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596_1980 AT

596. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 596. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um

Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

verordnet

§ 1. (1) Das Zollamt Schalklhof wird ermächtigt,

für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte

oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der

Anlage genannten und für das schweizerische Zollausschlußgebiet

Samnaun bestimmten Waren

zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung

Bewilligungen in vereinfachter Form

bis zu den jeweils bei den einzelnen Warengruppen

der Anlage angeführten Jahreskontingentbeträgen

zu erteilen.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr

von gebrauchten Waren der Kapitel 73

bis 89 und 93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,

BGBl. Nr. 74) zum Gegenstand haben, ausgenommen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1981

außer Kraft.

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