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596_1974 AT

596. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Schlierbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 596. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Schlierbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138

Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde

Schlierbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 24,10 (alt), das ist 120 m nach dem

„Dammgraben Bachl" in Richtung Spital/Pyhrn,

verläuft sodann der alten Trasse folgend unter

teilweiser Benützung bzw. mehrfacher Kreuzung

derselben in gestreckter Linienführung und bindet

bei km 26,59 (alt) nahe der „PAM"-Tankstelle,

das ist etwa 100 m nach der Einmündung des

Gemeindeweges nach Sautern, in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Schlierbach

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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