Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
596_1989 AT

596. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 596. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1989, BGBl. Nr. 1, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/

1989 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Die Schlußsummen des Bundesvoranschlages

im Artikel I lauten

2. Im Artikel II werden im ersten Satz nach den

Worten „Rückzahlung von Finanzschulden" die

Worte „und von Kapital aus Währungstauschverträgen,

abzüglich der Einnahmen aus Kapitalzahlungen

aus Währungstauschverträgen" eingefügt.

3. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach Z 14

durch einen Strichpunkt ersetzt und werden

folgende Bestimmungen angefügt

„15. beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu

50 vH des veranschlagten Betrages für den

Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz,

BGBl. Nr. 20/1949, in der

jeweils geltenden Fassung bzw. für allfällige

Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme

nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn

die Bedeckung der Mehrausgaben durch

Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz

1/60136 sichergestellt werden kann;

16. beim Voranschlagsansatz 1/65188 zwecks

sachgeordneter Verrechnung von Zahlungen

gemäß § 11 Hochleistungsstreckengesetz,

BGBl. Nr. 135/1989, bis zu einem Betrag von

63 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung

der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen

beim Voranschlagsansatz 1/79333

sichergestellt werden kann."

4. Im letzten Absatz des Artikels V Abs. 1 wird im

ersten Satz die Ziffer „14" durch „16" ersetzt.

5. Dem Artikel V Abs. 2 Z 2 wird angefügt

„die Genehmigung zur Überschreitung des Voranschlagsansatzes

1/15164 darf bis zur Höhe der für

eine widmungsgemäße Verwendung in einem

späteren Finanzjahr beim Voranschlagsansatz

1/15158 reservierten Ausgabenbeträge erteilt werden,

bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen

1/6414 in jener Höhe, als Beträge für eine

widmungsgemäße Verwendung in einem späteren

Finanzjahr beim Paragraphen 1/6414 reserviert

worden sind."

5 a. Artikel V Abs. 2 Z 3 lautet

„3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen-

und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen

der Bundesregierung im In- und

Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen,

Konferenzen, Tagungen und ähnlichem,

wenn die für diese Zwecke erforderlichen

Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung

nicht vorhersehbar gewesen sind, im

Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,

wenn sie in mehreren selbständigen

Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben

hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen

Schilling im Finanzjahr 1989 betragen und

beim Paragraphen 5181 bedeckt werden

können;"

6. Artikel V Abs. 3 lautet

„Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen

und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung

von Finanzschulden bis zu einem Betrag von

20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die

Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann."

7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden nach dem

Voranschlagsansatz 1/14156 die Voranschlagsansätze

„1/17206, 1/17328" und nach dem Voranschlagsansatz

1/60136 die Voranschlagsansätze

„1/60366 (für die Förderung des Agrarmarketings

— gebundene Post), 1/60406, 1/60426" und nach

dem Voranschlagsansatz 1/60446 die Voranschlagsansätze

„1/60456, 1/60476" angefügt.

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden

eingefügt

a) nach Paragraph 2/5035 der Voranschlagsansatz

„2/50352 Zweckgebundene bestandswirksame

Einnahmen",

b) nach Paragraph 1/5470 der Voranschlagsansatz

„1/54707/36 Aufwendungen (Gesetzl.

Verpflichtungen) (AFG)",

c) nach dem Ausgaben-Titel 594

„Titel 595 Ausgaben aus Währungstauschverträgen

(Direktzahlung)

Paragraph 5950 Anleihen in fremder Währung

Voranschlagsansatz 1/59508/43 Verzinsung

und Aufgeld

Voranschlagsansatz 7/59509/43 Tilgung;

Paragraph 5951 Schuldverschreibungen in

fremder Währung

Voranschlagsansatz 1/59518/43 Verzinsung

und Aufgeld

Voranschlagsansatz 7/59519/43 Tilgung;

Paragraph 5954 Kredite und Darlehen in

fremder Währung

Voranschlagsansatz 1/59548/43 Verzinsung

und Aufgeld

Voranschlagsansatz 7/59549/43 Tilgung;

Paragraph 5956 Titrierte Finanzschuld in

inländischer Währung

Voranschlagsansatz 1/59568/43 Verzinsung

und Aufgeld

Voranschlagsansatz 7/59569/43 Tilgung;

Titel 596 Ausgaben aus Währungstauschverträgen

Paragraph 5960 Anleihen in fremder Währung

Voranschlagsansatz 1/59608/43 Verzinsung

und Aufgeld

Voranschlagsansatz 7/59609/43 Tilgung;

Paragraph 5961 Schuldverschreibungen in

fremder Währung

Voranschlagsansatz 1/59618/43 Verzinsung

und Aufgeld

Voranschlagsansatz 7/59619/43 Tilgung;

Paragraph 5964 Kredite und Darlehen in

fremder Währung

Voranschlagsansatz 1/59648/43 Verzinsung

und Aufgeld

Voranschlagsansatz 7/59649/43 Tilgung;

Paragraph 5966 Titrierte Finanzschuld in

inländischer Währung

Voranschlagsansatz 1/59668/43 Verzinsung

und Aufgeld

Voranschlagsansatz 7/59669/43 Tilgung",

d) nach dem Einnahmen-Titel 594

„Titel 595 Einnahmen aus Währungstauschverträgen

(Direktzahlung)

Paragraph 5950 Anleihen in fremder Währung

Voranschlagsansatz 2/59506/43 Zinsen und

Aufgeld

Voranschlagsansatz 8/59509/43 Kapital;

Paragraph 5951 Schuldverschreibungen in

fremder Währung

Voranschlagsansatz 2/59516/43 Zinsen und

Aufgeld

Voranschlagsansatz 8/59519/43 Kapital;

Paragraph 5954 Kredite und Darlehen in

fremder Währung

Voranschlagsansatz 2/59546/43 Zinsen und

Aufgeld

Voranschlagsansatz 8/59549/43 Kapital;

Paragraph 5956 Titrierte Finanzschuld in

inländischer Währung

Voranschlagsansatz 2/59566/43 Zinsen und

Aufgeld

Voranschlagsansatz 8/59569/43 Kapital;

Titel 596 Einnahmen aus Währungstauschverträgen

Paragraph 5960 Anleihen in fremder Währung

Voranschlagsansatz 2/59606/43 Zinsen und

Aufgeld

Voranschlagsansatz 8/59609/43 Kapital;

Paragraph 5961 Schuldverschreibungen in

fremder Währung

Voranschlagsansatz 2/59616/43 Zinsen und

Aufgeld

Voranschlagsansatz 8/59619/43 Kapital;

Paragraph 5964 Kredite und Darlehen in

fremder Währung

Voranschlagsansatz 2/59646/43 Zinsen und

Aufgeld

Voranschlagsansatz 8/59649/43 Kapital;

Paragraph 5966 Titrierte Finanzschuld in

inländischer Währung

Voranschlagsansatz 2/59666/43 Zinsen und

Aufgeld

Voranschlagsansatz 8/59669/43 Kapital",

e) nach Paragraph 2/6099 der Voranschlagsansatz

„2/60992/34 Zweckgebundene bestandswirksame

Einnahmen" und

f) nach 1/65133 der Voranschlagsansatz

„1/65188/33 Kostenersatz gem. § 11 Hochleistungsstreckengesetz".

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet

a) der Voranschlagsansatz 1/20036 „Förderungen",

b) der Voranschlagsansatz 1/51259 „Zuführung

an Ausgleichsrücklage" und

c) der Voranschlagsansatz 2/51257 „Entnahme

aus Ausgleichsrücklage".

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei

den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen

die Voranschlagsbeträge wie folgt

4. Die Zusammenfassung nach Gruppen und Kapitel des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Seiten 186

und 187) lautet

5. Die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages

(Anlage I.a) (Seiten 188 und 189) lautet

6. Die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben des Bundesvoranschlages nach Gebarungsgruppen

(Anlage I.b) (Seiten 190 und 191) lautet

7. Die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages nach

Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen (Anlage I.c) (Seiten 192 und 193) lautet

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe

der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres

Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →