596. Verordnung: Änderung der Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnet
Die Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 195/1978, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 3 lautet
„3. bei Mischungen die darin enthaltene Menge
des Zusatzstoffes, und zwar bei Mischungen in
fester Form in Gramm pro 100 Gramm, bei
Mischungen in flüssiger Form (Lösungen) in
Gramm pro 100 Kubikzentimeter oder
100 Milliliter; die sonstigen Bestandteile einer
Mischung in absteigender Reihenfolge ihres
Anteils; in einer Mischung, in der mehrere
Zusatzstoffe enthalten sind, entsprechend die
jeweiligen Mengen;"
2. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die Buchstaben zur Kennzeichnung nach § 2
Z 1 und 2 müssen auf Packungen und Behältnissen
mit einem Rauminhalt von
1. 500 cm³ oder mehr zumindest 5 mm hoch und
so breit sein, daß im Durchschnitt zehn
Buchstaben auf 50 mm Zeilenlänge zu stehen
kommen,
2. mehr als 50 cm³ und weniger als 500 cm³
zumindest 3 mm hoch und so breit sein, daß im
Durchschnitt zehn Buchstaben auf 25 mm
Zeilenlänge zu stehen kommen,
3. 50 cm³ und weniger zumindest 2,5 mm hoch
sein und so breit sein, daß höchstens zehn
Buchstaben auf 15 mm Zeilenlänge zu stehen
kommen."
3. § 3 Abs. 3 entfällt.