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595_1993 AT

595. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 595. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn — Halbanschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael im Bereich der Gemeinde Traboch

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Die Halbanschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Traboch wie folgt bestimmt

Die Rampen der neu herzustellenden Halbanschlußstelle liegen bei km 165,50 (Rampe West) und bei km 166,35 (Rampe Ost) der A 9 Pyhrn Autobahn und stellen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf dieser Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Traboch aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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