595. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet:,
§ 1. Die Verordnung vom 20. Juli 1989, BGBl. Nr. 389, über die Durchführung der
Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 602/1989, 430/1990 und 718/1990 wird wie folgt geändert
1. In der Lohnklassentabelle im § 1 beträgt in der Lohnklasse 1 der tägliche Grundbetrag DM 13,40.
2. Die Lohnklassentabelle im § 1 lautet ab Lohnklasse 102 wie folgt
3. § 2 lautet
„§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigter Personen (§ 20 Abs. 2 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989) DM 5,50
täglich,"
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.