595. Verordnung: Änderung der Universitätsberechtigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des
§ 83 Abs. 2, des § 98 Abs. 3, des § 106 Abs. 4 und des
§ 131 d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, sowie auf
Grund des Art. II der 12. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 467/1990, und auf Grund des
§ 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/
1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung verordnet
Die Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl.
Nr. 510/1988, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 224/1989 wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 lit. a wird in der Spalte
„Studienrichtung" nach der die Kunstgeschichte
betreffenden Zeile eingefügt
„Musikwissenschaft".
2. Im § 4 Abs. 1 lit. b entfallen in der Spalte
„Studienrichtung" die Zeilen „Alte Geschichte und
Altertumskunde" und „Klassische Archäologie".
3. Im § 4 erhält der bisherige Absatz 4 die
Bezeichnung „(3)" und der bisherige Absatz 3 die
Bezeichnung „(4)".
4. Im § 5 Abs. 1 werden in der Spalte
„Studienrichtung (Studienzweig)" nach der die
Evangelische Theologie betreffenden Zeile folgende
Zeilen eingefügt
„Alte Geschichte und Altertumskunde
Klassische Archäologie".
5. An die Stelle des § 11 treten folgende
Paragraphen
„§ 11. Das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit,
dessen Inhaber diese Akademie nicht auf
Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des
Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht
und die Diplomprüfung abgelegt hat, berechtigt
zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an
Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen
Pädagogik, Psychologie und Soziologie.
§ 12. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer
Pädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese
Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung,
sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges
besucht und die Lehramtsprüfung
abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger
Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig
sind die Studienrichtungen Pädagogik und Psychologie,
für Absolventen des Studienganges für das
Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen
Lehrgängen außerdem diejenigen Studienrichtungen,
die dem ersten oder zweiten Fachgegenstand
entsprechen.
(2) Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche
besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1
zu erbringen.
§ 13. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer
Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht,
dessen Inhaber diese Akademie nicht auf
Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des
Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht
und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt
zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an
Universitäten. Hierunter fällt auch die seinerzeitige
Religionspädagogische Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht,
deren Lehrplan einer Religionspädagogischen
Akademie gleich war. Einschlägig sind die
Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie, Philosophie
sowie Philosophie, Pädagogik und Psychologie
(Lehramt an höheren Schulen) und die
katholisch-theologischen Studienrichtungen mit
Ausnahme der kombinierten religionspädagogischen
Studienrichtung. Die kombinierte religionspädagogische
Studienrichtung gilt dann als einschlägig,
wenn der Inhaber des Lehramtsprüfungszeugnisses
für eine Studienrichtung (für einen
Studienzweig) für das Lehramt an höheren Schulen
eine weitere Studienberechtigung besitzt oder sie
erworben hat.
(2) Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche
besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1
zu erbringen.
Übergangsregelungen
§ 14. Auf Studierende, die Musikwissenschaft vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung inskribiert
haben, ist § 4 Abs. 1 lit. a in der Fassung BGBl.
Nr. 510/1988 anzuwenden.
§ 15. Für Studierende, die spätestens für das
Sommersemester 1988 immatrikuliert wurden, gelten
die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der
Hochschulberechtigungsverordnung 1975 bzw. der
Universitätsberechtigungsverordnung in ihrer jeweils
geltenden Fassung."