständig aufblasen lassen.
(4) Wenn es auf Grund der vorhersehbaren besonderen Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen bestimmte PSA-Typen außerdem eine oder mehrere der folgenden Zusatzanforderungen erfüllen
1. Ausstattung mit den gesamten Aufblasvorrichtungen gemäß Abs. 2 und/oder eine optische oder akustische Signaleinrichtung;
2. Ausstattung mit einer Einhänge- und Haltevorrichtung, mit der der Verwender aus der Flüssigkeit gezogen werden kann;
3. Auslegung für längeren Einsatz während der gesamten Tätigkeit, bei der die Gefahr besteht, daß der eventuell bekleidete Verwender in die Flüssigkeit stürzt, oder bei der er in die Flüssigkeit eintauchen muß.
§ 49. Schwimmhilfen, das sind Kleidungsstücke, die ein Maß an Schwimmfähigkeit gewährleisten, die dem voraussichtlichen Gebrauch entsprechen und eine positive Unterstützung im Wasser bieten, dürfen unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Verwenders mit sich bringen, sodaß dieser insbesondere schwimmen oder handeln kann, um sich außer Gefahr zu begeben oder anderen Personen zu Hilfe zu kommen.
Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen von Lärm
§ 50. (1) PSA zur Verhütung schädlicher Auswirkungen von Lärm müssen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen diesen soweit mildern können, daß der vom Verwender wahrgenommene Schallpegel in keinem Fall die für die Verwendung der Gehörschutzmittel im Arbeitnehmerschutzrecht festgelegten Grenzwerte für die tägliche Lärmexposition überschreitet.
(2) Jede PSA oder, sofern nicht möglich, ihre Verpackung muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Grad der Dämmung des
Schallpegels (Schalldämmwert) und den Wert des durch die PSA sichergestellten Komfortindexes angibt.
Schutz gegen Hitze und/oder Feuer
Thermische Isolierung und mechanische Festigkeit
§ 51. Die thermische Isolierfähigkeit und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze und/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein.
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile
§ 52. (1) Die Ausgangswerkstoffe und die anderen für den Schutz gegen die Strahlungs- und Konvektionswärme geeigneten Bestandteile müssen einen geeigneten Transmissionskoeffizienten für den auftreffenden Wärmefluß sowie eine ausreichend hohe Flammfestigkeit aufweisen, so daß jede Gefahr der Selbstentzündung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen vermieden wird.
(2) Wenn der äußere Teil dieser Ausgangswerkstoffe und Bestandteile reflektierend auszulegen ist, muß die Reflektionsfähigkeit dem Wärmeeinwirkungsfluß im Infrarot-Strahlungsbereich angemessen sein.
(3) Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die für kurze Einsätze in heißer Umgebung bestimmt sind, oder die heißen Spritzern wie etwa geschmolzenen Massen ausgesetzt sind, müssen ferner eine ausreichende Wärmeaufnahmefähigkeit besitzen, damit der größte Teil der gespeicherten Wärme erst dann abgegeben wird, nachdem sich der Verwender von der Gefahrenstelle entfernt und die PSA abgelegt hat.
(4) Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise herausgeschleuderte heiße Massen abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (§§ 42 bis 45).
(5) Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die gelegentlich mit einer Flamme in Berührung kommen können bzw. zur Herstellung von Brandbekämpfungsausrüstungen verwendet werden, müssen sich ferner durch eine Flammfestigkeit auszeichnen, die den unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen auftretenden Gefahren entspricht. Sie dürfen unter Flammeinwirkung nicht schmelzen und dürfen die Flammenausbreitung nicht begünstigen.
Gebrauchsfertige vollständige PSA
§ 53. (1) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
1. muß die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Verwender übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
2. müssen die PSA erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine Verbrennungen hervorrufen.
(2) Besitzen PSA Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese so ausgelegt werden, daß die dabei freigesetzten flüchtigen Stoffe nach außen und nicht zum Verwender hin abgeführt werden.
(3) Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.
(4) Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Hochtemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen läßt, wie lange der Verwender der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstungen übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.
