596. Bundesgesetz: Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl.
Nr. 399/1974, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 775/1974, 621/1977, 664/1978 und
581/1980 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 664/1978 bleibt in Geltung.
2. § 8 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Übersteigt die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage
im Sinne des § 44 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes der beschäftigten
Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge den Betrag
von 129600 S in dem dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
des Arbeitnehmers, für den die Leistung des
Erstattungsbetrages beantragt wird, zweitvorangegangenen
Kalendermonat, so haben die Träger der
Krankenversicherung dem Arbeitgeber, abweichend
von Abs. 1, insgesamt nur 80 vH des gemäß
Abs. 1 lit. a fortgezahlten Entgelts zu erstatten."
3. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16
beträgt die Höhe des Beitrages 3,2 vH der allgemeinen
Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 des
ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage
darf den im § 45 Abs. 1 lit. b ASVG
bezeichneten Betrag nicht übersteigen."
Artikel II
(1) Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 1982 mit der
Maßgabe in Kraft, daß § 8 Abs. 7, soweit er sich auf
die Höhe des fortgezahlten Entgelts bezieht, nur
für Krankenstandsfälle nach dem 31. Dezember
1981 gilt.
(3) Art. I Z 1 und 2 treten mit Ablauf des
31. Dezember 1983 außer Kraft.
(4) Art. I Z 3 tritt mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1982 in Kraft und mit dem Ende
des Beitragszeitraumes Dezember 1983 außer
Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.