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595_1996 AT

595. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über Entwicklungszusammenarbeit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 595. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über Entwicklungszusammenarbeit

Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien und die Österreichische Bundesregierung,

in Anbetracht des gegenseitigen Nutzens, der sich aus einer engeren Zusammenarbeit im Hinblick

auf die Förderung der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen und kulturellen

Entwicklung ergeben würde,

in dem Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen

zu verstärken,

sind wie folgt übereingekommen

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Im Rahmen dieses Abkommens unterstützt die österreichische Bundesregierung Entwicklungsprogramme

und -projekte in Äthiopien durch konkrete Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit.

2. Die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit werden auf Grund von Nebenabreden, auf die

sich beide Seiten einigen, realisiert. Die Nebenabreden folgen den Bestimmungen dieses Abkommens.

3. Die Entwicklungszusammenarbeit umfaßt ua. folgende Bereiche

a) die Bereitstellung österreichischer Fachkräfte;

b) Zurverfügungstellung von Material und Geldmitteln;

c) die Unterstützung von Ausbildungseinrichtungen und -programmen für äthiopische Fachkräfte in

Österreich, in Äthiopien oder, vorbehaltlich von Nebenabreden, in Drittländern;

d) die Vorbereitung und Umsetzung von Durchführbarkeitsstudien sowie die Durchführung von

Forschungsaktivitäten an gemeinsam vereinbarten Orten;

e) die finanzielle Unterstützung der Aktivitäten nichtstaatlicher Entwicklungsorganisationen;

f) die finanzielle Unterstützung von Wirtschaftsprojekten;

g) jede andere von den beiden Vertragsparteien vereinbarte Zusammenarbeit zur Förderung der

finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen oder kulturellen Entwicklung.

4. Die Richtlinien und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an Schulungsprogrammen in

Österreich werden der äthiopischen Seite auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

Artikel 2

Die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundesregierung und der äthiopischen Regierung

beruht auf der beiderseitigen Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit sowie

des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte.

II. Bestimmungen betreffend die österreichischen Fachkräfte

Artikel 3

Die Aufgaben der Fachkräfte

1. Die Aufgaben der Fachkräfte innerhalb der speziellen Programme und Projekte werden gegebenenfalls

im Rahmen einer in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nebenabrede geregelt.

2. Gemäß der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nebenabrede schließt die österreichische Seite mit

österreichischen Fachkräften Verträge nach österreichischem Recht.

3. Im Rahmen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verträge verpflichtet sich die österreichische

Seite, die österreichischen Fachkräfte darauf hinzuweisen, daß sie während ihres Einsatzes in Äthiopien

a) die Gesetze Äthiopiens beachten müssen und sich insbesondere nicht an politischen Aktivitäten,

die die inneren Angelegenheiten Äthiopiens betreffen, beteiligen und

b) keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben dürfen.

4. Die Vertragsparteien erklären hiermit, österreichische Fachkräfte für keine anderen Dienstleistungen

außer den vereinbarten heranzuziehen.

5. Jede Seite kann jederzeit den Einsatz einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn

sie die Aktivitäten der Fachkraft für unvereinbar mit den Erfordernissen ihres Einsatzes erachtet. Vor

einer solchen Entscheidung setzt eine Seite die andere auf diplomatischem Wege schriftlich und unter

Angabe von Gründen über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis.

Artikel 4

Verpflichtungen der österreichischen Regierung

Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische

Seite

1. zur Zahlung der Gehälter und anderer Bezüge sowie von Nebenleistungen und Sozialversicherungsbeiträgen;

2. zur Übernahme der Reisekosten der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen von Österreich

nach Äthiopien und zurück;

3. zur Bezahlung der Speditionsgebühren für die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und

etwaige berufliche Ausrüstungsgegenstände der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen

von Österreich nach Äthiopien und zurück;

4. zur Bezahlung der Reisekosten für den Heimaturlaub der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen

gemäß ihrer Entsendungsverträge;

5. zur medizinischen, einschließlich spitalsmäßigen und zahnärztlichen Behandlung der österreichischen

Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen.

Artikel 5

Verpflichtungen der äthiopischen Regierung

Die äthiopische Seite verpflichtet sich gegenüber den österreichischen Fachkräften zur

1. Bereitstellung von entsprechendem Wohnraum oder, falls dies nicht möglich ist, zur Unterstützung

bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft;

2. Beistellung von geeigneten möblierten Büroräumen;

3. Bereitstellung von notwendigem Fach- und Hilfspersonal mit ausreichenden Englischkenntnissen;

4. Bereitstellung der für Inlandsdienstreisen benötigten Transportmittel;

5. Befreiung von der Einkommensteuer und anderen direkten Steuern in bezug auf Gehälter und

sonstige Bezüge;

6. Befreiung der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen von allen Steuern, Zöllen und ähnlichen

Abgaben für die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, einschließlich eines Kraftfahrzeuges

pro Familie, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Ankunft in

Äthiopien eingeführt werden, mit der Maßgabe, daß die eingeführten Güter zoll-, steuer- und

abgabenfrei wiederausgeführt werden können oder den allgemeinen Zollbestimmungen unterliegen,

falls sie im Inland an Personen verkauft werden, die keine ähnliche Befreiung genießen;

7. die rasche und kostenlose Ausstellung der für die Ein- und Ausreise erforderlichen Visa und

Personalausweise für die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen sowie der Reise- und Arbeitsgenehmigungen;

8. Genehmigung für die Eröffnung eines übertragbaren Birr-Kontos für Nichtansässige;

9. Vorkehrungen für die Anmeldung von Fahrzeugen, die für den persönlichen Gebrauch der

Fachkräfte und ihrer Ausstellung nationaler Führerscheine für diese Personen oder die Verwendung

internationaler Führerscheine sowie die Vergabe von Nummerntafeln für die Fahrzeuge

gemäß den Vorschriften der äthiopischen Straßenverkehrsbehörde für im Rahmen technischer

Hilfsprogramme durchgeführte Projekte;

10. Möglichkeiten für eine rasche und jederzeit durchführbare Rückführung der Fachkräfte und

ihrer Familien nach Österreich, insbesondere bei unvorhergesehenen und unüberwindlichen nationalen

oder internationalen Ereignissen oder Konflikten.

Artikel 6

Verpflichtungen der äthiopischen Regierung

1. Die äthiopische Regierung verpflichtet sich

(1) die österreichische Regierung in bezug auf jegliche Haftung, Klagen, Prozesse, Forderungen,

Schadenersatzzahlungen oder Gebühren, die sich auf Grund eines Todesfalles, einer Verletzung,

der Schädigung von Personen oder des Eigentums oder eines sonstigen Verlustes infolge

oder im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung seitens österreichischer

Firmen, Organisationen oder Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Abkommen

ergeben, schadlos und klaglos zu halten.

(2) die österreichischen Unternehmen, Organisationen und Fachkräfte außer in Fällen von vorsätzlichem

Fehlverhalten, grober Fahrlässigkeit oder strafbarem Verhalten, schadlos und

klaglos zu halten sowie sämtliche Risiken und Forderungen zu übernehmen, die infolge oder

im Verlauf der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens entstehen, oder in

anderer Form damit im Zusammenhang stehen, einschließlich mündlicher oder schriftlicher

Äußerungen seitens dieser Einrichtungen und Fachkräfte in Durchführung ihrer Aufgaben.

Das Vorliegen von vorsätzlichem Fehlverhalten, Fahrlässigkeit bzw. strafbaren Handlungen

ist von äthiopischen Gerichten festzustellen.

2. Im Falle der Erfüllung einer Forderung gemäß Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 1 Ziffer 2 dieses

Artikels durch die äthiopische Regierung, ist diese berechtigt, das Recht auf Aufrechnung, Gegenforderung,

Versicherung, Schadenersatz, Beitragsleistung oder Garantie, das der österreichischen Regierung,

dem Unternehmen, der Organisation oder den Fachkräften aus Österreich zusteht, geltend zu machen und

durchzusetzen.

3. Im Falle einer Festnahme oder Anhaltung, aus welchem Grund auch immer, oder der Einleitung

eines Strafverfahrens gegen eine österreichische Fachkraft oder einen ihrer Familienangehörigen sind die

zuständigen äthiopischen Behörden um eine möglichst rasche Erledigung der Angelegenheiten bemüht.

III. Material und Ausrüstung

Artikel 7

Material, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge, die zur Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten

gemeinsamen Programme und Projekte nach Äthiopien gebracht werden, sind von sämtlichen

Zollgebühren, Abgaben, Steuern und sonstigen Gebühren befreit.

IV. Zollabfertigung, Binnentransport und Versicherung

Artikel 8

1. Die österreichische Regierung verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten für die Löschung, Lagerung,

Umladung und Beförderung, Haftpflichtversicherung, Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und

Verluste bzw. Transportschäden der in Artikel 7 genannten Güter ab dem Hafen oder Flughafen bis zum

Ort der Verwendung in Äthiopien.

2. Die österreichische Regierung garantiert, daß für jedes Kraftfahrzeug im Sinne dieses Abkommens

zumindest eine Haftpflichtversicherung besteht.

Artikel 9

Finanzen & Ressourcen

1. Die österreichische Bundesregierung stellt Äthiopien finanzielle Mittel gemäß den nach Artikel 1

Absatz 2 zu vereinbarenden Bestimmungen und Bedingungen zur Verfügung.

2. Finanzielle Mittel, die von Österreich zum Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit nach

Äthiopien gebracht werden, unterliegen keinen Steuern, Gebühren, Steuerabzügen, Einbehaltungen oder

Abgaben außer den üblichen Bankgebühren. In Äthiopien für diese Geldmittel eröffnete Bankkonten sind

ausschließlich für die vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen zu verwenden. Ist die Rückführung der auf

dem Konto befindlichen Geldmittel nach Österreich erforderlich, so sind diese Beträge frei konvertierbar

und in österreichische Schillinge oder eine andere konvertierbare Währung transferierbar.

3. Wann immer es im Rahmen eines Abkommens nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist, den Wert

einer anderen Währung zu ermitteln, ist dieser Wert nach dem jeweiligen Devisenmarktkurs zu berechnen.

V. Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 10

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden

auf diplomatischem Wege beigelegt.

VI. Schlußbestimmungen

Artikel 11

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

2. Das Abkommen bleibt während eines Zeitraumes von fünf Jahren in Kraft. Es wird jedes Jahr für

ein weiteres Jahr stillschweigend verlängert, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien zumindest

drei Monate vor Ablauf auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

3. Die Verantwortlichkeit der Vertragsparteien in bezug auf spezielle Programme und Projekte, die

auf Grund von im Rahmen dieses Abkommens eingegangen Nebenabreden durchgeführt und vor Erhalt

der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kündigung begonnen wurden, besteht weiterhin bis zum Abschluß

dieser Programme und Projekte.

4. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens sind die darin enthaltenen Bestimmungen

auf alle äthiopisch-österreichischen Entwicklungsprogramme und -projekte in Äthiopien, einschließlich

der laufenden Programme und Projekte anwendbar.

Geschehen in Wien, am 29. Mai 1996 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische

Wortlaut maßgebend.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Wien

Für die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien

Dr. Mulatu Teshome

Vizeminister

Ministry of Economic Development and Cooperation

Addis Abeba

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. August 1996 in Kraft getreten.

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