Schutz gegen Kälte
Thermische Isolierung und mechanische Festigkeit
§ 54. Die thermische Isolierfähigkeit und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Kälte schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein.
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile
§ 55. (1) Merkmal der Ausgangswerkstoffe und der anderen für den Schutz gegen die Kälte geeigneten Bestandteile der PSA muß ein entsprechend den vorhersehbaren Einsatzbedingungen möglichst niedriger Thermoflußkoeffizient (mögliche thermische Isolierfähigkeit) sein. Die flexiblen Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA für Einsätze in kalter Umgebung müssen den Flexibilitätsgrad bewahren, der für die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen geeignet ist.
(2) Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise große Mengen herausgeschleuderter kalter Teile abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (§§ 42 bis 45).
Gebrauchsfertige vollständige PSA
§ 56. (1) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
1. muß die Kältemenge, die dem Verwender durch seine PSA übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer an jeder Stelle des geschützten Körperteils akkumulierte Kälte (einschließlich der Finger- oder Zehenspitzen) in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
2. müssen die PSA soweit möglich dem Eindringen von Flüssigkeiten, wie beispielsweise Regenwasser, standhalten und dürfen bei Berührungen mit der kalten Schutzhülle keine Verletzungen hervorrufen.
(2) Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.
(3) Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Tieftemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zur höchstzulässigen Dauer der Exposition des Verwenders an die durch die Ausrüstung übertragene Kälte zu machen.
Schutz gegen Stromschläge
§ 57 (1) Die Isolierfähigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen. Stromschläge schützen sollen, muß auch bei jenen elektrischen Spannungen aufrechterhalten bleiben, denen der Verwender unter den ungünstigsten vorhersehbaren Umständen ausgesetzt sein kann.
(2) Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so ausgewählt oder ausgelegt und angeordnet werden, daß der Ableitstrom, der durch die Schutzhülle unter Versuchsbedingungen, bei denen Spannungen eingesetzt werden, die den möglicherweise vor Ort angetroffenen Spannungen entsprechen, gemessen wird,
1. möglichst gering ist und
2. auf jeden Fall in Abhängigkeit von der Toleranzschwelle unter dem höchstzulässigen Bezugswert liegt.
X
(3) PSA, die ausschließlich für Arbeiten oder Handhabungen mit tatsächlich oder möglicherweise unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen bestimmt sind, müssen auch auf ihrer Verpackung eine Kennzeichnung aufweisen, die insbesondere die Schutzklasse und/oder die entsprechende Gebrauchsspannung, die Seriennummer und das Herstellungsdatum enthält. Auf der Außenseite der Schutzhülle der PSA muß ferner ein Platz für die spätere Kennzeichnung betreffend den Zeitpunkt der Inbetriebnahme (erstmalige
Verwendung) und die Daten der in periodischen Abständen durchzuführenden Prüfungen oder Kontrollen vorgesehen sein.
(4) In der Verwenderinformation ist die ausschließliche Verwendung dieser Arten von PSA sowie die Art und die Häufigkeit der Isolationsprüfungen anzugeben, denen sie während ihrer Lebensdauer unterzogen sein müssen.
Schutz gegen Strahlen
Nichtionisierende Strahlen — Augenschutz
§ 58. (1) PSA für die Verhütung akuter oder chronischer Auswirkungen nichtionisierender Strahlen auf das Auge müssen den größten Teil der Strahlenenergie in den schädlichen Wellenlängen absorbieren oder reflektieren können, ohne damit die Übertragung des unschädlichen Teils des sichtbaren Spektrums, die Kontrastwahrnehmung und die Farbunterscheidung übermäßig zu beeinträchtigen, wenn die vorhersehbaren Einsatzbedingungen dies erfordern.
(2) Dazu müssen die schützenden Sichtblenden derart ausgelegt und hergestellt sein, daß sie insbesondere für jede schädliche Welle einen spektralen Transmissionsfaktor aufweisen, bei dem die energetische Belichtungsdichte der Strahlung, die das Auge des Verwenders durch den Filter erreichen kann, so gering wie möglich ist und in keinem Fall den Grenzwert für die zulässige Höchstexposition überschreitet.
