Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
596_1981 AT

596. Bundesgesetz: Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 596. Bundesgesetz: Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl.

Nr. 399/1974, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 775/1974, 621/1977, 664/1978 und

581/1980 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 664/1978 bleibt in Geltung.

2. § 8 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Übersteigt die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage

im Sinne des § 44 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes der beschäftigten

Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge den Betrag

von 129600 S in dem dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

des Arbeitnehmers, für den die Leistung des

Erstattungsbetrages beantragt wird, zweitvorangegangenen

Kalendermonat, so haben die Träger der

Krankenversicherung dem Arbeitgeber, abweichend

von Abs. 1, insgesamt nur 80 vH des gemäß

Abs. 1 lit. a fortgezahlten Entgelts zu erstatten."

3. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16

beträgt die Höhe des Beitrages 3,2 vH der allgemeinen

Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 des

ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage

darf den im § 45 Abs. 1 lit. b ASVG

bezeichneten Betrag nicht übersteigen."

Artikel II

(1) Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 1982 mit der

Maßgabe in Kraft, daß § 8 Abs. 7, soweit er sich auf

die Höhe des fortgezahlten Entgelts bezieht, nur

für Krankenstandsfälle nach dem 31. Dezember

1981 gilt.

(3) Art. I Z 1 und 2 treten mit Ablauf des

31. Dezember 1983 außer Kraft.

(4) Art. I Z 3 tritt mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1982 in Kraft und mit dem Ende

des Beitragszeitraumes Dezember 1983 außer

Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →