596. Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat
1. den Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen genehmigt,
2. folgenden Beschluß gefaßt: Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung
von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
Präambel
Die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens,
IM BEWUSSTSEIN der möglicherweise
schädlichen Einwirkungen
jeder Veränderung der
Ozonschicht auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt,
UNTER HINWEIS auf die
einschlägigen Bestimmungen der
Erklärung der Konferenz der
Vereinten Nationen über die
Umwelt des Menschen, insbesondere
auf den Grundsatz 21, der
folgendes vorsieht: „Die Staaten
haben nach der Satzung der Vereinten
Nationen und den Grundsätzen
des Völkerrechts das souveräne
Recht, ihre eigenen
Naturschätze gemäß ihrer eigenen
Umweltpolitik zu nutzen,
sowie die Pflicht, dafür zu sorgen,
daß durch Tätigkeiten, die
innerhalb ihres Hoheitsbereichs
oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt
werden, der Umwelt in anderen
Staaten oder in Gebieten
außerhalb der nationalen
Hoheitsbereiche kein Schaden
zugefügt wird",
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
der Gegebenheiten und
besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer,
EINGEDENK der im Rahmen
sowohl internationaler als auch
nationaler Organisationen durchgeführten
Arbeiten und Untersuchungen
und insbesondere des
Weltaktionsplans für die Ozonschicht
des Umweltprogramms
der Vereinten Nationen,
SOWIE EINGEDENK der
auf nationaler und internationaler
Ebene bereits getroffenen Vorsorgemaßnahmen
zum Schutz
der Ozonschicht,
IM BEWUSSTSEIN, daß
Maßnahmen zum Schutz der
Ozonschicht vor Veränderungen
infolge menschlicher Tätigkeiten
internationale Zusammenarbeit
und internationales Handeln
erfordern und auf einschlägigen
wissenschaftlichen und technischen
Erwägungen beruhen sollten,
SOWIE IM BEWUSSTSEIN
der Notwendigkeit, weitere Forschungsarbeiten
und systematische
Beobachtungen durchzuführen,
um die wissenschaftlichen
Kenntnisse über die Ozonschicht
und mögliche schädliche Auswirkungen
einer Veränderung dieser
Schicht zu vertiefen,
ENTSCHLOSSEN, die
menschliche Gesundheit und die
Umwelt vor schädlichen Auswirkungen
von Veränderungen der
Ozonschicht zu schützen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet „Ozonschicht" die
Schicht atmosphärischen Ozons
oberhalb der planetarischen
Grenzschicht;
2. bedeutet „schädliche Auswirkungen"
Änderungen der beleb-
ten oder unbelebten Umwelt, einschließlich
Klimaänderungen, die
erhebliche abträgliche Wirkungen
auf die menschliche Gesundheit
oder auf die Zusammensetzung,
Widerstandsfähigkeit und Produktivität
naturbelassener und
vom Menschen beeinflußter Ökosysteme
oder auf Materialien
haben, die für die Menschheit
nützlich sind;
3. bedeutet „alternative Technologie
oder Ausrüstung" Technologie
oder Ausrüstung, deren
Verwendung es möglich macht,
Emissionen von Stoffen, die
schädliche Auswirkungen auf die
Ozonschicht haben oder wahrscheinlich
haben, zu verringern
oder wirksam auszuschließen;
4. bedeutet „alternative Stoffe"
Stoffe, die schädliche Auswirkungen
auf die Ozonschicht verringern,
ausschließen oder vermeiden;
5. bedeutet „Vertragsparteien"
Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
sofern sich aus dem
Wortlaut nichts anderes ergibt;
6. bedeutet „Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration"
eine von souveränen Staaten
einer bestimmten Region
gebildete Organisation, die für
die durch das Übereinkommen
oder seine Protokolle erfaßten
Angelegenheiten zuständig und
im Einklang mit ihren internen
Verfahren ordnungsgemäß
ermächtigt ist, die betreffenden
Vertragsinstrumente zu unterzeichnen,
zu ratifizieren, anzunehmen,
zu genehmigen oder
ihnen beizutreten;
7. bedeutet „Protokolle" Protokolle
zu diesem Übereinkommen.
Artikel 2
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN
1. Die Vertragsparteien treffen
geeignete Maßnahmen im Einklang
mit diesem Übereinkommen
und denjenigen in Kraft
befindlichen Protokollen, deren
Vertragspartei sie sind, um die
menschliche Gesundheit und die
Umwelt vor schädlichen Auswirkungen
zu schützen, die durch
menschliche Tätigkeiten, welche
die Ozonschicht verändern oder
wahrscheinlich verändern, verursacht
werden oder wahrscheinlich
verursacht werden.
2. Zu diesem Zweck werden die
Vertragsparteien entsprechend
den ihnen zur Verfügung stehenden
Mitteln und ihren Möglichkeiten
a) durch systematische Beobachtungen,
Forschung und
Informationsaustausch zusammenarbeiten,
um die
Auswirkungen menschlicher
Tätigkeiten auf die Ozonschicht
und die Auswirkungen
einer Veränderung der
Ozonschicht auf die
menschliche Gesundheit
und die Umwelt besser zu
verstehen und zu bewerten;
b) geeignete Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmaßnahmen
treffen und bei der
Angleichung der entsprechenden
Politiken zur
Regelung, Begrenzung,
Verringerung oder Verhinderung
menschlicher Tätigkeiten
in ihrem Hoheitsbereich
oder unter ihrer Kontrolle
zusammenarbeiten,
sofern es sich erweist, daß
diese Tätigkeiten infolge.
einer tatsächlichen oder
wahrscheinlichen Veränderung
der Ozonschicht
schädliche Auswirkungen
haben oder wahrscheinlich
haben;
c) bei der Ausarbeitung vereinbarter
Maßnahmen, Verfahren
und Normen zur
Durchführung des Übereinkommens
im Hinblick auf
die Annahme von Protokollen
und Anlagen zusammenarbeiten;
d) mit zuständigen internationalen
Stellen zusammenarbeiten,
um das Übereinkommen
und die Protokolle,
deren Vertragspartei sie
sind, wirksam durchzuführen.
