596. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1989, BGBl. Nr. 1, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/
1989 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Die Schlußsummen des Bundesvoranschlages
im Artikel I lauten
2. Im Artikel II werden im ersten Satz nach den
Worten „Rückzahlung von Finanzschulden" die
Worte „und von Kapital aus Währungstauschverträgen,
abzüglich der Einnahmen aus Kapitalzahlungen
aus Währungstauschverträgen" eingefügt.
3. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach Z 14
durch einen Strichpunkt ersetzt und werden
folgende Bestimmungen angefügt
„15. beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu
50 vH des veranschlagten Betrages für den
Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz,
BGBl. Nr. 20/1949, in der
jeweils geltenden Fassung bzw. für allfällige
Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme
nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn
die Bedeckung der Mehrausgaben durch
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz
1/60136 sichergestellt werden kann;
16. beim Voranschlagsansatz 1/65188 zwecks
sachgeordneter Verrechnung von Zahlungen
gemäß § 11 Hochleistungsstreckengesetz,
BGBl. Nr. 135/1989, bis zu einem Betrag von
63 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung
der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen
beim Voranschlagsansatz 1/79333
sichergestellt werden kann."
4. Im letzten Absatz des Artikels V Abs. 1 wird im
ersten Satz die Ziffer „14" durch „16" ersetzt.
5. Dem Artikel V Abs. 2 Z 2 wird angefügt
„die Genehmigung zur Überschreitung des Voranschlagsansatzes
1/15164 darf bis zur Höhe der für
eine widmungsgemäße Verwendung in einem
späteren Finanzjahr beim Voranschlagsansatz
1/15158 reservierten Ausgabenbeträge erteilt werden,
bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen
1/6414 in jener Höhe, als Beträge für eine
widmungsgemäße Verwendung in einem späteren
Finanzjahr beim Paragraphen 1/6414 reserviert
worden sind."
5 a. Artikel V Abs. 2 Z 3 lautet
„3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen-
und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen
der Bundesregierung im In- und
Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen,
Konferenzen, Tagungen und ähnlichem,
wenn die für diese Zwecke erforderlichen
Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung
nicht vorhersehbar gewesen sind, im
Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,
wenn sie in mehreren selbständigen
Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben
hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen
Schilling im Finanzjahr 1989 betragen und
beim Paragraphen 5181 bedeckt werden
können;"
6. Artikel V Abs. 3 lautet
„Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen
und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung
von Finanzschulden bis zu einem Betrag von
20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die
Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann."
7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden nach dem
Voranschlagsansatz 1/14156 die Voranschlagsansätze
„1/17206, 1/17328" und nach dem Voranschlagsansatz
1/60136 die Voranschlagsansätze
„1/60366 (für die Förderung des Agrarmarketings
— gebundene Post), 1/60406, 1/60426" und nach
dem Voranschlagsansatz 1/60446 die Voranschlagsansätze
„1/60456, 1/60476" angefügt.
Artikel II
1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden
eingefügt
a) nach Paragraph 2/5035 der Voranschlagsansatz
„2/50352 Zweckgebundene bestandswirksame
Einnahmen",
b) nach Paragraph 1/5470 der Voranschlagsansatz
„1/54707/36 Aufwendungen (Gesetzl.
