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596_1977 AT

596. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 596. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/

1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr verordnet

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/

1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 94/1957, 396/1972, 383/1974, 626/1975 und

657/1976 wird wie folgt geändert

1. § 58 Abs. 5 hat zu entfallen und die Bestimmungen

des § 58 Abs. 6 bis Abs. 8 erhalten

die Bezeichnung Abs. 5 bis Abs. 7.

2. Die Bestimmungen des § 58 Abs. 5 lit. c

bis e haben zu lauten

„c) von ortsfesten Dampfkraftmaschinen mit

einer Dauerleistung bis 150 kW und von

ortsfesten Verbrennungskraftmaschinen mit

einer Dauerleistung bis 370 kW;

d) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer

Dauerleistung bis höchstens 200 kW auf

Motorbooten, die nicht erwerbsmäßig betrieben

werden;

e) von Außenbordmotoren."

3. Der zweite Klammerausdruck des § 63

Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten

„§ 61 Abs. 3 und Abs. 6"

4. § 70 Abs. 5 hat zu lauten

„Der Dienst des Schiffsmaschinenwärters und

des Schiffsführers kann bei nicht mit Dampfmaschinen

betriebenen Schiffen in der Regel nur

bei einer Maschinenleistung bis zu 300 kW von

ein und derselben Person besorgt werden, wenn

diese für beide Dienstleistungen die Befugnis

besitzt und der Motor derart eingebaut ist, daß er

vom Führerstande leicht bedient werden kann. Im

Falle des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß

§ 58 Abs. 5 lit. d und e genügt der Nachweis

der Befugnis zum Schiffsführer. Der Bundesminister

für Verkehr kann eine solche Vereinigung

beider Dienste auf begründetes Ansuchen

auch bei einer höheren Maschinenleistung bewilligen."

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