3. Das Übereinkommen beeinträchtigt
nicht das Recht der Ver-
tragsparteien, im Einklang mit
dem Völkerrecht innerstaatliche
Maßnahmen zusätzlich zu den in
den Absätzen 1 und 2 genannten
zu treffen; es beeinträchtigt auch
nicht von einer Vertragspartei
bereits getroffene zusätzliche
innerstaatliche Maßnahmen,
sofern diese mit den Verpflichtungen
der betreffenden
Vertragspartei aus dem Übereinkommen
nicht unvereinbar sind.
4. Die Anwendung dieses Artikels
beruht auf einschlägigen wissenschaftlichen
und technischen
Erwägungen.
Artikel 3
FORSCHUNG UND SYSTEMATISCHE
BEOBACHTUNGEN
1. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, soweit es angebracht
ist, unmittelbar oder über
zuständige internationale Stellen
Forschungsarbeiten und wissenschaftliche
Bewertungen in bezug
auf folgende Bereiche einzuleiten
und dabei zusammenzuarbeiten
a) physikalische und chemische
Vorgänge, welche die
Ozonschicht beeinflussen
können;
b) Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit
und andere biologische
Auswirkungen, die durch
Veränderungen der Ozonschicht
bedingt sind, insbesondere
solche, die durch
Änderungen der Sonnenstrahlung
im ultravioletten
Bereich, die biologisch
wirksam ist (UV-B), hervorgerufen
werden;
c) klimatische Auswirkungen,
die durch Veränderungen
der Ozonschicht bedingt
sind;
d) Auswirkungen von Veränderungen
der Ozonschicht
und der sich daraus ergebenden
Änderung der UV-B-Strahlung auf natürliche
und synthetische Materialien,
die für die Menschheit
nützlich sind;
e) Stoffe, Verhaltensweisen,
Verfahren und Tätigkeiten,
welche die Ozonschicht
beeinflussen können, und
ihre kumulativen Auswirkungen;
f) alternative Stoffe und Technologien;
g) damit zusammenhängende
sozio-ökonomische Angelegenheiten,
und wie in den Anlagen I und II
näher ausgeführt.
2. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, soweit es angebracht
ist, unmittelbar oder über
zuständige internationale Stellen
und unter voller Berücksichtigung
innerstaatlicher Rechtsvorschriften
und einschlägiger laufender
Tätigkeiten auf nationaler
und internationaler Ebene
gemeinsame oder einander ergänzende
Programme zur systematischen
Beobachtung des Zustands
der Ozonschicht und anderer einschlägiger
Parameter, wie in
Anlage I ausgeführt, zu fördern
oder aufzustellen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, unmittelbar oder
über zuständige internationale
Stellen zusammenzuarbeiten, um
für die regelmäßige und rechtzeitige
Sammlung, Bestätigung und
Übermittlung von Forschungs- und
Beobachtungsdaten durch
geeignete Weltdatenzentren
Sorge zu tragen.
Artikel 4
ZUSAMMENARBEIT IM
RECHTLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN
UND
TECHNISCHEN BEREICH
1. Die Vertragsparteien erleichtern
und fördern den Austausch
wissenschaftlicher, technischer,
sozio-ökonomischer, kommerzieller
und rechtlicher Informationen,
die für dieses Übereinkommen
erheblich sind, wie in
Anlage II näher ausgeführt. Diese
Informationen werden den von
den Vertragsparteien einvernehmlich
festgelegten Stellen
geliefert. Jede Stelle, die Informa-
tionen erhält, die von der liefernden
Vertagspartei als vertraulich
betrachtet werden, stellt sicher,
daß diese Informationen nicht
preisgegeben werden, und faßt sie
zusammen, um ihre Vertraulichkeit
zu schützen, bevor sie allen
Vertragsparteien zur Verfügung
gestellt werden.
2. Die Vertragsparteien arbeiten
im Einklang mit ihren innerstaatlichen
Gesetzen, sonstigen
Vorschriften und Gepflogenheiten
sowie unter Berücksichtigung
insbesondere der Bedürfnisse der
Entwicklungsländer zusammen,
um unmittelbar oder über zuständige
internationale Stellen die
Entwicklung und Weitergabe von
Technologie und Kenntnissen zu
fördern. Diese Zusammenarbeit
erfolgt insbesondere durch
a) Erleichterung des Erwerbs
alternativer Technologie
durch andere Vertragsparteien;
b) Versorgung mit Informationen
über alternative Technologie
und Ausrüstung
sowie mit besonderen
Handbüchern oder Anleitungen
dazu;
c) Versorgung mit Ausrüstung
und Einrichtungen, die für
Forschung und systematische
Beobachtungen erforderlich
sind;
d) angemessene Ausbildung
von wissenschaftlichem und
technischem Personal.
Artikel 5
ÜBERMITTLUNG VON
INFORMATIONEN
Die Vertragsparteien übermitteln
der nach Artikel 6 eingesetzten
Konferenz der Vertragsparteien
über das Sekretariat Informationen
über die von ihnen zur
Durchführung dieses Übereinkommens
und der Protokolle,
deren Vertragspartei sie sind,
getroffenen Maßnahmen in der
Form und in den Zeitabständen,
die auf den Tagungen der Vertragsparteien
des jeweiligen Vertragsinstruments
festgelegt werden.
Artikel 6
KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN
1. Hiermit wird eine Konferenz
der Vertragsparteien eingesetzt.
Die erste Tagung der Konferenz
der Vertragsparteien wird von
dem nach Artikel 7 vorläufig
bestimmten Sekretariat spätestens
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens einberufen.
Danach finden ordentliche
Tagungen der Konferenz der
Vertragsparteien in regelmäßigen
Abständen statt, die von der Konferenz
auf ihrer ersten Tagung
festgelegt werden.
2. Außerordentliche Tagungen
der Konferenz der Vertragsparteien
finden statt, wenn es die
Konferenz für notwendig erachtet
oder eine Vertragspartei
schriftlich beantragt, sofern dieser
Antrag innerhalb von sechs
Monaten nach seiner Übermittlung
durch das Sekretariat von
mindestens einem Drittel der
Vertragsparteien unterstützt
wird.
3. Die Konferenz der Vertragsparteien
vereinbart und beschließt
durch Konsens für sich selbst und
für gegebenenfalls von ihr einzusetzende
Hilfsorgane eine
Geschäftsordnung und eine
Finanzordnung sowie die finanziellen
Regelungen für die Arbeit
des Sekretariats.
4. Die Konferenz der Vertragsparteien
prüft laufend die Durchführung
des Übereinkommens;
außerdem
a) legt sie die Form und die
Zeitabstände für die Übermittlung
der nach Artikel 5
vorzulegenden Informationen
fest und prüft diese
Informationen sowie die
von Hilfsorganen vorgelegten
Berichte;
b) prüft sie die wissenschaftlichen
Informationen über
die Ozonschicht, über mög-
liche Veränderungen dieser
Schicht und über mögliche
Auswirkungen solcher Veränderungen;
c) fördert sie nach Artikel 2
die Angleichung geeigneter
Politiken, Strategien und
Maßnahmen zur Verringerung
der Freisetzung von
Stoffen, die eine Veränderung
der Ozonschicht verursachen
oder wahrscheinlich
verursachen, und gibt
Empfehlungen zu anderen
Maßnahmen im Zusammenhang
mit dem Übereinkommen;
d) beschließt sie nach den Artikeln
3 und 4 Programme
für Forschungsarbeiten,
systematische Beobachtungen,
wissenschaftliche und
technologische Zusammenarbeit,
Informationsaustausch
und die Weitergabe
von Technologie und
Kenntnissen;
e) prüft sie und beschließt
gegebenenfalls nach den
Artikeln 9 und 10 Änderungen
des Übereinkommens
und seiner Anlagen;
f) prüft sie Änderungen von
Protokollen sowie von
Anlagen solcher Protokolle
und empfiehlt, wenn sie sich
dafür entscheidet, den Vertragsparteien
des betreffenden
Protokolls, die Änderungen
zu beschließen;
g) prüft sie und beschließt
gegebenenfalls nach Artikel
10 weitere Anlagen des
Übereinkommens;
h) prüft sie und beschließt
gegebenenfalls Protokolle
nach Artikel 8;
i) setzt sie die zur Durchführung
des Übereinkommens
für notwendig erachteten
Hilfsorgane ein;
j) nimmt sie gegebenenfalls
für wissenschaftliche Forschungsarbeiten,
systematische
Beobachtungen und
andere mit den Zielen des
Übereinkommens zusammenhängende
Tätigkeiten
die Dienste zuständiger
internationaler Stellen und
wissenschaftlicher Ausschüsse
in Anspruch, insbesondere
die der Weltorganisation
für Meteorologie
und der Weltgesundheitsorganisation
sowie des Koordinierungsausschusses
für
die Ozonschicht, und verwendet,
soweit es angebracht
ist, Informationen,
die von diesen Stellen und
Ausschüssen stammen;
k) prüft und ergreift sie weitere
Maßnahmen, die zur
Erreichung der Zwecke des
Übereinkommens erforderlich
sind.
5. Die Vereinten Nationen, ihre
SpezialOrganisationen und die
Internationale Atomenergie-
Organisation sowie jeder Staat,
der nicht Vertragspartei des
Übereinkommens ist, können sich
auf den Tagungen der Konferenz
der Vertragsparteien durch Beobachter
vertreten lassen. Jede
Stelle, national oder international,
staatlich oder nichtstaatlich,
die auf Gebieten im Zusammenhang
mit dem Schutz der Ozonschicht
fachlich befähigt ist und
dem Sekretariat ihren Wunsch
mitgeteilt hat, sich auf einer
Tagung der Konferenz der Vertragsparteien
als Beobachter vertreten
zu lassen, kann zugelassen
werden, sofern nicht mindestens
ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien
widerspricht. Die
Zulassung und Teilnahme von
Beobachtern unterliegen der von
der Konferenz der Vertragsparteien
beschlossenen Geschäftsordnung.
Artikel 7
SEKRETARIAT
1. Das Sekretariat hat folgende
Aufgaben
a) Es veranstaltet die in den
Artikeln 6, 8, 9 und 10 vorgesehenen
Tagungen und
stellt die entsprechenden
Dienste bereit;
b) es erarbeitet und übermittelt
Berichte auf Grund der
nach den Artikeln 4 und 5
erhaltenen Informationen
sowie der Informationen,
die von den Tagungen der
nach Artikel 6 eingesetzten
Hilfsorgane stammen;
c) es nimmt die ihm auf Grund
eines Protokolls übertragenen
Aufgaben wahr;
d) es erarbeitet Berichte über
seine Tätigkeiten bei der
Durchführung seiner Aufgaben
im Rahmen dieses
Übereinkommens und legt
sie der Konferenz der Vertragsparteien
vor;
e) es sorgt für die notwendige
Koordinierung mit anderen
einschlägigen internationalen
Stellen und schließt insbesondere
die für die wirksame
Erfüllung seiner Aufgaben
notwendigen verwaltungsmäßigen
und vertraglichen
Vereinbarungen;
f) es nimmt sonstige Aufgaben
wahr, die von der Konferenz
der Vertragsparteien
bestimmt werden.
2. Die Sekretariatsaufgaben
werden bis zum Abschluß der
ersten ordentlichen Tagung der
Konferenz der Vertragsparteien,
die nach Artikel 6 abgehalten
wird, vorläufig vom Umweltprogramm
der Vereinten Nationen
wahrgenommen. Auf ihrer ersten
ordentlichen Tagung bestimmt
die Konferenz der Vertragsparteien
das Sekretariat aus der
Reihe der bestehenden zuständigen
internationalen Organisationen,
welche ihre Bereitschaft
bekundet haben, die in dem
Übereinkommen vorgesehenen
Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.
Artikel 8
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER
PROTOKOLLE
1. Die Konferenz der Vertragsparteien
kann auf einer Tagung
Protokolle nach Artikel 2
beschließen.
2. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen
Protokolls wird den
Vertragsparteien mindestens
sechs Monate vor der betreffenden
Tagung vom Sekretariat
übermittelt.
Artikel 9
ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS
ODER VON
PROTOKOLLEN
1. Jede Vertragspartei kann
Änderungen dieses Übereinkommens
oder eines Protokolls vorschlagen.
In diesen Änderungen
werden unter anderem einschlägige
wissenschaftliche und technische
Erwägungen gebührend
berücksichtigt.
2. Änderungen des Übereinkommens
werden auf einer
Tagung der Konferenz der Vertragsparteien
beschlossen. Änderungen
eines Protokolls werden
auf einer Tagung der Vertragsparteien
des betreffenden Protokolls
beschlossen. Der Wortlaut
einer vorgeschlagenen Änderung
des Übereinkommens oder,
sofern in einem Protokoll nichts
anderes vorgesehen ist, des
betreffenden Protokolls wird den
Vertragsparteien mindestens
sechs Monate vor der Tagung,
auf der die Änderung zur
Beschlußfassung vorgeschlagen
wird, vom Sekretariat übermittelt.
Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene
Änderungen auch
den Unterzeichnern des Übereinkommens
zur Kenntnisnahme.
3. Die Vertragsparteien bemühen
sich nach Kräften um eine
Einigung durch Konsens über
eine vorgeschlagene Änderung
des Übereinkommens. Sind alle
Bemühungen um einen Konsens
erschöpft und wird keine Einigung
erzielt, so wird als letztes
Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit
der auf der Sitzung
anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien
beschlossen und vom Depositär
allen Vertragsparteien zur Ratifikation,
Genehmigung oder
Annahme vorgelegt.
4. Das Verfahren nach Absatz 3
gilt für Änderungen von Protokollen;
jedoch reicht für die
Beschlußfassung darüber 'eine
Zweidrittelmehrheit der auf der
Sitzung anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien des
Protokolls aus.
5. Die Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme von Änderungen
wird dem Depositär
schriftlich notifziert. Nach
Absatz 3 oder 4 beschlossene
Änderungen treten zwischen den
Vertragsparteien, die sie angenommen
haben, am neunzigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem der Verwahrer die
Notifikation der Ratifikation,
Genehmigung oder Annahme
durch mindestens drei Viertel der
Vertragsparteien des Übereinkommens
oder durch mindestens
zwei Drittel der Vertragsparteien
des betreffenden Protokolls,
sofern in dem Protokoll nichts
anderes vorgesehen ist, empfangen
hat. Danach treten die Änderungen
für jede andere Vertragspartei
am neunzigsten Tag nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
die betreffende Vertragspartei
ihre Urkunde über die Ratifikation,
Genehmigung oder
Annahme der Änderungen hinterlegt
hat.
6. Im Sinne dieses Artikels
bedeutet „anwesende und abstimmende
Vertragsparteien" die
anwesenden Vertragsparteien, die
eine Ja-Stimme oder eine Nein-
Stimme abgeben.
Artikel 10
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER
ANLAGEN UND ÄNDERUNG
VON ANLAGEN
1. Die Anlagen dieses Übereinkommens
oder eines Protokolls
sind Bestandteil des Übereinkommens
beziehungsweise des betreffenden
Protokolls; sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vorgesehen
ist, stellt eine Bezugnahme
auf das Übereinkommen
oder seine Protokolle gleichzeitig
eine Bezugnahme auf die Anlagen
dar. Diese Anlagen beschränken
sich auf wissenschaftliche,
technische und verwaltungsmäßige
Angelegenheiten.
2. Sofern in einem Protokoll in
Bezug auf seine Anlagen nichts
anderes vorgesehen ist, findet folgendes
Verfahren auf den Vorschlag
weiterer Anlagen des
Übereinkommens oder von Anlagen
eines Protokolls, die
Beschlußfassung darüber und das
Inkrafttreten derselben Anwendung
a) Anlagen des Übereinkommens
werden nach dem in
Artikel 9 Absätze 2 und 3
festgelegten Verfahren vorgeschlagen
und beschlossen;
Anlagen eines Protokolls
werden nach dem in
Artikel 9 Absätze 2 und 4
festgelegten Verfahren vorgeschlagen
und beschlossen;
b) eine Vertragspartei, die eine
weitere Anlage des Übereinkommens
oder eine Anlage
eines Protokolls, dessen
Vertragspartei sie ist, nicht
zu genehmigen vermag,
notifiziert dies schriftlich
dem Depositär innerhalb
von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt, zu dem dieser
mitgeteilt hat, daß die
Anlage beschlossen worden
ist. Der Depositär verständigt
unverzüglich alle Vertragsparteien
vom Empfang
jeder derartigen Notifikation.
Eine Vertragspartei
kann jederzeit eine Anlage
annehmen, gegen die sie
zuvor Einspruch eingelegt
hatte; diese Anlage tritt daraufhin
für die betreffende
Vertragspartei in Kraft;
c) nach Ablauf von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt,
zu dem der Depositär
die Mitteilung versandt
hat, wird die Anlage für alle
Vertragsparteien des Übereinkommens
oder des
betreffenden Protokolls, die
keine Notifikation nach
lit. b vorgelegt haben, wirksam.
3. Der Vorschlag von Änderungen
von Anlagen des Übereinkommens
oder eines Protokolls,
die Beschlußfassung darüber und
das Inkrafttreten derselben unter-
liegen demselben Verfahren wie
der Vorschlag von Anlagen des
Übereinkommens oder von Anlagen
eines Protokolls, die
Beschlußfassung darüber und das
Inkrafttreten derselben. In den
Anlagen und ihren Änderungen
werden unter anderem einschlägige
wissenschaftliche und technische
Erwägungen gebührend
berücksichtigt.
4. Hat eine weitere Anlage oder
eine Änderung einer Anlage eine
Änderung des Übereinkommens
oder eines Protokolls zur Folge,
so tritt die weitere Anlage oder
die geänderte Anlage erst in
Kraft, wenn die Änderung des
Übereinkommens oder des
betreffenden Protokolls selbst in
Kraft tritt.
Artikel 11
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen
Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens bemühen
sich die betroffenen Parteien um
eine Lösung durch Verhandlungen.
2. Können die betroffenen Parteien
eine Einigung durch Verhandlungen
nicht erreichen, so
können sie gemeinsam die guten
Dienste einer dritten Partei in
Anspruch nehmen oder um deren
Vermittlung ersuchen.
3. Bei der Ratifikation, der
Annahme oder der Genehmigung
des Übereinkommens oder beim
Beitritt zum Übereinkommen
oder jederzeit danach können ein
Staat oder eine Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration
gegenüber dem Depositär schriftlich
erklären, daß sie für eine
Streitigkeit, die nicht nach
Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines
der folgenden Mittel der Streitbeilegung
oder beide als obligatorisch
anerkennen
a) ein Schiedsverfahren nach
dem von der Konferenz der
Vertragsparteien auf ihrer
ersten ordentlichen Tagung
anzunehmenden Verfahren;
b) Vorlage der Streitigkeit an
den Internationalen
Gerichtshof.
