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595_1991 AT

595. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 595. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet:,

§ 1. Die Verordnung vom 20. Juli 1989, BGBl. Nr. 389, über die Durchführung der

Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 602/1989, 430/1990 und 718/1990 wird wie folgt geändert

1. In der Lohnklassentabelle im § 1 beträgt in der Lohnklasse 1 der tägliche Grundbetrag DM 13,40.

2. Die Lohnklassentabelle im § 1 lautet ab Lohnklasse 102 wie folgt

3. § 2 lautet

„§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigter Personen (§ 20 Abs. 2 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989) DM 5,50

täglich,"

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

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