595. Bundesgesetz: 27. Opferfürsorgegesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 582/1980, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lit. d hat zu lauten
„d) der Verlust oder die Minderung des Einkommens
um mindestens die Hälfte gegenüber dem
Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn
diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb
Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung
gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die
Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers,
bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist,
wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme
ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten
hat,"
2. § 1 Abs. 3 lit. a und b haben zu lauten
„a) die Witwe (der Witwer) nach einem der im
Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten
Opfer,
b) die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte),
Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern
nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a
genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche
Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister
nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2
lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres,
in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben,
unter der Voraussetzung, daß das Opfer den
Lebensunterhalt der genannten Personen zur
Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat,
oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre,
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt
dieser Personen bestreiten müßte; das
gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes
der vorstehend genannten Personen gesetzlich
Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden,
aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und
das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf
Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt
bestreiten müßte,"
3. § 6 Z 5 hat zu lauten
„5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,
deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene
Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten
sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung
zu sein, wiederkehrende Leistungen
nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d)
waren, sowie für Zwecke der Information dieses
Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus
dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969) unter Bedachtnahme auf
den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag
von 5 Millionen Schilling zum ersten Jänner
eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An
die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom
1. Jänner 1982 und in der Folge vom 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die
Bestimmung des § 11 a vervielfachte Betrag. Vor
Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission
(§ 17) anzuhören."
4. § 11 Abs. 5 bis 7 haben zu lauten
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,
als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente
nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt
monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer 5969 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
5242 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
verheiratet sind oder für eine
Lebensgefährtin (einen Lebensgefährten)
sorgen 7522 S.
Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)
Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente
nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).
An die Stelle der angeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11 a vervielfachten
Beträge.
(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen
(Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die
unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 60 vH gestanden sind,
erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung
einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente
gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß
Abs. 5.
(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen
(Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer
Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine
Beihilfe im Höchstausmaß der nach Abs. 5 gebührenden
Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu
leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers)
oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten)
beziehungweise der Waise das Ausmaß der
Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei
Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht.
Sie gebührt mindestens im Betrag von 50 S monatlich."
5. § 11 a Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten
Anpassungsfaktor auch für den Bereich des
Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich
zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds
bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage
(§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5)
und das Sterbegeld (§ 12 a) sind mit Wirkung vom
1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen.
(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß die in den §§ 6 Z 5 und 11 Abs. 2 angeführten
Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1982,
die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung
vom 1. Jänner 1983 und die im § 12 a Abs. 1
angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner
1978 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1)
zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge
zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner
der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für
das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag
zugrunde zu legen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes
Jahr durch Verordnung festzustellen."
6. Im § 11 b Abs. 1 zweiter Satz ist das Wort
„Führhundzulage" durch das Wort „Blindenführzulage"
zu ersetzen.
7. § 15 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung
im Sinne des Abs. 1 lit. b eingestellte
Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf
von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt,
wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin
(der Lebensgefährte) die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt und
1. die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten
oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst
oder für nichtig erklärt wurde und die
Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen
oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau
(des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung
der Ehe die Ehefrau (der Ehemann)
als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange
aus dieser Ehe kein den notwendigen
Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung
(Unterhalt) erwachsen ist;
2. die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod
des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin)
aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft
keine den notwendigen Lebensunterhalt
deckenden Einkünfte zufließen.
Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 11 Abs. 5, 8 und 14 gewährt."
Artikel II
Wurde eine Hinterbliebenenrente auf Grund der
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des
§ 38 Abs. 1 KOVG 1957 abgefertigt, so lebt der
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung frühestens
nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages
zugrunde liegenden Zeitraumes wieder
auf.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.