4. Haben die Parteien nicht
nach Absatz 3 demselben oder
einem der Verfahren zugestimmt,
so wird die Streitigkeit einem
Vergleich nach Absatz 5 unterworfen,
sofern die Parteien nichts
anderes vereinbaren.
5. Eine Vergleichskommission
wird auf Antrag einer der Streitparteien
gebildet. Die Kommission
setzt sich aus einer gleichen
Anzahl von durch jede der
betroffenen Parteien bestellten
und einem von den durch jede
Partei bestellten Mitgliedern
gemeinsam gewählten Vorsitzenden
zusammen. Die Kommission
fällt einen endgültigen Spruch mit
empfehlender Wirkung, den die
Parteien nach Treu und Glauben
berücksichtigen.
6. Dieser Artikel findet auf
jedes Protokoll Anwendung,
sofern in dem betreffenden Protokoll
nichts anderes vorgesehen
ist.
Artikel 12
UNTERZEICHNUNG
Dieses Übereinkommen liegt
für Staaten und für Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration
vom 22. März 1985 bis
zum 21. September 1985 im Bundesministerium
für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik
Österreich in Wien und vom
22. September 1985 bis zum
21. März 1986 am Sitz der Vereinten
Nationen in New York zur
Unterzeichnung auf.
Artikel 13
RATIFIKATION, ANNAHME
ODER GENEHMIGUNG
1. Dieses Übereinkommen und
jedes Protokoll bedürfen der
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch die Staaten
und durch die Organisationen
der regionalen Wirtschaftsinte-
gration. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Depositär
hinterlegt.
2. Jede in Absatz 1 bezeichnete
Organisation, die Vertragspartei
des Übereinkommens oder eines
Protokolls wird, ohne daß einer
ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei
ist, ist durch alle Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen
beziehungsweise dem Protokoll
gebunden. Sind ein oder mehrere
Mitgliedstaaten einer solchen
Organisation Vertragspartei des
Übereinkommens oder des
betreffenden Protokolls, so entscheiden
die Organisation und
ihre Mitgliedstaaten über ihre
jeweiligen Verantwortlichkeiten
hinsichtlich der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
beziehungsweise dem
Protokoll. In diesen Fällen sind
die Organisation und die Mitgliedstaaten
nicht berechtigt, die
Rechte auf Grund des Übereinkommens
oder des betreffenden
Protokolls gleichzeitig auszuüben.
3. In ihren Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
erklären die in
Absatz 1 bezeichneten Organisationen
den Umfang ihrer Zuständigkeiten
in bezug auf die durch
das Übereinkommen oder das
betreffende Protokoll erfaßten
Angelegenheiten. Diese Organisationen
teilen dem Depositär
auch jede wesentliche Änderung
des Umfangs ihrer Zuständigkeiten
mit.
Artikel 14
BEITRITT
1. Dieses Übereinkommen und
jedes Protokoll stehen von dem
Tag an, an dem sie nicht mehr
zur Unterzeichnung aufliegen,
Staaten und Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration
zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden
werden beim Depositär
hinterlegt.
2. In ihren Beitrittsurkunden
erklären die in Absatz 1 bezeich-
neten Organisationen den
Umfang ihrer Zuständigkeiten in
bezug auf die durch das Übereinkommen
oder das betreffende
Protokoll erfaßten Angelegenheiten.
Diese Organisationen teilen
dem Depositär auch jede wesentliche
Änderung des Umfangs
ihrer Zuständigkeiten mit.
3. Artikel 13 Absatz 2 findet auf
Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration, die dem
Übereinkommen oder einem Protokoll
beitreten, Anwendung.
Artikel 15
STIMMRECHT
1. Jede Vertragspartei dieses
Übereinkommens oder eines Protokolls
hat eine Stimme.
2. Unbeschadet des Absatzes 1
üben die Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration
in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit
ihr Stimmrecht mit der
Anzahl von Stimmen aus, die der
Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht,
die Vertragsparteien des
Übereinkommens oder des
betreffenden Protokolls sind.
Diese Organisationen üben ihr
Stimmrecht nicht aus, wenn ihre
Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht
ausüben, und umgekehrt.
Artikel 16
VERHÄLTNIS ZWISCHEN
DEM ÜBEREINKOMMEN
UND SEINEN PROTOKOLLEN
1. Ein Staat oder eine Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration
kann nicht Vertragspartei
eines Protokolls werden, ohne
Vertragspartei des Übereinkommens
zu sein oder gleichzeitig zu
werden.
2. Beschlüsse betreffend ein
Protokoll werden nur von den
Vertragsparteien dieses Protokolls
gefaßt.
Artikel 17
INKRAFTTRETEN
1. Dieses Übereinkommen tritt
am neunzigsten Tag nach dem
Zeitpunkt der Hinterlegung der
zwanzigsten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Jedes Protokoll tritt, sofern
in dem Protokoll nichts anderes
vorgesehen ist, am neunzigsten
Tag nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung der elften Urkunde
über die Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung des Protokolls
oder über den Beitritt dazu
in Kraft.
3. Für jede Vertragspartei, die
nach der Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
das Übereinkommen ratifiziert,
annimmt oder genehmigt
oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen
am neunzigsten Tag
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde durch die betreffende
Vertragspartei in Kraft.
4. Jedes Protokoll tritt, sofern
in dem Protokoll nichts anderes
vorgesehen ist, für eine Vertragspartei,
die das Protokoll nach
dem Inkrafttreten gemäß
Absatz 2 ratifiziert, annimmt oder
genehmigt oder ihm beitritt, am
neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem diese Vertragspartei
ihre Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt, oder
zu dem Zeitpunkt, zu dem das
Übereinkommen für diese Vertragspartei
in Kraft tritt, falls dies
der spätere Zeitpunkt ist.
5. Für die Zwecke der
Absätze 1 und 2 zählt eine von
einer Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration hinterlegte
Urkunde nicht als zusätzliche
Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten
der betreffenden
Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 18
VORBEHALTE
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen
sind nicht zulässig.
Artikel 19
RÜCKTRITT
1. Eine Vertragspartei kann
jederzeit nach Ablauf von vier
Jahren nach dem Zeitpunkt, zu
dem dieses Übereinkommen für
sie in Kraft getreten ist, durch
eine an den Depositär gerichtete
schriftliche Notifikation vom
Übereinkommen zurücktreten.
