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596_1988 AT

596. Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 596. Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht samt Anlagen

Der Nationalrat hat

1. den Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen genehmigt,

2. folgenden Beschluß gefaßt: Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung

von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens,

IM BEWUSSTSEIN der möglicherweise

schädlichen Einwirkungen

jeder Veränderung der

Ozonschicht auf die menschliche

Gesundheit und die Umwelt,

UNTER HINWEIS auf die

einschlägigen Bestimmungen der

Erklärung der Konferenz der

Vereinten Nationen über die

Umwelt des Menschen, insbesondere

auf den Grundsatz 21, der

folgendes vorsieht: „Die Staaten

haben nach der Satzung der Vereinten

Nationen und den Grundsätzen

des Völkerrechts das souveräne

Recht, ihre eigenen

Naturschätze gemäß ihrer eigenen

Umweltpolitik zu nutzen,

sowie die Pflicht, dafür zu sorgen,

daß durch Tätigkeiten, die

innerhalb ihres Hoheitsbereichs

oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt

werden, der Umwelt in anderen

Staaten oder in Gebieten

außerhalb der nationalen

Hoheitsbereiche kein Schaden

zugefügt wird",

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Gegebenheiten und

besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer,

EINGEDENK der im Rahmen

sowohl internationaler als auch

nationaler Organisationen durchgeführten

Arbeiten und Untersuchungen

und insbesondere des

Weltaktionsplans für die Ozonschicht

des Umweltprogramms

der Vereinten Nationen,

SOWIE EINGEDENK der

auf nationaler und internationaler

Ebene bereits getroffenen Vorsorgemaßnahmen

zum Schutz

der Ozonschicht,

IM BEWUSSTSEIN, daß

Maßnahmen zum Schutz der

Ozonschicht vor Veränderungen

infolge menschlicher Tätigkeiten

internationale Zusammenarbeit

und internationales Handeln

erfordern und auf einschlägigen

wissenschaftlichen und technischen

Erwägungen beruhen sollten,

SOWIE IM BEWUSSTSEIN

der Notwendigkeit, weitere Forschungsarbeiten

und systematische

Beobachtungen durchzuführen,

um die wissenschaftlichen

Kenntnisse über die Ozonschicht

und mögliche schädliche Auswirkungen

einer Veränderung dieser

Schicht zu vertiefen,

ENTSCHLOSSEN, die

menschliche Gesundheit und die

Umwelt vor schädlichen Auswirkungen

von Veränderungen der

Ozonschicht zu schützen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „Ozonschicht" die

Schicht atmosphärischen Ozons

oberhalb der planetarischen

Grenzschicht;

2. bedeutet „schädliche Auswirkungen"

Änderungen der beleb-

ten oder unbelebten Umwelt, einschließlich

Klimaänderungen, die

erhebliche abträgliche Wirkungen

auf die menschliche Gesundheit

oder auf die Zusammensetzung,

Widerstandsfähigkeit und Produktivität

naturbelassener und

vom Menschen beeinflußter Ökosysteme

oder auf Materialien

haben, die für die Menschheit

nützlich sind;

3. bedeutet „alternative Technologie

oder Ausrüstung" Technologie

oder Ausrüstung, deren

Verwendung es möglich macht,

Emissionen von Stoffen, die

schädliche Auswirkungen auf die

Ozonschicht haben oder wahrscheinlich

haben, zu verringern

oder wirksam auszuschließen;

4. bedeutet „alternative Stoffe"

Stoffe, die schädliche Auswirkungen

auf die Ozonschicht verringern,

ausschließen oder vermeiden;

5. bedeutet „Vertragsparteien"

Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

sofern sich aus dem

Wortlaut nichts anderes ergibt;

6. bedeutet „Organisation der

regionalen Wirtschaftsintegration"

eine von souveränen Staaten

einer bestimmten Region

gebildete Organisation, die für

die durch das Übereinkommen

oder seine Protokolle erfaßten

Angelegenheiten zuständig und

im Einklang mit ihren internen

Verfahren ordnungsgemäß

ermächtigt ist, die betreffenden

Vertragsinstrumente zu unterzeichnen,

zu ratifizieren, anzunehmen,

zu genehmigen oder

ihnen beizutreten;

7. bedeutet „Protokolle" Protokolle

zu diesem Übereinkommen.

Artikel 2

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

1. Die Vertragsparteien treffen

geeignete Maßnahmen im Einklang

mit diesem Übereinkommen

und denjenigen in Kraft

befindlichen Protokollen, deren

Vertragspartei sie sind, um die

menschliche Gesundheit und die

Umwelt vor schädlichen Auswirkungen

zu schützen, die durch

menschliche Tätigkeiten, welche

die Ozonschicht verändern oder

wahrscheinlich verändern, verursacht

werden oder wahrscheinlich

verursacht werden.

2. Zu diesem Zweck werden die

Vertragsparteien entsprechend

den ihnen zur Verfügung stehenden

Mitteln und ihren Möglichkeiten

a) durch systematische Beobachtungen,

Forschung und

Informationsaustausch zusammenarbeiten,

um die

Auswirkungen menschlicher

Tätigkeiten auf die Ozonschicht

und die Auswirkungen

einer Veränderung der

Ozonschicht auf die

menschliche Gesundheit

und die Umwelt besser zu

verstehen und zu bewerten;

b) geeignete Gesetzgebungs- und

Verwaltungsmaßnahmen

treffen und bei der

Angleichung der entsprechenden

Politiken zur

Regelung, Begrenzung,

Verringerung oder Verhinderung

menschlicher Tätigkeiten

in ihrem Hoheitsbereich

oder unter ihrer Kontrolle

zusammenarbeiten,

sofern es sich erweist, daß

diese Tätigkeiten infolge.

einer tatsächlichen oder

wahrscheinlichen Veränderung

der Ozonschicht

schädliche Auswirkungen

haben oder wahrscheinlich

haben;

c) bei der Ausarbeitung vereinbarter

Maßnahmen, Verfahren

und Normen zur

Durchführung des Übereinkommens

im Hinblick auf

die Annahme von Protokollen

und Anlagen zusammenarbeiten;

d) mit zuständigen internationalen

Stellen zusammenarbeiten,

um das Übereinkommen

und die Protokolle,

deren Vertragspartei sie

sind, wirksam durchzuführen.

3. Das Übereinkommen beeinträchtigt

nicht das Recht der Ver-

tragsparteien, im Einklang mit

dem Völkerrecht innerstaatliche

Maßnahmen zusätzlich zu den in

den Absätzen 1 und 2 genannten

zu treffen; es beeinträchtigt auch

nicht von einer Vertragspartei

bereits getroffene zusätzliche

innerstaatliche Maßnahmen,

sofern diese mit den Verpflichtungen

der betreffenden

Vertragspartei aus dem Übereinkommen

nicht unvereinbar sind.

4. Die Anwendung dieses Artikels

beruht auf einschlägigen wissenschaftlichen

und technischen

Erwägungen.

Artikel 3

FORSCHUNG UND SYSTEMATISCHE

BEOBACHTUNGEN

1. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, soweit es angebracht

ist, unmittelbar oder über

zuständige internationale Stellen

Forschungsarbeiten und wissenschaftliche

Bewertungen in bezug

auf folgende Bereiche einzuleiten

und dabei zusammenzuarbeiten

a) physikalische und chemische

Vorgänge, welche die

Ozonschicht beeinflussen

können;

b) Auswirkungen auf die

menschliche Gesundheit

und andere biologische

Auswirkungen, die durch

Veränderungen der Ozonschicht

bedingt sind, insbesondere

solche, die durch

Änderungen der Sonnenstrahlung

im ultravioletten

Bereich, die biologisch

wirksam ist (UV-B), hervorgerufen

werden;

c) klimatische Auswirkungen,

die durch Veränderungen

der Ozonschicht bedingt

sind;

d) Auswirkungen von Veränderungen

der Ozonschicht

und der sich daraus ergebenden

Änderung der UV-B-Strahlung auf natürliche

und synthetische Materialien,

die für die Menschheit

nützlich sind;

e) Stoffe, Verhaltensweisen,

Verfahren und Tätigkeiten,

welche die Ozonschicht

beeinflussen können, und

ihre kumulativen Auswirkungen;

f) alternative Stoffe und Technologien;

g) damit zusammenhängende

sozio-ökonomische Angelegenheiten,

und wie in den Anlagen I und II

näher ausgeführt.

2. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, soweit es angebracht

ist, unmittelbar oder über

zuständige internationale Stellen

und unter voller Berücksichtigung

innerstaatlicher Rechtsvorschriften

und einschlägiger laufender

Tätigkeiten auf nationaler

und internationaler Ebene

gemeinsame oder einander ergänzende

Programme zur systematischen

Beobachtung des Zustands

der Ozonschicht und anderer einschlägiger

Parameter, wie in

Anlage I ausgeführt, zu fördern

oder aufzustellen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, unmittelbar oder

über zuständige internationale

Stellen zusammenzuarbeiten, um

für die regelmäßige und rechtzeitige

Sammlung, Bestätigung und

Übermittlung von Forschungs- und

Beobachtungsdaten durch

geeignete Weltdatenzentren

Sorge zu tragen.

Artikel 4

ZUSAMMENARBEIT IM

RECHTLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN

UND

TECHNISCHEN BEREICH

1. Die Vertragsparteien erleichtern

und fördern den Austausch

wissenschaftlicher, technischer,

sozio-ökonomischer, kommerzieller

und rechtlicher Informationen,

die für dieses Übereinkommen

erheblich sind, wie in

Anlage II näher ausgeführt. Diese

Informationen werden den von

den Vertragsparteien einvernehmlich

festgelegten Stellen

geliefert. Jede Stelle, die Informa-

tionen erhält, die von der liefernden

Vertagspartei als vertraulich

betrachtet werden, stellt sicher,

daß diese Informationen nicht

preisgegeben werden, und faßt sie

zusammen, um ihre Vertraulichkeit

zu schützen, bevor sie allen

Vertragsparteien zur Verfügung

gestellt werden.

2. Die Vertragsparteien arbeiten

im Einklang mit ihren innerstaatlichen

Gesetzen, sonstigen

Vorschriften und Gepflogenheiten

sowie unter Berücksichtigung

insbesondere der Bedürfnisse der

Entwicklungsländer zusammen,

um unmittelbar oder über zuständige

internationale Stellen die

Entwicklung und Weitergabe von

Technologie und Kenntnissen zu

fördern. Diese Zusammenarbeit

erfolgt insbesondere durch

a) Erleichterung des Erwerbs

alternativer Technologie

durch andere Vertragsparteien;

b) Versorgung mit Informationen

über alternative Technologie

und Ausrüstung

sowie mit besonderen

Handbüchern oder Anleitungen

dazu;

c) Versorgung mit Ausrüstung

und Einrichtungen, die für

Forschung und systematische

Beobachtungen erforderlich

sind;

d) angemessene Ausbildung

von wissenschaftlichem und

technischem Personal.

Artikel 5

ÜBERMITTLUNG VON

INFORMATIONEN

Die Vertragsparteien übermitteln

der nach Artikel 6 eingesetzten

Konferenz der Vertragsparteien

über das Sekretariat Informationen

über die von ihnen zur

Durchführung dieses Übereinkommens

und der Protokolle,

deren Vertragspartei sie sind,

getroffenen Maßnahmen in der

Form und in den Zeitabständen,

die auf den Tagungen der Vertragsparteien

des jeweiligen Vertragsinstruments

festgelegt werden.

Artikel 6

KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN

1. Hiermit wird eine Konferenz

der Vertragsparteien eingesetzt.

Die erste Tagung der Konferenz

der Vertragsparteien wird von

dem nach Artikel 7 vorläufig

bestimmten Sekretariat spätestens

ein Jahr nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens einberufen.

Danach finden ordentliche

Tagungen der Konferenz der

Vertragsparteien in regelmäßigen

Abständen statt, die von der Konferenz

auf ihrer ersten Tagung

festgelegt werden.

2. Außerordentliche Tagungen

der Konferenz der Vertragsparteien

finden statt, wenn es die

Konferenz für notwendig erachtet

oder eine Vertragspartei

schriftlich beantragt, sofern dieser

Antrag innerhalb von sechs

Monaten nach seiner Übermittlung

durch das Sekretariat von

mindestens einem Drittel der

Vertragsparteien unterstützt

wird.

3. Die Konferenz der Vertragsparteien

vereinbart und beschließt

durch Konsens für sich selbst und

für gegebenenfalls von ihr einzusetzende

Hilfsorgane eine

Geschäftsordnung und eine

Finanzordnung sowie die finanziellen

Regelungen für die Arbeit

des Sekretariats.