(3) Die Sichtblenden dürfen ferner unter der Wirkung der Strahlung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht schadhaft werden oder ihre Eigenschaften verlieren. Die PSA muß die Nummer des Schutzgrades tragen, die der spektralen Verteilungskurve seines Transmissionsfaktors entspricht.
(4) Die für Strahlungen derselben Art geeigneten Sichtblenden müssen in ansteigender Reihenfolge ihrer Schutzgradnummern eingestuft sein und es sind insbesondere in der Verwenderinformation die Transmissionskurven darzustellen, mit denen die geeignetste PSA unter Berücksichtigung der Faktoren der tatsächlichen Einsatzbedingungen wie Abstand zur Strahlungsquelle und Spektralverteilung der in diesem Abstand ausgestrahlten Energie ausgewählt werden kann.
(5) Die Nummer des Schutzgrades jedes Exemplars einer filtrierenden Sichtblende ist anzugeben.
Ionisierende Strahlen
Schutz gegen radioaktive Kontamination von außen
§ 59. (1) Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die den Körper oder Körperteile gegen radioaktive Stäube, Gase,
Flüssigkeiten oder deren Gemische schützen sollen, sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß diese Ausrüstungen dem Eindringen der kontaminierenden Stoffe unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen wirksam standhalten.
(2) Die erforderliche Dichtheit ist je nach Art oder Zustand der kontaminierenden Stoffe durch die Undurchlässigkeit der Schutzhülle und/oder durch jedes andere geeignete Mittel wie Belüftungs- und Drucksysteme, die dem Eindringen dieser kontaminierenden Stoffe entgegenwirken, zu erzielen.
(3) Werden die PSA Dekontaminierungsmaßnahmen unterzogen, so darf sich dies nicht nachteilig auf die etwaige Wiederverwendung während der vorhersehbaren Lebensdauer auswirken.
Begrenzter Schutz gegen äußere Strahlung
§ 60. (1) PSA, die den Verwender vollständig gegen äußere Strahlung schützen sollen oder, sofern dies nicht möglich ist, diese ausreichend abschwächen sollen, müssen so ausgelegt werden, daß sie zumindest schwache Elektronenstrahlung (Betastrahlen) und schwache Photonenstrahlung (wie Röntgenstrahlen, Gammastrahlen) abhalten können.
(2) Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Art von PSA sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß der Verwender ein den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend hohes Schutzniveau erhält, ohne daß die Behinderungen der Bewegungen, Körperhaltungen oder Platzveränderungen des Verwenders zu einer längeren Expositionsdauer führen.
(3) Die PSA müssen eine Kennzeichnung tragen, die die Beschaffenheit sowie die Dicke des Ausgangswerkstoffs bzw der Ausgangswerkstoffe angibt, die den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechen.
Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe
Atemschutz
§ 61. (1) Mit den PSA, die für den Schutz der Atemwege bestimmt sind, muß der Verwender mit Atemluft versorgt werden können, wenn er einer Luft ausgesetzt ist, die verunreinigt und/oder in der die Sauerstoffkonzentration nicht ausreichend ist.
(2) Die dem Verwender durch die PSA zugeführte Atemluft muß durch geeignete Mittel gewonnen werden, wie etwa durch Filtrieren der verunreinigten Luft durch die Schutzvorrichtung oder das Schutzmittel oder durch die Zufuhr aus einer nichtverunreinigten Quelle.
(3) Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß die Atemfunktion und -hygiene des Verwenders während der Tragedauer unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in angemessener Art und Weise gewährleistet sind.
(4) Der Dichtheitsgrad des Gesichtsschutzes, der Druckverlust beim Einatmen sowie die Reinigungskraft bei Filtergeräten müssen so ausgelegt werden, daß aus einer verunreinigten Atmosphäre so wenige gefährliche und/oder ansteckende Stoffe eindringen, daß die Gesundheit oder Hygiene des Verwenders nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die PSA müssen mit einer Kennzeichnung zur Identifizierung des Herstellers und mit den Kenndaten jedes Ausrüstungstyps versehen sein, die in Verbindung mit der Verwenderinformation jedem qualifizierten, geschulten Verwender die Möglichkeit geben, sie sachgemäß zu verwenden.
