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595_1981 AT

595. Bundesgesetz: 27. Opferfürsorgegesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 595. Bundesgesetz: 27. Opferfürsorgegesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 582/1980, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) der Verlust oder die Minderung des Einkommens

um mindestens die Hälfte gegenüber dem

Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn

diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb

Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung

gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die

Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers,

bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist,

wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme

ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten

hat,"

2. § 1 Abs. 3 lit. a und b haben zu lauten

„a) die Witwe (der Witwer) nach einem der im

Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten

Opfer,

b) die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte),

Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern

nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a

genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche

Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister

nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2

lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres,

in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben,

unter der Voraussetzung, daß das Opfer den

Lebensunterhalt der genannten Personen zur

Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat,

oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre,

auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt

dieser Personen bestreiten müßte; das

gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes

der vorstehend genannten Personen gesetzlich

Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden,

aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und

das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf

Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt

bestreiten müßte,"

3. § 6 Z 5 hat zu lauten

„5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,

deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene

Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten

sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung

zu sein, wiederkehrende Leistungen

nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d)

waren, sowie für Zwecke der Information dieses

Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus

dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969) unter Bedachtnahme auf

den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag

von 5 Millionen Schilling zum ersten Jänner

eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An

die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom

1. Jänner 1982 und in der Folge vom 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die

Bestimmung des § 11 a vervielfachte Betrag. Vor

Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission

(§ 17) anzuhören."

4. § 11 Abs. 5 bis 7 haben zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,

als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente

nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt

monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 5969 S,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

5242 S,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

verheiratet sind oder für eine

Lebensgefährtin (einen Lebensgefährten)

sorgen 7522 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)

Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente

nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).

An die Stelle der angeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11 a vervielfachten

Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen

(Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die

unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 60 vH gestanden sind,

erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung

einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente

gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß

Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen

(Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer

Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine

Beihilfe im Höchstausmaß der nach Abs. 5 gebührenden

Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu

leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers)

oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten)

beziehungweise der Waise das Ausmaß der

Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei

Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht.

Sie gebührt mindestens im Betrag von 50 S monatlich."

5. § 11 a Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten

Anpassungsfaktor auch für den Bereich des

Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich

zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds

bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage

(§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5)

und das Sterbegeld (§ 12 a) sind mit Wirkung vom

1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen.

(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß die in den §§ 6 Z 5 und 11 Abs. 2 angeführten

Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1982,

die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung

vom 1. Jänner 1983 und die im § 12 a Abs. 1

angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner

1978 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1)

zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge

zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner

der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für

das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag

zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes

Jahr durch Verordnung festzustellen."

6. Im § 11 b Abs. 1 zweiter Satz ist das Wort

„Führhundzulage" durch das Wort „Blindenführzulage"

zu ersetzen.

7. § 15 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung

im Sinne des Abs. 1 lit. b eingestellte

Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf

von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt,

wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin

(der Lebensgefährte) die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt und

1. die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten

oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst

oder für nichtig erklärt wurde und die

Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen

oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau

(des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung

der Ehe die Ehefrau (der Ehemann)

als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange

aus dieser Ehe kein den notwendigen

Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung

(Unterhalt) erwachsen ist;

2. die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod

des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin)

aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft

keine den notwendigen Lebensunterhalt

deckenden Einkünfte zufließen.

Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente

nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 11 Abs. 5, 8 und 14 gewährt."

Artikel II

Wurde eine Hinterbliebenenrente auf Grund der

bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des

§ 38 Abs. 1 KOVG 1957 abgefertigt, so lebt der

Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung frühestens

nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages

zugrunde liegenden Zeitraumes wieder

auf.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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