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596_1990 AT

596. Verordnung: Änderung der Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 596. Verordnung: Änderung der Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die

Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnet

Die Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 195/1978, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 3 lautet

„3. bei Mischungen die darin enthaltene Menge

des Zusatzstoffes, und zwar bei Mischungen in

fester Form in Gramm pro 100 Gramm, bei

Mischungen in flüssiger Form (Lösungen) in

Gramm pro 100 Kubikzentimeter oder

100 Milliliter; die sonstigen Bestandteile einer

Mischung in absteigender Reihenfolge ihres

Anteils; in einer Mischung, in der mehrere

Zusatzstoffe enthalten sind, entsprechend die

jeweiligen Mengen;"

2. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Die Buchstaben zur Kennzeichnung nach § 2

Z 1 und 2 müssen auf Packungen und Behältnissen

mit einem Rauminhalt von

1. 500 cm³ oder mehr zumindest 5 mm hoch und

so breit sein, daß im Durchschnitt zehn

Buchstaben auf 50 mm Zeilenlänge zu stehen

kommen,

2. mehr als 50 cm³ und weniger als 500 cm³

zumindest 3 mm hoch und so breit sein, daß im

Durchschnitt zehn Buchstaben auf 25 mm

Zeilenlänge zu stehen kommen,

3. 50 cm³ und weniger zumindest 2,5 mm hoch

sein und so breit sein, daß höchstens zehn

Buchstaben auf 15 mm Zeilenlänge zu stehen

kommen."

3. § 3 Abs. 3 entfällt.

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