Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
595_2003 AT

595. Verordnung: Änderung der Verordnung über die der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegenden Meldungen (MVVU)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 595. Verordnung: Änderung der Verordnung über die der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegenden Meldungen (MVVU)

Auf Grund der §§ 74 und 85a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2003, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegenden

Meldungen (MVVU), BGBl. II Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Z 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

2. Nach § 2 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt

„3. zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September Meldungen über die Höhe der übrigen

Vermögenswerte gemäß § 85a Abs. 2 VAG.“

3. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „sechs“ durch den Ausdruck „fünf“ ersetzt.

4. Nach § 6 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) § 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Meldungen mit

einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.

(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →