596. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/
1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr verordnet
Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/
1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 94/1957, 396/1972, 383/1974, 626/1975 und
657/1976 wird wie folgt geändert
1. § 58 Abs. 5 hat zu entfallen und die Bestimmungen
des § 58 Abs. 6 bis Abs. 8 erhalten
die Bezeichnung Abs. 5 bis Abs. 7.
2. Die Bestimmungen des § 58 Abs. 5 lit. c
bis e haben zu lauten
„c) von ortsfesten Dampfkraftmaschinen mit
einer Dauerleistung bis 150 kW und von
ortsfesten Verbrennungskraftmaschinen mit
einer Dauerleistung bis 370 kW;
d) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer
Dauerleistung bis höchstens 200 kW auf
Motorbooten, die nicht erwerbsmäßig betrieben
werden;
e) von Außenbordmotoren."
3. Der zweite Klammerausdruck des § 63
Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten
„§ 61 Abs. 3 und Abs. 6"
4. § 70 Abs. 5 hat zu lauten
„Der Dienst des Schiffsmaschinenwärters und
des Schiffsführers kann bei nicht mit Dampfmaschinen
betriebenen Schiffen in der Regel nur
bei einer Maschinenleistung bis zu 300 kW von
ein und derselben Person besorgt werden, wenn
diese für beide Dienstleistungen die Befugnis
besitzt und der Motor derart eingebaut ist, daß er
vom Führerstande leicht bedient werden kann. Im
Falle des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß
§ 58 Abs. 5 lit. d und e genügt der Nachweis
der Befugnis zum Schiffsführer. Der Bundesminister
für Verkehr kann eine solche Vereinigung
beider Dienste auf begründetes Ansuchen
auch bei einer höheren Maschinenleistung bewilligen."