4. Die Konferenz der Vertragsparteien

prüft laufend die Durchführung

des Übereinkommens;

außerdem

a) legt sie die Form und die

Zeitabstände für die Übermittlung

der nach Artikel 5

vorzulegenden Informationen

fest und prüft diese

Informationen sowie die

von Hilfsorganen vorgelegten

Berichte;

b) prüft sie die wissenschaftlichen

Informationen über

die Ozonschicht, über mög-

liche Veränderungen dieser

Schicht und über mögliche

Auswirkungen solcher Veränderungen;

c) fördert sie nach Artikel 2

die Angleichung geeigneter

Politiken, Strategien und

Maßnahmen zur Verringerung

der Freisetzung von

Stoffen, die eine Veränderung

der Ozonschicht verursachen

oder wahrscheinlich

verursachen, und gibt

Empfehlungen zu anderen

Maßnahmen im Zusammenhang

mit dem Übereinkommen;

d) beschließt sie nach den Artikeln

3 und 4 Programme

für Forschungsarbeiten,

systematische Beobachtungen,

wissenschaftliche und

technologische Zusammenarbeit,

Informationsaustausch

und die Weitergabe

von Technologie und

Kenntnissen;

e) prüft sie und beschließt

gegebenenfalls nach den

Artikeln 9 und 10 Änderungen

des Übereinkommens

und seiner Anlagen;

f) prüft sie Änderungen von

Protokollen sowie von

Anlagen solcher Protokolle

und empfiehlt, wenn sie sich

dafür entscheidet, den Vertragsparteien

des betreffenden

Protokolls, die Änderungen

zu beschließen;

g) prüft sie und beschließt

gegebenenfalls nach Artikel

10 weitere Anlagen des

Übereinkommens;

h) prüft sie und beschließt

gegebenenfalls Protokolle

nach Artikel 8;

i) setzt sie die zur Durchführung

des Übereinkommens

für notwendig erachteten

Hilfsorgane ein;

j) nimmt sie gegebenenfalls

für wissenschaftliche Forschungsarbeiten,

systematische

Beobachtungen und

andere mit den Zielen des

Übereinkommens zusammenhängende

Tätigkeiten

die Dienste zuständiger

internationaler Stellen und

wissenschaftlicher Ausschüsse

in Anspruch, insbesondere

die der Weltorganisation

für Meteorologie

und der Weltgesundheitsorganisation

sowie des Koordinierungsausschusses

für

die Ozonschicht, und verwendet,

soweit es angebracht

ist, Informationen,

die von diesen Stellen und

Ausschüssen stammen;

k) prüft und ergreift sie weitere

Maßnahmen, die zur

Erreichung der Zwecke des

Übereinkommens erforderlich

sind.

5. Die Vereinten Nationen, ihre

SpezialOrganisationen und die

Internationale Atomenergie-

Organisation sowie jeder Staat,

der nicht Vertragspartei des

Übereinkommens ist, können sich

auf den Tagungen der Konferenz

der Vertragsparteien durch Beobachter

vertreten lassen. Jede

Stelle, national oder international,

staatlich oder nichtstaatlich,

die auf Gebieten im Zusammenhang

mit dem Schutz der Ozonschicht

fachlich befähigt ist und

dem Sekretariat ihren Wunsch

mitgeteilt hat, sich auf einer

Tagung der Konferenz der Vertragsparteien

als Beobachter vertreten

zu lassen, kann zugelassen

werden, sofern nicht mindestens

ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien

widerspricht. Die

Zulassung und Teilnahme von

Beobachtern unterliegen der von

der Konferenz der Vertragsparteien

beschlossenen Geschäftsordnung.

Artikel 7

SEKRETARIAT

1. Das Sekretariat hat folgende

Aufgaben

a) Es veranstaltet die in den

Artikeln 6, 8, 9 und 10 vorgesehenen

Tagungen und

stellt die entsprechenden

Dienste bereit;

b) es erarbeitet und übermittelt

Berichte auf Grund der

nach den Artikeln 4 und 5

erhaltenen Informationen

sowie der Informationen,

die von den Tagungen der

nach Artikel 6 eingesetzten

Hilfsorgane stammen;

c) es nimmt die ihm auf Grund

eines Protokolls übertragenen

Aufgaben wahr;

d) es erarbeitet Berichte über

seine Tätigkeiten bei der

Durchführung seiner Aufgaben

im Rahmen dieses

Übereinkommens und legt

sie der Konferenz der Vertragsparteien

vor;

e) es sorgt für die notwendige

Koordinierung mit anderen

einschlägigen internationalen

Stellen und schließt insbesondere

die für die wirksame

Erfüllung seiner Aufgaben

notwendigen verwaltungsmäßigen

und vertraglichen

Vereinbarungen;

f) es nimmt sonstige Aufgaben

wahr, die von der Konferenz

der Vertragsparteien

bestimmt werden.

2. Die Sekretariatsaufgaben

werden bis zum Abschluß der

ersten ordentlichen Tagung der

Konferenz der Vertragsparteien,

die nach Artikel 6 abgehalten

wird, vorläufig vom Umweltprogramm

der Vereinten Nationen

wahrgenommen. Auf ihrer ersten

ordentlichen Tagung bestimmt

die Konferenz der Vertragsparteien

das Sekretariat aus der

Reihe der bestehenden zuständigen

internationalen Organisationen,

welche ihre Bereitschaft

bekundet haben, die in dem

Übereinkommen vorgesehenen

Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.

Artikel 8

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER

PROTOKOLLE

1. Die Konferenz der Vertragsparteien

kann auf einer Tagung

Protokolle nach Artikel 2

beschließen.

2. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen

Protokolls wird den

Vertragsparteien mindestens

sechs Monate vor der betreffenden

Tagung vom Sekretariat

übermittelt.

Artikel 9

ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS

ODER VON

PROTOKOLLEN

1. Jede Vertragspartei kann

Änderungen dieses Übereinkommens

oder eines Protokolls vorschlagen.

In diesen Änderungen

werden unter anderem einschlägige

wissenschaftliche und technische

Erwägungen gebührend

berücksichtigt.

2. Änderungen des Übereinkommens

werden auf einer

Tagung der Konferenz der Vertragsparteien

beschlossen. Änderungen

eines Protokolls werden

auf einer Tagung der Vertragsparteien

des betreffenden Protokolls

beschlossen. Der Wortlaut

einer vorgeschlagenen Änderung

des Übereinkommens oder,

sofern in einem Protokoll nichts

anderes vorgesehen ist, des

betreffenden Protokolls wird den

Vertragsparteien mindestens

sechs Monate vor der Tagung,

auf der die Änderung zur

Beschlußfassung vorgeschlagen

wird, vom Sekretariat übermittelt.

Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene

Änderungen auch

den Unterzeichnern des Übereinkommens

zur Kenntnisnahme.

3. Die Vertragsparteien bemühen

sich nach Kräften um eine

Einigung durch Konsens über

eine vorgeschlagene Änderung

des Übereinkommens. Sind alle

Bemühungen um einen Konsens

erschöpft und wird keine Einigung

erzielt, so wird als letztes

Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit

der auf der Sitzung

anwesenden und abstimmenden

Vertragsparteien

beschlossen und vom Depositär

allen Vertragsparteien zur Ratifikation,

Genehmigung oder

Annahme vorgelegt.

4. Das Verfahren nach Absatz 3

gilt für Änderungen von Protokollen;

jedoch reicht für die

Beschlußfassung darüber 'eine

Zweidrittelmehrheit der auf der

Sitzung anwesenden und abstimmenden

Vertragsparteien des

Protokolls aus.

5. Die Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme von Änderungen

wird dem Depositär

schriftlich notifziert. Nach

Absatz 3 oder 4 beschlossene

Änderungen treten zwischen den

Vertragsparteien, die sie angenommen

haben, am neunzigsten

Tag nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem der Verwahrer die

Notifikation der Ratifikation,

Genehmigung oder Annahme

durch mindestens drei Viertel der

Vertragsparteien des Übereinkommens

oder durch mindestens

zwei Drittel der Vertragsparteien

des betreffenden Protokolls,

sofern in dem Protokoll nichts

anderes vorgesehen ist, empfangen

hat. Danach treten die Änderungen

für jede andere Vertragspartei

am neunzigsten Tag nach

dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

die betreffende Vertragspartei

ihre Urkunde über die Ratifikation,

Genehmigung oder

Annahme der Änderungen hinterlegt

hat.

6. Im Sinne dieses Artikels

bedeutet „anwesende und abstimmende

Vertragsparteien" die

anwesenden Vertragsparteien, die

eine Ja-Stimme oder eine Nein-

Stimme abgeben.

Artikel 10

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER

ANLAGEN UND ÄNDERUNG

VON ANLAGEN

1. Die Anlagen dieses Übereinkommens

oder eines Protokolls

sind Bestandteil des Übereinkommens

beziehungsweise des betreffenden

Protokolls; sofern nicht

ausdrücklich etwas anderes vorgesehen

ist, stellt eine Bezugnahme

auf das Übereinkommen

oder seine Protokolle gleichzeitig

eine Bezugnahme auf die Anlagen

dar. Diese Anlagen beschränken

sich auf wissenschaftliche,

technische und verwaltungsmäßige

Angelegenheiten.

2. Sofern in einem Protokoll in

Bezug auf seine Anlagen nichts

anderes vorgesehen ist, findet folgendes

Verfahren auf den Vorschlag

weiterer Anlagen des

Übereinkommens oder von Anlagen

eines Protokolls, die

Beschlußfassung darüber und das

Inkrafttreten derselben Anwendung

a) Anlagen des Übereinkommens

werden nach dem in

Artikel 9 Absätze 2 und 3

festgelegten Verfahren vorgeschlagen

und beschlossen;

Anlagen eines Protokolls

werden nach dem in

Artikel 9 Absätze 2 und 4

festgelegten Verfahren vorgeschlagen

und beschlossen;

b) eine Vertragspartei, die eine

weitere Anlage des Übereinkommens

oder eine Anlage

eines Protokolls, dessen

Vertragspartei sie ist, nicht

zu genehmigen vermag,

notifiziert dies schriftlich

dem Depositär innerhalb

von sechs Monaten nach

dem Zeitpunkt, zu dem dieser

mitgeteilt hat, daß die

Anlage beschlossen worden

ist. Der Depositär verständigt

unverzüglich alle Vertragsparteien

vom Empfang

jeder derartigen Notifikation.

Eine Vertragspartei

kann jederzeit eine Anlage

annehmen, gegen die sie

zuvor Einspruch eingelegt

hatte; diese Anlage tritt daraufhin

für die betreffende

Vertragspartei in Kraft;

c) nach Ablauf von sechs

Monaten nach dem Zeitpunkt,

zu dem der Depositär

die Mitteilung versandt

hat, wird die Anlage für alle

Vertragsparteien des Übereinkommens

oder des

betreffenden Protokolls, die

keine Notifikation nach

lit. b vorgelegt haben, wirksam.

3. Der Vorschlag von Änderungen

von Anlagen des Übereinkommens

oder eines Protokolls,

die Beschlußfassung darüber und

das Inkrafttreten derselben unter-

liegen demselben Verfahren wie

der Vorschlag von Anlagen des

Übereinkommens oder von Anlagen

eines Protokolls, die

Beschlußfassung darüber und das

Inkrafttreten derselben. In den

Anlagen und ihren Änderungen

werden unter anderem einschlägige

wissenschaftliche und technische

Erwägungen gebührend

berücksichtigt.

4. Hat eine weitere Anlage oder

eine Änderung einer Anlage eine

Änderung des Übereinkommens

oder eines Protokolls zur Folge,

so tritt die weitere Anlage oder

die geänderte Anlage erst in

Kraft, wenn die Änderung des

Übereinkommens oder des

betreffenden Protokolls selbst in

Kraft tritt.

Artikel 11

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen

Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens bemühen

sich die betroffenen Parteien um

eine Lösung durch Verhandlungen.

2. Können die betroffenen Parteien

eine Einigung durch Verhandlungen

nicht erreichen, so

können sie gemeinsam die guten

Dienste einer dritten Partei in

Anspruch nehmen oder um deren

Vermittlung ersuchen.

3. Bei der Ratifikation, der

Annahme oder der Genehmigung

des Übereinkommens oder beim

Beitritt zum Übereinkommen

oder jederzeit danach können ein

Staat oder eine Organisation der

regionalen Wirtschaftsintegration

gegenüber dem Depositär schriftlich

erklären, daß sie für eine

Streitigkeit, die nicht nach

Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines

der folgenden Mittel der Streitbeilegung

oder beide als obligatorisch

anerkennen

a) ein Schiedsverfahren nach

dem von der Konferenz der

Vertragsparteien auf ihrer

ersten ordentlichen Tagung

anzunehmenden Verfahren;

b) Vorlage der Streitigkeit an

den Internationalen

Gerichtshof.

4. Haben die Parteien nicht

nach Absatz 3 demselben oder

einem der Verfahren zugestimmt,

so wird die Streitigkeit einem

Vergleich nach Absatz 5 unterworfen,

sofern die Parteien nichts

anderes vereinbaren.

5. Eine Vergleichskommission

wird auf Antrag einer der Streitparteien

gebildet. Die Kommission

setzt sich aus einer gleichen

Anzahl von durch jede der

betroffenen Parteien bestellten

und einem von den durch jede

Partei bestellten Mitgliedern

gemeinsam gewählten Vorsitzenden

zusammen. Die Kommission

fällt einen endgültigen Spruch mit

empfehlender Wirkung, den die

Parteien nach Treu und Glauben

berücksichtigen.

6. Dieser Artikel findet auf

jedes Protokoll Anwendung,

sofern in dem betreffenden Protokoll

nichts anderes vorgesehen

ist.

Artikel 12

UNTERZEICHNUNG

Dieses Übereinkommen liegt

für Staaten und für Organisationen

der regionalen Wirtschaftsintegration

vom 22. März 1985 bis

zum 21. September 1985 im Bundesministerium

für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik

Österreich in Wien und vom

22. September 1985 bis zum

21. März 1986 am Sitz der Vereinten

Nationen in New York zur

Unterzeichnung auf.

Artikel 13

RATIFIKATION, ANNAHME

ODER GENEHMIGUNG

1. Dieses Übereinkommen und

jedes Protokoll bedürfen der

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung durch die Staaten

und durch die Organisationen

der regionalen Wirtschaftsinte-

gration. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden beim Depositär

hinterlegt.

2. Jede in Absatz 1 bezeichnete

Organisation, die Vertragspartei

des Übereinkommens oder eines

Protokolls wird, ohne daß einer

ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei

ist, ist durch alle Verpflichtungen

aus dem Übereinkommen

beziehungsweise dem Protokoll

gebunden. Sind ein oder mehrere

Mitgliedstaaten einer solchen

Organisation Vertragspartei des

Übereinkommens oder des

betreffenden Protokolls, so entscheiden

die Organisation und

ihre Mitgliedstaaten über ihre

jeweiligen Verantwortlichkeiten

hinsichtlich der Erfüllung ihrer

Verpflichtungen aus dem Übereinkommen

beziehungsweise dem

Protokoll. In diesen Fällen sind

die Organisation und die Mitgliedstaaten

nicht berechtigt, die

Rechte auf Grund des Übereinkommens

oder des betreffenden

Protokolls gleichzeitig auszuüben.

3. In ihren Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

erklären die in

Absatz 1 bezeichneten Organisationen

den Umfang ihrer Zuständigkeiten

in bezug auf die durch

das Übereinkommen oder das

betreffende Protokoll erfaßten

Angelegenheiten. Diese Organisationen

teilen dem Depositär

auch jede wesentliche Änderung

des Umfangs ihrer Zuständigkeiten

mit.

Artikel 14

BEITRITT

1. Dieses Übereinkommen und

jedes Protokoll stehen von dem

Tag an, an dem sie nicht mehr

zur Unterzeichnung aufliegen,

Staaten und Organisationen der

regionalen Wirtschaftsintegration

zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden

werden beim Depositär

hinterlegt.

2. In ihren Beitrittsurkunden

erklären die in Absatz 1 bezeich-

neten Organisationen den

Umfang ihrer Zuständigkeiten in

bezug auf die durch das Übereinkommen

oder das betreffende

Protokoll erfaßten Angelegenheiten.

Diese Organisationen teilen

dem Depositär auch jede wesentliche

Änderung des Umfangs

ihrer Zuständigkeiten mit.

3. Artikel 13 Absatz 2 findet auf

Organisationen der regionalen

Wirtschaftsintegration, die dem

Übereinkommen oder einem Protokoll

beitreten, Anwendung.

Artikel 15

STIMMRECHT

1. Jede Vertragspartei dieses

Übereinkommens oder eines Protokolls

hat eine Stimme.

2. Unbeschadet des Absatzes 1

üben die Organisationen der

regionalen Wirtschaftsintegration

in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit

ihr Stimmrecht mit der

Anzahl von Stimmen aus, die der

Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht,

die Vertragsparteien des

Übereinkommens oder des

betreffenden Protokolls sind.

Diese Organisationen üben ihr

Stimmrecht nicht aus, wenn ihre

Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht

ausüben, und umgekehrt.

Artikel 16

VERHÄLTNIS ZWISCHEN

DEM ÜBEREINKOMMEN

UND SEINEN PROTOKOLLEN

1. Ein Staat oder eine Organisation

der regionalen Wirtschaftsintegration

kann nicht Vertragspartei

eines Protokolls werden, ohne

Vertragspartei des Übereinkommens

zu sein oder gleichzeitig zu

werden.

2. Beschlüsse betreffend ein

Protokoll werden nur von den

Vertragsparteien dieses Protokolls

gefaßt.

Artikel 17

INKRAFTTRETEN

1. Dieses Übereinkommen tritt

am neunzigsten Tag nach dem

Zeitpunkt der Hinterlegung der

zwanzigsten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Jedes Protokoll tritt, sofern

in dem Protokoll nichts anderes

vorgesehen ist, am neunzigsten

Tag nach dem Zeitpunkt der

Hinterlegung der elften Urkunde

über die Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung des Protokolls

oder über den Beitritt dazu

in Kraft.

3. Für jede Vertragspartei, die

nach der Hinterlegung der zwanzigsten

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

das Übereinkommen ratifiziert,

annimmt oder genehmigt

oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen

am neunzigsten Tag

nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung

der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde durch die betreffende

Vertragspartei in Kraft.

4. Jedes Protokoll tritt, sofern

in dem Protokoll nichts anderes

vorgesehen ist, für eine Vertragspartei,

die das Protokoll nach

dem Inkrafttreten gemäß

Absatz 2 ratifiziert, annimmt oder

genehmigt oder ihm beitritt, am

neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem diese Vertragspartei

ihre Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt, oder

zu dem Zeitpunkt, zu dem das

Übereinkommen für diese Vertragspartei

in Kraft tritt, falls dies

der spätere Zeitpunkt ist.

5. Für die Zwecke der

Absätze 1 und 2 zählt eine von

einer Organisation der regionalen

Wirtschaftsintegration hinterlegte

Urkunde nicht als zusätzliche

Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten

der betreffenden

Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 18

VORBEHALTE

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen

sind nicht zulässig.

Artikel 19

RÜCKTRITT

1. Eine Vertragspartei kann

jederzeit nach Ablauf von vier

Jahren nach dem Zeitpunkt, zu

dem dieses Übereinkommen für

sie in Kraft getreten ist, durch

eine an den Depositär gerichtete

schriftliche Notifikation vom

Übereinkommen zurücktreten.

2. Sofern in einem Protokoll

nichts anderes vorgesehen ist,

kann eine Vertragspartei des Protokolls

jederzeit nach Ablauf von

vier Jahren nach dem Zeitpunkt,

zu dem das Protokoll für sie in

Kraft getreten ist, durch eine an

den Depositär gerichtete schriftliche

Notifikation vom Protokoll

zurücktreten.

3. Der Rücktritt wird nach

Ablauf eines Jahres nach dem

Eingang der Notifikation beim

Depositär oder zu einem gegebenenfalls

in der Rücktrittsnotifikation

genannten späteren Zeitpunkt

wirksam.

4. Eine Vertragspartei, die vom

Übereinkommen zurücktritt, gilt

auch als von den Protokollen

zurückgetreten, deren Vertragspartei

sie ist.

Artikel 20

DEPOSITÄR

1. Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen übernimmt die

Aufgaben des Depositärs dieses

Übereinkommens und der Protokolle.

2. Der Depositär unterrichtet

die Vertragsparteien insbesondere

a) von der Unterzeichnung des

Übereinkommens und jedes

Protokolls sowie von der

Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden

nach den Artikeln

13 und 14;

b) von dem Zeitpunkt, zu dem

das Übereinkommen und

jedes Protokoll nach Artikel

17 in Kraft treten;

c) von Rücktrittsnotifikationen

nach Artikel 19;

d) von Änderungen, die in

bezug auf das Übereinkommen

oder ein Protokoll

beschlossen worden sind,

von ihrer Annahme durch

die Vertragsparteien sowie

vom Zeitpunkt ihres

Inkrafttretens nach Artikel

9;

e) von allen Mitteilungen im

Zusammenhang mit der

Beschlußfassung über Anlagen,

ihrer Genehmigung

und ihrer Änderung nach

Artikel 10;

f) von Notifikationen der

Organisationen der regionalen

Wirtschaftsintegration

über den Umfang ihrer

Zuständigkeiten in bezug

auf Angelegenheiten, die

durch das Übereinkommen

und durch Protokolle erfaßt

sind, sowie über jede Änderung

dieses Umfangs;

g) von Erklärungen nach Artikel

11 Absatz 3.

Artikel 21

AUTHENTISCHE TEXTE

Die Urschrift dieses Übereinkommens,

dessen arabischer, chinesischer,

englischer, französischer,

russischer und spanischer

Text gleichermaßen authentisch

ist, wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN

haben die hiezu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am

22. März 1985.

Anlage I

FORSCHUNG UND SYSTEMATISCHE

BEOBACHTUNGEN

1. Die Vertragsparteien des

Übereinkommens stellen fest, daß

die wichtigsten wissenschaftlichen

Probleme folgende sind

a) Veränderungen der Ozonschicht,

die zu einer Änderung

der Intensität der Sonnenstrahlung

im ultravioletten

Bereich, die biologisch

wirksam ist (UV-B) und die

Oberfläche der Erde

erreicht, führen könnten,

und die möglichen Folgen

für die menschliche

Gesundheit, für Lebewesen,

Ökosysteme und Materialien,

die für die Menschheit

nützlich sind;

b) Veränderungen des Vertikalprofils

des Ozons, welche

die Temperaturverteilung

in der Atmosphäre

ändern können, und die

möglichen Folgen für Wetter

und Klima.

2. Die Vertragsparteien des

Übereinkommens arbeiten nach

Artikel 3 bei der Durchführung

von Forschungsarbeiten und

systematischen Beobachtungen

sowie bei der Ausarbeitung von

Empfehlungen für die künftige

Forschung und Beobachtung in

Bereichen wie den folgenden

zusammen

a) Erforschung der Physik und

Chemie der Atmosphäre

i) Aufstellung umfassender

theoretischer Modelle

: Weiterentwicklung

von Modellen zur

Prüfung der Wechselwirkung

zwischen

strahlungsbedingten,

dynamischen und chemischen

Prozessen; Untersuchungen

der

gleichzeitigen Wirkungen

verschiedener anthropogener

und natürlich

vorkommender

Stoffe auf das Ozon der

Atmosphäre; Interpre-

tation von Datensätzen,

die mit oder ohne Einsatz

von Satelliten gewonnen

wurden; Auswertung

der Trends atmosphärischer

und geophysikalischer

Parameter

und Entwicklung

von Methoden, durch

die Änderungen in diesen

Parametern bestimmten

Ursachen zugeordnet

werden können;

ii) Laboruntersuchungen

von Reaktionskonstanten,

Absorptionsquerschnitten

und Reaktionsmechanismen

chemischer

und photochemischer

Vorgänge in

der Troposphäre und

Stratosphäre; spektroskopische

Daten zur

Unterstützung von

Feldmessungen in allen

relevanten Spektralbereichen;

iii) Feldmessungen: Konzentrationen

und Flüsse

der wichtigsten Ausgangsgase

sowohl

natürlichen als auch

anthropogenen Ursprungs;

Untersuchungen

über die Dynamik

der Atmosphäre; gleichzeitige

Messungen photochemisch

im Zusammenhang

stehender

Stoffe bis hinunter zur

planetarischen Grenzschicht

unter Verwendung

von Instrumenten

zur Messung an Ort

und Stelle und zur

Fernerkundung; Vergleich

verschiedener

Meßfühler einschließlich

koordinierter Korrelationsmessungen

für

durch Satelliten beförderte

Instrumente; dreidimensionale

Verteilungen

der wichtigsten

atmosphärischen Spurenstoffe,

des spektral

aufgelösten solaren

Strahlungsflusses und

meteorologischer Parameter;

iv) Entwicklung von Instrumenten

einschließlich

durch Satelliten

beförderter oder sonstiger

Meßfühler zum

Messen atmosphärischer

Spurenstoffe, des

solaren Strahlungsflusses

und meteorologischer

Parameter.

b) Erforschung der gesundheitlichen

und biologischen Auswirkungen

und der Auswirkungen

des Photoabbaus

i) Verhältnis zwischen der

Exposition des Menschen

gegenüber sichtbarer

und ultravioletter

Sonnenstrahlung und a)

dem Entstehen bösartiger

Melanome oder

anderer Formen von

Hautkrebs sowie b) den

Wirkungen auf das

Immunsystem;

ii) Wirkungen der UV-B-

Strahlung einschließlich

der Abhängigkeit von

der Wellenlänge auf a)

landwirtschaftliche Kulturen,

Wälder und

andere terrestrische

Ökosysteme und b) die

Nahrungskette im

aquatischen Raum und

den Fischfang sowie

eine mögliche Behinderung

der Sauerstofferzeugung

durch Phytoplankton

im Meer;

iii) Mechanismen, durch

welche die UV-B-

Strahlung auf biologische

Materialien, Arten

und Ökosysteme einwirkt,

einschließlich

Verhältnis zwischen

Dosis, Dosisleistung

und Empfindlichkeit;

Photoreaktivierung,

Anpassung und Schutz;

iv) Untersuchungen biologischer

Wirkungsspektren

und der spektralen

Empfindlichkeit mit

Hilfe polychromatischer

Strahlung, um

mögliche Wechselwirkungen

unterschiedlicher

Wellenlängenbereiche

einzubeziehen;

v) Einfluß der UV-B-

Strahlung auf: Empfindlichkeiten

und Aktivitäten

biologischer

Arten, die für das

Gleichgewicht der Biospähre

wichtig sind; primäre

Vorgänge wie

Photosynthese und Biosynthese;

vi) Einfluß der UV-B-

Strahlung auf den Photoabbau

verunreinigender

Stoffe, in der Landwirtschaft

verwendeter

chemischer Substanzen

und anderer Materialien.

c) Erforschung der Wirkungen

auf das Klima

i) theoretische und beobachtende

Untersuchungen

der Auswirkungen

des Ozons und anderer

Spurenstoffe auf die

Strahlungsverhältnisse

und des Einflusses auf

Klimaparameter, wie

etwa Land- und

Meeresoberflächentemperaturen,

Niederschlagsverteilungen,

Austausch zwischen

Troposphäre und Stratosphäre;

ii) Untersuchung der Auswirkungen

dieser klimatischen

Einflüsse auf

verschiedene Bereiche

der menschlichen

Tätigkeit.

d) Systematische Beobachtung

i) des Zustands der Ozonschicht

(dh. räumliche

und zeitliche Schwankungen

des Gesamtozons

und des vertikalen

Ozonprofils) durch

Herstellung der vollen

Betriebsfähigkeit des

Systems zur Messung

des Gesamtozons (Global

Ozone Observing

System) auf der Grundlage

des Zusammenwirkens

von Satelliten- und

Bodensystemen;

ii) der troposphärischen

und stratosphärischen

Konzentrationen der

Ausgangsgase für

HOx-, NOx-, ClOx-

und Kohlenstoffverbindungen;

iii) der Temperatur vom

Boden bis zur Mesosphäre

unter Verwendung

von Boden- und

Satellitenmeßsystemen;

iv) des die Erdatmosphäre

erreichenden nach Wellenlängen

aufgelösten

solaren Strahlungsflusses

und der die Erdatmosphäre

verlassenden

thermischen Strahlung

unter Verwendung von

Satellitenmessungen;

v) des die Erdoberfläche

erreichenden nach Wellenlängen

aufgelösten

solaren Strahlungsflusses

im ultravioletten

Bereich, der biologisch

wirksam ist (UV-B);

vi) der Eigenschaften und

der Verteilung der

Aerosole vom Boden bis

zur Mesosphäre unter

Verwendung von

Boden-, Flugzeug- und

Satellitenmeßsystemen;

vii) der klimatisch wichtigen

Variablen durch

Fortführung von Programmen

meteorologischer

Messungen hoher

Qualität auf der Erdoberfläche;

viii) der Spurenstoffe, der

Temperaturen, des solaren

Strahlungsflusses

und der Aerosole unter

Verwendung verbesserter

Methoden der Auswertung

weltweiter

Daten.

3. Die Vertragsparteien des

Übereinkommens arbeiten unter

Berücksichtigung der besonderen

Bedürfnisse der Entwicklungsländer

zusammen, um die angemessene

wissenschaftliche und technische

Ausbildung zu fördern, die

für die Teilnahme an den in dieser

Anlage beschriebenen Forschungsarbeiten

und systematischen

Beobachtungen erforder-

lich ist. Besondere Bedeutung

sollte der Interkalibrierung der

Beobachtungsgeräte und -methoden

beigemessen werden, um vergleichbare

oder standardisierte

wissenschaftliche Datensätze zu

gewinnen.

4. Von folgenden chemischen

Stoffen natürlichen oder anthropogenen

Ursprungs, die nicht

nach Priorität aufgeführt sind,

wird angenommen, daß sie die

Fähigkeit haben, die chemischen

und physikalischen Eigenschaften

der Ozonschicht zu verändern.

a) Kohlenstoffverbindungen

i) Kohlenmonoxid (CO)

Kohlenmonoxid hat

bedeutende natürliche

und anthropogene

Quellen; es wird angenommen,

daß es eine

große unmittelbare

Rolle in der troposphärischen

Photochemie

und eine mittelbare

Rolle in der stratosphärischen

Photochemie

spielt.

ii) Kohlendioxid (CO2)

Kohlendioxid hat

bedeutende natürliche

und anthropogene

Quellen; es wirkt auf

das Ozon der Stratosphäre

durch Beeinflussung

des thermischen

Profils der Atmosphäre.

iii) Methan (CH4)

Methan hat sowohl

natürliche als auch

anthropogene Quellen;

es wirkt sowohl auf das

Ozon der Troposphäre

als auch auf das der

Stratosphäre.

iv) Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe,

die aus

einer Vielzahl chemischer

Verbindungen

bestehen, haben sowohl

natürliche als auch

anthropogene Quellen;

sie spielen eine unmit-

telbare Rolle in der troposphärischen

Photochemie

und eine mittelbare

Rolle in der stratosphärischen

Photochemie.

b) Stickstoffverbindungen

i) Distickstoffoxid (N2O)

Beim N2O sind die

natürlichen Quellen

vorherrschend, doch

werden anthropogene

Beiträge immer wichtiger.

Distickstoffoxid

ist die primäre Quelle

von stratosphärischem

NOx, das bei der

Begrenzung des Ozongehalts

der Stratosphäre

eine wesentliche

Rolle spielt.

ii) Stickstoffoxide (NOx)

Bodenquellen von NOx

spielen eine größere

unmittelbare Rolle nur

in photochemischen

Vorgängen der Troposphäre

und eine mittelbare

Rolle in der stratosphärischen

Photochemie,

während Einbringung

von NOx in der

Nähe der Tropopause

unmittelbar zu einer

Änderung im oberen

troposphärischen und

stratosphärischen Ozon

führen kann.

c) Chlorverbindungen

i) Vollständig halogenierte

Alkane, zB CCl4, CCl3F

(R 11), CCl2F2 (R 12),

C2Cl3F3 (R 113),

C2Cl2F4 (R 114)

Vollständig halogenierte

Alkane sind

anthropogenen Ursprungs

und wirken als

Quelle von ClOx, das in

der Photochemie des

Ozons eine wichtige

Rolle spielt, insbesondere

im Höhenbereich

von 30 bis 50 Kilometer.

ii) Partiell halogenierte

Alkane, zB CH3Cl,

CHClF2 (R 22),

CH3CCl3, CHCl2F

(R 21)

Die Quellen von CH3Cl

sind natürlich, während

die anderen oben

genannten partiell halogenierten

Alkane

anthropogenen Ursprungs

sind. Diese

Gase wirken auch als

Quelle des stratosphärischen

ClOx.

d) Bromverbindungen

Vollständig halogenierte

Alkane, zB CBrF3

Diese Gase sind anthropogenen

Ursprungs und' wirken

als Quelle von BrOx,

das sich ähnlich verhält wie

ClOx.

e) Wasserstoffverbindungen

i) Wasserstoff (H2)

Wasserstoff, der natürlichen

oder anthropogenen

Ursprungs sein

kann, spielt in der stratosphärischen

Photochemie

eine geringe

Rolle.

ii) Wasser (H2O)

Wasser, das natürlichen

Ursprungs ist, spielt

eine wesentliche Rolle

sowohl in der troposphärischen

als auch in

der stratosphärischen

Photochemie. Lokale

Quellen von Wasserdampf

in der Stratosphäre

schließen die

Oxidation von Methan

und in geringem

Umfang von Wasserstoff

ein.

Anlage II

INFORMATIONSAUSTAUSCH

1. Die Vertragsparteien des

Übereinkommens stellen fest, daß

Sammlung und Austausch von

Informationen ein wichtiges Mittel

sind, um die Ziele des Übereinkommens

zu verwirklichen

und um sicherzustellen, daß alle

Maßnahmen, die etwa getroffen

werden können, angemessen und

ausgewogen sind. Daher tauschen

die Vertragsparteien wissenschaftliche,

technische, sozioökonomische,

geschäftliche, kommerzielle

und rechtliche Informationen

aus.

2. Die Vertragsparteien des

Übereinkommens sollten bei der

Entscheidung, welche Informationen

gesammelt und ausgetauscht

werden sollen, die Nützlichkeit

der Informationen und

die Kosten ihrer Beschaffung

berücksichtigen. Die Vertragsparteien

stellen ferner fest, daß die

Zusammenarbeit im Rahmen dieser

Anlage mit innerstaatlichen

Gesetzen, sonstigen Vorschriften

und Gepflogenheiten in bezug

auf Patente, Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse sowie den

Schutz vertraulicher und dem

Eigentümer vorbehaltener Informationen

vereinbar sein muß.

3. Wissenschaftliche Informationen

Dazu gehören Informationen

über

a) sowohl staatliche als auch

private geplante und laufende

Forschungsarbeiten

zur Erleichterung der Koordinierung

von Forschungsprogrammen,

um die verfügbaren

nationalen und

internationalen Hilfsquellen

möglichst sinnvoll zu nutzen;

b) die für die Forschung benötigten

Emissionsdaten;

c) in Fachzeitschriften veröffentlichte

wissenschaftliche

Ergebnisse über das Verständnis

der Physik und

Chemie der Erdatmosphäre

und ihrer Anfälligkeit für

Veränderungen, insbesondere

über den Zustand der

Ozonschicht und die Auswirkungen

auf die menschliche

Gesundheit, die Umwelt

und das Klima, die in

jedem beliebigen Zeitrahmen

aus Änderungen des

Gesamtozons oder des vertikalen

Ozonprofils entstehen

könnten;

d) die Bewertung der Forschungsergebnisse

und

Empfehlungen für künftige

Forschung.

4. Technische Informationen

Dazu gehören Informationen

über

a) Verfügbarkeit und Kosten

chemischer Ersatzprodukte

und alternativer Technologien

zur Verringerung der

Emissionen ozonverändernder

Stoffe und damit zusammenhängende

geplante

und laufende Forschungsarbeiten;

b) Grenzen und mögliche

Gefahren bei der Verwendung

chemischer oder anderer

Ersatzprodukte und

alternativer Technologien.

5. Sozio-ökonomische und kommerzielle

Informationen über die

in Anlage I genannten Stoffe

Dazu gehören Informationen

über

a) Produktion und Produktionskapazität;

b) Verwendung und Verwendungsweisen;

c) Einfuhren/Ausfuhren;

d) Kosten, Gefahren und Nutzen

menschlicher Tätigkeiten,

welche die Ozonschicht

mittelbar verändern können,

und der Einwirkungen

getroffener oder erwogener

Maßnahmen zur Regelung

dieser Tätigkeiten.

6. Rechtliche Informationen

Dazu gehören Informationen

über

a) innerstaatliche Gesetze,

Verwaltungsmaßnahmen

und juristische Forschungsarbeiten

in bezug auf den

Schutz der Ozonschicht;

b) internationale Übereinkünfte

einschließlich zweiseitiger

Übereinkünfte in

bezug auf den Schutz der

Ozonschicht;

c) Methoden und Bedingungen

der Lizenzvergabe und

Verfügbarkeit von Patenten

in bezug auf den Schutz der

Ozonschicht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 19. August 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 22. September 1988 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Ägypten, Australien, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kanada, Malediven, Mexiko, Neuseeland

(einschließlich Cook-Inseln und Niue), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Uganda, Ukraine,

Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Insel Man, Anguilla, Bermuda,

Britisches Antarktisches Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln,

Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und

Oeno-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Süd-Georgien und Südsandwich-Inseln, Souveräne

Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks- und Caicos-Inseln), Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde Erklärungen

abgegeben

Finnland und Norwegen

haben erklärt, beide in Art. 11 Abs. 3 lit. a und b genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch

anzuerkennen.

Schweden

hat erklärt, nachstehendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: Vorlage der

Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof (Art. 11 Abs. 3 lit. b). Die schwedische Regierung beabsichtigte

jedoch, auch folgendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: ein Schiedsverfahren

nach dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten ordentlichen Tagung anzunehmenden

Verfahren. Eine diesbezügliche Erklärung werde jedoch erst nach Annahme dieses Verfahrens

abgegeben.

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