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595_1986 AT

595. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 595. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 19. Dezember 1983, BGBl. Nr. 25/1984, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung

im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 417/1984 und BGBl. Nr. 442/1985 wird wie folgt geändert

1. Die Lohnklassentabelle im § 1 lautet ab Lohnklasse 88 wie folgt

2. § 2 lautet

„§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigter Person (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 594/1983) DM 4,70 täglich."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

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