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596_1978 AT

596. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 596. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 16. November 1978

zugestellten Erkenntnis G 76/78-9, § 21 Abs. 1

des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,

idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 413/1974 als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. Juni 1979 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

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