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596_1973 AT

596. Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 596. Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in

San Francisco am 9. Juli 1948 angenommene Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der

Arbeitsmarktverwaltung, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes

nach San Francisco einberufen

wurde und am 17. Juni

1948 zu ihrer einunddreißigsten

Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung,

eine

Frage, die zum vierten Gegenstand

ihrer Tagesordnung

gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 9. Juli 1948, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Arbeitsmarktverwaltung,

1948, bezeichnet

wird

Artikel 1

1. Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation,

für das dieses Übereinkommen

in Kraft ist, hat eine öffentliche,

unentgeltliche Arbeitsmarktverwaltung

zu unterhalten

oder für das Bestehen einer solchen

Verwaltung zu sorgen.

2. Die Arbeitsmarktverwaltung

hat zur Hauptaufgabe,

nötigenfalls in Zusammenarbeit

mit anderen beteiligten öffentlichen

und privaten Stellen, die

bestmögliche Organisation des

Arbeitsmarktes als einen wesentlichen

Teil des staatlichen

Programmes zur Erzielung und

Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung

sowie zur Steigerung

und Ausnützung der Produktionskräfte

zu verwirklichen.

Artikel 2

Die Arbeitsmarktverwaltung

hat aus einem das ganze Land

umfassenden System von Arbeitsämtern

unter Leitung einer

Zentralbehörde zu bestehen.

Artikel 3

1. Dieses System hat ein Netz

von örtlichen und nötigenfalls

regionalen Ämtern zu umfassen.

Ihre Zahl muß zur Betreuung

jedes Landesteiles ausreichen und

ihre Standorte müssen für Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

günstig gelegen sein.

2. Der Aufbau dieses Netzes

ist

a) allgemein zu überprüfen,

i) wenn sich bedeutsame

Verschiebungen innerhalb

der wirtschaftlichen

Tätigkeit und

der werktätigen Bevölkerung

ergeben,

ii) wenn die zuständige

Stelle eine allgemeine

Überprüfung als wünschenswert

erachtet,

um die während einer

Versuchszeit gewonnene

Erfahrung auszuwerten,

b) abzuändern, wenn eine

solche Überprüfung die

Notwendigkeit einer Abänderung

ergibt.

Artikel 4

1. Durch Einsetzung beratender

Ausschüsse ist dafür zu sorgen,

daß Vertreter der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer

zur Mitarbeit bei der Organisation

und Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung

und beim Ausbau

der Arbeitsmarktpolitik

herangezogen werden.

2. Bei Maßnahmen dieser Art

ist die Errichtung eines zentralen

beratenden Ausschusses oder

mehrerer solcher Ausschüsse und

nötigenfalls von regionalen und

örtlichen Ausschüssen vorzusehen.

3. Die Vertreter der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer in

diesen Ausschüssen sind nach

Anhörung der maßgebenden

Verbände der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer, soweit solche

Verbände bestehen, in gleicher

Zahl zu bestellen.

Artikel 5

Die allgemeine Politik der

Arbeitsmarktverwaltung ist, soweit

es sich um die Lenkung

der Arbeitskräfte nach den offenen

Stellen handelt, nach Anhörung

von Vertretern der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer

im Wege der in Artikel 4

vorgesehenen beratenden Ausschüsse

festzulegen.