2. Sofern in einem Protokoll
nichts anderes vorgesehen ist,
kann eine Vertragspartei des Protokolls
jederzeit nach Ablauf von
vier Jahren nach dem Zeitpunkt,
zu dem das Protokoll für sie in
Kraft getreten ist, durch eine an
den Depositär gerichtete schriftliche
Notifikation vom Protokoll
zurücktreten.
3. Der Rücktritt wird nach
Ablauf eines Jahres nach dem
Eingang der Notifikation beim
Depositär oder zu einem gegebenenfalls
in der Rücktrittsnotifikation
genannten späteren Zeitpunkt
wirksam.
4. Eine Vertragspartei, die vom
Übereinkommen zurücktritt, gilt
auch als von den Protokollen
zurückgetreten, deren Vertragspartei
sie ist.
Artikel 20
DEPOSITÄR
1. Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen übernimmt die
Aufgaben des Depositärs dieses
Übereinkommens und der Protokolle.
2. Der Depositär unterrichtet
die Vertragsparteien insbesondere
a) von der Unterzeichnung des
Übereinkommens und jedes
Protokolls sowie von der
Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden
nach den Artikeln
13 und 14;
b) von dem Zeitpunkt, zu dem
das Übereinkommen und
jedes Protokoll nach Artikel
17 in Kraft treten;
c) von Rücktrittsnotifikationen
nach Artikel 19;
d) von Änderungen, die in
bezug auf das Übereinkommen
oder ein Protokoll
beschlossen worden sind,
von ihrer Annahme durch
die Vertragsparteien sowie
vom Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens nach Artikel
9;
e) von allen Mitteilungen im
Zusammenhang mit der
Beschlußfassung über Anlagen,
ihrer Genehmigung
und ihrer Änderung nach
Artikel 10;
f) von Notifikationen der
Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration
über den Umfang ihrer
Zuständigkeiten in bezug
auf Angelegenheiten, die
durch das Übereinkommen
und durch Protokolle erfaßt
sind, sowie über jede Änderung
dieses Umfangs;
g) von Erklärungen nach Artikel
11 Absatz 3.
Artikel 21
AUTHENTISCHE TEXTE
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer
Text gleichermaßen authentisch
ist, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN
haben die hiezu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am
22. März 1985.
Anlage I
FORSCHUNG UND SYSTEMATISCHE
BEOBACHTUNGEN
1. Die Vertragsparteien des
Übereinkommens stellen fest, daß
die wichtigsten wissenschaftlichen
Probleme folgende sind
a) Veränderungen der Ozonschicht,
die zu einer Änderung
der Intensität der Sonnenstrahlung
im ultravioletten
Bereich, die biologisch
wirksam ist (UV-B) und die
Oberfläche der Erde
erreicht, führen könnten,
und die möglichen Folgen
für die menschliche
Gesundheit, für Lebewesen,
Ökosysteme und Materialien,
die für die Menschheit
nützlich sind;
b) Veränderungen des Vertikalprofils
des Ozons, welche
die Temperaturverteilung
in der Atmosphäre
ändern können, und die
möglichen Folgen für Wetter
und Klima.
2. Die Vertragsparteien des
Übereinkommens arbeiten nach
Artikel 3 bei der Durchführung
von Forschungsarbeiten und
systematischen Beobachtungen
sowie bei der Ausarbeitung von
Empfehlungen für die künftige
Forschung und Beobachtung in
Bereichen wie den folgenden
zusammen
a) Erforschung der Physik und
Chemie der Atmosphäre
i) Aufstellung umfassender
theoretischer Modelle
: Weiterentwicklung
von Modellen zur
Prüfung der Wechselwirkung
zwischen
strahlungsbedingten,
dynamischen und chemischen
Prozessen; Untersuchungen
der
gleichzeitigen Wirkungen
verschiedener anthropogener
und natürlich
vorkommender
Stoffe auf das Ozon der
Atmosphäre; Interpre-
tation von Datensätzen,
die mit oder ohne Einsatz
von Satelliten gewonnen
wurden; Auswertung
der Trends atmosphärischer
und geophysikalischer
Parameter
und Entwicklung
von Methoden, durch
die Änderungen in diesen
Parametern bestimmten
Ursachen zugeordnet
werden können;
ii) Laboruntersuchungen
von Reaktionskonstanten,
Absorptionsquerschnitten
und Reaktionsmechanismen
chemischer
und photochemischer
Vorgänge in
der Troposphäre und
Stratosphäre; spektroskopische
Daten zur
Unterstützung von
Feldmessungen in allen
relevanten Spektralbereichen;
iii) Feldmessungen: Konzentrationen
und Flüsse
der wichtigsten Ausgangsgase
sowohl
natürlichen als auch
anthropogenen Ursprungs;
Untersuchungen
über die Dynamik
der Atmosphäre; gleichzeitige
Messungen photochemisch
im Zusammenhang
stehender
Stoffe bis hinunter zur
planetarischen Grenzschicht
unter Verwendung
von Instrumenten
zur Messung an Ort
und Stelle und zur
Fernerkundung; Vergleich
verschiedener
Meßfühler einschließlich
koordinierter Korrelationsmessungen
für
durch Satelliten beförderte
Instrumente; dreidimensionale
Verteilungen
der wichtigsten
atmosphärischen Spurenstoffe,
des spektral
aufgelösten solaren
Strahlungsflusses und
meteorologischer Parameter;
iv) Entwicklung von Instrumenten
einschließlich
durch Satelliten
beförderter oder sonstiger
Meßfühler zum
Messen atmosphärischer
Spurenstoffe, des
solaren Strahlungsflusses
und meteorologischer
Parameter.
