596. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Schlierbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138
Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde
Schlierbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 24,10 (alt), das ist 120 m nach dem
„Dammgraben Bachl" in Richtung Spital/Pyhrn,
verläuft sodann der alten Trasse folgend unter
teilweiser Benützung bzw. mehrfacher Kreuzung
derselben in gestreckter Linienführung und bindet
bei km 26,59 (alt) nahe der „PAM"-Tankstelle,
das ist etwa 100 m nach der Einmündung des
Gemeindeweges nach Sautern, in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Schlierbach
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.