596. Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in
San Francisco am 9. Juli 1948 angenommene Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der
Arbeitsmarktverwaltung, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes
nach San Francisco einberufen
wurde und am 17. Juni
1948 zu ihrer einunddreißigsten
Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung,
eine
Frage, die zum vierten Gegenstand
ihrer Tagesordnung
gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 9. Juli 1948, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Arbeitsmarktverwaltung,
1948, bezeichnet
wird
Artikel 1
1. Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation,
für das dieses Übereinkommen
in Kraft ist, hat eine öffentliche,
unentgeltliche Arbeitsmarktverwaltung
zu unterhalten
oder für das Bestehen einer solchen
Verwaltung zu sorgen.
2. Die Arbeitsmarktverwaltung
hat zur Hauptaufgabe,
nötigenfalls in Zusammenarbeit
mit anderen beteiligten öffentlichen
und privaten Stellen, die
bestmögliche Organisation des
Arbeitsmarktes als einen wesentlichen
Teil des staatlichen
Programmes zur Erzielung und
Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung
sowie zur Steigerung
und Ausnützung der Produktionskräfte
zu verwirklichen.
Artikel 2
Die Arbeitsmarktverwaltung
hat aus einem das ganze Land
umfassenden System von Arbeitsämtern
unter Leitung einer
Zentralbehörde zu bestehen.
Artikel 3
1. Dieses System hat ein Netz
von örtlichen und nötigenfalls
regionalen Ämtern zu umfassen.
Ihre Zahl muß zur Betreuung
jedes Landesteiles ausreichen und
ihre Standorte müssen für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
günstig gelegen sein.
2. Der Aufbau dieses Netzes
ist
a) allgemein zu überprüfen,
i) wenn sich bedeutsame
Verschiebungen innerhalb
der wirtschaftlichen
Tätigkeit und
der werktätigen Bevölkerung
ergeben,
ii) wenn die zuständige
Stelle eine allgemeine
Überprüfung als wünschenswert
erachtet,
um die während einer
Versuchszeit gewonnene
Erfahrung auszuwerten,
b) abzuändern, wenn eine
solche Überprüfung die
Notwendigkeit einer Abänderung
ergibt.
Artikel 4
1. Durch Einsetzung beratender
Ausschüsse ist dafür zu sorgen,
daß Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer
zur Mitarbeit bei der Organisation
und Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung
und beim Ausbau
der Arbeitsmarktpolitik
herangezogen werden.
2. Bei Maßnahmen dieser Art
ist die Errichtung eines zentralen
beratenden Ausschusses oder
mehrerer solcher Ausschüsse und
nötigenfalls von regionalen und
örtlichen Ausschüssen vorzusehen.
3. Die Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer in
diesen Ausschüssen sind nach
Anhörung der maßgebenden
Verbände der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer, soweit solche
Verbände bestehen, in gleicher
Zahl zu bestellen.
Artikel 5
Die allgemeine Politik der
Arbeitsmarktverwaltung ist, soweit
es sich um die Lenkung
der Arbeitskräfte nach den offenen
Stellen handelt, nach Anhörung
von Vertretern der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer
im Wege der in Artikel 4
vorgesehenen beratenden Ausschüsse
festzulegen.
Artikel 6
Die Arbeitsmarktverwaltung
ist so einzurichten, daß eine befriedigende
Bereitstellung und
Unterbringung der Arbeitskräfte
gewährleistet wird. Zu
diesem Zwecke hat sie
a) den Arbeitnehmern beim
Aufsuchen einer passenden
Stelle und den Arbeitgebern
beim Einstellen geeigneter
Arbeitskräfte behilflich
zu sein und insbesondere
nach Vorschriften,
die für das ganze Land zu
erlassen sind,
i) die Stellensuchenden
einzutragen, ihre beruflichen
Fähigkeiten,
ihre Erfahrung und
ihre Wünsche zu ermitteln,
die Frage
ihrer Anstellung mit
ihnen zu erörtern,
nötigenfalls ihre körperliche
und berufliche
Eignung zu prüfen
und ihnen je nach
den Umständen zu
einer Berufsberatung,
einer Berufsausbildung
oder einer beruflichen
Um- oder
Nachschulung zu verhelfen,
ii) von den Arbeitgebern
genaue Auskünfte
über die von ihnen
der Verwaltung gemeldeten
offenen Stellen
und über die Erfordernisse
einzuholen,
denen die für
diese Stellen gesuchten
Arbeitnehmer
entsprechen müssen,
iii) die Bewerber, welche
die erforderlichen beruflichen
und körperlichen
Fähigkeiten besitzen,
auf die offenen
Stellen zu verweisen,
iv) den Ausgleich von
Angebot und Nachfrage
auf dem Arbeitsmarkt
zwischen
den verschiedenen
Arbeitsvermittlungsstellen
zu regeln, sofern
die erstbefragte
Stelle nicht in der
Lage ist, die Bewerber
angemessen unterzubringen
oder die
offenen Stellen angemessen
zu besetzen,
oder wenn sonstige
Umstände diese Maßnahme
rechtfertigen,
b) geeignete Maßnahmen zu
treffen zur Erleichterung
i) des Berufswechsels, um
das Angebot an Arbeitskräften
den Beschäftigungsmöglichkeiten
in den verschiedenen
Berufen anzupassen,
ii) des Ortswechsels, um
die Versetzung von
Arbeitnehmern in
Gebiete mit geeigneten
Beschäftigungsmöglichkeiten
zu fördern,
iii) der vorübergehenden
Versetzung von Arbeitnehmern
von einem
Gebiet in ein
anderes, um zeitweiligen
örtlichen Störungen
des Gleichgewichtes
zwischen Angebot
und Nachfrage von
Arbeitskräften zu begegnen,
iv) der Wanderungen von
Arbeitnehmern aus
einem Lande nach
einem anderen, soweit
sie von den beteiligten
Regierungen
genehmigt worden
sind,
c) alle verfügbaren Unterlagen
über die Lage und
voraussichtliche Entwicklung
des Arbeitsmarktes
für das ganze Land und
für die verschiedenen
Wirtschaftszweige, Berufe
und Gebiete, gegebenenfalls
in Zusammenarbeit
mit anderen Behörden
sowie mit den Arbeitgebern
und den Gewerkschaften,
zu sammeln und
auszuwerten und diese
Unterlagen den Behörden,
den beteiligten Verbänden
der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer und der
Öffentlichkeit planmäßig
und rasch zur Verfügung
zu stellen,
d) bei der Durchführung der
Arbeitslosenversicherung,
der Arbeitslosenfürsorge
und anderer Hilfsmaßnahmen
für Arbeitslose mitzuarbeiten,
e) soweit notwendig, andere
öffentliche oder private
Stellen bei der Ausarbeitung
von sozialen und
wirtschaftlichen Plänen zu
unterstützen, die geeignet
sind, den Arbeitsmarkt
günstig zu beeinflussen.
Artikel 7
Maßnahmen sind zu treffen,
die
a) innerhalb der verschiedenen
Arbeitsämter die Spezialisierung
nach Berufen
und Wirtschaftszweigen —
wie Landwirtschaft oder
andere Zweige wirtschaftlicher
Tätigkeit — gestatten,
soweit eine solche
Spezialisierung von Nutzen
sein kann,
b) den Bedürfnissen besonderer
Gruppen von Stellensuchenden,
wie der Invaliden,
in befriedigender
Weise Rechnung tragen.
Artikel 8
Innerhalb der Arbeitsmarktverwaltung
und der Berufsbera-
tung sind besondere Einrichtungen
für Jugendliche zu schaffen
und auszubauen.
Artikel 9
1. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung
hat aus öffentlichen
Angestellten zu bestehen,
deren Stellung und Dienstverhältnisse
ihnen Unabhängigkeit
von Veränderungen in der Regierung
und von unzulässigen
äußeren Einflüssen sowie, vorbehaltlich
der Bedürfnisse der
Verwaltung, Stetigkeit der Beschäftigung
verbürgen.
2. Unbeschadet der von der
innerstaatlichen Gesetzgebung
gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen
für die Anstellung
im öffentlichen Dienst hat bei
der Auswahl des Personals der
Arbeitsmarktverwaltung ausschließlich
die Befähigung der
Anwärter für die Erfüllung
ihrer Aufgaben zu entscheiden.
3. Die Art der Feststellung
dieser Befähigung wird von der
zuständigen Stelle bestimmt.
4. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung
hat eine für
die Erfüllung seiner Aufgaben
geeignete Ausbildung zu erhalten.
Artikel 10
Die Arbeitsmarktverwaltung
und gegebenenfalls andere Behörden
haben in Zusammenarbeit
mit den Verbänden der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
und mit anderen beteiligten
Stellen, soweit wie möglich, Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu
veranlassen, die Arbeitsmarktverwaltung
freiwillig und in
vollem Umfang in Anspruch zu
nehmen.
Artikel 11
Die zuständigen Stellen haben
alle notwendigen Maßnahmen
für eine wirksame Zusammenarbeit
zwischen der Arbeitsmarktverwaltung
und den nicht
auf Gewinn gerichteten privaten
Arbeitsvermittlungsbüros zu
treffen.
Artikel 12
1. Umfaßt das Gebiet eines
Mitgliedes ausgedehnte Landesteile,
in denen die zuständige
Stelle die Bestimmungen dieses
Übereinkommens wegen der
Spärlichkeit der Bevölkerung
oder des Grades ihrer Entwicklung
für undurchführbar hält,
so kann sie diese Landesteile von
der Durchführung des Übereinkommens
entweder allgemein
oder mit den ihr angemessen
erscheinenden Ausnahmen in
bezug auf bestimmte Betriebe
oder Arbeiten befreien.
2. Jedes Mitglied hat in seinem
ersten Jahresbericht, den es
auf Grund von Artikel 22 der
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation über die
Durchführung dieses Übereinkommens
vorzulegen hat, alle
Landesteile, für die es von diesem
Artikel Gebrauch zu machen
beabsichtigt, unter Angabe der
Gründe hiefür zu bezeichnen.
In der Folge darf kein Mitglied
von diesem Artikel für andere
als die in dieser Weise bezeichneten
Landesteile Gebrauch
machen.
3. Jedes Mitglied, das von den
Bestimmungen dieses Artikels
Gebrauch macht, hat in seinen
späteren Jahresberichten die
Landesteile zu bezeichnen, für
die es auf das Recht verzichtet,
von den Bestimmungen dieses
Artikels Gebrauch zu machen.
Artikel 13
1. Für die in Artikel 35 der
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation in der Fassung
der Abänderungsurkunde
von 1946 bezeichneten Gebiete,
mit Ausnahme der Gebiete nach
Absatz 4 und 5 des genannten
Artikels in seiner neuen Fassung,
hat jedes Mitglied der Organisation,
das dieses Übereinkommen
ratifiziert, dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
sobald wie möglich nach der
Ratifikation eine Erklärung zu
übermitteln, welche die Gebiete
bekanntgibt,
a) für die es die Verpflichtung
zur unveränderten
Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens
übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung
zur Durchführung
der Bestimmungen des
Übereinkommens mit Abweichungen
übernimmt,
unter Angabe der Einzelheiten
dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen
nicht durchgeführt
werden kann, und in diesem
Fall die Gründe dafür,
d) für die es sich die Entscheidung
vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach
Absatz 1 a) und b) dieses Artikels
gelten als Bestandteil der
Ratifikation und haben die Wirkung
einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in
der ursprünglichen Erklärung
nach Absatz 1 b), c) und d) dieses
Artikels mitgeteilten Vorbehalte
jederzeit durch eine spätere
Erklärung ganz oder teilweise
zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem
Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,
in dem das Übereinkommen
nach Artikel 17 gekündigt
werden kann, eine Erklärung
übermitteln, durch die der Inhalt
jeder früheren Erklärung in
sonstiger Weise abgeändert und
die in dem betreffenden Zeitpunkt
in bestimmten Gebieten
bestehende Lage angegeben wird.
Artikel 14
1. Fällt der Gegenstand dieses
Übereinkommens unter die
Selbstregierungsbefugnisse eines
außerhalb des Mutterlandes gelegenen
Gebietes, so kann das
für die internationalen Beziehungen
dieses Gebietes verantwortliche
Mitglied im Benehmen
mit dessen Regierung dem Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes eine Erklärung
übermitteln, durch die es die
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen im Namen des
betreffenden Gebietes übernimmt.
2. Eine Erklärung betreffend
die Übernahme der Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
kann dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt werden
a) von zwei oder mehr Mitgliedern
der Organisation
für ein ihnen gemeinsam
unterstelltes Gebiet,
b) von jeder nach der Charta
der Vereinten Nationen
oder auf Grund einer
anderen Bestimmung für
die Verwaltung eines Gebietes
verantwortlichen
internationalen Behörde,
und zwar für das betreffende
Gebiet.
3. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach den vorstehenden
Absätzen dieses Artikels übermittelten
Erklärungen ist anzugeben,
ob das Übereinkommen
in dem betreffenden Gebiet mit
oder ohne Abweichungen durchgeführt
wird; teilt die Erklärung
mit, daß die Durchführung
des Übereinkommens mit
Abweichungen erfolgt, so sind
die Einzelheiten dieser Abweichungen
anzugeben.
4. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können jederzeit durch eine spätere
Erklärung auf das Recht
der Inanspruchnahme jeder in
einer früheren Erklärung mitgeteilten
Abweichung ganz oder
teilweise verzichten.
5. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können dem Generaldirektor zu
jedem Zeitpunkt, in dem dieses
Übereinkommen nach Artikel 17
gekündigt werden kann, eine
Erklärung übermitteln, durch
die der Inhalt jeder früheren
Erklärung in sonstiger Weise abgeändert
und die in dem betreffenden
Zeitpunkt bestehende
Lage in bezug auf die Durchführung
dieses Übereinkommens
angegeben wird.
Artikel 15
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 16
1. Dieses Übereinkommen bindet
nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate
nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch den
Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 17
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung wird
von diesem eingetragen. Ihre
Wirkung tritt erst ein Jahr nach
der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungs-
recht keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
zehn Jahren nach Maßgabe dieses
Artikels kündigen.
Artikel 18
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen, die ihm
von den Mitgliedern der Organisation
mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 19
Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zwecks
Eintragung nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen
vollständige Auskünfte über alle
von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen
Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen.
Artikel 20
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen,
ob die Frage seiner gänzlichen
oder teilweisen Abänderung
auf die Tagesordnung der
Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 21
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise abändert,
und sieht das neue Übereinkommen
nichts anderes vor,
so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich ohne Rücksicht auf
Artikel 17, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert
haben.
Artikel 22
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. August 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner
Sitzung vom 3. Juli 1973 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die Ratifikation durch Österreich ist am 25. September 1973 durch den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem
Art. 16 Abs. 3 für Österreich am 25. September 1974 in Kraft.
Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens
durch Österreich ist die Ratifikation durch folgende weitere Staaten eingetragen worden
Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland,
Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Indien, Irak, Irland, Israel, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kuba, Libyen,
Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Singapur, Spanien, Syrien, Tansania,
Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Venezuela, Zaire, Zentralafrikanische Republik,
Zypern.