b) Erforschung der gesundheitlichen
und biologischen Auswirkungen
und der Auswirkungen
des Photoabbaus
i) Verhältnis zwischen der
Exposition des Menschen
gegenüber sichtbarer
und ultravioletter
Sonnenstrahlung und a)
dem Entstehen bösartiger
Melanome oder
anderer Formen von
Hautkrebs sowie b) den
Wirkungen auf das
Immunsystem;
ii) Wirkungen der UV-B-
Strahlung einschließlich
der Abhängigkeit von
der Wellenlänge auf a)
landwirtschaftliche Kulturen,
Wälder und
andere terrestrische
Ökosysteme und b) die
Nahrungskette im
aquatischen Raum und
den Fischfang sowie
eine mögliche Behinderung
der Sauerstofferzeugung
durch Phytoplankton
im Meer;
iii) Mechanismen, durch
welche die UV-B-
Strahlung auf biologische
Materialien, Arten
und Ökosysteme einwirkt,
einschließlich
Verhältnis zwischen
Dosis, Dosisleistung
und Empfindlichkeit;
Photoreaktivierung,
Anpassung und Schutz;
iv) Untersuchungen biologischer
Wirkungsspektren
und der spektralen
Empfindlichkeit mit
Hilfe polychromatischer
Strahlung, um
mögliche Wechselwirkungen
unterschiedlicher
Wellenlängenbereiche
einzubeziehen;
v) Einfluß der UV-B-
Strahlung auf: Empfindlichkeiten
und Aktivitäten
biologischer
Arten, die für das
Gleichgewicht der Biospähre
wichtig sind; primäre
Vorgänge wie
Photosynthese und Biosynthese;
vi) Einfluß der UV-B-
Strahlung auf den Photoabbau
verunreinigender
Stoffe, in der Landwirtschaft
verwendeter
chemischer Substanzen
und anderer Materialien.
c) Erforschung der Wirkungen
auf das Klima
i) theoretische und beobachtende
Untersuchungen
der Auswirkungen
des Ozons und anderer
Spurenstoffe auf die
Strahlungsverhältnisse
und des Einflusses auf
Klimaparameter, wie
etwa Land- und
Meeresoberflächentemperaturen,
Niederschlagsverteilungen,
Austausch zwischen
Troposphäre und Stratosphäre;
ii) Untersuchung der Auswirkungen
dieser klimatischen
Einflüsse auf
verschiedene Bereiche
der menschlichen
Tätigkeit.
d) Systematische Beobachtung
i) des Zustands der Ozonschicht
(dh. räumliche
und zeitliche Schwankungen
des Gesamtozons
und des vertikalen
Ozonprofils) durch
Herstellung der vollen
Betriebsfähigkeit des
Systems zur Messung
des Gesamtozons (Global
Ozone Observing
System) auf der Grundlage
des Zusammenwirkens
von Satelliten- und
Bodensystemen;
ii) der troposphärischen
und stratosphärischen
Konzentrationen der
Ausgangsgase für
HOx-, NOx-, ClOx-
und Kohlenstoffverbindungen;
iii) der Temperatur vom
Boden bis zur Mesosphäre
unter Verwendung
von Boden- und
Satellitenmeßsystemen;
iv) des die Erdatmosphäre
erreichenden nach Wellenlängen
aufgelösten
solaren Strahlungsflusses
und der die Erdatmosphäre
verlassenden
thermischen Strahlung
unter Verwendung von
Satellitenmessungen;
v) des die Erdoberfläche
erreichenden nach Wellenlängen
aufgelösten
solaren Strahlungsflusses
im ultravioletten
Bereich, der biologisch
wirksam ist (UV-B);
vi) der Eigenschaften und
der Verteilung der
Aerosole vom Boden bis
zur Mesosphäre unter
Verwendung von
Boden-, Flugzeug- und
Satellitenmeßsystemen;
vii) der klimatisch wichtigen
Variablen durch
Fortführung von Programmen
meteorologischer
Messungen hoher
Qualität auf der Erdoberfläche;
viii) der Spurenstoffe, der
Temperaturen, des solaren
Strahlungsflusses
und der Aerosole unter
Verwendung verbesserter
Methoden der Auswertung
weltweiter
Daten.
3. Die Vertragsparteien des
Übereinkommens arbeiten unter
Berücksichtigung der besonderen
Bedürfnisse der Entwicklungsländer
zusammen, um die angemessene
wissenschaftliche und technische
Ausbildung zu fördern, die
für die Teilnahme an den in dieser
Anlage beschriebenen Forschungsarbeiten
und systematischen
Beobachtungen erforder-
lich ist. Besondere Bedeutung
sollte der Interkalibrierung der
Beobachtungsgeräte und -methoden
beigemessen werden, um vergleichbare
oder standardisierte
wissenschaftliche Datensätze zu
gewinnen.
4. Von folgenden chemischen
Stoffen natürlichen oder anthropogenen
Ursprungs, die nicht
nach Priorität aufgeführt sind,
wird angenommen, daß sie die
Fähigkeit haben, die chemischen
und physikalischen Eigenschaften
der Ozonschicht zu verändern.
a) Kohlenstoffverbindungen
i) Kohlenmonoxid (CO)
Kohlenmonoxid hat
bedeutende natürliche
und anthropogene
Quellen; es wird angenommen,
daß es eine
große unmittelbare
Rolle in der troposphärischen
Photochemie
und eine mittelbare
Rolle in der stratosphärischen
Photochemie
spielt.
ii) Kohlendioxid (CO2)
Kohlendioxid hat
bedeutende natürliche
und anthropogene
Quellen; es wirkt auf
das Ozon der Stratosphäre
durch Beeinflussung
des thermischen
Profils der Atmosphäre.
iii) Methan (CH4)
Methan hat sowohl
natürliche als auch
anthropogene Quellen;
es wirkt sowohl auf das
Ozon der Troposphäre
als auch auf das der
Stratosphäre.
iv) Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe
Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe,
die aus
einer Vielzahl chemischer
Verbindungen
bestehen, haben sowohl
natürliche als auch
anthropogene Quellen;
sie spielen eine unmit-
telbare Rolle in der troposphärischen
Photochemie
und eine mittelbare
Rolle in der stratosphärischen
Photochemie.
b) Stickstoffverbindungen
i) Distickstoffoxid (N2O)
Beim N2O sind die
natürlichen Quellen
vorherrschend, doch
werden anthropogene
Beiträge immer wichtiger.
