595. Verordnung: Änderung der Verordnung über die der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegenden Meldungen (MVVU)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 und 85a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2003, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegenden
Meldungen (MVVU), BGBl. II Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Z 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
2. Nach § 2 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt
„3. zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September Meldungen über die Höhe der übrigen
Vermögenswerte gemäß § 85a Abs. 2 VAG.“
3. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „sechs“ durch den Ausdruck „fünf“ ersetzt.
4. Nach § 6 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) § 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Meldungen mit
einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.
(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.“