596. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um
Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
verordnet
§ 1. (1) Das Zollamt Schalklhof wird ermächtigt,
für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte
oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der
Anlage genannten und für das schweizerische Zollausschlußgebiet
Samnaun bestimmten Waren
zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung
Bewilligungen in vereinfachter Form
bis zu den jeweils bei den einzelnen Warengruppen
der Anlage angeführten Jahreskontingentbeträgen
zu erteilen.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr
von gebrauchten Waren der Kapitel 73
bis 89 und 93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,
BGBl. Nr. 74) zum Gegenstand haben, ausgenommen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1981
außer Kraft.