Artikel 6

Die Arbeitsmarktverwaltung

ist so einzurichten, daß eine befriedigende

Bereitstellung und

Unterbringung der Arbeitskräfte

gewährleistet wird. Zu

diesem Zwecke hat sie

a) den Arbeitnehmern beim

Aufsuchen einer passenden

Stelle und den Arbeitgebern

beim Einstellen geeigneter

Arbeitskräfte behilflich

zu sein und insbesondere

nach Vorschriften,

die für das ganze Land zu

erlassen sind,

i) die Stellensuchenden

einzutragen, ihre beruflichen

Fähigkeiten,

ihre Erfahrung und

ihre Wünsche zu ermitteln,

die Frage

ihrer Anstellung mit

ihnen zu erörtern,

nötigenfalls ihre körperliche

und berufliche

Eignung zu prüfen

und ihnen je nach

den Umständen zu

einer Berufsberatung,

einer Berufsausbildung

oder einer beruflichen

Um- oder

Nachschulung zu verhelfen,

ii) von den Arbeitgebern

genaue Auskünfte

über die von ihnen

der Verwaltung gemeldeten

offenen Stellen

und über die Erfordernisse

einzuholen,

denen die für

diese Stellen gesuchten

Arbeitnehmer

entsprechen müssen,

iii) die Bewerber, welche

die erforderlichen beruflichen

und körperlichen

Fähigkeiten besitzen,

auf die offenen

Stellen zu verweisen,

iv) den Ausgleich von

Angebot und Nachfrage

auf dem Arbeitsmarkt

zwischen

den verschiedenen

Arbeitsvermittlungsstellen

zu regeln, sofern

die erstbefragte

Stelle nicht in der

Lage ist, die Bewerber

angemessen unterzubringen

oder die

offenen Stellen angemessen

zu besetzen,

oder wenn sonstige

Umstände diese Maßnahme

rechtfertigen,

b) geeignete Maßnahmen zu

treffen zur Erleichterung

i) des Berufswechsels, um

das Angebot an Arbeitskräften

den Beschäftigungsmöglichkeiten

in den verschiedenen

Berufen anzupassen,

ii) des Ortswechsels, um

die Versetzung von

Arbeitnehmern in

Gebiete mit geeigneten

Beschäftigungsmöglichkeiten

zu fördern,

iii) der vorübergehenden

Versetzung von Arbeitnehmern

von einem

Gebiet in ein

anderes, um zeitweiligen

örtlichen Störungen

des Gleichgewichtes

zwischen Angebot

und Nachfrage von

Arbeitskräften zu begegnen,

iv) der Wanderungen von

Arbeitnehmern aus

einem Lande nach

einem anderen, soweit

sie von den beteiligten

Regierungen

genehmigt worden

sind,

c) alle verfügbaren Unterlagen

über die Lage und

voraussichtliche Entwicklung

des Arbeitsmarktes

für das ganze Land und

für die verschiedenen

Wirtschaftszweige, Berufe

und Gebiete, gegebenenfalls

in Zusammenarbeit

mit anderen Behörden

sowie mit den Arbeitgebern

und den Gewerkschaften,

zu sammeln und

auszuwerten und diese

Unterlagen den Behörden,

den beteiligten Verbänden

der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer und der

Öffentlichkeit planmäßig

und rasch zur Verfügung

zu stellen,

d) bei der Durchführung der

Arbeitslosenversicherung,

der Arbeitslosenfürsorge

und anderer Hilfsmaßnahmen

für Arbeitslose mitzuarbeiten,

e) soweit notwendig, andere

öffentliche oder private

Stellen bei der Ausarbeitung

von sozialen und

wirtschaftlichen Plänen zu

unterstützen, die geeignet

sind, den Arbeitsmarkt

günstig zu beeinflussen.

Artikel 7

Maßnahmen sind zu treffen,

die

a) innerhalb der verschiedenen

Arbeitsämter die Spezialisierung

nach Berufen

und Wirtschaftszweigen —

wie Landwirtschaft oder

andere Zweige wirtschaftlicher

Tätigkeit — gestatten,

soweit eine solche

Spezialisierung von Nutzen

sein kann,

b) den Bedürfnissen besonderer

Gruppen von Stellensuchenden,

wie der Invaliden,

in befriedigender

Weise Rechnung tragen.

Artikel 8

Innerhalb der Arbeitsmarktverwaltung

und der Berufsbera-

tung sind besondere Einrichtungen

für Jugendliche zu schaffen

und auszubauen.

Artikel 9

1. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung

hat aus öffentlichen

Angestellten zu bestehen,

deren Stellung und Dienstverhältnisse

ihnen Unabhängigkeit

von Veränderungen in der Regierung

und von unzulässigen

äußeren Einflüssen sowie, vorbehaltlich

der Bedürfnisse der

Verwaltung, Stetigkeit der Beschäftigung

verbürgen.

2. Unbeschadet der von der

innerstaatlichen Gesetzgebung

gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen

für die Anstellung

im öffentlichen Dienst hat bei

der Auswahl des Personals der

Arbeitsmarktverwaltung ausschließlich

die Befähigung der

Anwärter für die Erfüllung

ihrer Aufgaben zu entscheiden.

3. Die Art der Feststellung

dieser Befähigung wird von der

zuständigen Stelle bestimmt.

4. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung

hat eine für

die Erfüllung seiner Aufgaben

geeignete Ausbildung zu erhalten.

Artikel 10

Die Arbeitsmarktverwaltung

und gegebenenfalls andere Behörden

haben in Zusammenarbeit

mit den Verbänden der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

und mit anderen beteiligten

Stellen, soweit wie möglich, Arbeitgeber

und Arbeitnehmer zu

veranlassen, die Arbeitsmarktverwaltung

freiwillig und in

vollem Umfang in Anspruch zu

nehmen.

Artikel 11

Die zuständigen Stellen haben

alle notwendigen Maßnahmen

für eine wirksame Zusammenarbeit

zwischen der Arbeitsmarktverwaltung

und den nicht

auf Gewinn gerichteten privaten

Arbeitsvermittlungsbüros zu

treffen.

Artikel 12

1. Umfaßt das Gebiet eines

Mitgliedes ausgedehnte Landesteile,

in denen die zuständige

Stelle die Bestimmungen dieses

Übereinkommens wegen der

Spärlichkeit der Bevölkerung

oder des Grades ihrer Entwicklung

für undurchführbar hält,

so kann sie diese Landesteile von

der Durchführung des Übereinkommens

entweder allgemein

oder mit den ihr angemessen

erscheinenden Ausnahmen in

bezug auf bestimmte Betriebe

oder Arbeiten befreien.

2. Jedes Mitglied hat in seinem

ersten Jahresbericht, den es

auf Grund von Artikel 22 der

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation über die

Durchführung dieses Übereinkommens

vorzulegen hat, alle

Landesteile, für die es von diesem

Artikel Gebrauch zu machen

beabsichtigt, unter Angabe der

Gründe hiefür zu bezeichnen.

In der Folge darf kein Mitglied

von diesem Artikel für andere

als die in dieser Weise bezeichneten

Landesteile Gebrauch

machen.

3. Jedes Mitglied, das von den

Bestimmungen dieses Artikels

Gebrauch macht, hat in seinen

späteren Jahresberichten die

Landesteile zu bezeichnen, für

die es auf das Recht verzichtet,

von den Bestimmungen dieses

Artikels Gebrauch zu machen.

Artikel 13

1. Für die in Artikel 35 der

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation in der Fassung

der Abänderungsurkunde

von 1946 bezeichneten Gebiete,

mit Ausnahme der Gebiete nach

Absatz 4 und 5 des genannten

Artikels in seiner neuen Fassung,

hat jedes Mitglied der Organisation,

das dieses Übereinkommen

ratifiziert, dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

sobald wie möglich nach der

Ratifikation eine Erklärung zu

übermitteln, welche die Gebiete

bekanntgibt,

a) für die es die Verpflichtung

zur unveränderten

Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens

übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung

zur Durchführung

der Bestimmungen des

Übereinkommens mit Abweichungen

übernimmt,

unter Angabe der Einzelheiten

dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen

nicht durchgeführt

werden kann, und in diesem

Fall die Gründe dafür,

d) für die es sich die Entscheidung

vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach

Absatz 1 a) und b) dieses Artikels

gelten als Bestandteil der

Ratifikation und haben die Wirkung

einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in

der ursprünglichen Erklärung

nach Absatz 1 b), c) und d) dieses

Artikels mitgeteilten Vorbehalte

jederzeit durch eine spätere

Erklärung ganz oder teilweise

zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem

Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,

in dem das Übereinkommen

nach Artikel 17 gekündigt

werden kann, eine Erklärung

übermitteln, durch die der Inhalt

jeder früheren Erklärung in

sonstiger Weise abgeändert und

die in dem betreffenden Zeitpunkt

in bestimmten Gebieten

bestehende Lage angegeben wird.

Artikel 14

1. Fällt der Gegenstand dieses

Übereinkommens unter die

Selbstregierungsbefugnisse eines

außerhalb des Mutterlandes gelegenen

Gebietes, so kann das

für die internationalen Beziehungen

dieses Gebietes verantwortliche

Mitglied im Benehmen

mit dessen Regierung dem Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes eine Erklärung

übermitteln, durch die es die

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen im Namen des

betreffenden Gebietes übernimmt.

2. Eine Erklärung betreffend

die Übernahme der Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

kann dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt werden

a) von zwei oder mehr Mitgliedern

der Organisation

für ein ihnen gemeinsam

unterstelltes Gebiet,

b) von jeder nach der Charta

der Vereinten Nationen

oder auf Grund einer

anderen Bestimmung für

die Verwaltung eines Gebietes

verantwortlichen

internationalen Behörde,

und zwar für das betreffende

Gebiet.

3. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach den vorstehenden

Absätzen dieses Artikels übermittelten

Erklärungen ist anzugeben,

ob das Übereinkommen

in dem betreffenden Gebiet mit

oder ohne Abweichungen durchgeführt

wird; teilt die Erklärung

mit, daß die Durchführung

des Übereinkommens mit

Abweichungen erfolgt, so sind

die Einzelheiten dieser Abweichungen

anzugeben.

4. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können jederzeit durch eine spätere

Erklärung auf das Recht

der Inanspruchnahme jeder in

einer früheren Erklärung mitgeteilten

Abweichung ganz oder

teilweise verzichten.

5. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können dem Generaldirektor zu

jedem Zeitpunkt, in dem dieses

Übereinkommen nach Artikel 17

gekündigt werden kann, eine

Erklärung übermitteln, durch

die der Inhalt jeder früheren

Erklärung in sonstiger Weise abgeändert

und die in dem betreffenden

Zeitpunkt bestehende

Lage in bezug auf die Durchführung

dieses Übereinkommens

angegeben wird.

Artikel 15

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 16

1. Dieses Übereinkommen bindet

nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate

nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch den

Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 17

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung wird

von diesem eingetragen. Ihre

Wirkung tritt erst ein Jahr nach

der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungs-

recht keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

zehn Jahren nach Maßgabe dieses

Artikels kündigen.

Artikel 18

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen, Erklärungen

und Kündigungen, die ihm

von den Mitgliedern der Organisation

mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 19

Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zwecks

Eintragung nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen

vollständige Auskünfte über alle

von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen

Ratifikationen, Erklärungen

und Kündigungen.

Artikel 20

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen,

ob die Frage seiner gänzlichen

oder teilweisen Abänderung

auf die Tagesordnung der

Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 21

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise abändert,

und sieht das neue Übereinkommen

nichts anderes vor,

so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich ohne Rücksicht auf

Artikel 17, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert

haben.

Artikel 22

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. August 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner

Sitzung vom 3. Juli 1973 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die Ratifikation durch Österreich ist am 25. September 1973 durch den Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem

Art. 16 Abs. 3 für Österreich am 25. September 1974 in Kraft.

Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens

durch Österreich ist die Ratifikation durch folgende weitere Staaten eingetragen worden

Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland,

Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala,

Indien, Irak, Irland, Israel, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kuba, Libyen,

Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen,

Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Singapur, Spanien, Syrien, Tansania,

Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Venezuela, Zaire, Zentralafrikanische Republik,

Zypern.

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