(6) Bei Filtergeräten ist ferner in der Verwenderinformation die Lagerzeitbegrenzung des in der Originalverpackung aufbewahrten Filters im Neuzustand anzugeben.
Schutz gegen Haut- oder Augenberührung
§ 62. (1) PSA, mit denen oberflächliche Berührungen des Körpers oder von Körperteilen mit gefährlichen und ansteckenden Stoffen verhütet werden sollen, müssen unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen Widerstand gegen das Eindringen oder die Diffusion derartiger Stoffe durch die Schutzhülle bieten.
(2) Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so gewählt oder ausgelegt und angeordnet sein, 1 daß sie soweit möglich eine völlige Dichtheit gewährleisten, die erforderlichenfalls eine längere tägliche Verwendung gestattet, oder 2. andernfalls eine beschränkte Dichtheit, die eine Begrenzung der Tragedauer erforderlich macht.
(3) PSA, die auf Grund der Art oder der vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Einwirkung verschiedener gefährlicher oder ansteckender Stoffe mit hoher Penetrationskraft ausgesetzt sind, welche eine Beschränkung der Schutzdauer bedingt, müssen den üblichen Prüfverfahren unterzogen werden, auf deren Grundlage sie je nach ihrer Wirksamkeit eingestuft werden können. PSA, die den Versuchsspezifikationen entsprechen, müssen eine Kennzeichnung tragen, die insbesondere die Namen oder andernfalls die Codes der für die Versuche verwendeten Stoffe sowie die übliche Schutzdauer angibt. In der Verwenderinformation sind die Bedeutung der Codes, die detaillierte Beschreibung der üblichen Prüfverfahren und alle
zweckdienlichen Angaben für die Bestimmung der höchstzulässigen Tragedauer bei den verschiedenen vorhersehbaren Einsatzbedingungen aufzuführen.
Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen
§ 63. (1) Das Atemgerät muß es ermöglichen, den Verwender unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe mit einem atembarem Gasgemisch zu versorgen.
(2) Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen
1. einen Taucheranzug zum Schutz des Verwenders gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (§ 46) und/oder gegen Kälte (SS 54 bis 56),
2. eine Alarmvorrichtung, mit der der Verwender rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit atembarem Gasgemisch gewarnt wird (§ 35 Abs. 2),
3. eine Rettungseinrichtung, mit deren Hilfe der Verwender zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (§ 49).
IV ABSCHNITT: MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PSA
§ 64. (1) Nur zugelassene Prüfstellen dürfen Baumusterprüfungen (§ 11) durchführen und Baumusterbescheinigungen (§ 13) ausstellen sowie die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (§ 15) und die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen.
(2) Die zugelassenen Prüfstellen müssen folgende Mindestkriterien erfüllen.
1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an den PSA interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungs tätigkeiten ;
4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses;
5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt wird.
§ 65. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von PSA in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union (EU) bekanntgegebenen Stellen, die für die Prüfung der Sicherheit von PSA zugelassen sind, sowie die diesen Stellen zukommenden Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 7 angeführt. Änderungen des Anhanges 7, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen gemäß § 11 vornehmen, keine Baumusterbescheinigungen gemäß § 13 ausstellen, keine Qualitätssicherungssysteme (§ 15) genehmigen und keine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.
V ABSCHNITT: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 66. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 67 (1) Änderungen des Anhanges 5 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt entsprechend den Verlautbarungen betreffend die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Änderungen des Anhanges 6 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf Grund von entsprechenden Mitteilungen des österreichischen Normungsinstituts oder des österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.
(3) Änderungen des Anhanges 7 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
§ 68. (1) Diese Verordnung ist auf PSA anzuwenden, die nach dem 1 Jänner 1994 in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden.
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 können persönliche Schutzausrüstungen, die dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Übereinstimmungsverfahrens, nicht entsprechen, dann in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden, wenn sie den am Tage der Kundmachung dieser Verordnung auf sie anwendbaren österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE" in jedem Fall die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien II und III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.