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595_1990 AT

595. Verordnung: Änderung der Universitätsberechtigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 595. Verordnung: Änderung der Universitätsberechtigungsverordnung

Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des

§ 83 Abs. 2, des § 98 Abs. 3, des § 106 Abs. 4 und des

§ 131 d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, sowie auf

Grund des Art. II der 12. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 467/1990, und auf Grund des

§ 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/

1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung verordnet

Die Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl.

Nr. 510/1988, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 224/1989 wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 lit. a wird in der Spalte

„Studienrichtung" nach der die Kunstgeschichte

betreffenden Zeile eingefügt

„Musikwissenschaft".

2. Im § 4 Abs. 1 lit. b entfallen in der Spalte

„Studienrichtung" die Zeilen „Alte Geschichte und

Altertumskunde" und „Klassische Archäologie".

3. Im § 4 erhält der bisherige Absatz 4 die

Bezeichnung „(3)" und der bisherige Absatz 3 die

Bezeichnung „(4)".

4. Im § 5 Abs. 1 werden in der Spalte

„Studienrichtung (Studienzweig)" nach der die

Evangelische Theologie betreffenden Zeile folgende

Zeilen eingefügt

„Alte Geschichte und Altertumskunde

Klassische Archäologie".

5. An die Stelle des § 11 treten folgende

Paragraphen

„§ 11. Das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit,

dessen Inhaber diese Akademie nicht auf

Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des

Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht

und die Diplomprüfung abgelegt hat, berechtigt

zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an

Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen

Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

§ 12. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer

Pädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese

Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung,

sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges

besucht und die Lehramtsprüfung

abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger

Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig

sind die Studienrichtungen Pädagogik und Psychologie,

für Absolventen des Studienganges für das

Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen

Lehrgängen außerdem diejenigen Studienrichtungen,

die dem ersten oder zweiten Fachgegenstand

entsprechen.

(2) Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche

besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1

zu erbringen.

§ 13. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer

Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht,

dessen Inhaber diese Akademie nicht auf

Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des

Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht

und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt

zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an

Universitäten. Hierunter fällt auch die seinerzeitige

Religionspädagogische Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht,

deren Lehrplan einer Religionspädagogischen

Akademie gleich war. Einschlägig sind die

Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie, Philosophie

sowie Philosophie, Pädagogik und Psychologie

(Lehramt an höheren Schulen) und die

katholisch-theologischen Studienrichtungen mit

Ausnahme der kombinierten religionspädagogischen

Studienrichtung. Die kombinierte religionspädagogische

Studienrichtung gilt dann als einschlägig,

wenn der Inhaber des Lehramtsprüfungszeugnisses

für eine Studienrichtung (für einen

Studienzweig) für das Lehramt an höheren Schulen

eine weitere Studienberechtigung besitzt oder sie

erworben hat.

(2) Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche

besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1

zu erbringen.

Übergangsregelungen

§ 14. Auf Studierende, die Musikwissenschaft vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung inskribiert

haben, ist § 4 Abs. 1 lit. a in der Fassung BGBl.

Nr. 510/1988 anzuwenden.

§ 15. Für Studierende, die spätestens für das

Sommersemester 1988 immatrikuliert wurden, gelten

die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der

Hochschulberechtigungsverordnung 1975 bzw. der

Universitätsberechtigungsverordnung in ihrer jeweils

geltenden Fassung."

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