Verpflichtungen) (AFG)",
c) nach dem Ausgaben-Titel 594
„Titel 595 Ausgaben aus Währungstauschverträgen
(Direktzahlung)
Paragraph 5950 Anleihen in fremder Währung
Voranschlagsansatz 1/59508/43 Verzinsung
und Aufgeld
Voranschlagsansatz 7/59509/43 Tilgung;
Paragraph 5951 Schuldverschreibungen in
fremder Währung
Voranschlagsansatz 1/59518/43 Verzinsung
und Aufgeld
Voranschlagsansatz 7/59519/43 Tilgung;
Paragraph 5954 Kredite und Darlehen in
fremder Währung
Voranschlagsansatz 1/59548/43 Verzinsung
und Aufgeld
Voranschlagsansatz 7/59549/43 Tilgung;
Paragraph 5956 Titrierte Finanzschuld in
inländischer Währung
Voranschlagsansatz 1/59568/43 Verzinsung
und Aufgeld
Voranschlagsansatz 7/59569/43 Tilgung;
Titel 596 Ausgaben aus Währungstauschverträgen
Paragraph 5960 Anleihen in fremder Währung
Voranschlagsansatz 1/59608/43 Verzinsung
und Aufgeld
Voranschlagsansatz 7/59609/43 Tilgung;
Paragraph 5961 Schuldverschreibungen in
fremder Währung
Voranschlagsansatz 1/59618/43 Verzinsung
und Aufgeld
Voranschlagsansatz 7/59619/43 Tilgung;
Paragraph 5964 Kredite und Darlehen in
fremder Währung
Voranschlagsansatz 1/59648/43 Verzinsung
und Aufgeld
Voranschlagsansatz 7/59649/43 Tilgung;
Paragraph 5966 Titrierte Finanzschuld in
inländischer Währung
Voranschlagsansatz 1/59668/43 Verzinsung
und Aufgeld
Voranschlagsansatz 7/59669/43 Tilgung",
d) nach dem Einnahmen-Titel 594
„Titel 595 Einnahmen aus Währungstauschverträgen
(Direktzahlung)
Paragraph 5950 Anleihen in fremder Währung
Voranschlagsansatz 2/59506/43 Zinsen und
Aufgeld
Voranschlagsansatz 8/59509/43 Kapital;
Paragraph 5951 Schuldverschreibungen in
fremder Währung
Voranschlagsansatz 2/59516/43 Zinsen und
Aufgeld
Voranschlagsansatz 8/59519/43 Kapital;
Paragraph 5954 Kredite und Darlehen in
fremder Währung
Voranschlagsansatz 2/59546/43 Zinsen und
Aufgeld
Voranschlagsansatz 8/59549/43 Kapital;
Paragraph 5956 Titrierte Finanzschuld in
inländischer Währung
Voranschlagsansatz 2/59566/43 Zinsen und
Aufgeld
Voranschlagsansatz 8/59569/43 Kapital;
Titel 596 Einnahmen aus Währungstauschverträgen
Paragraph 5960 Anleihen in fremder Währung
Voranschlagsansatz 2/59606/43 Zinsen und
Aufgeld
Voranschlagsansatz 8/59609/43 Kapital;
Paragraph 5961 Schuldverschreibungen in
fremder Währung
Voranschlagsansatz 2/59616/43 Zinsen und
Aufgeld
Voranschlagsansatz 8/59619/43 Kapital;
Paragraph 5964 Kredite und Darlehen in
fremder Währung
Voranschlagsansatz 2/59646/43 Zinsen und
Aufgeld
Voranschlagsansatz 8/59649/43 Kapital;
Paragraph 5966 Titrierte Finanzschuld in
inländischer Währung
Voranschlagsansatz 2/59666/43 Zinsen und
Aufgeld
Voranschlagsansatz 8/59669/43 Kapital",
e) nach Paragraph 2/6099 der Voranschlagsansatz
„2/60992/34 Zweckgebundene bestandswirksame
Einnahmen" und
f) nach 1/65133 der Voranschlagsansatz
„1/65188/33 Kostenersatz gem. § 11 Hochleistungsstreckengesetz".
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet
a) der Voranschlagsansatz 1/20036 „Förderungen",
b) der Voranschlagsansatz 1/51259 „Zuführung
an Ausgleichsrücklage" und
c) der Voranschlagsansatz 2/51257 „Entnahme
aus Ausgleichsrücklage".
3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei
den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen
die Voranschlagsbeträge wie folgt
4. Die Zusammenfassung nach Gruppen und Kapitel des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Seiten 186
und 187) lautet
5. Die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages
(Anlage I.a) (Seiten 188 und 189) lautet
6. Die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben des Bundesvoranschlages nach Gebarungsgruppen
(Anlage I.b) (Seiten 190 und 191) lautet
7. Die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages nach
Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen (Anlage I.c) (Seiten 192 und 193) lautet
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe
der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres
Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut.