595. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über Entwicklungszusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien und die Österreichische Bundesregierung,
in Anbetracht des gegenseitigen Nutzens, der sich aus einer engeren Zusammenarbeit im Hinblick
auf die Förderung der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen und kulturellen
Entwicklung ergeben würde,
in dem Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zu verstärken,
sind wie folgt übereingekommen
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1. Im Rahmen dieses Abkommens unterstützt die österreichische Bundesregierung Entwicklungsprogramme
und -projekte in Äthiopien durch konkrete Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit.
2. Die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit werden auf Grund von Nebenabreden, auf die
sich beide Seiten einigen, realisiert. Die Nebenabreden folgen den Bestimmungen dieses Abkommens.
3. Die Entwicklungszusammenarbeit umfaßt ua. folgende Bereiche
a) die Bereitstellung österreichischer Fachkräfte;
b) Zurverfügungstellung von Material und Geldmitteln;
c) die Unterstützung von Ausbildungseinrichtungen und -programmen für äthiopische Fachkräfte in
Österreich, in Äthiopien oder, vorbehaltlich von Nebenabreden, in Drittländern;
d) die Vorbereitung und Umsetzung von Durchführbarkeitsstudien sowie die Durchführung von
Forschungsaktivitäten an gemeinsam vereinbarten Orten;
e) die finanzielle Unterstützung der Aktivitäten nichtstaatlicher Entwicklungsorganisationen;
f) die finanzielle Unterstützung von Wirtschaftsprojekten;
g) jede andere von den beiden Vertragsparteien vereinbarte Zusammenarbeit zur Förderung der
finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen oder kulturellen Entwicklung.
4. Die Richtlinien und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an Schulungsprogrammen in
Österreich werden der äthiopischen Seite auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.
Artikel 2
Die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundesregierung und der äthiopischen Regierung
beruht auf der beiderseitigen Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit sowie
des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte.
II. Bestimmungen betreffend die österreichischen Fachkräfte
Artikel 3
Die Aufgaben der Fachkräfte
1. Die Aufgaben der Fachkräfte innerhalb der speziellen Programme und Projekte werden gegebenenfalls
im Rahmen einer in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nebenabrede geregelt.
2. Gemäß der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nebenabrede schließt die österreichische Seite mit
österreichischen Fachkräften Verträge nach österreichischem Recht.
3. Im Rahmen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verträge verpflichtet sich die österreichische
Seite, die österreichischen Fachkräfte darauf hinzuweisen, daß sie während ihres Einsatzes in Äthiopien
a) die Gesetze Äthiopiens beachten müssen und sich insbesondere nicht an politischen Aktivitäten,
die die inneren Angelegenheiten Äthiopiens betreffen, beteiligen und
b) keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben dürfen.
4. Die Vertragsparteien erklären hiermit, österreichische Fachkräfte für keine anderen Dienstleistungen
außer den vereinbarten heranzuziehen.
5. Jede Seite kann jederzeit den Einsatz einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn
sie die Aktivitäten der Fachkraft für unvereinbar mit den Erfordernissen ihres Einsatzes erachtet. Vor
einer solchen Entscheidung setzt eine Seite die andere auf diplomatischem Wege schriftlich und unter
Angabe von Gründen über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis.
Artikel 4
Verpflichtungen der österreichischen Regierung
Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische
Seite
1. zur Zahlung der Gehälter und anderer Bezüge sowie von Nebenleistungen und Sozialversicherungsbeiträgen;
2. zur Übernahme der Reisekosten der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen von Österreich
nach Äthiopien und zurück;
3. zur Bezahlung der Speditionsgebühren für die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und
etwaige berufliche Ausrüstungsgegenstände der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen
von Österreich nach Äthiopien und zurück;
4. zur Bezahlung der Reisekosten für den Heimaturlaub der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen
gemäß ihrer Entsendungsverträge;
5. zur medizinischen, einschließlich spitalsmäßigen und zahnärztlichen Behandlung der österreichischen
Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen.
Artikel 5
Verpflichtungen der äthiopischen Regierung
Die äthiopische Seite verpflichtet sich gegenüber den österreichischen Fachkräften zur
1. Bereitstellung von entsprechendem Wohnraum oder, falls dies nicht möglich ist, zur Unterstützung
bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft;
2. Beistellung von geeigneten möblierten Büroräumen;
3. Bereitstellung von notwendigem Fach- und Hilfspersonal mit ausreichenden Englischkenntnissen;
4. Bereitstellung der für Inlandsdienstreisen benötigten Transportmittel;
5. Befreiung von der Einkommensteuer und anderen direkten Steuern in bezug auf Gehälter und
sonstige Bezüge;
6. Befreiung der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen von allen Steuern, Zöllen und ähnlichen
Abgaben für die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, einschließlich eines Kraftfahrzeuges
pro Familie, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Ankunft in
Äthiopien eingeführt werden, mit der Maßgabe, daß die eingeführten Güter zoll-, steuer- und
abgabenfrei wiederausgeführt werden können oder den allgemeinen Zollbestimmungen unterliegen,
falls sie im Inland an Personen verkauft werden, die keine ähnliche Befreiung genießen;
7. die rasche und kostenlose Ausstellung der für die Ein- und Ausreise erforderlichen Visa und
Personalausweise für die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen sowie der Reise- und Arbeitsgenehmigungen;
8. Genehmigung für die Eröffnung eines übertragbaren Birr-Kontos für Nichtansässige;
9. Vorkehrungen für die Anmeldung von Fahrzeugen, die für den persönlichen Gebrauch der
Fachkräfte und ihrer Ausstellung nationaler Führerscheine für diese Personen oder die Verwendung
internationaler Führerscheine sowie die Vergabe von Nummerntafeln für die Fahrzeuge
gemäß den Vorschriften der äthiopischen Straßenverkehrsbehörde für im Rahmen technischer
Hilfsprogramme durchgeführte Projekte;
10. Möglichkeiten für eine rasche und jederzeit durchführbare Rückführung der Fachkräfte und
ihrer Familien nach Österreich, insbesondere bei unvorhergesehenen und unüberwindlichen nationalen
oder internationalen Ereignissen oder Konflikten.
Artikel 6
Verpflichtungen der äthiopischen Regierung
1. Die äthiopische Regierung verpflichtet sich
(1) die österreichische Regierung in bezug auf jegliche Haftung, Klagen, Prozesse, Forderungen,
Schadenersatzzahlungen oder Gebühren, die sich auf Grund eines Todesfalles, einer Verletzung,
der Schädigung von Personen oder des Eigentums oder eines sonstigen Verlustes infolge
oder im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung seitens österreichischer
Firmen, Organisationen oder Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Abkommen
ergeben, schadlos und klaglos zu halten.
(2) die österreichischen Unternehmen, Organisationen und Fachkräfte außer in Fällen von vorsätzlichem
Fehlverhalten, grober Fahrlässigkeit oder strafbarem Verhalten, schadlos und
klaglos zu halten sowie sämtliche Risiken und Forderungen zu übernehmen, die infolge oder
im Verlauf der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens entstehen, oder in
anderer Form damit im Zusammenhang stehen, einschließlich mündlicher oder schriftlicher
Äußerungen seitens dieser Einrichtungen und Fachkräfte in Durchführung ihrer Aufgaben.
Das Vorliegen von vorsätzlichem Fehlverhalten, Fahrlässigkeit bzw. strafbaren Handlungen
ist von äthiopischen Gerichten festzustellen.
2. Im Falle der Erfüllung einer Forderung gemäß Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 1 Ziffer 2 dieses
Artikels durch die äthiopische Regierung, ist diese berechtigt, das Recht auf Aufrechnung, Gegenforderung,
Versicherung, Schadenersatz, Beitragsleistung oder Garantie, das der österreichischen Regierung,
dem Unternehmen, der Organisation oder den Fachkräften aus Österreich zusteht, geltend zu machen und
durchzusetzen.
3. Im Falle einer Festnahme oder Anhaltung, aus welchem Grund auch immer, oder der Einleitung
eines Strafverfahrens gegen eine österreichische Fachkraft oder einen ihrer Familienangehörigen sind die
zuständigen äthiopischen Behörden um eine möglichst rasche Erledigung der Angelegenheiten bemüht.
III. Material und Ausrüstung
Artikel 7
Material, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge, die zur Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten
gemeinsamen Programme und Projekte nach Äthiopien gebracht werden, sind von sämtlichen
Zollgebühren, Abgaben, Steuern und sonstigen Gebühren befreit.
IV. Zollabfertigung, Binnentransport und Versicherung
Artikel 8
1. Die österreichische Regierung verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten für die Löschung, Lagerung,
Umladung und Beförderung, Haftpflichtversicherung, Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und
Verluste bzw. Transportschäden der in Artikel 7 genannten Güter ab dem Hafen oder Flughafen bis zum
Ort der Verwendung in Äthiopien.
2. Die österreichische Regierung garantiert, daß für jedes Kraftfahrzeug im Sinne dieses Abkommens
zumindest eine Haftpflichtversicherung besteht.
Artikel 9
Finanzen & Ressourcen
1. Die österreichische Bundesregierung stellt Äthiopien finanzielle Mittel gemäß den nach Artikel 1
Absatz 2 zu vereinbarenden Bestimmungen und Bedingungen zur Verfügung.
2. Finanzielle Mittel, die von Österreich zum Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit nach
Äthiopien gebracht werden, unterliegen keinen Steuern, Gebühren, Steuerabzügen, Einbehaltungen oder
Abgaben außer den üblichen Bankgebühren. In Äthiopien für diese Geldmittel eröffnete Bankkonten sind
ausschließlich für die vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen zu verwenden. Ist die Rückführung der auf
dem Konto befindlichen Geldmittel nach Österreich erforderlich, so sind diese Beträge frei konvertierbar
und in österreichische Schillinge oder eine andere konvertierbare Währung transferierbar.
3. Wann immer es im Rahmen eines Abkommens nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist, den Wert
einer anderen Währung zu ermitteln, ist dieser Wert nach dem jeweiligen Devisenmarktkurs zu berechnen.
V. Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 10
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden
auf diplomatischem Wege beigelegt.
VI. Schlußbestimmungen
Artikel 11
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
2. Das Abkommen bleibt während eines Zeitraumes von fünf Jahren in Kraft. Es wird jedes Jahr für
ein weiteres Jahr stillschweigend verlängert, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien zumindest
drei Monate vor Ablauf auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
3. Die Verantwortlichkeit der Vertragsparteien in bezug auf spezielle Programme und Projekte, die
auf Grund von im Rahmen dieses Abkommens eingegangen Nebenabreden durchgeführt und vor Erhalt
der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kündigung begonnen wurden, besteht weiterhin bis zum Abschluß
dieser Programme und Projekte.
4. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens sind die darin enthaltenen Bestimmungen
auf alle äthiopisch-österreichischen Entwicklungsprogramme und -projekte in Äthiopien, einschließlich
der laufenden Programme und Projekte anwendbar.
Geschehen in Wien, am 29. Mai 1996 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Wien
Für die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Dr. Mulatu Teshome
Vizeminister
Ministry of Economic Development and Cooperation
Addis Abeba
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. August 1996 in Kraft getreten.