Distickstoffoxid
ist die primäre Quelle
von stratosphärischem
NOx, das bei der
Begrenzung des Ozongehalts
der Stratosphäre
eine wesentliche
Rolle spielt.
ii) Stickstoffoxide (NOx)
Bodenquellen von NOx
spielen eine größere
unmittelbare Rolle nur
in photochemischen
Vorgängen der Troposphäre
und eine mittelbare
Rolle in der stratosphärischen
Photochemie,
während Einbringung
von NOx in der
Nähe der Tropopause
unmittelbar zu einer
Änderung im oberen
troposphärischen und
stratosphärischen Ozon
führen kann.
c) Chlorverbindungen
i) Vollständig halogenierte
Alkane, zB CCl4, CCl3F
(R 11), CCl2F2 (R 12),
C2Cl3F3 (R 113),
C2Cl2F4 (R 114)
Vollständig halogenierte
Alkane sind
anthropogenen Ursprungs
und wirken als
Quelle von ClOx, das in
der Photochemie des
Ozons eine wichtige
Rolle spielt, insbesondere
im Höhenbereich
von 30 bis 50 Kilometer.
ii) Partiell halogenierte
Alkane, zB CH3Cl,
CHClF2 (R 22),
CH3CCl3, CHCl2F
(R 21)
Die Quellen von CH3Cl
sind natürlich, während
die anderen oben
genannten partiell halogenierten
Alkane
anthropogenen Ursprungs
sind. Diese
Gase wirken auch als
Quelle des stratosphärischen
ClOx.
d) Bromverbindungen
Vollständig halogenierte
Alkane, zB CBrF3
Diese Gase sind anthropogenen
Ursprungs und' wirken
als Quelle von BrOx,
das sich ähnlich verhält wie
ClOx.
e) Wasserstoffverbindungen
i) Wasserstoff (H2)
Wasserstoff, der natürlichen
oder anthropogenen
Ursprungs sein
kann, spielt in der stratosphärischen
Photochemie
eine geringe
Rolle.
ii) Wasser (H2O)
Wasser, das natürlichen
Ursprungs ist, spielt
eine wesentliche Rolle
sowohl in der troposphärischen
als auch in
der stratosphärischen
Photochemie. Lokale
Quellen von Wasserdampf
in der Stratosphäre
schließen die
Oxidation von Methan
und in geringem
Umfang von Wasserstoff
ein.
Anlage II
INFORMATIONSAUSTAUSCH
1. Die Vertragsparteien des
Übereinkommens stellen fest, daß
Sammlung und Austausch von
Informationen ein wichtiges Mittel
sind, um die Ziele des Übereinkommens
zu verwirklichen
und um sicherzustellen, daß alle
Maßnahmen, die etwa getroffen
werden können, angemessen und
ausgewogen sind. Daher tauschen
die Vertragsparteien wissenschaftliche,
technische, sozioökonomische,
geschäftliche, kommerzielle
und rechtliche Informationen
aus.
2. Die Vertragsparteien des
Übereinkommens sollten bei der
Entscheidung, welche Informationen
gesammelt und ausgetauscht
werden sollen, die Nützlichkeit
der Informationen und
die Kosten ihrer Beschaffung
berücksichtigen. Die Vertragsparteien
stellen ferner fest, daß die
Zusammenarbeit im Rahmen dieser
Anlage mit innerstaatlichen
Gesetzen, sonstigen Vorschriften
und Gepflogenheiten in bezug
auf Patente, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sowie den
Schutz vertraulicher und dem
Eigentümer vorbehaltener Informationen
vereinbar sein muß.
3. Wissenschaftliche Informationen
Dazu gehören Informationen
über
a) sowohl staatliche als auch
private geplante und laufende
Forschungsarbeiten
zur Erleichterung der Koordinierung
von Forschungsprogrammen,
um die verfügbaren
nationalen und
internationalen Hilfsquellen
möglichst sinnvoll zu nutzen;
b) die für die Forschung benötigten
Emissionsdaten;
c) in Fachzeitschriften veröffentlichte
wissenschaftliche
Ergebnisse über das Verständnis
der Physik und
Chemie der Erdatmosphäre
und ihrer Anfälligkeit für
Veränderungen, insbesondere
über den Zustand der
Ozonschicht und die Auswirkungen
auf die menschliche
Gesundheit, die Umwelt
und das Klima, die in
jedem beliebigen Zeitrahmen
aus Änderungen des
Gesamtozons oder des vertikalen
Ozonprofils entstehen
könnten;
d) die Bewertung der Forschungsergebnisse
und
Empfehlungen für künftige
Forschung.
4. Technische Informationen
Dazu gehören Informationen
über
a) Verfügbarkeit und Kosten
chemischer Ersatzprodukte
und alternativer Technologien
zur Verringerung der
Emissionen ozonverändernder
Stoffe und damit zusammenhängende
geplante
und laufende Forschungsarbeiten;
b) Grenzen und mögliche
Gefahren bei der Verwendung
chemischer oder anderer
Ersatzprodukte und
alternativer Technologien.
5. Sozio-ökonomische und kommerzielle
Informationen über die
in Anlage I genannten Stoffe
Dazu gehören Informationen
über
a) Produktion und Produktionskapazität;
b) Verwendung und Verwendungsweisen;
c) Einfuhren/Ausfuhren;
d) Kosten, Gefahren und Nutzen
menschlicher Tätigkeiten,
welche die Ozonschicht
mittelbar verändern können,
und der Einwirkungen
getroffener oder erwogener
Maßnahmen zur Regelung
dieser Tätigkeiten.
6. Rechtliche Informationen
Dazu gehören Informationen
über
a) innerstaatliche Gesetze,
Verwaltungsmaßnahmen
und juristische Forschungsarbeiten
in bezug auf den
Schutz der Ozonschicht;
b) internationale Übereinkünfte
einschließlich zweiseitiger
Übereinkünfte in
bezug auf den Schutz der
Ozonschicht;
c) Methoden und Bedingungen
der Lizenzvergabe und
Verfügbarkeit von Patenten
in bezug auf den Schutz der
Ozonschicht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 19. August 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 22. September 1988 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Ägypten, Australien, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kanada, Malediven, Mexiko, Neuseeland
(einschließlich Cook-Inseln und Niue), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Uganda, Ukraine,
Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Insel Man, Anguilla, Bermuda,
Britisches Antarktisches Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln,
Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und
Oeno-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Süd-Georgien und Südsandwich-Inseln, Souveräne
Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks- und Caicos-Inseln), Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde Erklärungen
abgegeben
Finnland und Norwegen
haben erklärt, beide in Art. 11 Abs. 3 lit. a und b genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch
anzuerkennen.
Schweden
hat erklärt, nachstehendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: Vorlage der
Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof (Art. 11 Abs. 3 lit. b). Die schwedische Regierung beabsichtigte
jedoch, auch folgendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: ein Schiedsverfahren
nach dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten ordentlichen Tagung anzunehmenden
Verfahren. Eine diesbezügliche Erklärung werde jedoch erst nach Annahme dieses Verfahrens
abgegeben.